Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Oberlungwitz
Satzung (Originalwortlaut)
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Friedhofsordnung für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen St.-Martins-Kirchgemeinde Oberlungwitz
vom 14.06.2019
Die Evangelisch-Lutherische St.-Martins-Kirchgemeinde Oberlungwitz erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle
§ 12 Abteikirche
§ 13 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 14 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 15 Ruhefristen
§ 16 Grabgewölbe
§ 17 Ausheben der Gräber
§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 19 Umbettungen
§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 21 Vergabebestimmungen
§ 22 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
§ 23 Vernachlässigung der Grabstätte
§ 24 Grabpflegevereinbarungen
§ 25 Grabmale
§ 26 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 27 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 29 Entfernen von Grabmalen
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B. Reihengrabstätten
§ 30 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 31 Gemeinschaftsgrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 32 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 33 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 34 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -
§ 35 Wahlmöglichkeiten
§ 36 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
IV. Schlussbestimmungen
§ 37 Zuwiderhandlungen
§ 38 Haftung
§ 39 Öffentliche Bekanntmachung
§ 40 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig
bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an
die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der
Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der
gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält
so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen,
die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern
besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die
Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe in Oberlungwitz stehen im Eigentum des Kirchenlehns. Träger ist die Evangelisch-Lutherische
St.-Martins-Kirchgemeinde. Die Friedhöfe sind eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen
Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften (etwa Kirchliche Friedhofsordnung der Landeskirche,
SächsBestG, usw.)
4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig, ab 01.07.2019 das
Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger
baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und
Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
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§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen St.-Martins-
Kirchgemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen
Gemeinde Oberlungwitz hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund
beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von
Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung
wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind
und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte soll sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die
Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die
Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a)
in den Monaten März bis Oktober von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
b)
in den Monaten November bis Februar von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren. Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b)
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten
auszuführen,
d)
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
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e)
Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f)
politische Bekundungen jeglicher Art zu äußern,
g)
Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
h)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und
außerhalb der Gräber zu pflücken,
i)
zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
j)
Hunde ohne Leine laufen zulassen; Hundekot ist zu beseitigen,
k)
außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
l)
Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
m)
Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel
anzuwenden.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-
träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die
Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben
haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen
sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung
abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen
die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von
max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder
zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
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11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei
Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die
beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der
Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der
Friedhofsverwaltung.
13) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im
Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die
landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den
Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5) Bestattungen finden grundsätzlich an den Werktagen Montag bis Freitag statt.
§ 9
Anmeldung der Bestattung
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes
für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der
Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat
der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung
schriftlich zu beantragen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt
werden.
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§ 10
Leichenhalle/Leichenkammer
1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die
Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen
werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des
zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11
Feierhalle
1) Die Feierhalle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche
angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole
dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/
Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat
oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
§ 12
Abteikirche
1) Die Abteikirche dient bei der kirchlichen Bestattung auf dem Abteifriedhof als Stätte der christlichen
Verkündigung.
2) Die generelle Öffnung regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirchen für nichtkirchliche Trauerfeiern
widerspricht dem Widmungszweck und ist daher ausgeschlossen. In Notfällen (z.B. bei außergewöhnlichen
Witterungsbedingungen und fehlender Feierhalle oder aus besonderen seelsorgerlichen Gründen) kann eine
Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden.
3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Abteikirche kann
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige
gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Abteikirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.
§ 13
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass
sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 14
Musikalische Darbietungen
1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen
Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
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B. Bestattungsbestimmungen
§ 15
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor
der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
§ 16
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
nicht zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage
zu sorgen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
§ 17
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante
Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene
Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofs-
verwaltung zu erstatten.
§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter
und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis
zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt
werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste
Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname
für die erforderliche Zeit zu sperren.
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung
des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 19
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht möglich. Bei Umbettungen von
Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf
Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur
Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen
aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig,
ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei
allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch
schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich
nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem
Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an
der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen
oder behördlichen Anordnung.
§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde
1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und
nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des
Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen
die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor
ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und
Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus
Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-,
PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder
Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
4) Trauergebinde und Kränze sollten aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden
wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
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III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 21
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben.
