Friedhofsgebühren Oberhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Oberhausen · Bayern · PLZ 86697

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​‍

Gemeinde Oberhausen Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Oberhausen

vom 25.06.2026

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Oberhausen folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde Oberhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungs-einrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Ge-bühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühr (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

d) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde Ober-hausen gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten tref-fen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhe-frist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebüh-renpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungs-rechts zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnut-zungsgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.

(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Erdbestattung im Einzelgrab 15 Jahre einmalig 720,00 € Erdbestattung im Doppelgrab 15 Jahre einmalig 1.440,00 € Urnen im Einzelgrab 15 Jahre einmalig 720,00 € Urnen im Doppelgrab 15 Jahre einmalig 1.440,00 € Beisetzung im Urnenerdgrab 10 Jahre einmalig 360,00 € Beisetzung in Urnennische 10 Jahre einmalig 500,00 €

(2) Bei Verlängerung

Nutzungsrecht Einzelgrab 5 Jahre einmalig 240,00 € Nutzungsrecht Doppelgrab 5 Jahre einmalig 480,00 € Nutzungsrecht Urnenerdgrab 5 Jahre einmalig 180,00 € Nutzungsrecht Urnennische 5 Jahre einmalig 250,00 €

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grab-stätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 – Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung bzw. Bereitstellung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 70,00 €.

§ 6 – Sonstige Gebühren

Für nachfolgende Bearbeitungsvorgänge werden Gebühren wie folgt erhoben:

Ausstellung einer Graburkunde einmalig 50,00 € Umschreibung eines Grabnutzungsrechts einmalig 50,00 € Genehmigung des Grabmals einmalig 50,00 € Kontrollaufgaben bei Leichenüberführung einmalig 50,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oberhausen vom 01.01.2022außer Kraft.

Siegel

Oberhausen, den 25.06.2026 Gößl, 1. Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Oberhausen Landkreis Neuburg-Schrobenhausen QUALITÄTSPREIS 2012 Nur wer Visionen hatkann die Zukunftgestalten. Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Oberhausenvom 01. 01. 2022 Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Oberhausen folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde Oberhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühr (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebührenvom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerungdes Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, fürdas die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf desbisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durchdie Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtsentsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnutzungsgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf dieneu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für Erdbestattung im Einzelgrab Erdbestattung im Doppelgrab Urnen im Einzelgrab Urnen im Doppelgrab Beisetzung im Urnenerdgrab Beisetzung in Urnennische (2) Bei Verlängerung Nutzungsrecht Einzelgrab Nutzungsrecht Doppelgrab Nutzungsrecht Urnenerdgrab Nutzungsrecht Urnennische 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahreeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmalig 650,00 1.300, 00 650,00 1.300,00 328,00 334, 00 216,67 433, 33 164,00 167,00

§ 5 – Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung bzw. Bereitstellung des Leichenhauses beträgtpro angefangenem Benutzungstag -57, 00 .

§ 6 – Sonstige Gebühren

Für nachfolgende Bearbeitungsvorgänge werden Gebühren wie folgt erhoben: Ausstellung einer Graburkunde Umschreibung eines Grabnutzungsrechts Genehmigung des Grabmals Kontrollaufgaben bei Leichenüberführung Genehmigung Grabmal (Errichtung/Entfernung) einmaligeinmaligeinmaligeinmaligeinmalig 43, 00 43,00 43, 00 43,00 43, 00

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oberhausenvom 23. 12. 2015 sowie die 1. Anderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Oberhausen vom 28. 06. 2017 außer Kraft. Oberhausen, den 17 12.2021 ^s^\ ^My^ ä" ^"i", --,' ':' '^ tr^^ . ?. "^ '''v;' o^^ü':<.^y ''VÜQ.^ Gößl, 1. Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Be - stattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

der Gemeinde Oberhausen

vom 25.06.2026

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Oberhausen im folgenden „Gemeinde“ genannt, folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Oberhausen, Unterhausen und Sinning;
  1. 2. die Leichenhäuser in Oberhausen, Unterhausen und Sinning.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 2

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besit-zen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vonder Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grabbelegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekannt zu machen. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 3

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wur-den oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzwei-ser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nut-zungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der Gottesdienste sowie tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August zwischen 8.00 und 21.00 Uhr, und in der Zeit vom 1. September bis 30. April zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 4

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder dies-bezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plasitk-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzu-stellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), au-ßer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, so-weit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher an-zuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 5

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof vorher bei der Gemeindeverwaltung in Textform anzu-zeigen. Wer unberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Gemeindeverwaltung des Friedhofs verwiesen werden.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Ar-beiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmit-teln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersa-gen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofs-verwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Ar-beiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei ei-nem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 6

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei ei-ner Reservierung) besteht nicht.

(4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behan-delt.

(5) Sozialgräber werden wie Urnenerdgräber behandelt.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnennischen

d) Urnenerdgrabstätten einschließlich Urnenbaumgrabstätten und Urnenstelen für 2 oder 4 Urnen.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten sind vier Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- bzw. maximal vier Urnenbestattungen. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 7

(4) In Doppelgrabstätten sind acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- bzw. maximal acht Urnenbestattungen.

(5) In Urnenerdgrabstätten ist max. 1 Belegungmöglich.

(6) Urnennischen sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden.

(7) Soweit Urnen in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden, gelten die Bestim-mungen der Absätze 3 bis 4 entsprechend.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Ge-meinde.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenbaumgrabstätten, Urnennischen und Urnenkammern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem oder biologisch ab-baubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dau-erhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdich-ter Art zu entsorgen. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 8

§ 12 – Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gerüber werdennach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Grabart Länge Breite Tiefe

  1. 1. Einzelgrabstätten 2,00 m x 0,90 m 2,10 m
  2. 2. Doppelgrabstätten 2,00 m x 1,80 m 2,30 m
  3. 3. Urnennischen (4 Kammern) 0,65 m x 0,35 m 0,50 m
  4. 4. Urnennischen (2 Kammern) 0,65 m x 0,35 m 0,32 m
  5. 5. Urnenerdgrabstätten 0,40 m x 0,40 m 0,80 m

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabur-kunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Friedhofsverwaltung kann den Antrag nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(4) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nut-zungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 9

(5) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann.

(6) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören.

(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten ander-weitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehöri-gen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Ge-meinde benachrichtigt.

(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Ge-meinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mit-zuteilen.

(11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müs-sen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fäl-len eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nut-zungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses

Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 10

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs-berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei ei-ner Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV genannten bestattungs-pflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegat-ten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberech-tigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Ein-zelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grab-urkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Be-statteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsver-waltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 11

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und In-standhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts ei-nem auf dem Friedhof der Gemeinde Oberhausen zugelassenen Bestattungsunterneh-men oder Gewerbetreibenden zu übertragen.

(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffor-dern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30)

(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kos-ten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verset-zen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 12

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Ge-meinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zuge-lassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Ge-meinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten ge-setzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30)

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) An Urnenerdgrabstätten und in Urnennischen ist das Ablegen von Grabschmuck nur bis zu 4 Wochen nach der Beisetzung gestattet. Bei Missachtung wird dem Grabrechts-in-haber die Entfernung des Grabschmucks in Rechnung gestellt. Ein Schadensersatzan-spruch gegenüber der Gemeinde ist nicht zulässig.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Ge-meinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantra-gen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufü-gen: Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 13

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schrift-licher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Auffor-derung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicher-heitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß

Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 14

(2) Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschrei-ten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Für alle neu errichteten ver-setzten und reparierten Grabmale hat der Gewerbetreibende eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 15

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal

eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger be-rechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder um-zulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschä-digungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer ent-sprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grab-stätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Frist-setzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen wer-den (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Auf-enthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigen oder eines Verpflichteten ab-zuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 16

infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsauf-sichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstor-benen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird dar-über keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei ent-sprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchenge-setzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Lei-chen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 17

(1) Jede Leiche ist mindestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichen-haus zu verbringen. Dies gilt auch für Aschereste (Urnenbestattungen).

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) ein-getreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicherge-stellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsan-lage geprüft werden.

(3) Sollte trotz Vorliegens einer der Befreiungsvorschriften in Abs. 2 eine tatsächliche Be-nutzung eines Leichenhauses der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Oberhausen er-folgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oberhau-sen in der je-weils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 23 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 – (bleibt frei)

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 18

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowiedie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenniesche / Urnenkammer geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebe-nen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen und für Aschenreste in Urnen auf 15 Jahre festgesetzt.

(2) Die Ruhefrist für Aschenreste in Urnen in Urnennischen und Urnenerdgrabstätten be-trägt 10 Jahre.

(3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Be-suchszeiten erfolgen. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 19

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtig-ten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich-tungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vorneh-men lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine ange-messene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personenverursacht werden, keine Haftung. Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.07.2026 Seite 20

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euround höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  2. 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  3. 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  4. 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Oberhausen, den 25.06.2026 Fridolin Gößl,

  1. 1. Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Fried hofssatzung) der Gemeinde Oberhausenvom 16.12.2021 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. l Nr. l und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Oberhausen im folgenden "Gemeinde" genannt, folgende Satzung: l. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen: l. die gemeindlichen Friedhöfe in Oberhausen, Unterhausen und Sinning; 2. die Leichenhäuser in Oberhausen, Unterhausen und Sinning.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhe-Stätte und der Pflege ihres Andenkens.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzungzum 01.01. 2022

§ 3 – Bestattungsanspruch

(l) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ l Abs. l Satz 2 Ziff. l BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. l genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhofwird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vonder Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grabbelegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(l) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesseganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absichtder Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

Gemeinde Oberhausen Fried hofssatzung zum 01.01. 2022 (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben wordensind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(l) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(l) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. (2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzungzum 01.01.2022 (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besucherndes Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plasitkund Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalenohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(l) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeitauf dem gemeindlichen Friedhof vorher bei der Gemeindeverwaltung in Textform anzuzeigen. Wer unberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vonder Gemeindeverwaltung des Friedhofs verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Fried hofssatzungund den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arheiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeitim Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetterkann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofs-Verwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arheiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegendie Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einern schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzungzum 01. 01. 2022 III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(l) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-Verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht. (4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behandelt.

