Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Änderungssatzung vom 08.04.2024, Inkrafttreten 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührenordnung der Stadt Oberkochen (konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2019)
7.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 11.09.1989
- Friedhofsgebührenordnung -
Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (Ges.Bl.S.578, ber. S. 720), geändert durch die Gesetze vom 23.07.1984 (Ges.Bl.S.474) und vom 18.05.1987 (ges.Bl.S161) sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.02.1982 (Ges.Bl.S.57), geändert durch die Gesetze vom 29.06.1982 (Ges.Bl.S.229), vom 10.12.1984 (Ges.Bl.S.675) und vom 15.12.1986 (Ges.Bl.S.465) hat der Gemeinderat am 11.09.1989, mit Änderungen vom 01.12.2003, 16.02.2004, 20.11.2006, 01.12.2008, 16.11.2009, 06.12.2010, 05.12.2011, 25.02.2013, 28.09.2015, 25.09.2017 und 01.04.2019 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden, soweit Leistungen nicht von dem bestellten Unternehmer erbracht wurden, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren sind verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Kleinbeträge
Bei der Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze nach dieser Satzung werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet. Bei den Gräbergebühren sind auf ein Jahr entfallende Gebührenbeträge ebenfalls auf volle Euro abzurunden.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) Bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
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(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühren oder des Auslagenersatzes verlangt werden.
§ 5 – Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales oder zur Anbringung einer Verschlussplatte an einer Urnennische betragen 15,34 Euro. Die Anbringung eines einfachen Holzkreuzes ohne Sockel ist gebührenfrei.
(2) Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 10,23 Euro.
(3) Im Übrigen findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – vom 04.10.1982 in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6 – Benutzungsgebühren
- 1. Bestattungsgebühren
- 1.1. Für die Herstellung eines Grabes
- 1.1.1. Erdbestattung bei Tot- und Fehlgeburten 210,00 €
- 1.1.2. Erdbestattung bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 258,00 €
- 1.1.3. Erdbestattung bei Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 504,00 €
- 1.2.1. Urnenbeisetzung 221,00 €
- 1.2.2. Urnenbeisetzung Kolumbarium 150,00 €
- 1.3. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Gebeinen oder Urnen je 43,00 € Hilfskraft und Stunde
- 1.4. Zuschlag für die Anlegung (Ausheben und Schließen) eines Tiefgrabes (doppeltes Grab) 234,00 €
- 1.5. Zuschlag für Kompressorarbeiten 148,00 €
- 1.6. Benutzung der Aussegnungshalle 318,00 €
- 1.7. Benutzung der Leichenzelle pro Tag 32,00 €
- 1.8. Benutzung der Kühlvitrine pro Tag 8,00 €
- 1.9.1. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag für Beerdigungen 100%
- 1.9.2. Samstagszuschlag 70%
Bei gleichzeitiger Bestattung von mehreren Familienangehörigen in 1.10 einem Wahl-, Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab ermäßigt sich die Grundgebühr für die zweite und jede weitere Person um 50%.
7.6 1.11 Für die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs je Träger und Stunde 43,00 €
1.12 Für die Annahme von Särgen und Urnen 100,00 €
1.13 Für die Durchführung der Bestattung (Vorbereiten der Trauerfeier, 163,00 € Aufbahren des Sarges, Öffnen und Schließen des Sarges, Übergabe des Zellenschlüssels an die Hinterbliebenen und dessen spätere Rückforderung, Annahme sowie Verbringung der Kränze und des Blumenschmucks an das Grab, Absenkung des Sarges/der Urne, Beisetzung der Urne im Kolumbarium)
1.14 Bei Zweit- bzw. Mehrfachbelegungen: Entfernung von Grabsteinen, 149,00 € Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen, sofern dies nicht durch die Grabnutzungsberechtigten geschieht.
- 2. Gebühren für sonstige Dienstleistungen
- 2.1. Für sonstige, nicht einzeln aufgeführte Dienstleistungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten.
Für die Reinigung wird die von Dritten erbrachte Leistung weiterberechnet.