An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim
Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen
Bestimmungen (§ 36).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer
solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in
abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche
Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. Der Nutzungsberechtigte kann den Friedhofsträger mit der
Beräumung beauftragen. Die anfallenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 22
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt
wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass
benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in
ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Bei Leichenwahlgrabstätten erfolgt die Abgrenzung der Grabstätten zu den Nachbargrabstellen durch
einheitliche Heckenpflanzung, bei Leichenreihengrabstätten, bei Aschereihen und -doppelgrabstätten durch
einheitliche Randeinfassung jeweils durch den Friedhofsträger. Kränzeberäumung und Rohbehügelung der
Leichengrabstätten geschieht nach Absprache mit dem Friedhofsträger bis spätestens 12 Wochen nach der
Bestattung. Die endgültige Grabgestaltung hat innerhalb eines Jahres nach Bestattung zu erfolgen.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Nach Ablauf des
Nutzungsrechtes (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) ist der Nutzungsberechtigte
verpflichtet, die Grabstätte zu beräumen.
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4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung ist untersagt. Das gilt insbesondere
für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale. Bei Grabschmuck ist möglichst auf Naturmaterial
zurück zu greifen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom
Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach
kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von
Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, Abdeckung mit Kies, Platten usw.
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln
sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen
f) individuelle Einfassungen für Aschegrabstätten und Leichenreihengrabstätten.
§ 23
Vernachlässigung der Grabstätte
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen.
3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende
Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofs-
zweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt
oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den
Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 24
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflege-
vertrages übernehmen.
§ 25
Grabmale
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder
liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift
entsprechen.
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3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen
bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm
betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer
und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen
Mindestabstand gesondert vor.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
§ 26
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen
Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über
Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen
Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird
das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den
Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres
nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der
Friedhofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von
zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden
sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der
Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
12
§ 27
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist
der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des
Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur
Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht
verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und
sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 28
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten,
die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des
Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an
eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten
bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal
und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 29
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und
sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist
der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger ent-
stehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte kann den Friedhofsträger mit der
Beräumung beauftragen. Die anfallenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 28.
13
B. Reihengrabstätten
§ 30
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 26
Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 31
Gemeinschaftsgrabstätten
1) Für die Bestattung im Gemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die für
Reihengräber gültigen Ruhezeiten. Es gibt Gemeinschaftsgrabanlagen für Leichenbestattungen und für
Aschebestattungen.
2) Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Wunsch auf Bestattung in dieser
Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme
in das Gemeinschaftsgrab.
3) Die Namen der in der Urnengemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger
vorgesehenen gemeinsamen Namensträger (Grabmal/Platte etc.) auf der Grabanlage genannt. Für das
Pflegevereinfachte Reihengrab und das Urnengemeinschaftsgrab mit Pflanzband werden Kissensteine
mit dem Namen des Bestatteten und dessen Geburts- und Sterbejahr vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben.
4) Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht
zulässig. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt
werden.
5) Die Herrichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftsgräber obliegt dem Friedhofsträger.
6) Aus- oder Umbettungen aus oder in das Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
14
C. Wahlgrabstätten
§ 32
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen
kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. Die Familiengrabstätten befinden sich entlang
der Friedhofsmauer. Die Größe der Familiengrabstätte richtet sich nach den Grablagern. Es gibt Grabstätten
mit drei, vier, fünf, sechs und sieben Grablagern. Außerdem unterscheiden sich die Grabstätten in
Erdgrabstätten und ausgemauerte Grüfte.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Doppelwahlgrab
für Leichenbestattung 2,50 m lang und 2,50 m breit, für Doppelwahlgrab für Aschenbestattung 1,00 m lang
und 1,00 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. Steineinfassungen bei
Wahlgrabstätten für Leichen dürfen nicht stärker als 4 cm sein.
3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen und Doppelwahlgrabstätten
für Leichen- und Aschenbestattungen vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf
nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche
bestattet werden. In einer Doppelwahlgrabstätte für Aschenbestattungen können zwei, im begründeten
Ausnahmefall nach schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers bis zu vier Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige
im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,
Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber
hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich
entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt.
