Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius Nordwalde
Satzung (Originalwortlaut)
# FRIEDHOFSSATZUNG
der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in 48356 Nordwalde
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1 Geltungsbereich/Rechtsform
(1) Die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand 01.02.2024) des katholischen Friedhofs an der Altenberger Straße und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet. Der Friedhof ist öffentlich und zugleich kirchliche Einrichtung (Can. 1240 CIC). Der Friedhof dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung des in § 2 beschriebenen Personenkreises.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius. Der Kirchenvorstand beauftragt den Friedhofsgartner mit der Durchführung der laufenden Geschäfte der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Kirchenvorstand bestellt einen Friedhofsgartner, der das Friedhofsgelände im Auftrage des Kirchenvorstandes wartet und beaufsichtigt. Ebenso wird die Aufsicht auf dem Friedhof durch die Mitglieder des Kirchenvorstandes und durch die Friedhofsverwaltung ausgeübt.
# § 2 Zweck des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist für die Bestattung aller Toten, unabhängig von deren Weltanschauung und religiösem Bekenntnis, aus dem Gebiet der Kommune Nordwalde bestimmt. Es werden nur Nordwalder Bürger, die bis zum Tode ihren ersten Wohnsitz in Nordwalde hatten und tatsächlich auch hier wohnten, auf dem Friedhof an der Altenberger Straße beerdigt. Andere Verstorbene können auf dem Friedhof mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.
# § 3 Schließung
(1) Aus wichtigem Grund konnen der Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Beerdigungen gespert werden (Schließung).
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
# § 4 Entwidmung
(1) Aus wichtigem Grund kann der Friedhofsträger ein Friedhofsgrundstück oder Teile davon auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung).
(2) Als Folge der Entwidmung verliert das Friedhofsgrundstück oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten.
# § 5 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder eines Teiles des Friedhofes werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gemacht.
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(2) Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird ein Hinweisschild an der Grabstätte angebracht.
# § 6 Ersatzgrabstätten
(1) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes richtet.
(2) Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen.
# II. Grabstätten
# § 7 Allgemeines
(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Wahlgrabstätten
b) 2-stellige Rasengrabstätten
c) Reihen-Rasengrabstätten
d) die den Geistlichen, den Ordensschwestern und den Kriegstoten vorbehaltenen Grabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) 2-stellige Urnen-Rasengrabstätten
g) Urnenreihen-Rasengrabstätten
h) Sonderfeld (B3, B5, B6, B7 und Sonderfeld 1)
i) Sternenfeld für Frühgeburten weniger als 500 g
j) Erdwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Arche des Friedens“
k) Urnenwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Arche des Friedens“
1) Erdwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Arche der Hoffnung“
m) Urnenwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Arche der Hoffnung“
n) Urnenreihen-Rasengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Baumbestattung“
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstände besteht nicht. Neue Rechte an Grabstände können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstückes.
(4) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstände besteht nicht.
(5) Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
# § 8 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 22) des zu Bestattenden zugewiesen werden.
(2) In Reihengrabstätten darf grundsatzlich nur eine Person bestattet werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten beträgt 30 Jahre seit Erwerb.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen und nicht verlangert werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile von ihnen abgeräumt. Auf das Abräumen wird mindestens 3 Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grabfeld hingewiesen.
# § 8a Sternenfeld
(1) Für die Beisetzung auf dem Sternenfeld werden keine Gebühren erhoben. Es bestehen keine Ansprüche zur Gestaltung oder Pflege der Gräber.
(2) Es bestehen keine Ansprüche bezüglich der Ruhezeit.
# § 9 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden auf Antrag als mehrstellige Grabstätten vergeben.
(2) Ist die Ruhezeit (§ 22) einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungsdauer, muss das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist verlangert werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist anländlich eines Todesfalles für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) zu erwerben.