§ 10 – G ra harten

(l) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnennischend) Urnenerdgrabstätten und Urnenstelen für 2 oder 4 Urnen. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sichnach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vonder Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten sind vier Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- bzw. maximal vier Urnenbestattungen. (4) In Doppelgrabstätten sind acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- bzw. maximal acht Urnenbestattungen.

Gemeinde Oberhausen Fried hofssatzung zum 01. 01. 2022 (5) In Urnenerdgrabstätten ist max. l Belegung möglich. (6) Urnennischen sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. (7) Soweit Urnen in Einzel- oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 4 entsprechend. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(l) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnennischen und Urnenkammern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem oder biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdichtsein. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § l Abs. l Ziff. l BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegungder Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenroste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022

§ 12 – Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nachden jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstättenhaben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: l. 2. 3. 4. 5. Grabart Einzelgrabstätten Doppelgrabstätten Urnennischen (4 Kammern) Urnennischen (2 Kammern) Urnenerdgrabstätten Län e 2,00m 2,00m 0,65m 0,65m 0,40m

§ 13 – xx

xx x Breite 0,90m 1,80m 0,35m 0, 35m 0,40m Rechte an Grabstätten Tiefe 2, 10m 2,30m 0,50m 0,32m 0,80m (l) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerbanlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabur-Runde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Friedhofsverwaltung kann den Antrag nur auswichtigem Grund ablehnen. (4) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. (5) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte ist die Grabtiefe so zu bemessen,

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01. 01. 2022 dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann. (6) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrechtim Voraus nnindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund aufein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mitschriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte andem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(l) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § l Abs. l Nr. l BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022 (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § l Abs. l Ziff. l S. 2 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § l Abs. l Ziff. l S. 2 BestV hat beigleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtsgestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grab-Urkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzungdes verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstättewährend der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § l Abs. l Nr. l BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(l) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist

  • die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordem, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kostendes Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30) (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz dessonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(l) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welchedie benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Formder Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dembesonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzungzum 01.01.2022 (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu starkwachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wirddie notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung aufseine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30) (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen undordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(l) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungbedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist undder Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und derbaulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf derbaulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022 (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zuentfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristeteöffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht derAufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten odersonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafein oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzungverwendet werden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(l) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubniserteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

(l) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; siemüssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenengewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

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§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(l) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründetwerden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten versetzten und reparierten Grabmalehat der Gewerbetreibende eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslastdurchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung ist die Abnahmebescheinigung mit Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallendes Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, diesich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangenerschriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellungverweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmaleine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der

Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Fried hofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften fürjede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022 (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oderden nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grab-Stätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteteseiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Frist-Setzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Fristkönnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmenauf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristeteöffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigen oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck geheninfolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigenturn des Fried hofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auchnach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnisder Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(l) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01. 2022 (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen dieVerstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, diebei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutrittzu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnisdes Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

(l) Jede Leiche ist mindestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klink, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zurfrüheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestVvom Träger der Bestattungsanläge geprüft werden.

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§ 23 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebietsind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 – (bleibt frei)

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowiedie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / Urnenkammergeschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(l) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; dieerforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

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§ 28 – Ruhefrist

(l) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen und für Aschenroste in Urnen auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Aschenreste in Urnen in Urnennischen und Urnenerdgrabstätten beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(l) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnetwerden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(l) Der Fried hofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

Gemeinde Oberhausen Friedhofssatzung zum 01.01.2022 (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln/ so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wennder Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personenverursacht werden, keine Haftung.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5, - Euround höchstens 1.000, - Euro belegt werden wer: l. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortesentsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

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§ 33 – Inkrafttreten

(l) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23. 12.2015 sowie die l. Änderungssatzungzur Friedhofssatzung (FS) vom 28. 06. 2017 außer Kraft. ^^^ ^'^f^ <?^. ^^--®. yQSL ^@1 '".^^ ^üic, Oberhausen, den 17. 12.2021 Fri Tin Gößl, l. ürgermeister der Gemeinde Oberhausen Die Satzung wurde am 22. 12.2021 in der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hieraufwurde durch Bekanntmachung an den Anschlagtafeln der Gemeinde Oberhausen hingewiesen. Oberhausen, den 22. 12. 2021 Fridolin Gößl, l. Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen