Friedhofssatzung – Oberwambach

Vollständige Friedhofssatzung für Oberwambach.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Oberwambach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofzweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Oberwambach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung und dem Abschluss einer Vereinbarung.

§ 3 2. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist grundsätzlich geöffnet von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden.

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(2) Die Friedhofverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofverwaltung hat zugestimmt. Für das Verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofpersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (6) Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags während der festgesetzten Öffnungszeiten und Samstags bis 12 Uhr. Samstags nach 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung/Beisetzung genehmigt werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofpersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt und wieder verfüllt. Die Abräumung hat spätestens drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Beisetzung zu erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofverwaltung zu erstatten.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

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§ 11 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Rasenreihengrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenrasenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten (2) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen a) Reihengrabstätten Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m b) Urnenreihengrabstätten Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m c) Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Getrennte Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden nicht eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Paragraph 14

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern. (2) Rasengrabstätten stehen als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. (3) Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (4) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. (5) Im Bereich jedes Rasengrabes wird durch die Friedhofsverwaltung eine Namenstafel bodengleich verlegt. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,40 m x 0,30 m und wird aus Naturstein gefertigt. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum ebenfalls einzutragen. Bei einer Urnenbestattung in einer Rasenreihengrabstätte ist für jede Beisetzung eine Namenstafel anzufertigen. Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Verantwortlichen zu übernehmen. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. nicht erlaubt.

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden b) in Urnenreihengrabstätten, c) in Urnenrasenreihengrabstätten, d) in Urnenreihengrabstätten im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ e) in Urnenwahlgrabstätten, f) in Reihengrabstätten zusammen mit einer Leiche eine Asche , g) in Wahlgrabstätten zusammen mit einer Leiche eine Asche je Grabstelle, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Im Fall der Beisetzung der Urne in einer bestehenden Wahl- oder Reihengrabstätte zusammen mit einer Leiche endet die Ruhezeit der Urne mit Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte besteht in diesem Fall nicht. Die gesetzliche Mindestruhefrist ist hierbei jedoch zu beachten und bis dahin ist gegebenenfalls eine Verlängerung der Nutzungszeit auszusprechen. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche in einer Reihengrabstätte darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung mindestens 15 Jahre (gesetzliche Mindestruhefrist) beträgt. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

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(6) Bei der Bestattung in einem Urnenreihengrab besteht ein Wahlrecht, ob die Bestattung in einem Urnenreihengrab, in einem Urnenrasenreihengrab oder in einem Urnenreihengrab im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ erfolgt. Diese Wahlrecht besteht nur und solange Urnenrasenreihengrabstätten und Grabstätten im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ zur Verfügung stehen.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

  1. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 26 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
  2. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. (3) Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
  4. (4) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist nur möglich, wenn der verstorbene Ehegatte oder der andere in der Wahlgrabstätte zu bestattende Angehörige das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  5. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  6. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  7. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    1. a) auf den überlebenden Ehegatten
    2. b) auf die Kinder
    3. c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter
    4. d) auf die Eltern
    5. e) auf die Geschwister
    6. f) auf sonstige ErbenInnerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
  8. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  9. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  10. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  11. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.“
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§ 17 5. Gestaltung der Grabstätten

Bestattung unter Bäumen

(1) Bei der Bestattung unter Bäumen erfolgt eine Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich von als Urnenbaum zugelassenen Bäumen auf dem entsprechenden Grabfeld. (2) Bei der Bestattung unter Bäumen stehen nur Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung. (3) Im Bereich der Bestattungsplätze ist der Kleinwald in seinem natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten. (4) Es ist untersagt a) die Grabbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern b) im Wurzelbereich oder im angrenzenden Boden Veränderungen vorzunehmen c) Grabmale, Gedenksteine oder Grabeinfassungen zu errichten d) Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen e) Kerzen oder Lampen aufzustellen f) Anpflanzungen vorzunehmen. (5) Die Pflege der Bestattungsplätze sowie der Grabbäume erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (6) Die verwendeten Urnen müssen aus biologisch abbaubarem und von Schwermetallen, sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen. (7) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. (8) Im Bereich jeden Bestattungsplatzes wird eine Namenstafel an einem Basaltfindling durch die Friedhofverwaltung angebracht. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,08 m x 0,04 m. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum ebenfalls einzutragen. (9) Die Friedhofverwaltung kann erforderliche Pflegeeingriffe vornehmen, insbesondere dann, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind. (10) Bei dem natürlichen Abgang eines Urnenbaumes wird die Friedhofverwaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in der Pflanzperiode eine Ersatzpflanzung vornehmen. (11) Die Bestattung erfolgt der Reihe nach an den fortlaufend nummerierten Bäumen. Es besteht kein Anspruch auf eine Grabstelle an einem bestimmten Baum. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestattung an dem Baum erfolgen soll, an dem bereits eine Asche aus dem familiären oder persönlichen Umfeld bestattet worden ist.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Paragraph 18

