Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle städtischen Friedhöfe.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Stadt Oberhausen betreibt Ihre Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. In Ihrer Hauptfunktion sind sie Bestandteil der Daseinsfürsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oberhausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Diesen gleichgestellt sind Personen, die früher in Oberhausen ansässig waren, sofern sie ihren Wohnsitz in Oberhausen durch Aufnahme in eine außerhalb der Stadt gelegene Anstalt oder infolge ihrer Pflegebedürftigkeit aufgeben mussten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe ist Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung unserer Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
§ 3 (3) Grabstelle /Grabstätte
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
¹ Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt Nr.15 vom 20.12.2024, Seite 242 – 252
(3) Grabstelle /Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Personen
Nutzungsberechtigte(r) ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Nutzungsberechtigte an Wahlgrabstätten haben zudem das Recht, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit der Errichtung größerer Grabdenkmäler.
(8) Grabbeigaben
Grabbeigaben sind ausschließlich biologisch abbaubare Objekte, die einem Toten absichtlich mit in die Grabstätte gelegt werden. Jede Grabbeigabe setzt voraus, dass auf der Grabstätte jedenfalls zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird.
§ 4 Bestattungsbezirke
Die Bestattungsbezirke für den Westfriedhof, den Landwehrfriedhof und Alstadener Friedhof, den Nordfriedhof und den Ostfriedhof umfassen das gesamte Stadtgebiet.
2. Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, die Totenwürde zu achten und sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung und Rollstühle.
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer für private Zwecke,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, abzulagern
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder Sport zu treiben,
- Tiere mitzuführen, ohne dass diese an einer kurzen Leine geführt werden,
- Verunreinigungen durch mitgeführte Tiere zurückzulassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern sind 20 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 3. Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Dienstleistungserbringende
(1) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und sonstige Gewerbetreibende haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind.
(2) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig. Zur Kennzeichnung der Grabpflege dürfen auf den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassene Schilder mit Firmenbezeichnungen aufgestellt werden. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur in Bodennähe unauffällig angebracht werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Lagerplätzen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
3. Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dabei ist der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Friedhofsverwaltung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder von deren Beauftragten können diese Fristen durch den Bereich 2-4 / Öffentliche Ordnung der Stadt Oberhausen als örtlicher Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt.
§ 9 10
Särge und Urnen
(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden, die Bestattung von Totenaschen ist in Urnen vorzunehmen. Eine Ausnahme kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn dies aus religiösen Gründen geboten ist.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.
Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier, Stoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde
beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(4) Die Urnen dürfen in Überurnen beigesetzt werden. Die Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Überurnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen in Länge, Breite und Höhe 0,40 m nicht überschreiten.
(5) Urnen aus Kolumbarien (Urnenstelen), deren Nutzungszeit abgelaufen ist, sind von der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof in das dafür vorhergesehene Ewigkeitsgrab zur letzten Ruhe beizusetzen. Eine Kennzeichnung der einzelnen Stellen ist nicht vorgesehen.
§10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Vor der Grabbereitung hat der/die Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes dafür Sorge zu tragen, dass Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Aufwuchs und Grabzubehör soweit erforderlich, spätestens zwei Tage vor der Bestattung fachgerecht entfernt werden. Dies gilt nicht für Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte nach § 15 Absätze 6, 7 und 8 dieser Satzung.
(3) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung aus dem vorstehenden Absatz 2 nicht nach, werden Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Aufwuchs und Grabzubehör im Zuge des Aushebens des Grabs durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten entfernt. Der/die Nutzungsberechtigte ist zum Ersatz von im Zuge der vorgenannten Arbeiten an angrenzenden Nachbargrabstätten entstehenden Schäden verpflichtet.
Ausgenommen hiervon ist der Aufwand, der durch das Vorhandensein von in Beton eingelassenen Steinkanten und Aufbauten entsteht, die nicht die notwendigen Abstandsflächen für Beisetzungen einhalten. Hieraus resultierende Kosten hat der / die Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte zu tragen. Unvermeidbare Schäden an Nachbargrabstätten oder angrenzenden Wegen im Zusammenhang mit einer Beisetzung, sind durch den/die Nutzungsberechtigte/n zu beseitigt; kommt der /die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Schäden auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung beseitigt.
§11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt im Regelfall für Verstorbene bis zu fünf Jahren 25 Jahre und für Verstorbene über fünf Jahre 30 Jahre.