In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung
richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte
verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über
den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher
durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung
und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit
notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-
gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch
den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu
gewährleisten.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen,
die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den
Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
15
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf
der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Eine Gebührenerstattung findet in diesem Falle nicht statt.
§ 33
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 32 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-
recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a)
auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b)
auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c)
auf die Stiefkinder,
d)
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e)
auf die Eltern,
f)
auf die leiblichen Geschwister,
g)
auf die Stiefgeschwister,
h)
auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 32 Absatz 4 genannte Person ist mit
Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem
neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können
Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 34
Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 32 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 32 Absatz 1 dieser Ordnung,
jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den
zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
16
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
§ 35
Wahlmöglichkeiten
1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen
oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist
spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen
Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungs-
rechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und
die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch
gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl.
insbesondere §§ 22 und 25).
2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den
Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige
und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu
erreichen.
3) Die Grabfelder Urnenabteilung St. Martin P & S und Abtei C & E unterliegen den zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften.
§ 36
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
1) Gestaltung der Grabsteine
Der Grabstein kann allseitig gestaltet werden und wird in der Mitte der Grabfläche aufgestellt. Die Form des
Grabsteines muss symmetrisch sein. Für die Schrift ist die Farbskala aus dem Stein zu verwenden, wenn die
Schrift farblich ausgemalt wird. Goldschrift ist nicht erlaubt. Symbole und Ornamente sind in der Mitte des
Grabsteines anzubringen. Für die Oberfläche kann max. Feinschliff ohne Spiegelglanz gewählt werden.
Die Richtmaße für den Grabstein sind folgende:
Höhe: 75–80 cm / Breite: bis max. 35 cm / Stärke: 14 – 20 cm / Raummaß: max. 0,05 m³;
außerdem sind Kissensteine möglich (Mindeststärke 12 cm).
2) Gestaltung der Grabstelle
Das Aufschütten von Erdhügeln sowie das Auftragen von Splitt auf die Grabstelle ist nicht erlaubt. Die
Grabstelle ist zu bepflanzen. Es darf keine zusätzliche Einfassung aus Stein, Kunststoff, Metall, Holz oder
anderem Material angebracht werden. Der Steinmetz ist vom Nutzungsberechtigen bei Auftragserteilung über
die Gestaltungsvorschriften zu informieren.
IV. Schlussbestimmungen
§ 37
Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 13, 14, 20 Absatz 2 bis 4 sowie 22 Absatz 4 bis 7 und 23
Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes
veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende
Gemeindesatzung angezeigt werden.
2) Bei Verstößen gegen die §§ 22 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen) und 25 Absatz 1 und 2 wird nach § 24
Absatz 3 verfahren.
3) Bei Verstößen gegen § 22 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 23 verfahren.
17
§ 38
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 39
Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung
durch Abdruck im „Stadtanzeiger Oberlungwitz“ - Amtsblatt der Stadt Oberlungwitz.
3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme
aus bei der Friedhofsverwaltung.
4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen
zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang sowie durch Abkündigung
bekannt gemacht.
§ 40
Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt
Leipzig am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen St.-
Martins-Kirchgemeinde Oberlungwitz vom 07.01.1994 außer Kraft.
Oberlungwitz, den 14.06.2019
Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Oberlungwitz
Der Kirchenvorstand
Kirchensiegel
Vorsitzender
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den ……………
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebijhrenordnung fiir den Abteifriedhof
und Friedhof St. Martin der Ev.-Luth. Kirchge-
meinde Oberlungwitz-Gersdorf
Fiir die Friedhéfe:
In Kommune Oberlungwitz: Abteifriedhof, St.-Martin-Friedhof
vom 11.09.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St-MamnS-Kirchge-
meinde
Oberlungwitz
hat
in
seiner
Sitzung
vom
11092025 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde—
ordnung der
Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens (KGO)
vom
13. April
1983 (ABL
1983
S. A 33)
in der jeweils
geitenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechts-
verordnung Uber das kirchliche Friedhofswesen
in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung
— FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABI. 1995 S. A 81) in der
jeweils geitenden Fassung sowie §
1
Absatz 2
in Ver-
bindung mit §§ 2 und 3 Absatz
1
der Verordnung Uber
die amtiiche Bekanntmachung des
Friedhofsanzeigers
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
in eiektronischer
Form
(Bekanntmachungsverordnung
Friedhofsanzei—
ger) vom 29. August 2023 (ABI. 2023 S. A 184)
in der
jeweils gUItigen Fassung folgende Friedhofsgebuhren-
ordnung beschiossen:
§ 1
Allgemeines
Fur die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tungen sowie fUr sonstige in § 8 aufgefiihrte Leistungen
der Friedhofsverwaltung werden Gebiihren nach dieser
GebUhrenordnung erhoben.
