Gebührenordnung – Oberasbach

Vollständige Gebührenordnung für Oberasbach.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden.

§ 2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3 Gebührenarten und Gebührenpflicht

Gebührenarten und Gebührenpflicht

  1. Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

  2. Die Stadt erhebt:

a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Verwaltungsgebühren d) sonstige Gebühren

  1. Gebührenpflichtig ist

a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat,

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d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

  1. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 4 Grabgebühren

Grabgebühren

  1. Die Gebühren betragen für
a) einen Reihengrabplatz 1.327,– Euro
b) einen Reihengrabplatz plus (neu) 2.277,– Euro
c) einen Kindergrabplatz 380,– Euro
  1. Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben:
a) Familiengrab 1.990,– Euro
b) Familiendoppelgrab 3.980,– Euro
c) Erdurnengrab 750,– Euro
d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte 1.693,– Euro
e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte 3.330,– Euro
f) Urnengrabplatz Urnenwiese 614,– Euro
g) Urnengrabplatz Baumbestattung 1.138,– Euro
h) Urnengrabplatz Wiese am Bach 1.193,– Euro
  1. Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts zur Zahlung fällig.

  2. Das Grabnutzungsrecht kann längstens für 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung und Wiese am Bach) verlängert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren:

Kindergrab 38,00 Euro / Jahr
Familiengrab 99,50 Euro / Jahr
Familien-Doppelgrab 199,00 Euro / Jahr
Erdurnengrab 50,00 Euro / Jahr
Urnenkammer (zweifach) 112,90 Euro / Jahr
Urnenkammer (vierfach) 222,00 Euro / Jahr
Urnengrabplatz Baumbestattung 113,80 Euro / Jahr
Urnengrabplatz Wiese am Bach 119,30 Euro / Jahr

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

  1. Die Gebühren für

b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten.

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  1. Die Gebühren für

a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus, b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts, sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen.

  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. die vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen bei den Urnenstelen beträgt für:
a) Reihengräber 1.145,– Euro
b) Kindergräber 891,– Euro
c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m bei einer Grabtiefe von 2,60 m 1.272,– Euro 1.551,– Euro
d) Erdurnengräber, Baumbestattung, Urnengrabplatz anonyme Urnenwiese und Wiese am Bach (einschl. Aufbewahrung der Urne) 159,– Euro
e) Urnenkammer (einschl. Aufbewahrung der Urne) 95,– Euro
f) die Beisetzung einer Totgeburt 445,– Euro
  1. Die Gebühren für die Benutzung
a) der Leichenhalle (Kühlraum) betragen pro Tag (neu) 45,– Euro (max. 225,– Euro)
b) der Aussegnungshalle betragen 426,– Euro
c) Verlängerungsgebühr Aussegnungshalle bei Trauerfeiern von außerordentlicher Dauer 170,– Euro
d) des Verabschiedungsraumes (anlässlich einer Urnen- feier) betragen 213,– Euro

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben für

1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe 1.272,– Euro 1.551,– Euro
2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe 1.272,– Euro 1.551,– Euro
3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe 1.272,– Euro 1.551,– Euro
4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe 1.272,– Euro 1.551,– Euro
5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung 200,– Euro
6. das Ausgraben einer Urne 159,– Euro
7. offene Aufbahrung im Verabschiedungsraum 76,– Euro
8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) 40,– Euro
9. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch (Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet) 30,– Euro
10. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes 20,– Euro
11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines 10,– Euro

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12. Gebühr für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof für 3 Jahre 75,– Euro
13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit 200,– Euro
14. Streifenfundamente für ein Familiengrab Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab (die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren auf dem neuen Teil des Friedhofes erhoben) 173,50 Euro 347,– Euro
15. Beschriften der Steintafel an der Gedenksäule Baumbestattung 141,– Euro
16. Schrifttafel Urnengrabplatz Wiese am Bach und Wiesenfeld Reihengrab Plus inkl. Gravur und Anbringung 220,– Euro
17. Entsorgung der Abdeckplatte der Urnennische 50,– Euro

§ 7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt.

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2021 außer Kraft.

Oberasbach, den 27. Mai 2025

Stadt Oberasbach

Birgit Huber

Erste Bürgermeisterin

Original-Gebührenordnung als PDF

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