Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 - Geltungsbereich
Der Markt Oberkotzau betreibt und unterhält in Oberkotzau die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof
- b) eine Leichenhalle
- c) eine Aussegnungshalle (Marienkapelle)
Der Markt Oberkotzau beschäftigt einen Friedhofswärter.
§ 2 - Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Grabstätte und der Pflege Ihres Andenkens.
§ 3 - Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Oberkotzau ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 Bestattungsverordnung),
- c) die insbesondere im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 - Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt Oberkotzau verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Oberkotzau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden
oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Recht auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d. Waren aller Art und gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken, k. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, l. fremder Gräber zu betreten, m. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingängen anzubringen, n. einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III Grabmale und Grabstätten
§ 9 - Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Reihengräber (a) Kinderreihengräber für Verstorbene bis 10 Jahre (Erdbeisetzung oder Urnenbeisetzung) (b) Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahre (c) Urnenreihengräber b) Wahlgräber (a) Kinderwahlgräber für eine Erdbeisetzung (b) Einzelwahlgräber für eine Erdbeisetzung (c) Wahlgräber für eine Erdbeisetzung und eine Urnenbeisetzung (d) Wahlgräber für zwei Erdbeisetzungen (e) Familienurnenwahlgräber für zwei Urnenbeisetzungen (f) Familienwahlgräber (Anzahl der Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen wird bei Ankauf der Fläche festgelegt) (g) Grüfte (Anzahl der Erdbeisetzungen und Urnenbeisetzungen wird bei Ankauf der Fläche festgelegt) (h) Urnennischen in Stelen für je bis zu zwei Urnenbeisetzungen (i) Urnenwahlgräber in der naturnahmen Bestattung für drei Urnenbeisetzungen (j) Wahlgräber in der Urnenwiese für zwei Urnenbeisetzungen c) Sammelgrabstellen (a) Urnensammelstelle (b) Erdbestattungssammelstelle (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Markt Oberkotzau legt darin weiterhin fest, in welchen Bereichen
des Friedhofes Wahlgräber erworben werden können. Abweichungen von der Reihenfolge sind zulässig. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
Auch legt er einen Plan fest, nach welchem die Beisetzung von Särgen im Erdbestattungssammelgrab und die Beisetzung von Urnen im Urnensammelgrab erfolgt.
(3) Reihengräber:
Reihengräber sind Gräber, die nur auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Ankauf für noch lebende Personen ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(4) Wahlgräber:
Die Abgabe der Grabstellen erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit.
Die Grüfte sind vom Nutzungsberechtigten bzw. von diesem beauftragten Dritten auszumauern. Die Decke der Gruft muss mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche liegen. Die Gruft ist so anzulegen, dass die Beisetzung ausschließlich von oben erfolgt (vgl. § 33 Abs. 6). Die Genehmigung zur Errichtung der Gruft kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen oder aus Eichenholz gefertigt sein, damit das Durchdringen von Feuchtigkeit verhindert wird. Alle Kosten (Errichtung, Umbau, Öffnung/Schließen usw.) trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Umwandlungen:
Ein Reihengrab kann auf Antrag in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ein Anspruch besteht nicht. Die Nutzungszeit für das umgewandelte Wahlgrab beginnt rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs des Reihengrabes.
(6) Die Tiefe von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche muss mindestens 100 cm betragen. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 50 cm (normale Erdoberfläche bis Oberkante Urne) beigesetzt werden.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 25 cm starke Erdwände getrennt werden.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in den, gem. § 10 genannten Wahlgrabstätten beigesetzt werden. Für eine noch nicht ausgenutzte Erdbestattung in einem Wahlgrab können zwei Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Im Familienurnenwahlgrab können bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden.
Die Beisetzung von weiteren Urnen in allen Wahlgräbern kann durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden (Gebühren siehe Friedhofgebührensatzung). Ausgenommen von dieser Regelung sind Urnenbeisetzungen von Erwachsenen in.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde (Stelen) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. Urnensammelgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(5) Für den Fall, dass die gewünschte Urnenbeisetzungsart nicht angeboten werden kann, können Urnen auch im Friedhof im Urnenschrank für maximal 1 Jahr verwahrt werden. Es besteht kein Anspruch hierauf.