(2) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind:
- der Landwehrfriedhof – alter Teil -,
- der Westfriedhof,
- Grabstätten mit Grabkammersystemen;
dort betragen die Ruhezeiten für Verstorbene bis zu fünf Jahren 15 Jahre und für Verstorbene über fünf Jahre 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(4) Die Anordnung anderweitiger Ruhezeiten bleibt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Amtsarzt vorbehalten.
(5) Abweichend von den in den in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 geregelten regelmäßigen Ruhezeiten kann die Friedhofsverwaltung in dafür bestimmten Friedhofsbereichen ausnahmsweise längere Ruhezeiten bis hin zu einem Ewigkeitsrecht zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen geboten ist.
§ 12 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung durch den Bereich 2-4 Bürgerservice, Öffentliche Ordnung der Stadt Oberhausen als örtlicher Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Gebietes der Stadt Oberhausen ist im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Der Antrag auf Zustimmung zur Umbettung ist durch die nutzungsberechtigte Person schriftlich zu stellen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die/Der Antragsteller/in hat Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. Ausgenommen hiervon ist der Aufwand, der durch in Beton eingelassene Steinkanten und Aufbauten, die nicht die notwendigen Abstandsflächen für Beisetzungen einhalten, entsteht. Hierfür trägt der/ die Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte die Kosten.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Abschnitt: Grabstätten
§13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Oberhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
-
Reihengrabstätten a) Reihengräber b) Kinderreihengräber c) Anonyme Reihengräber d) Rasenreihengräber e) Urnenreihengräber f) Anonyme Urnenreihengräber g) Rasenurnenreihengräber h) Urnengemeinschaftsgräber i) Obstbaumgemeinschaftsgräber
-
Wahlgrabstätten a) Wahlgräber b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenstele d) Obstbaumgemeinschaftsgräber e) Garten der Erinnerung f) Rasenwahlgräber
-
Sondergrabstätten a) Ehrengräber b) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft c) Gräber für nicht bestattungspflichtige Kinder (Sternenkinder) d) Reihen- und Wahlgräber für Angehörige christlich-orthodoxer Religionsgemeinschaften e) Reihen- und Wahlgräber für Angehörige muslimischer Glaubensrichtung f) Reihen- und Wahlgräber für Angehörige jüdischer Glaubensrichtung
(3) Für die Grabeinheiten gelten im Allgemeinen folgende Abmessungen:
-
Reihengräber a) Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr 1,20 m x 0,60 m b) Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr 1,60 m x 0,65 m
-
Wahlgräber 2,50 m x 1,25 m
-
Urnenreihengräber 1,00 m x 1,00 m
-
Urnenwahlgräber 1,00 m x 1,00 m
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und an Sondergrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihen- und Urnenreihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden oder seiner/ihrer Asche abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an ihnen wird für die Dauer der Ruhezeit erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit und Beendigung des Nutzungsrechtes werden die Grabstätten eingeebnet. Auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus sachlichen Gründen eine Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr zulassen. Der Antrag kann mehrfach gestellt werden.
(2) Anonyme Reihen- und anonyme Urnenreihengräber sind Grabstätten auf einem gesonderten Grabfeld, die nach der Beilegung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Die Belegung der Grabstätten führt die Friedhofsverwaltung ohne Trauerzug durch. Nur ihr bleibt der Ort der Bestattung bekannt. Eine Grabbeigabe im Sinne des nachfolgenden Absatzes 6 ist bei dieser Art der Grabstätte nicht zulässig.
(3) Rasenreihen- und Rasenurnenreihengräber sind Grabstätten auf einem gesonderten Grabfeld, die mit einer Grabplatte angelegt werden müssen. Nach der Beisetzung wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung so hergerichtet, dass dort eine Rasenfläche entsteht. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks auf ihnen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.
(4) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten mit einer begrenzten Anzahl von Urneneinzelgrabstellen. Jedes Urnengemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung gestalterisch individuell angelegt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Auf jedem Urnengemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung ein Grabmal für alle dort Bestatteten errichtet. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks ist auf Urnengemeinschaftsgräbern nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Eine Grabbeigabe im Sinne des nachstehen Absatzes 6 ist bei dieser Art der Grabstätte nicht zulässig.