- 2.2. Nach den Verrechnungssätzen für Personal, Fahrzeug- und Geräteeinsatz der Stadt Oberkochen werden für die Leistungen der Stadt Oberkochen Arbeiter 41,00 € je angefangene Stunde Facharbeiter 43,00 € je angefangene Stunde berechnet
- 3. Grabnutzungsgebühren
- 3.1. Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1.1. in einem Reihengrabfeld für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.605,00 €
- 3.1.2. in einem Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 783,00 €
- 3.2. Gebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.113,00 €
- 3.3. Anonymes Urnengrab 930,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 3.4.1. Wahlgrab einfachtief und einfachbreit 2.541,00 €
- 3.4.2. Wahlgrab einfachtief und doppelbreit 3.421,00 €
- 3.4.3. Wahlgrab doppeltief und einfachbreit 3.157,00 €
- 3.4.4. Wahlgrab doppeltief und doppelbreit 4.477,00 €
- 3.4.5. Urnenwahlgrab 4fach belegbar 2.070,00 €
- 3.4.6. Urnenwahlgrab 2fach belegbar 1.591,00 €
- 3.4.7. Urnennische Kolumbarium 2.459,00 €
- 3.4.8. Urnenhaingrab 2.436,00 €
- 3.5. Verlängerung von Grabnutzungsrechten. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden pro angefangenes Jahr folgende Gebühren erhoben:
- 3.5.1. Wahlgrab einfachtief und einfachbreit 105,00 €
- 3.5.2. Wahlgrab einfachtief und doppelbreit 149,00 € 7.6
- 3.5.3. Wahlgrab doppeltief und einfachbreit 125,00 €
- 3.5.4. Wahlgrab doppeltief und doppelbreit 184,00 €
- 3.5.5. Urnenwahlgrab 4fach belegbar 103,00 €
- 3.5.6. Urnenwahlgrab 2fach belegbar 79,00 €
- 3.5.7. Urnennische Kolumbarium 122,00 €
- 3.5.7. Urnenhaingrab 105,00 €
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Oberkochen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Oberkochen, den 02. April 2019 gez. Traub (Bürgermeister)
2. Friedhofssatzung Stand: 1989 (Friedhofsordnung vom 11.09.1989, zuletzt geändert 01.04.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Oberkochen (konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2019)
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Friedhofsordnung vom 11.09.1989, letztmals geändert am 01.04.2019
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3, Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat am 01.04.2019 die nachstehende Änderungen der Friedhofssatzung vom 06.12.1999 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberkochen. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten in unberechtigter Weise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
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f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) das Abspielen von Tonwiedergabegeräten.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Die Stadt kann Ausnahmen erlassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
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(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge aus Metall oder Kunststoff sowie aus schlecht verwesendem Holz dürfen nicht verwendet werden.
§ 7 – Bestattungen und Urnenbestattungen
(1) Im städtischen Friedhof werden Erd- und Urnenbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Versenken des Sarges bzw. der Urne von der Stadt durchgeführt. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten und die Überführung der Urnen zum Friedhof.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei doppelt versenkbaren Wahlgräbern 2,60 m.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt
a) bei Verstorbenen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab mindestens 25 Jahre,
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ab 15 Jahre
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt mindestens 20 Jahre
(3) Für Grabstätten, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, gilt die Ruhezeit, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung gegolten hat, fort.
(4) Sofern bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Ruhezeit von mehr als 20 Jahren für Urnengrabstätten galt, kann die Ruhezeit auf Antrag auf 20 Jahre reduziert werden. In diesem Fall reduzieren sich auch die Verfügungs- und/oder Nutzungsrechte gleichermaßen. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder
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eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in eine anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinden nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlage durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Baumbestattungswahlgräber nach § 12a
Urnengräber nach dem Buchst. d) sind auch Nischen in Kolumbarien.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Oberkochen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so
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geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 12a – Baumbestattungswahlgräber
(1) Baumbestattungswahlgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Bei-setzung erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(2) Baumbestattungswahlgräber können nicht schon zu Lebzeiten erworben werden.
(3) Die Baumbestattungswahlgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.
(4) Als Gedenkzeichen stehen Stelen im Urnenhain. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind unzulässig. Die Gedenkplatte aus Metall wird von der Gemeinde
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beim Erwerb des Nutzungsrechts und anschließend bei jeder weiteren Bestattung ausgegeben. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Gemeinde vorgegeben. Nach der Gravur muss das Namenstäfelchen bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus Oberkochen abgegeben werden. Von hier aus wird die Anbringung an der Stele am Baum veranlasst.
§ 13 – Anonymes Urnengrab
(1) Auf dem Friedhof werden anonyme Urnengrabfelder ausgewiesen. Anonyme Urnengrabfelder sind Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen.
(2) Anonym bestattet werden können Personen, die keinen nach § 12 Abs. 6 in Frage kommenden, nutzungsberechtigten Angehörigen in Oberkochen haben oder deren Bestattung durch die Stadt veranlasst wird. Gestrichen gem. GR-Beschluss vom 02.07.2001
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Der Werkstoff für das einzelne Grabmal muss einwandfrei beschaffen sowie wetterbeständig und werksgerecht verarbeitet sein.
(3) Das einzelne Grabmal darf einschließlich Sockel nicht höher als 1,20 m sein; bei Urnengräbern und Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nicht höher als 0,80 m. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(4) Die Gräber müssen mit einem einheitlichen Plattenbelag eingefasst werden. Der Plattenbelag wird von der Stadt beschafft. Die Verlegung der Platten erfolgt zeitlich jeweils für mehrere Gräber.
(5) Für die Beschaffung und Verlegung der Platten erhebt die Stadt Oberkochen Gebühren nach der Friedhofsgebührenordnung.
§ 15 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der
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Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 16 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindesten 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 17 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb eines jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im
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Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(7) Pflanzen, die über die Grabstätte hinauswachsen, kann die Stadt zurückschneiden oder, falls erforderlich entfernen.