§ 2
Gebiihrenschuidner
(1) Gebiihrenschuidner der Benutzungsgebtihr ist
1.
wer die Bestattung oder sonstige gebuhrenpfiich-
tige
Leistung
nach
dieser
Ordnung
beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge-
lést hat,
2.
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstétte
er-
worben oder verlangert hat,
3.
wer
die GebUhrenschuId gegenuber der
Fried—
hofsven/vaitung durch schriftliche Erklarung Liber-
nommen hat oder wer fUr die Gebuhrenschuld ei-
nes anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebuhrenschuldner der VenNaltungsgebUhr ist
1.
wer die Ven/valtungshandlung veranlasst oder in
wessen lnteresse sie vorgenommen wird,
2.
wer
die
Gebiihrenschuid
gegeniiber der
Fried-
hofsvenivaltung durch schriftiiche Erklarung Liber-
nommen hat oderwer fiir die Gebuhrenschuld ei-
nes anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere
Gebiihrenschuidner
sind
Gesamtschuid-
ner.
§ 3
Entstehen der Gebiihrenschuld
Die Gebiihrenschuld entsteht
fiir Benutzungsgebiihren
mit der lnanspruchnahme
derjeweiiigen gebijhrenpfiichtigen Leistung.
fiir Grabnutzungsgebiihren sowie Friedhofsunterhai-
tungsgebuhren
mit
der Verleihung
des
Nutzungs-
rechtes
fiir die gesamte
Nutzungsdauer der Grab-
statte oder mit der Festiegung der Veriangerung des
Nutzungsrechtes
fUr
den
Zeitraum
der
gesamten
Verlangerung der Grabstatte.
fiir Bestattungsgebiihren mit der Bestattung.
fur Vervvaitungsgebiihren mit der Vornahme der Ver-
waitungshandiung.
§ 4
Festsetzung und Falligkeit
(1) Die
Geb‘uhren
werden
nach
Bekanntgabe
des
schriftlichen Gebiihrenbescheids
faliig und
sind
in—
nerhalb der dort angegebenen Zahiungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahiung der Gebiihren oder Leistung entspre-
chender
Sicherheiten
kennen
Bestattungen
nicht
veriangt werden.
(3) Nutzungsgebuhren
sowie
Gebuhren
fUr
Gemein-
schaftsgraber werden f'Lir die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4)
Die
Friedhofsunterhaitungsgebiihr
wird
fiir
einen
Zeitraum von einem Jahr festgesetzt und ist bis
30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres faliig.
§ 5
Mahnung und Vollstreckung riickstandiger
Gebiihren
(1) Fiir schriftiiche Mahnungen
ist der dafiir anfailende
Aufwand durch den GebUhrenschuidner zu
erstat-
ten.
(2) RUckstandige
Gebiihren
werden
im
Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen.
Die Kosten der Voll-
streckung
hat der Vollstreckungsschuldner zu
tra—
gen.
§ 6
Stundung und Erlass von Gebiihren
Die Geb'Lihren k6nnen im
Einzeifall aus
Billigkeitsgriin-
den wegen persdnlicher oder sachiicher Hanen gestun—
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7
Gebiihrentarif
A.
Benutzungsgebiihren
I.
Gebiihren
fiir die Verleihung von Nutzungs-
rechten an Grabstatten (Nutzungsgebiihr)
1.
Reihengrabstatten (Ruhezeit 20 Jahre)
Se/te
1
«r %5
550 OO €
550,00 €
1.1
1.2
f0r Sargbestattung
fiir Urnenbeisetzung
2.
Wahlgrabstétten (Nutzungszeit 20 Jahre)
ll.