(5) Obstbaumgemeinschaftsgräber sind Grabstätten mit einer begrenzten Anzahl von Grabstellen. Auf jedem Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung ein Obstbaum gepflanzt. Das Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung insgesamt gestalterisch naturnah angelegt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Je Grabstelle auf dem Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung ein Grabmal errichtet. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks ist auf Obstbaumgemeinschaftsgräbern nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Eine Grabbeigabe im Sinne des nachstehenden Absatzes 6 ist bei dieser Art der Grabstätte nicht zulässig.
(6) Reihengrabstätten kann grundsätzlich pro Grabstelle eine biologisch abbaubare Urne mit der Asche eines Heimtiers als Grabbeigabe beigegeben werden. Die Beigabe von mehr als einer Urne mit tierischer Asche pro Grabstelle kann durch die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus sachlichen Gründen zugelassen werden. Jede Grabbeigabe setzt voraus, dass auf der Grabstelle jedenfalls zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Die Einbringung der Asche eines Heimtiers als Grabbeigabe ist vorab bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Einbringung der Grabbeigabe darf nur durch das Personal der Friedhofsverwaltung erfolgen. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene
Tier in der Wahrnehmung nicht mit der bestatteten Person gleichgesetzt, oder gar über die bestattete Person gesetzt werden. Die Würdigung durch eine Inschrift mit Bezeichnung des Tieres unterliegt dem Zustimmungserfordernis des § 19 dieser Satzung.
(7) Die Grabarten nach den vorstehenden Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Vorgefundener Grabschmuck an anderen als den dafür vorgesehenen Flächen wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und nicht wieder aufgelegt.
(8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer einer bestimmten Nutzungszeit verliehen und deren Lage grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin (Nutzungsberechtigten) bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechts (Nutzungszeit) bei Ersterwerb beträgt 30 Jahre; die Nutzungszeit darf in keinem Fall kürzer sein als eine zu beachtende Ruhezeit. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag auch für einen Teil der Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten aus sachlichen Gründen ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist.
(2) In einer Grabstätte für Erdbeisetzungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, auch wenn das Wahlgrab bereits belegt ist.
(3) Urnenwahlgräber sind Erdgrabstätten für zwei Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber / der Erwerberin (Nutzungsberechtigten) bestimmt wird.
(4) Urnenstelen sind Grabstätten für eine oder mehrere Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Kammern werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(5) Wahlgräber können auch ohne Sterbefall erworben werden. Kammern in Urnenstelen werden nur vergeben, wenn ein Sterbefall eingetreten ist.
(6) Rasenwahlgräber sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen, die durch die Friedhofsverwaltung als einheitliche Rasenfläche angelegt und gepflegt werden. Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Auf Ihnen kann durch den/die Nutzungsberechtigte/n ein Grabstein aufgestellt werden. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.
(7) Der Garten der Erinnerung ist eine räumlich abgegrenzte Themengrabanlage für Sarg- und Urnenbeisetzungen. Die Grabanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gestalterisch angelegt und dauerhaft einheitlich gepflegt.
Je Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung ein Grabmal errichtet. Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Eine Grabbeigabe im Sinne des nachstehenden Absatzes 14 ist innerhalb des Gartens der Erinnerungen nicht zulässig.
(8) Obstbaumgemeinschaftsgräber sind Grabstätten mit einer begrenzten Anzahl von Grabstellen. Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Auf jedem Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung ein Obstbaum gepflanzt. Das Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung insgesamt gestalterisch naturnah angelegt und dauerhaft gepflegt. Je Grabstelle auf dem Obstbaumgemeinschaftsgrab wird durch die Friedhofsverwaltung ein Grabmal errichtet. Das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks ist auf Obstbaumgemeinschaftsgräbern nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Eine Grabbeigabe im Sinne des nachstehenden Absatzes 14 ist bei dieser Art der Grabstätte nicht zulässig.
(9) Eine Beisetzung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch eine Hinweistafel auf der Grabstätte – hingewiesen.
(11) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens seinen/ihren Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernommen wird.
(12) Sollte von dem/der Nutzungsberechtigten kein(e) Rechtsnachfolger(in) benannt werden können, so ist für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Grabpflege durch ein Pflegelegat zu sichern. Das Bestehen des Pflegelegats ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Dies gilt nicht für Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte nach den vorstehenden Absätzen 6, 7 und 8.