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

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§ 19 6. Grabmale

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21 Paragraph 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmäler dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Natursteinsockel aus anderen Werkstoffen, als zum Grabmal selbst sowie Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen sind nicht gestattet.
  2. nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, sowie die Verwendung von figürlichem Schmuck, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Porzellan, Dies gilt sowohl für das Grabmal selbst als auch für Ornamente und Schriftzüge. Bronze, Gold und Silber sind nur für Schriftzüge und Ornamente auf dem Grabmal selbst zugelassen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Reihengrabstätten
  3. Stehende Grabmale Breite: 0,65 m, Höhe: bis 0,90 m, Mindeststärke: 0,12 m
  4. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m" (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
  5. Stehende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,65 m,
  6. Liegende Grabmale: a) Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,20 m b) Breite 0,60 m, Länge 0,60 m, die Platte ist dann bodengleich zu verlegen b) Urnenwahlgrabstätten
  7. Stehende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höhe bis 0,65 m,
  8. Liegende Grabmale: a) Breite 0,40 m, Länge 0,50 m, Höhe der Hinterkante 0,20 m b) Breite 0,60 m, Länge 1 m, die Platte ist dann bodengleich zu verlegen (4) Der Friedhofträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
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§ 22 Paragraph 22

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Paragraph 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Paragraph 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die hierfür entstandenen Kosten zu tragen.

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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofverwaltung. (6) Als Grabschmuck darf nur kompostierbares Material verwandt werden.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Grababdeckungen und Grabplatten sowie das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder Gesteinssplitt sind nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung zulässig. (3) Für die Einfassung und Einfriedung der Grabstätten gilt folgende Regelung: a) Eine Einfriedung der Grabstätten durch Einfassungen, Hecken und dergleichen ist nicht zulässig. b) Bei Reihengrabstätten ist eine Einfassung erforderlich. c) Bei Wahlgrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 30 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen. Die sich zwischen den Grabreihen ergebenden Zwischenräume werden bepflanzt. Zu den Wegen werden die Grabstätten durch Platten oder Bordsteine abgegrenzt. d) Bei Urnengrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit Platten ausgelegt. e) Die Einfriedung der Grabstätten und die Bepflanzung der Zwischenräume nach Ziffern c) und d) erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Die Einfriedung und die Bepflanzung werden für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist von der Friedhofverwaltung unterhalten und gepflegt. Die hierfür zu zahlenden Kosten regelt die Gebührensatzung.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten.

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§ 29 8. Leichenhalle

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 30 9. Schlussvorschriften

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. Die Friedhofverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Der Sarg ist in der Leichenhalle nur abgedeckt aufzubewahren (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum der Friedhofhalle oder am Grabe abgehalten werden. Die Durchführung von Feiern im Feierraum der Friedhofhalle sind in der Bestattungsanzeige anzumelden. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat.

9. Schlussvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 33 Paragraph 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 )
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3)
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1)
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24 )
  10. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht, oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt Grabstätten vernachlässigt (§ 29)
  11. auf Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 Grabschmuck niederlegt
  12. auf Grabstätten entgegen § 14 Abs. 6 in der Zeit von 01.04. bis 30.09. Grabschmuck niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 Paragraph 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Oberwambach verwalteten Friedhof und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Paragraph 35

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 29.06.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oberwambach, 1. Dezember 2011

Ortsgemeinde Oberwambach

Achim Ramseger Ortsbürgermeister

Original-Satzung als PDF

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