Bestattungs- und Beiseuungsgebiihr
(Vewvaltungs—
und
Organisationsaufwand
im
Zusam-
menhang mit der Bestattung, Aufwand fUr Grabherstel-
lung etc.)
III.
Gebi'lhren f0r Grabanlage
(Abtragen des HUgeIs, Heckenpflanzung, Begrenzungs-
platten, Auffiillen von Erde)
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver-
fahren.
V.
Friedhofsunterhaitungsgebiihr
Zur Finanzierung der Kosten fUr die Iaufende
Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird
von allen Nuhungsberechtigten (Inhaber eines Grab-
nutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine
jéhriiche Friedhofsunterhaltungsgebilhr pro Grablager
erhoben. Die Héhe derjéhrlichen Fried'nofsunterhal-
tungsgebUhr betrégt 27,00 € pro Grablager.
VI.
Gebiihren fiir Gemeinschaftsanlagen
Die GebUhren enthalten die Kosten
fiJr die Erstgestai-
tung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungsge-
biJ‘hr, Friedhofsunterhaltungsgebiihr, Namenstréger so-
wie die Iaufende Pflege fiir die Dauer der Ruhezeit (20
Jahre).
1.2.2.
am Baum
3275,00 €
2.
Umengemeinschaftsanlage an der Mauer
pro Beisetzung
2650,00 €
B.
Verwaltungsgebiihren
Besondere zusétzliche Leistungen oder Kosten, fiir die
kein
Gebiihrentarif
vorgesehen
ist,
werden
von
der
Friedhofsvenlvaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
rechnet.
§ 9
6ffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Fnedhofsgebuhrenordnung und alle kunftigen
Anderungen und Nachtrage hierzu bedurfen der of-
fentiichen Bekanntmachung Im volien Wortlaut
(2) Die
6ffentliche
Bekanntmachung
erfolgt
ab
01 .01 .2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschliemich eiektronisch.
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Intemetprésenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veréffentiicht
und
ist
erreichbar
unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Fn'edhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugéng-
Iich gemacht: Pfarramt. Ein Ausdruck der Friedhofs-
gebiJhrenordnung
in
der jeweiis
gultigen
Fassung
aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir—
che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofstréger
zur Verfiigung gestellt und Ubersandt. Eine
Erstat—
tung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10
Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebiihrenordnung und alle Anderun-
gen treten jeweils nach der Bestétigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz—Leipzig am
Tage
nach
der
'o'ffentlichen
Bekanntmachung
in
Kraft.
(2) Mit
Inkrafttreten
dieser Friedhofsgebiihrenordnung
tritt die Friedhofsgebiihrenordnung vom 17.02.2014
auf5er Kraft.
Oberiungwitz, den 11.09.2025
Kirchenvorstand der
g?
8/5
Ev-Luth
KirchgeeindeDberlun gKGj?
’1,’
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I
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Vorsi’aender
Mitgiied
Sc/Lka
\— k
e
m
Jr
n
"‘
Genehmigung fur die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Aniagen (z. B. Einfassungen)
35,00
2.
Ersteiiung einer Berechtigungskarte
fiir Gewerbetreibende
35,00
§ 8
Besondere zusétzliche
2.1
filr Sarqbestattunqen
2.1 .1
Einzelstelle
600,00
2.1 .2
Doppelstelle
1200,00
2.2
fUr Urnenbeisetzungen
2.2.1
Doppelstelle (2 Urnen)
1200,00
2.3.
Gebiihr f0r eine Verl'a'ngerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstétten
pro Jahr und Grablager
30,00
550,00
320,00
150,00
4.
Zuschlag far Bestattung oder Beisetzung
auf dem Abteifriedhof
65,00
5.
Begleitung der Trauerfeier
(ohne anschlieBende Beisetzung)
75,00
zu 1.1.
205,00
zu 1.2.
190.00
zu 2.1 .1.
255,00
zu 2.1 .2.
320,00
zu 2.2.1.
195,00
IV.
Umbettungen, Ausbettungen
1.
Gemeinschaftseinzelgréber
1.1
fiJr Sargbestattungen
381 0,00 €
1.2
fiir Urnenbeisetzungen
1.2.1.
im Pfianzband
3000.00 €