Gebührenordnung – Oberahr

Vollständige Gebührenordnung für Oberahr.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungen zu tragen haben, und der Antragsteller.
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Niederahr, den

Hermann Girhard, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen vom 28. Mai 2019

1. Einzelgrabstätten/ Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Für die Erdbestattung 200 Euro
Für die Beibestattung einer Urne 150 Euro

(2) Entsorgung der Grabmale einer Einzelgrabstätte 200 Euro

2. Doppelgrabstätten

(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Für die Erdbestattung 200 Euro
Für die Beibestattung einer Urne 150 Euro

(2) Entsorgung der Grabmale einer Doppelgrabstätte 400 Euro

3. Urnenreihengrabstätten

(1) Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150 Euro

(2) Entsorgung der Grabmale 150 Euro

4. Urnendoppelgrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung je Urne für die 1. Urne 150 Euro
für die 2. Urne 150 Euro
Überlassung einer Urnengrabstätte im Kolumbarium für die 1. Urne 800 Euro
für die 2. Urne 400 Euro

5. Memoriam Garten

(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 200 Euro

(2) Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urne 150 Euro

Gebührentarif (Anlagen)

Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber bzw. das Umbetten von Leichen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Gleiches gilt für die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes. Die entstehenden Kosten werden dem Gebührenschuldner von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt.

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung werden berechnet:

Leichen für die ersten 4 Tage 50 Euro
für jeden weiteren Tag 20 Euro
Urnen für die ersten 4 Tage 30 Euro
für jeden weiteren Tag 10 Euro
Pauschale für die Reinigung der Leichenhalle: 50 Euro

Bestattung von Ortsfremden

Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bestattung. Die Bestattung kann jedoch gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung zugelassen werden.

In diesem Fall sind die doppelten Gebühren zu entrichten.

Original-Gebührenordnung als PDF

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