§ 19a – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Dauer der Ruhezeit bei vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung beigesetzten Urnen in Urnen- und Erdgräbern richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die vor Erlass dieser Friedhofsordnung gegolten haben.
§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein
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dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck aufzubewahren.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
§ 21 – Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während den festgelegten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 23 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs.1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 25 – Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Oberkochen, den 01.04.2019
gez. Traub Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Oberkochen (Beschluss 08.04.2024, Inkrafttreten 01.05.2024)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Friedhofsgebührenordnung-
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.04.2024 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 erhält folgenden Wortlaut:
§ 6 – Benutzungsgebühren
- 1. Bestattungsgebühren
- 1.1. Für die Herstellung eines Grabes
- 1.1.1. Erdbestattung bei Tot- und Fehlgeburten 237,00 €
- 1.1.2. Erdbestattung bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 292,00 €
- 1.1.3. Erdbestattung bei Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 570,00 €
- 1.2.1. Urnenbeisetzung 250,00 €
- 1.2.2. Urnenbeisetzung Kolumbarium 170,00 €
- 1.3. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Gebeinen oder Urnen 48,00 € je Hilfskraft und Stunde
- 1.4. Zuschlag für die Anlegung (Ausheben und Schließen) eines Tiefgrabes (doppeltes Grab) 264,00 €
- 1.5. Zuschlag für Kompressorarbeiten 167,00 €
- 1.6. Benutzung der Aussegnungshalle 427,00 €
- 1.7. Benutzung der Leichenzelle pro Tag 33,00 €
- 1.8. Benutzung der Kühlvitrine pro Tag 12,00 €
- 1.9.1. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag für Beerdigungen 100%
- 1.9.2. Samstagszuschlag 70%
Bei gleichzeitiger Bestattung von mehreren Familienangehörigen in 1.10 einem Wahl-, Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab ermäßigt sich die Grundgebühr für die zweite und jede weitere Person um 50%.
1.11 Für die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs je Träger und Stunde 50,00 € 1.12 Für die Annahme von Särgen und Urnen 113,00 €
1.13 Für die Durchführung der Bestattung (Vorbereiten der Trauerfeier, 184,00 € Aufbahren des Sarges, Öffnen und Schließen des Sarges, Übergabe des Zellenschlüssels an die Hinterbliebenen und dessen spätere Rückforderung, Annahme sowie Verbringung der Kränze und des Blumenschmucks an das Grab, Absenkung des Sarges/der Urne, Beisetzung der Urne im Kolumbarium)
1.14 Bei Zweit- bzw. Mehrfachbelegungen: Entfernung von Grabsteinen, 168,00 € Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen, sofern dies nicht durch die Grabnutzungsberechtigten geschieht.
- 2. Gebühren für sonstige Dienstleistungen
- 2.1. Für sonstige, nicht einzeln aufgeführte Dienstleistungen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten.
Für die Reinigung wird die von Dritten erbrachte Leistung weiterberechnet.
- 2.2. Nach den Verrechnungssätzen für Personal, Fahrzeug- und Geräteeinsatz der Stadt Oberkochen werden für die Leistungen der Stadt Oberkochen Arbeiter 41,00 € je angefangene Stunde Facharbeiter 43,00 € je angefangene Stunde berechnet
- 3. Grabnutzungsgebühren
- 3.1. Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1.1. in einem Reihengrabfeld für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 1.828,00 €
- 3.1.2. in einem Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 889,00 €
- 3.2. Gebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.264,00 €
- 3.3. Anonymes Urnengrab 1.066,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 3.4.1. Wahlgrab einfachtief und einfachbreit 2.907,00 €
- 3.4.2. Wahlgrab einfachtief und doppelbreit 3.925,00 €
- 3.4.3. Wahlgrab doppeltief und einfachbreit 3.619,00 €
- 3.4.4. Wahlgrab doppeltief und doppelbreit 5.147,00 €
- 3.4.5. Urnenwahlgrab 4fach belegbar 2.373,00 €
- 3.4.6. Urnenwahlgrab 2fach belegbar 1.819,00 €
- 3.4.7. Urnennische Kolumbarium 2.328,00 €
- 3.4.8. Urnenhaingrab 2.366,00 €
- 3.5. Verlängerung von Grabnutzungsrechten. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte werden pro angefangenes Jahr folgende Gebühren erhoben:
- 3.5.1. Wahlgrab einfachtief und einfachbreit 96,00 €
- 3.5.2. Wahlgrab einfachtief und doppelbreit 130,00 €
- 3.5.3. Wahlgrab doppeltief und einfachbreit 120,00 €
- 3.5.4. Wahlgrab doppeltief und doppelbreit 171,00 €
- 3.5.5. Urnenwahlgrab 4fach belegbar 118,00 €
- 3.5.6. Urnenwahlgrab 2fach belegbar 90,00 € 3.5.7 Urnennische Kolumbarium 116,00 €
- 3.5.8. Urnenhaingrab 118,00 €
Artikel 2
§ 7 erhält folgenden Wortlaut:
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oberkochen, den 09. April 2024
gez. Traub (Bürgermeister)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberkochen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberkochen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Oberkochen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: