Gebührenordnung – Oberkotzau

Vollständige Gebührenordnung für Oberkotzau.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Oberkotzau erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist: a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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§ 4 - Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für:

pro Jahr informativ für die gesamte erstmalige Nutzungszeit
a) ein Kinderreihengrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. a) a der Friedhofssatzung) 17,00 € 15 Jahre 255,00 €
b) ein Reihengrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. a) b der Friedhofssatzung) 27,50 € 20 Jahre 550,00 €
c) ein Urnenreihengrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. a) c der Friedhofssatzung) 12,00 € 15 Jahre 180,00 €
d) ein Kinderwahlgrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) a der Friedhofssatzung) 26,00 € 30 Jahre 780,00 €
e) ein Einzelwahlgrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) b der Friedhofssatzung) 41,50 € 30 Jahre 1.245,00 €
f) ein Wahlgrab für-Erd- und Urnenbeisetzung (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) c der Friedhofssatzung) 54,50 € 30 Jahre 1.635,00 €
g) ein Wahlgrab für Erdbeisetzungen (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) d der Friedhofssatzung) 88,00 € 30 Jahre 2.640,00 €
h) ein Familienurnenwahlgrab (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) e der Friedhofssatzung) 31,00 € 30 Jahre 930,00 €
i) ein Familienwahlgrab je Quadratmeter (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) f der Friedhofssatzung) 18,00 € 30 Jahre 540,00 €
j) eine Gruft je Quadratmeter (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) g der Friedhofssatzung) 18,00 € 50 Jahre 900,00 €
k) eine Nische in einer Urnenstelenanlage (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) h der Friedhofssatzung) 108,00 € 20 Jahre 2.160,00 €
l) ein Urnenwahlgrab in der naturnahen Bestattung (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) i der Friedhofssatzung) 232,00 € 20 Jahre 4.640,00 €
m) ein Wahlgrab in der Urnenwiese (§ 10 Abs. 1 Buchst. b) j der Friedhofssatzung) 47,00 € 20 Jahre 940,00 €
n) ein Platz in der Urnensammelstelle (§ 10 Abs. 1 Buchst. c) a der Friedhofssatzung) 9,00 € 15 Jahre 135,00 €
o) ein Platz in der Erdbestattungssammelstelle (§ 10 Abs. 1 Buchst. c) b der Friedhofssatzung) 27,00 € 20 Jahre 540,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist gemäß § 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung möglich. Hierfür wird je Jahr ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c) unter der Maßgabe, dass die Berechnungsgrundlage für die Monatsgebühr die Jahresgebühr ist. (3) Im Falle der Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist die entsprechende Grabgebühr zu erheben. Die für den Erwerb des Reihengrabes erhobene und entrichtete Gebühr wird in Abzug gebracht.

§ 5 - Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben: (a) Erdbeisetzung 351,00 € (b) Erdbeisetzung in Grüften 42,50 € (c) Abwicklung der Trauerfeier 95,50 € (d) Urnenbeisetzung 117,00 € (e) Urnenbeisetzung in Grüften 53,00 € (f) Raumnutzung bei auswärtigen Überführungen 85,00 €

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(g) Urnenumbettung (inkl. Ausgrabung) auf fremden Friedhof 85,00 € (h) Urnenumbettung (inkl. Ausgrabung) auf eigenem Friedhof 117,00 € (i) Ausgrabung inkl. Wiederverfüllung Grab; Exhumierung 340,50 € (j) Umbettung (inkl. Ausgrabung) auf eigenem Friedhof 468,00 € (k) Benutzung der Leichenhalle je Tag der Inanspruchnahme 150,00 € (l) Benutzung der Marienkapelle je Tag der Inanspruchnahme 100,00 € (2) Ein Tag der Inanspruchnahme im Falle des Absatz 1 Buchstaben (k) und (l) beinhaltet den Tag der Einlieferung inkl. des gesamten nachfolgenden Tages.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Aufstellungserlaubnis von Grabsteinen werden folgende Gebühren erhoben: Einfassungen für Reihengräber 40,00 € Einfassungen für Wahlgräber 63,00 € Denkmal für Kinderreihengräber und Kinderwahlgräber 40,00 € Denkmal für Reihengräber und Familienurnenwahlgrab 74,00 € Denkmal für Wahlgräber 120,00 € Platten für Urnenreihen-, Familienurnen- und Kinderwahlgräber 63,00 € Platten für Reihen- und Wahlgräber 90,00 € Einfassung, Denkmal oder Platte für ein Familiengrab oder eine Gruft 205,00 € (2) Für die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung (Beisetzung von einer anderen Person) wird eine Gebühr von erhoben. 75,00 € (3) Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von erhoben. 21,00 € (4) Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes nach § 13 Abs. 3 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung wird eine Verwaltungsgebühr von erhoben. 25,00 € (5) Für die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab wird eine Genehmigungsgebühr von erhoben. 125,00 € (6) Für den Erwerb und die Anbringung folgender Gegenstände an den Säulen der naturnahen Bestattung nach § 19 Absatz 5 Satz 5 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: Vase 125,00 € Halterung für ein Bild 25,00 € Halterung für ein Grablicht 105,00 €. (7) Für die Genehmigung der Beisetzung einer weiteren Urne in ein Wahlgrab wird eine Gebühr von erhoben. 125,00 € (8) Für die Genehmigung der Beisetzung eines weiteren Leichnams in ein Familienwahlgrab oder eine Gruft nach wird eine Gebühr von erhoben. 235,00 € (9) Für die Erlaubnis für eine Exhumierung wird eine Gebühr in Höhe von — erhoben. 75,00 € (10) Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr von erhoben. 75,00 € (11) Für die Verpackung und Versendung einer Urne ist eine Gebühr von zu entrichten. 75,00 €

§ 7 - Rückerstattung

Wird auf die volle Ausnutzung der Nutzungszeit für ein Grab verzichtet, erfolgt keine Gebührenerstattung.

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§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 30.04.2019 außer Kraft.

Oberkotzau, den 24.11.2020

Markt Oberkotzau

Breuer Erster Bürgermeister

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