(13) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden, soweit nicht beim Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte bereits eine Regelung über die Belegung getroffen wurde. Mit Ausnahme der Nutzungsberechtigten an einer Wahlgrabstätte nach den vorstehenden Absätzen 6,7 und 8 hat der/die Nutzungsberechtigte zudem das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Er/Sie hat ebenso die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(14) Wahlgrabstätten können grundsätzlich pro Grabstelle zwei biologisch abbaubare Urne mit der Asche eines Heimtiers als Grabbeigabe beigegeben werden. Die Beigabe von mehr als zwei Urnen mit tierischer Asche pro Grabstelle kann durch die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus sachlichen Gründen zugelassen werden. Jede Grabbeigabe setzt voraus, dass auf der Grabstelle jedenfalls zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Die Einbringung der Asche eines Heimtiers als Grabbeigabe ist vorab bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Einbringung der Grabbeigabe darf nur durch das Personal der Friedhofsverwaltung erfolgen. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht mit der bestatteten Person gleichgesetzt, oder gar über die bestattete Person gesetzt werden. Die Würdigung durch eine Inschrift mit Bezeichnung des Tieres unterliegt dem Zustimmungserfordernis des § 19 dieser Satzung.
§ 16 Paragraph 16
Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich der Stadt Oberhausen.
§ 17 Paragraph 17
Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten im Sinne des § 15 dieser Satzung kann das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Sofern die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Pflege des Grabes bis zum Ablauf der Ruhezeit durch ein Pflegelegat gesichert ist. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus sachlichen Gründen zugelassen werden. Vor Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Sinne des § 15 dieser Satzung nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden.
(2) Der/die Nutzungsberechtigte ist im Falle der vorzeitigen Rückgabe verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 2 Monaten abzuräumen, das heißt, auf der Grabstelle vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Gehölze zu entfernen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt. Dies Regelungen dieses Absatzes finden auf Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte nach § 15 Absätze 6, 7 und 8 dieser Satzung keine Anwendung.
(3) Eine Erstattung bzw. Verrechnung anteiliger Erwerbs-, Verlängerungs- oder sonstiger Gebühren bei der Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt nicht.
- Abschnitt: Grabmale und Einfassungen
§ 18 Paragraph 18
Allgemeines
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Fundamentierung, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den zum Zeitpunkt der Aufstellung bestehenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern der Berufsgenossenschaft des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sowie der Anlage zu dieser Satzung entsprechen. Für die Einhaltung vorstehender Richtlinien haften bei Grabmalen, die nicht von der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurden der/die Nutzungsberechtigte und der/die Ausführende als Gesamtschuldner.
(2) Je Grabstätte für Erdbeisetzungen ist ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zugelassen. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können hiervon Ausnahmen gemacht werden. Wird in einer Wahlgrabstätte eine Urne zusätzlich beigesetzt, kann eine Namenstafel zugelassen werden. Die Form und das Material sind dem bestehenden Grabmal anzupassen.
§ 19 Paragraph 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen müssen bei der Friedhofsverwaltung schriftlich beantragt werden und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zum Nachweis der Standsicherheit von Grabmalen kann eine statische Berechnung angefordert werden.
(2) Die Zustimmung soll bereits vor der Anlieferung oder der Veränderung der Grabmale unter Verwendung des hierfür bei der Friedhofsverwaltung erhältlichen Formulars beantragt werden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind und/oder länger als drei Monate auf dem Grab verbleiben. Anträge sind durch den/die Nutzungsberechtigte(n) zu stellen; der/die Antragsteller(in) hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist eine Skizze (Zeichnung, Bild mit Bemaßung) des geplanten Grabmals unter Angabe des Materials und der Beschriftung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, -platten und -einfassungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20 Paragraph 20
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen, -Grabplatten, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen ist die schriftliche Zustimmung gemäß § 19 Abs. 1 dieser Satzung mitzuführen und vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Friedhofsleitung vorzulegen.
§ 21 Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, -platten und -einfassungen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für diese Unterhaltung ist diejenige Person, der die Zustimmung zur Errichtung erteilt wurde oder deren Rechtsnachfolger/in.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, -platten und –Einfassungen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Wird ein Zustand, der den Vorgaben dieser Satzung zuwiderläuft, trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung der von einer Grabstätte entfernten Grabmale oder Teilen hiervon nicht verpflichtet.
§ 22 6. Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die errichteten Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie Gehölze durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wurden die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Regelungen dieses Absatzes finden auf Nutzungsberechtigte eines Reihengrabes nach § 14 Absätze 3, 4 und 5 oder eines Wahlgrabes nach § 15 Absätze 6, 7 und 8 keine Anwendung.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, -platten und -einfassungen auf Kosten der Berechtigten von den Gräbern zu entfernen, wenn sie ohne Zustimmung aufgestellt oder abweichend von der erteilten Zustimmung ausgeführt worden sind und sie in der bestehenden Ausführung nicht genehmigt werden können oder eine Genehmigung nicht beantragt wird.
(4) Die nach Abs. 3 entfernten Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über, wenn die Nutzungsberechtigten nicht innerhalb von drei Monaten die Herausgabe beantragen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten oder -wenn diese nicht zu ermitteln sind- mit der öffentlichen Bekanntmachung bzw. mit der Aufstellung eines Hinweisschildes am Grab.
6. Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Paragraph 23
Allgemeines
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Alle Grabstätten müssen gärtnerisch hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. in den dafür vorgesehenen Behältnissen abzulegen
(2) Die Höhe der Graboberfläche wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Grabhügel und Einfassungen sind bis zu einer Höhe von 10 cm zugelassen.
(3) Die Gräber dürfen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Gräber sowie die übrigen Grünflächen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung zu stark gewachsener oder absterbender Gehölze anordnen. Wird die Anordnung nicht innerhalb der durch die Friedhofsverwaltung gesetzten Frist befolgt, so werden diese Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten durchgeführt.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(5) Gräber sind innerhalb von sechs Monaten nach Belegung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes von dem/der Nutzungsberechtigten anzulegen und dauernd in einem der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustandes zu erhalten.
§ 24 7. Abschnitt: Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung
Ist ein Grab nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung, oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, die Grabstätte innerhalb von zwei Monaten satzungskonform herzurichten. Kommt er/sie dem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach erneuter schriftlicher Aufforderung und Ablauf eines weiteren Monats das Grab auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen. Das Grab wird für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung unterhalten; die Kosten hierfür sind durch den/die Nutzungsberechtigte zu tragen.
Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung außerdem das Nutzungsrechts ohne Entschädigung entziehen.
7. Abschnitt: Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Paragraph 25
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
(2) Die Angehörigen können die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, darf der Sarg nicht mehr geöffnet werden. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden sind zu befolgen.
(3) Ein geöffneter Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung des Bereichs 2-4 / Öffentliche Ordnung der Stadt Oberhausen als örtlicher Ordnungsbehörde.
(4) Sollten Särge mit Wertgegenständen an der/dem Verstorbenen eingeliefert werden, so wird dafür keine Haftung übernommen.
(5) Waschungen Verstorbener dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Räumen vorgenommen werden.
(6) Die Ausschmückung der Leichenzellen bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Paragraph 26
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Trauerhalle stattfinden. Sie können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch am Grab oder an anderen im Freien hierfür vorgesehenen Stellen abgehalten werden. Der Ort, die Zeit, die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, sowie Musik – und Gesangsdarbietungen sind in jedem Fall vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
- Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Auf Nutzungsrechte, denen eine aus religiösen Gründen eingeräumte längere Ruhezeit zugrunde liegt, finden die vorstehenden Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 28 Paragraph 28
Haftung
Die Stadt Oberhausen haftet nicht für durch Naturereignisse eingetretene Schäden an Anpflanzungen und Grabmalen sowie nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Oberhausen sind Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Oberhausen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
-
§ 6 Abs. 1 die Ehrfurcht vor den Toten nicht wahrt, die Totenwürde nicht achtet oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
§ 6 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung und Rollstühle, befährt (Nr.1),
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet (Nr. 2),
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt (Nr. 3),
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken (Nr. 4),
e) Druckschriften verteilt (Nr. 5)
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (Nr. 6),
g) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, ablagert (Nr. 7)
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt (Nr. 8),
i) lärmt, spielt, lagert oder Sport treibt (Nr. 9),
j) Tiere mitführt, die nicht kurz angeleint sind (Nr. 10),
k) Verunreinigungen mitgeführter Tiere hinterlässt (Nr. 11).
-
§ 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern nicht anmeldet und/oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
-
§ 7 Abs. 2 Firmenschilder zu Werbezwecken anbringt oder aufstellt,
-
§ 7 Abs. 3 Werkzeuge und Material unzulässig lagert,
-
§ 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale errichtet oder verändert,
-
§ 23 die Grabstätte nicht herrichtet und/oder nicht dauernd verkehrssicher instand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 31 Anlage zu § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 01.01.2025
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Oberhausen vom 22.12.2021 (Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Amtsblatt Nr. 5 vom 15. März 2022, Seite 46 ff.) außer Kraft.
Anlage zu § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 01.01.2025
1. Reihengrabstätten
| Höhe | Breite | Stärke | |
|---|---|---|---|
| 1.1 Reihengräber - stehend - liegend | Bis 100cm Bis 60 cm | Bis 50 cm Von 40 bis 50 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 1.2 Kinderreihengräber - stehend - liegend | Bis 70 cm Bis 60 cm | Bis 45 cm Von 30 bis 45 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 1.3 Rasenreihengräber - liegend | 40 cm | 35 cm | 8 cm |
| 1.4 Rasenurnenreihengräber - liegend | 40 cm | 35 cm | 8 cm |
| 1.5 Urnenreihengräber - stehend - liegend | Bis 100 cm Bis 60 cm | Bis 50 cm Von 40 Bis 50 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 1.6 Urnengemeinschaftsgräber | Bis 180 cm | Bis 160 cm | Mindestens 12 cm |
2. Wahlgrabstätten
| Höhe | Breite | Stärke | |
|---|---|---|---|
| 2.1. einstellig - stehend - liegend | Bis 130 cm Bis 80 cm | Bis 65 cm Von 45 bis 60 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 2.2. zwei- und mehrstellig - stehend - liegend | Bis 180cm Bis 80 cm | Bis 160 cm Von 50 bis 80 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 2.5. Urnenwahlgräber - stehend - liegend | Bis 100 cm Bis 50 cm | Bis 45 cm Von 40 bis 55 cm | Mindestens 12 cm Mindestens 8 cm |
| 2.6. Urnenkolumbarien neu | 39 cm | 28 cm | 3 cm |
| 2.7 Urnenkolumbarien alt | 39 cm | 28 cm | 8 cm |
3. Einfassungen
| Höhe | Breite | Stärke | |
|---|---|---|---|
| 3.1. Wahlgräber | Außenmaß je Stelle 250 cm x 125 cm | 6 cm | |
| Abweichungen von den genannten Außenmaßen sind bei älteren Wahlgräbern möglich. Die genauen Abmessungen sind vor Ort zu ermitteln. | |||
| 3.2. Reihengräber | Außenmaß 160 cm x 65 cm | 6 cm | |
| 3.3. Kinderreihengräber | Außenmaß 120 cm x 60 cm | 6 cm | |
| 3.4. Urnenwahlgräber | Außenmaß 100 cm x 100 cm | 6 cm | |
| 3.5. Urnenreihengräber | Außenmaß 100 cm x 100 cm | 6 cm | |
| 3.6. Die Mindesthöhe der Einfassungen von 3.1. bis 3.5. beträgt 14 cm, die Einbautiefe mindestens 4 cm. Die Einbautiefe ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
4. und 5. Grababdeckungen
| Höhe | Breite | Stärke | |
|---|---|---|---|
| 4. | Vollabdeckplatte (ohne Einfassung, freiliegend) | ||
| 4.1. je Wahlgrabstelle | Bis 250 cm | Bis 125 cm | 12 cm |
| 4.2 Reihengräber | Bis 160 cm | Bis 65 cm | 12 cm |
| Zu 4.1. Je Grabstelle darf höchstens mit einem Anteil von 2/3 der Grabfläche abgedeckt sein. | |||
| 4.3. Kinderreihengräber | Bis 120 cm | Bis 60 cm | 12 cm |
| 4.4. Urnenwahlgräber | Bis 100 cm | Bis 100 cm | 8 cm |
| 4.5. Urnenreihengräber | Bis 100 cm | Bis 100 cm | 8 cm |
| 5. | Abdeckplatte auf Einfassung | ||
| Höhe | Breite | Stärke | |
| 5.1. je Wahlgrabstelle | Bis 250 cm | Bis 125 cm | 6 cm |
| 5.2. Reihengräber | Bis 160 cm | Bis 65 cm | 6 cm |
| 5.3. Kinderreihengräber | Bis 120 cm | Bis 60 cm | 6 cm |
| 5.4. Urnenwahlgräber | Bis 100 cm | Bis 100 cm | 6 cm |
| 5.5. Urnenreihengräber | Bis 100 cm | Bis 100 cm | 6 cm |
| 6. Namenstafeln | Bis 40 cm | Bis 50 cm | 6 cm |