Gebührenordnung – Obersülzen

Vollständige Gebührenordnung für Obersülzen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.04.2024 außer Kraft.

Obersülzen, den 24.02.2025 gez. Michael Schütz Ortsbürgermeister

Bekanntmachung: 14.03.2025 Die Satzung tritt am 15.03.2025 in Kraft.

Seite 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätte

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 EUR b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 440,00 EUR c) für eine Urnenreihengrabstätte (20 Jahre) 308,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 638,00 EUR ab) einer Doppelgrabstätte 1.265,00 EUR ac) jede weitere Grabstätte 484,00 EUR ad) eine Urnengrabstätte (20 Jahre) 473,00 EUR ae) eine Wiesenurnengrabstätte (20 Jahre) 1.034,00 EUR af) eine Baumurnengrabstätte (20 Jahre) 528,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstaben a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte 22,00 EUR bb) eine Doppelgrabstätte 44,00 EUR bc) jede weitere Grabstätte 17,00 EUR bd) eine Urnengrabstätte 22,00 EUR be) eine Wiesenurnengrabstätte 50,00 EUR bf) eine Baumurnengrabstätte 28,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren nach Buchstabe a) erhoben.

d) Eine Verlängerung/Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 30/20 Jahren möglich. Sie muss jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).

Seite 3

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Wahl-/Reihengräber – Einfachgräber – 1.093,00 EUR
2. Wahl-/Reihengräber – Tieferlegung – 1.260,00 EUR
3. Urnengräber 347,00 EUR
4. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) 116,00 EUR
5. Personalstunden (bei evtl. Mehraufwand) 71,00 EUR

Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslage zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 88,00 EUR
für jeden weiteren Tag 33,00 EUR
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 33,00 EUR
für jeden weiteren Tag 11,00 EUR
2. Benutzung der Kühlvitrine 88,00 EUR
3. Benutzung der Leichenhalle nur für die Trauerfeier 110,00 EUR
4. Sonstige Gebühren
a) Heizen und Lüften der Leichenhalle 55,00 EUR
b) Reinigung der gesamten Leichenhalle 61,00 EUR

VI. Versetzen einer Trennplatte einschl. Materialkosten

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben

VIII. Grabplatten für Wiesenurnengräber

Seite 4

Für den Erwerb einer Grabplatte für ein Wiesenurnengrab werden erhoben

131,00 EUR

IX. Gebühren für die Einebnung von Grabstätten

1. Einzelgrabstätte 900,00 EUR
2. Doppelgrabstätte 1.200,00 EUR
3. Urnengrabstätte 550,00 EUR
4. Räumung Platte Wiesengrabstätte 130,00 EUR

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde