Friedhofssatzung – Oberahr

Vollständige Friedhofssatzung für Oberahr.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Niederahr gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen. Näheres regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den betroffenen Ortsgemeinden vom 20.01.1997.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinden. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Niederahr, Oberahr oder Ettinghausen waren b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist für den Besuch während der Stunden mit Tageslicht ständig geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen oder Werbung zu betreiben, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen, zu rauchen und Musikwiedergabegeräte außer bei Trauerfeiern zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  • ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  • die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen Tätigkeiten auf dem Friedhof ausüben. Zugelassen sind solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr

vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(3) Die Anwendung der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ - ein Regelwerk- ist zwingend geboten.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.

Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Grabherstellung

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen, sofern beim Ausheben der Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

(5) Das nach dem Wiederverfüllen überschüssige Erdreich wird durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Kostenpauschale ist vom Nutzungsberechtigten zu erstatten und wird mit der Bestattungsgebühr abgerechnet.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Doppelgräbern beginnt die Nutzungszeit mit der Zweitbelegung neu. Die dadurch eintretende Verlängerung der Nutzungszeit ist anteilig gebührenpflichtig, gemäß der aktuellen Gebührenordnung.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Art von Grabstätten sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet oder in der vorhandenen tiefer gelegt werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Friedhofsverwaltung ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung der Angehörigen Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung verständigt vorher die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten, (§§ 13, 13a) b) Doppelgrabstätten, (§ 14) c) Urnengrabstätten, (§ 15) d) Memoriam Garten, (§ 17) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts

an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Einzelgrabstätten

Einzelgrabstätten

(1) Einzel- bzw. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Einzelgrabfelder werden unabhängig vom Lebensalter der Verstorbenen eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14 Gemischte Grabstätten

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten in ein gemischtes Grab umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 15 Doppelgrabstätten

Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung für mehrere Personen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner / Lebenspartner oder bei einem Unfall- / Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, Lebenspartner oder Angehörigen. (2) Das Nutzungsrecht kann übertragen werden. In Doppelgräbern dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten oder Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und sonstige Erben (vergl. § 9 Abs. 1 BestG). (3) Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen des § 10. (5) Anstelle von Erdbestattungen sind auch Urnenbeisetzungen zulässig; unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 ebenso die Beibestattung von bis zu zwei weiteren Urnen bzw. Aschen.

§ 16 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten b) in Urnendoppelgrabstätten (Urnengrabfeld oder Kolumbarium) c) in Einzelgrabstätten (vergl. § 13) d) in Doppelgrabstätten bis zu 2 Aschen (vergl. § 15) (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine, in einer Urnendoppelgrabstätte (Urnengrabfeld oder Kolumbarium) dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Memoriam Garten

Memoriam Garten

(1) Der Memoriam Garten ist ein gärtnerisch gestaltetes und gepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld. (2) Im Memoriam Garten sind Urnenreihengräber, Urnenpartnergräber und Einzelgrabstätten angelegt. (3) Die Bestattung erfolgt nur nach Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft für Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.V. Die Kosten hierfür werden durch die Genossenschaft der Friedhofsgärtner festgelegt und zusammen mit den Gebühren der Ortsgemeinde erhoben. (4) Die Gebühren sind in der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinden Niederahr, Oberahr und Ettinghausen festgelegt. (5) Das Entfernen von Grabmalen obliegt dem von der Genossenschaft für Friedhofsgärtner beauftragten Betrieb und ist im Pflegevertrag enthalten. (6) Jeder Verstorbene wird namentlich auf einem Grabmal geführt.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

Gestaltung der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten:

  1. Abmessungen der Grabumrandung:

Länge: 2 m, Breite: 0,90 m

  1. Stehende Grabmale:

Höhe 1,20 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,16 m

  1. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,90 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

b) Doppelgrabstätten:

  1. Abmessungen der Grabumrandung:

Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m

  1. Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,40 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,10 m

  1. Liegende Grabmale:

Breite bis 1,80 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

Im Urnengrabfeld H:

In Planung

b) Urnendoppelgrabstätten:

Im Urnengrabfeld E (Rondell):

  1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,50 m x 0,50 m, Höhe bis 0,80 m

  1. Liegende Grabmale:

Größe 0,50 m x 0,50 m

Im Urnengrabfeld H:

In Planung

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn

die Friedhofsverwaltung dieser schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Die Gemeine kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

Entfernen von Grabmalen

(1) Das Entfernen von Grabmalen obliegt in allen Fällen der Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür regelt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Sie werden bei Beginn der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erhoben.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Wird ein Entfernen von der Gemeinde gefordert, so ist dieses durch Aufkleber am Grabmal 3 Monate im Voraus bekannt zu geben. Wird das Grabmal von

der Ortsgemeinde entfernt, so kann der Verpflichtete dieses binnen 3 Monaten abholen, andernfalls geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Ortsgemeinde oder eines Beauftragten zu entfernen. Auf den Ablauf bzw. die Entziehung der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod und durch Aufkleber hingewiesen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und nur in den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Wegebewuchs ist in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Der Fußweg auf voller Breite der Grabstätte und der vom unteren Grabende aus gesehen rechte Zwischenweg sind von Unkraut frei zu halten. Der Belag darf nicht verändert werden.

§ 25 Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 75 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung

nicht nach, kann Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Ist die Grabstätte 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen lassen.

8. Leichenhalle

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt,

  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),

  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1 und 2),

  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 2),

  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23, Abs. 1),

  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24, Abs. 6),

  11. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder bepflanzt,

  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

  13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I s. 4gl) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Niederahr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 07.10.2006, geändert am 09.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Niederahr, den 30.04.2019

Hermann Girhard, Ortsbürgermeister

Original-Satzung als PDF

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