Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden.
§ 2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 Gebührenarten und Gebührenpflicht
Gebührenarten und Gebührenpflicht
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Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
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Die Stadt erhebt:
a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Verwaltungsgebühren d) sonstige Gebühren
- Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat,
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d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
- Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 4 Grabgebühren
Grabgebühren
- Die Gebühren betragen für
| a) einen Reihengrabplatz | 1.327,– Euro |
|---|---|
| b) einen Reihengrabplatz plus (neu) | 2.277,– Euro |
| c) einen Kindergrabplatz | 380,– Euro |
- Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Familiengrab | 1.990,– Euro |
|---|---|
| b) Familiendoppelgrab | 3.980,– Euro |
| c) Erdurnengrab | 750,– Euro |
| d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte | 1.693,– Euro |
| e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte | 3.330,– Euro |
| f) Urnengrabplatz Urnenwiese | 614,– Euro |
| g) Urnengrabplatz Baumbestattung | 1.138,– Euro |
| h) Urnengrabplatz Wiese am Bach | 1.193,– Euro |
-
Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts zur Zahlung fällig.
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Das Grabnutzungsrecht kann längstens für 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung und Wiese am Bach) verlängert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren:
| Kindergrab | 38,00 Euro / Jahr |
|---|---|
| Familiengrab | 99,50 Euro / Jahr |
| Familien-Doppelgrab | 199,00 Euro / Jahr |
| Erdurnengrab | 50,00 Euro / Jahr |
| Urnenkammer (zweifach) | 112,90 Euro / Jahr |
| Urnenkammer (vierfach) | 222,00 Euro / Jahr |
| Urnengrabplatz Baumbestattung | 113,80 Euro / Jahr |
| Urnengrabplatz Wiese am Bach | 119,30 Euro / Jahr |
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
- Die Gebühren für
b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten.
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- Die Gebühren für
a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus, b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts, sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen.
- Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. die vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen bei den Urnenstelen beträgt für:
| a) Reihengräber | 1.145,– Euro |
|---|---|
| b) Kindergräber | 891,– Euro |
| c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m bei einer Grabtiefe von 2,60 m | 1.272,– Euro 1.551,– Euro |
| d) Erdurnengräber, Baumbestattung, Urnengrabplatz anonyme Urnenwiese und Wiese am Bach (einschl. Aufbewahrung der Urne) | 159,– Euro |
| e) Urnenkammer (einschl. Aufbewahrung der Urne) | 95,– Euro |
| f) die Beisetzung einer Totgeburt | 445,– Euro |
- Die Gebühren für die Benutzung
| a) der Leichenhalle (Kühlraum) betragen pro Tag (neu) | 45,– Euro (max. 225,– Euro) |
|---|---|
| b) der Aussegnungshalle betragen | 426,– Euro |
| c) Verlängerungsgebühr Aussegnungshalle bei Trauerfeiern von außerordentlicher Dauer | 170,– Euro |
| d) des Verabschiedungsraumes (anlässlich einer Urnen- feier) betragen | 213,– Euro |
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
| 1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe | 1.272,– Euro 1.551,– Euro |
|---|---|
| 2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe | 1.272,– Euro 1.551,– Euro |
| 3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe | 1.272,– Euro 1.551,– Euro |
| 4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe | 1.272,– Euro 1.551,– Euro |
| 5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung | 200,– Euro |
| 6. das Ausgraben einer Urne | 159,– Euro |
| 7. offene Aufbahrung im Verabschiedungsraum | 76,– Euro |
| 8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) | 40,– Euro |
| 9. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch (Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet) | 30,– Euro |
| 10. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes | 20,– Euro |
| 11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines | 10,– Euro |
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| 12. Gebühr für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof für 3 Jahre | 75,– Euro |
|---|---|
| 13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit | 200,– Euro |
| 14. Streifenfundamente für ein Familiengrab Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab (die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren auf dem neuen Teil des Friedhofes erhoben) | 173,50 Euro 347,– Euro |
| 15. Beschriften der Steintafel an der Gedenksäule Baumbestattung | 141,– Euro |
| 16. Schrifttafel Urnengrabplatz Wiese am Bach und Wiesenfeld Reihengrab Plus inkl. Gravur und Anbringung | 220,– Euro |
| 17. Entsorgung der Abdeckplatte der Urnennische | 50,– Euro |
§ 7 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2021 außer Kraft.
Oberasbach, den 27. Mai 2025
Stadt Oberasbach
Birgit Huber
Erste Bürgermeisterin