Wenn nach Ablauf des Jahres die gewünschte Urnenbeisetzungsart nicht zur Verfügung steht oder nicht mehr gewollt wird, wird die Urne, sofern der verantwortliche Hinterbliebene (Auftraggeber für die Verwahrung) keine andere Grabart wählt, im Urnensammelgrab beigesetzt.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende
Ausmaße, Abstände und Tiefen (sichtbare Maße):
Reihengräber (§ 10 Absatz 1 Buchstabe a)):
| (a) | Kinderreihengräber | 0,60 m x 1,12 m | ||
|---|---|---|---|---|
| (b) | Reihengräber | 0,75 m x 1,75 m | ||
| (c) | Urnenreihengräber | 0,65 m x 0,55 m | bzw. | 0,60 m x 0,5 m |
Wahlgräber (§ 10 Absatz 1 Buchstabe b)):
| (a) | Kinderwahlgräber | 0,60 m x 1,12 m | ||
|---|---|---|---|---|
| (b) | Einzelwahlgräber | 0,75 m x 1,75 m | ||
| (c) | Wahlgräber | 0,75 m x 1,75 m | ||
| (d) | Wahlgräber | 1,60 m x 1,75 m | ||
| (e) | Familienurnenwahlgräber | 0,65 m x 0,55 m | bzw. | 0,60 m x 0,5 m |
| (i) | Urnenwahlgräber | 0,40 m x 0,40 m | ||
| (j) | Wahlgräber Urnenwiese | 0,50 m x 0,50 m |
Bei Familienwahlgräbern und Grüften werden die Flächen beim Ankauf festgelegt (§ 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstaben (f) und (g)).
Für Urnennischen in Stelenanlagen werden keine Flächen festgeschrieben. Der Platz ist jedoch für die Anzahl der zugelassenen Urnen ausreichend bemessen (§ 10 Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstabe (h)).
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeit (Nutzungszeit [§ 28]) erworben werden. Der Umfang des Nutzungsrechts, insbesondere die Anzahl der möglichen Erd- und Urnenbeisetzungen, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Buchstabe b) und der Graburkunde. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann auf Antrag vom Nutzungsberechtigten und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr unbeschadet § 28 Abs. 2 um weitere fünf Jahre, zehn Jahre, 15 Jahre oder die ursprüngliche Nutzungszeit verlängert werden. Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Die Verlängerung für das Wahlgrab beginnt mit Ablauf der bisherigen Nutzungszeit. Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen (Auflassung). Die Nutzungsrechtsinhaber (§ 14) werden von der Friedhofsverwaltung entsprechend benachrichtigt. § 17 gilt entsprechend. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwölf Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Hochwachsende Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern dürfen die festgesetzten Maße nicht überschreiten. Als hochwachsende Gehölze werden auf Urnengräbern Pflanzungen mit 1 Meter Höhe; auf Erdbestattungsgräbern Planzungen mit 2 Metern Höhe und auf Familiengräbern und Gruften Planzungen mit 2,5 Metern Höhe definiert. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze und sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
entfällt
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckungen ist nach dem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Muster durchzuführen. Für die Befestigung der Beschriftung darf nur ein von der Friedhofsverwaltung zugelassener Klebestoff verwendet werden. Als Beschriftung ist nur zulässig: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr. (5) Bei der naturnahen Bestattung darf neben der vorhandenen Säule kein weiteres Grabdenkmal errichtet werden. Die Beschriftung der Glasplatten auf den Säulen der naturnahen Bestattung hat nach dem bei der Friedhofsverwaltung hinterlegtem Muster zu erfolgen. Für die Befestigung der Beschriftung darf nur ein von der Friedhofsverwaltung zugelassener Klebestoff verwendet werden. Als Beschriftung ist nur zulässig: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten wird der Markt Oberkotzau auf dessen Kosten eine Halterung für ein Bild, Grablicht bzw. Einzelblumen anbringen. (6) Für Bestattungen innerhalb der Urnenwiese sind, vom Markt Oberkotzau zu erwerbende Granitgrabplatten zu verwenden. Die Schrift ist einzugravieren. Bilder dürfen in die Granitgrabplatten nur so eingefügt werden, so dass diese nicht hervorstehen (oberflächengleich). Weitere Grabdenkmäler dürfen nicht aufgestellt werden. (7) Vor dem Urnensammelgrab und dem Erdbestattungssammelgrab dürfen Blumen, Kränze und Ähnliches nur auf den Flächen davor niedergelegt werden. Der Friedhofswärter ist berechtigt, anderweitig abgelegten Grabschmuck und abgeblühte Pflanzen umzulegen oder zu entfernen. Auf der Fläche der naturnahen Bestattung und der Urnenwiese dürfen Blumen und Kränze nur auf der besonders angelegten Fläche nach einer Beisetzung niedergelegt werden. Diese werden nach einer angemessenen Frist