Friedhofssatzung
49 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung
Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Oberasbach.
(2) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist. Er stellt einen Ort dar, der die Angehörigen von Verstorbenen bei der Bewältigung ihrer Trauer unterstützt. Er soll als Ort des Gedenkens an die Toten dienen. Dabei sollen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung eine zukunftsorientierte Führung des Friedhofes ermöglichen, diesen aber auch als Ort des Gedenkens in seiner traditionellen Form bewahren.
§ 2 Einrichtungen
Einrichtungen
Auf dem städt. Friedhof werden folgende Einrichtungen unterhalten:
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. Die Särge sind spätestens 24 Stunden vor der Durchführung einer Beerdigung bzw. Trauerfeier in die städt. Leichenhalle zu verbringen.
(2) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung (Erd- und Urnenbeisetzungen).
(3) Der Verabschiedungsraum dient der Aufbahrung der Verstorbenen. Er kann auch zur Durchführung kleinerer Trauerfeiern anlässlich einer anschließenden Urnenbeisetzung genutzt werden.
(4) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernommen werden.
§ 3 Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten
Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten
(1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. Die Bestattung auswärtiger Personen ist dann möglich, wenn der bestattungspflichtige Angehörige oder durch Vollmacht Beauftragte in Oberasbach seinen Wohnsitz hat und ein Grabnutzungsrecht erwirbt bzw. die Erlaubnis erteilt, dass die Person in ein bestehendes Grab beigesetzt wird.
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(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Friedhof erfolgen.
§ 4 Aufbahrung
Aufbahrung
(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen im Verabschiedungsraum aufgebahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen.
(2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung bzw. Einäscherung anordnen.
(3) Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 5 Belegungspläne
Belegungspläne
Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht.
§ 6 Öffnungszeiten des Friedhofes
Öffnungszeiten des Friedhofes
(1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März wird der Friedhof um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. April bis 30. September um 20.00 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
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a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen, f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten, g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichenhalle, am Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten, h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen, i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen, j) einen Leichenzug zu durchschreiten, k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu treiben, l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten.
(3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswärter abgeliefert werden.
(4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 8 Verkehr mit Fahrzeugen
Verkehr mit Fahrzeugen
(1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelassener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte.
Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten.
(2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedürfen einer besonderen Zulassung und müssen hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet.
(3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt werden.
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II. Vorschriften für die Bestattung
§ 9 Beschaffenheit der Särge
Beschaffenheit der Särge
(1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten.
(2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass:
a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann. b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet.
§ 10 Durchführung der Bestattung
Durchführung der Bestattung
(1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnenkammern.
(2) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt, Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt.
(3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Abschiednahme am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt.
(4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen.
(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
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§ 11 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Vor der Bestattung findet grundsätzlich in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg oder mit der Urne eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soll vor einer Urnenbeisetzung eine kurze Verabschiedungszeremonie erfolgen, so steht hierfür die Nutzung des Verabschiedungsraumes offen.
§ 12 Grabausschmückung
Grabausschmückung
Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein.
§ 13 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern
Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern
(1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. (2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle gebührend Rücksicht zu nehmen. (3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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III. Grabnutzungsrechte
§ 14 Nutzungsdauer
Nutzungsdauer
(1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an folgenden Arten von Gräbern verliehen:
a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung. d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Erdbestattung e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschenkapseln (mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln) g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschenkapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkapseln) h) Urnengrab anonyme Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung j) Urnengrab Wiese am Bach mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung
(2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneuert wird.
§ 15 Eigentumsverhältnisse an Grabstätten
Eigentumsverhältnisse an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
§ 16 Begründung des Grabrechtes
Begründung des Grabrechtes
(1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr.
(2) Urnenkammern, Urnengrabplätze für Baumbestattungen und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebzeiten erworben werden. Urnengrabplätze für die anonyme Bestattung in der Urnenwiese und die Urnengrabplätze in der Wiese am Bach werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird.
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§ 17 Inhalt des Grabrechts
Inhalt des Grabrechts
(1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird
(2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen.
§ 18 Erneuerung des Grabrechts
Erneuerung des Grabrechts
(1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern, Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt analog für die Urnengrabplätze Wiese am Bache. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.
Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und Reihengräbern besteht hiervon abweichend keine Verlängerungsmöglichkeit.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwischen einem Dritten übertragen wurde.
§ 19 Übertragung des Grabrechts
Übertragung des Grabrechts
Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf andere Personen übertragen.
§ 20 Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten
Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten
Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht.
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§ 21 Erlöschen des Grabrechts
Erlöschen des Grabrechts
(1) Das Grabrecht erlischt a) nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22) d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles. (2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf des Grabnutzungsrechtes auf dessen Kosten von einem Fachbetrieb entfernen zu lassen, andernfalls erfolgt die Räumung des Grabstätte von Amtswegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 22 Entzug des Grabrechts
Entzug des Grabrechts
(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden. (2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Monaten. (3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben.
§ 23 Ruhefristen
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererbare Aschenurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist für vererbare Aschenurnen in der Wiese am Bach beträgt 10 Jahre. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
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§ 24 Exhumierung und Umbettung
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes (Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes auf behördliche oder richterliche Anordnung hin zulässig.
Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn der Grabberechtigte sie beantragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Ascheresten kann der Antrag auf Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die Umbettung bestehen.
(2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumierungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwesenheit weiterer Personen gestatten.
(3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen.
(4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt.
IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten
§ 25 Lage, Form und Tiefe der Grabstätten
Lage, Form und Tiefe der Grabstätten
(1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus den Belegungs- und Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Herrichtung der Grabstätten
Herrichtung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
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(2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen.
(3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestattung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt.
§ 27 Anpflanzung und Grabschmuck
Anpflanzung und Grabschmuck
(1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen.
(2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen.
(3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen.
(4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstellen von Blumenschmuck auf der Wiese und unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu entfernen.
V. Grabmale
§ 28 Begriffsbestimmung
Begriffsbestimmung
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden, entsprechend den Regelungen des Art. 9a Absätze 2 und 3 des Bestattungsgesetzes (BestG). Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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§ 29 Aufstellung der Grabmale
Aufstellung der Grabmale
(1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und der Ornamente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein. (2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen. (3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen. (5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein. (7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
§ 30 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen. (2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen.
§ 31 Fundierung der Grabmale
Fundierung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmales sind durch Metalldübel zu verbinden.
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(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen lassen.
§ 32 Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen, Haftung
Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen, Haftung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten, kann es notwendig sein, Grabmale und Einfassungen sowie Sonderzubehör (auch von Nachbargräbern) zu entfernen. Eine Entfernung von Grabmalen ist nicht erforderlich, wenn Streifen- oder Tiefenfundamente vorhanden sind und der beauftragte Steinmetz schriftlich bestätigt, dass ein sicheres Ausheben des Grabes gewährleistet ist.
(3) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch eine jährlich wiederkehrende Überprüfung überwacht. Die Überprüfung wird nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (sechste Auflage Mai 2017; gültig ab 1. Oktober 2017) durchgeführt.
(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet (auch bei Grabaushub), sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen). Wird der gefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage soweit erforderlich entfernen.
§ 33 Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen
Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen
(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Das Entfernen der Grab- und Grabmalanlagen vor Ablauf des Grabnutzungsrechtes bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die vorübergehende Entfernung von Grabmalen oder Teilen davon wegen einer Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungsgemäß nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt.
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Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach vorliegt - der Grabberechtigte.
VI. Gewerbliche Betätigung
§ 34 Genehmigungspflicht
Genehmigungspflicht
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen.
(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Form finden Anwendung.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Soweit Arbeiten keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend.
§ 35 Zulassung
Zulassung
(1) Die Ausstellung der Zulassung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden.
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(2) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 und 2 nicht mehr vorhanden sind b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen.
§ 36 Ausführung gewerblicher Arbeiten
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen: a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können. b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden. c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden. d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sind entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen.
VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs
§ 37 Anlegung der Gräber
Anlegung der Gräber
(1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer Einfassung bis zu 8 cm zu versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten, Sand, Splitt und Kies auf und insbesondere um die Gräber ist nicht gestattet. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgräbern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen. (3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden.
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§ 38 Tiefe der Gräber
Tiefe der Gräber
(1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen.
(2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 39 Grabmale
Grabmale
(1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28 der Satzung. Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. Im Übrigen findet § 30 der Satzung entsprechende Anwendung.
