Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungen zu tragen haben, und der Antragsteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Niederahr, den
Hermann Girhard, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen vom 28. Mai 2019
1. Einzelgrabstätten/ Reihengrabstätten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| Für die Erdbestattung | 200 Euro |
|---|---|
| Für die Beibestattung einer Urne | 150 Euro |
(2) Entsorgung der Grabmale einer Einzelgrabstätte 200 Euro
2. Doppelgrabstätten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| Für die Erdbestattung | 200 Euro |
|---|---|
| Für die Beibestattung einer Urne | 150 Euro |
(2) Entsorgung der Grabmale einer Doppelgrabstätte 400 Euro
3. Urnenreihengrabstätten
(1) Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150 Euro
(2) Entsorgung der Grabmale 150 Euro
4. Urnendoppelgrabstätten
| Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung je Urne für die 1. Urne | 150 Euro |
|---|---|
| für die 2. Urne | 150 Euro |
| Überlassung einer Urnengrabstätte im Kolumbarium für die 1. Urne | 800 Euro |
|---|---|
| für die 2. Urne | 400 Euro |
5. Memoriam Garten
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 200 Euro
(2) Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urne 150 Euro
Gebührentarif (Anlagen)
Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber bzw. das Umbetten von Leichen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Gleiches gilt für die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes. Die entstehenden Kosten werden dem Gebührenschuldner von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt.
Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung werden berechnet:
| Leichen für die ersten 4 Tage | 50 Euro |
|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 20 Euro |
| Urnen für die ersten 4 Tage | 30 Euro |
| für jeden weiteren Tag | 10 Euro |
| Pauschale für die Reinigung der Leichenhalle: | 50 Euro |
Bestattung von Ortsfremden
Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bestattung. Die Bestattung kann jedoch gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung zugelassen werden.
In diesem Fall sind die doppelten Gebühren zu entrichten.