vom Friedhofswärter entfernt. Pflanzschalen, Blumensträuße, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nicht abgelegt werden und werden vom Friedhofswärter entfernt. Einzelblumen dürfen neben der Grabstätte abgelegt werden - es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rücksichtnahme bei Pflegearbeiten. Vor den Urnenstelen dürfen Blumen, Kränze und Ähnliches ausschließlich während der Bestattung niedergelegt werden. Außerhalb von Bestattungen dürfen auf den befestigten Flächen lediglich Pflanzschalen und Kerzen aufgestellt werden, soweit diese inklusive der Bepflanzung die unteren Gefache nicht verdecken. Alle anderen aufgestellten bzw. abgelegten Blumen, Grabschmuck usw. werden vom Friedhofswärter entfernt. (8) Die festen Gräbereinfassungen dürfen nicht mit einer losen Umfassung jedweder Art (z.B. Splitumfassung) versehen werden.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation vor der Verkehrsfreigabe eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten
der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung (4 Wochen) auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals oder eines Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhallenbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist grundsätzlich spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in den Aufbahrungsraum zu verbringen. Der Sarg darf dabei nicht völlig geschlossen sein. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Der Transport von Leichen oder Urnen innerhalb des Friedhofes darf nur mit dem gemeindlichen Bahrwagen oder durch angemessen gekleidete Personen erfolgen.
§ 24 a Trauerfeiern und Marienkapelle
(1) Trauerfeiern und Aussegnungen können auf dem Friedhof in dem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden. (2) Der Markt Oberkotzau betreibt die Marienkapelle auf dem Gelände des Friedhofes. Alle Aussegnungen und Trauerfeiern sind in Absprache mit dem Friedhofswärter oder dessen Stellvertreter und einem von den Hinterbliebenen bestellten Beauftragten durchzuführen. (3) Die Benutzung der Marienkapelle kann, sofern es gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken gibt untersagt oder eingeschränkt werden. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für: a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) die Beisetzung von Urnen, c) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten geeignete Unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Die Bestimmung nach Buchstabe a) gilt nicht für Grüfte. (2) Die Beisetzung wird durch den Friedhofswärter oder sonstige Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Friedhofswärter steht für die Trauerfeier auf dem Friedhof als Sargträger zur Verfügung. Es ist Aufgabe des Bestatters, die weiter nötigen Sargträger zu stellen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die
Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Friedhofswärter im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.
§ 28 Ruhefristen und Nutzungszeiten
(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen betragen:
- bei Erdbeisetzungen: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre b) für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre
- bei Urnenbeisetzungen: 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung. (2) Folgende Nutzungszeiten werden festgelegt: a) Reihengräber Die Nutzungszeit entspricht der Ruhefrist. b) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstaben (a) bis (f) 30 Jahre c) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstaben (g) 50 Jahre d) Wahlgräber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Unterbuchstaben (h) bis (j) 20 Jahre Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Wird während der Nutzungszeit ein Wahlgrab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung beinhaltet nicht das Recht für eine weitere Beisetzung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Das Umbetten einer selbst auflösenden Urne ist nicht möglich. (8) Der Antragsteller hat die, bei einer Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehenden Schäden, kostentechnisch zu ersetzen.
VIII. V. Schlussvorschriften
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Der Markt Oberkotzau übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Dem Markt Oberkotzau obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt Oberkotzau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32 b Gender-Klausel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2018 außer Kraft.
Oberkotzau, den 24.11.2020
Markt Oberkotzau
Erster Bürgermeister