(2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100-150 cm
auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110-180 cm
Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm
- Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm.
(3) Auf Urnengräbern sind zulässig:
-
Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichzeitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60-80 cm oder einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm
-
Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm.
(4) Auf der Fläche für die Baumbestattungen und der Wiese am Bach sind Grabmale nichtzugelassen.
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§ 40 Urnenkammern
Urnenkammern
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familienkammern) zur Beisetzung von Urnen. (2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und -zahlen zu erfolgen. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abgestellt werden.
§ 41 a
Urnenwiese am Bach
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält Grabfelder für die naturnahe Beisetzung von vererdbaren Urnen in der Wiese am Bach. (2) Die Grabplätze in den einzelnen Grabfeldern sind nicht frei wählbar, sondern werden der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. (3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen werden pro Grabfeld zwei Namensstelen errichtet, an denen eine entsprechende Schrifttafel angebracht werden kann. Die Beschilderung erfolgt nach Vorgabe der Stadt und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Schrifttafel und die Beschriftung gehen zu Lasten der Grabrechtsinhabers. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Bereichen an den Namensstelen abgestellt werden. Die Ablage auf den Grabfeldern ist ausdrücklich untersagt. Widerrechtlich abgelegter Blumenschmuck und sonstige widerrechtlich abgelegte Gegenstände werden von den Friedhofsmitarbeitern entfernt.
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VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes
§ 42 Reihengräber
Reihengräber
(1) Es bestehen Reihengräber für Personen über 10 Jahre.
(2) Als neue Grabart wird ein Reihengrab plus angeboten. Diese Grabart ist von den Verpflichtungen der Satzung gem. §§ 26, 27 und 44 Abs. 2 der städt. Friedhofs- und Bestattungssatzung befreit. Die Grabstelle wird nach Abtragung des Grabhügles als Wiese angelegt und seitens des Friedhofpersonals gepflegt. Als Hinweis auf die verstorbene Person kann eine Schrifttafel an der zur Anlage gehörigen Granitstele angebracht werden. Diese Schrifttafel wird mit Ablauf der Ruhefrist entfernt.
(3) Die Reihengräber nach Abs. 1 und Abs. 2 werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) für eine Erdbestattung (einfach tief) zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt.
§ 43 Größe der Gräber
Größe der Gräber
(1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem 01.07.2013 haben die einzelnen Grabstellen ohne Zwischenwege folgende Ausmaße:
a) Reihengräber für Personen über 10 Jahren: Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m
b) Kindergräber bis zu 10 Jahren Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m
c) Familien-Einfachgräber Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m
d) Familien-Doppelgräber Länge: 1,40 m, Breite: 1,40 m
e) Urnengräber Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m
Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlängerungen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestimmungen in Kraft.
Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an die neue Größe anzupassen.
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(2) Die Tiefe des Grabes beträgt:
a) bei Kindern bis zu 2 Jahren wenigstens 0,80 m b) bei Kindern bis zu 12 Jahren wenigstens 1,30 m c) bei Personen über 12 Jahren wenigstens 1,80 m d) bei Urnen bis zur Oberkante der Urne wenigstens 0,50 m
§ 44 Größe der Grabmäler und Einfassungen
Größe der Grabmäler und Einfassungen
(1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 14 cm sind ab dem 01.07.2013 bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m und bis zu einer Breite von 0,40 m. b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,80 m und bis zu einer Breite von 1,40 m e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m.
Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm.
(2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben. Diesen können aus Natur- oder Kunststein bestehen und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw. überschreiten (§ 43 Abs. 1). (3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale) sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht überschreiten. (4) Die Verwendung von Trittplatten, Sand, Splitt und Kies auf den Gräbern und insbesondere um die Gräber ist nicht gestattet. (5) Auf der anonymen Urnenwiese sind keine Grabmale zugelassen.
§ 45 Urnenwiese
Urnenwiese
(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden.
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(2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen.
IX. Schlussbestimmungen
§ 46 Ausnahmen
Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Eine Ausnahme ist insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für nicht ortsansässige Personen möglich, soweit die gewünschte Grabart in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahme besteht dabei nicht.
§ 47 Gebühren
Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 49 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.07.2013 außer Kraft.
Oberasbach, den 03.09.2014 Stadt Oberasbach Gez.
Birgit Huber Erste Bürgermeisterin