(3.1) Für den in § 2 festgesetzten Personenkreis besteht die Möglichkeit zum Erwerb von Nutzungs- und Bestattungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen im Voraus ohne aktuell anstehende Bestattung. Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungs- und Bestattungsrechten an Wahlgrabstätten im Voraus betragen entsprechend der Gebühren für Wahlgrabstätten mit Bestattung. Das Nutzungs- und Bestattungsrecht an Wahlgrabstätten im Voraus wird für die Dauer von 30 Jahren erteilt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstände besteht nicht; die Lage der zugeteilen Wahlgrabstände wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
(5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer.
(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren möglich. Das Nutzungsrecht ist jedoch erneut zu erwerben, wenn während der verlangerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstände erfolgt ist.
(7) Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb des Nutzungsrechts einer Grabstände oder Teile einer Grabstände bei Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht.
(8) In Wahlgrabstätten, in denen bereits eine Erdbestattung durchgeführt worden ist, kann zusätzlich eine Urne in jeder Grabstelle beigesetzt werden. Die Nutzungsgebühren richten sich dann nach den Gebühren für Erdbestattungen.
# § 9a Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
# „Arche des Friedens“ und
# „Arche der Hoffnung“
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen konnen auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung für die Dauer von 30 Jahren im Voraus erworben werden. Sie werden auf Antrag als ein- oder max. zweistellige Wahlgrabstände vergeben.
(2) Die Lage der zugeteilen Wahlgrabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
(3) In freien Erdwahlgräbern sind anstelle von Erdbestattungen auch Urnenbeisetzungen grundsätzlich möglich. Die Nutzungsgebühren richten sich nach den Gebühren für ein Erdwahlgrab.
(4) In Erdwahlgräbern in denen bereits eine Erdbestattung durchgeführt wurde, ist eine zusätzliche Urnenbeisetzung pro Grabstelle möglich. Die Nutzungsgebühren richten sich nach den Gebühren für ein Erdwahlgrab.
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(5) Überschreitet bei einer weiteren Bestattung in einem 2-stelligen Erdwahlgrab oder in einem 2-stelligen Urnenwahlgrab die Ruhezeit das Nutzungsrecht, muss für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstände verlangert werden.
(6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer.
(7) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von 15, 10 oder mindestens für 5 Jahre möglich.
(8) Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstände oder Teile einer Grabstände bei Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht.
(9) Kerzen und Blumen dürfen nur auf die darauf vorgesehene Platte abgelegt werden.
# § 9b Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
„Baumbestattung“
(1) Die Reihengrabstände ist eine Grabstände für Urnenbestattungen, die nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren des zu Bestattenden zugewiesen werden.
(2) In Reihengrabstätten darf grundsatzlich nur eine Person bestattet werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten beträgt 30 Jahre seit Erwerb.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstände kann nur einmal zugewiesen und nicht verlangert werden.
(5) Nach 30 Jahren wird der Name des Beigesetzten von der Stele abgenommen.
(6) Die Ablage von Blumenschmuck oder Kerzen ist nur an der darauf vorgesehenen Steele möglich.
# § 10 Beisetzung von Urnen
(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenrasengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung kann außer dem in Grabstätten für Erdbestattungen nach den für die jeweilige Grabstände geltenden Bestimmungen erfolgen.
(2) Urnenreihen-Rasengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit (§ 22) vergeben.
(3) Für die Zuweisung von Urnenreihenrasengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen der §§ 8, 9 und 9a entsprechend.
# § 11 Inhalt des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht der Beisetzung, zur Herrichtung und zur Pflege der Ruhestände. In Fällen, in denen eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
(2) Bei Rasen- und Rasenurnengräbern, besteht kein Recht zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten. Die Herrichtung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsgartner.
# § 12 Übertragung und Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.
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b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge ihres Alters. Ist eines der Kinder mit erstem Wohnsitz in Nordwalde gemeldet, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder mit erstem Wohnsitz in Nordwalde gemeldet, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Abs. 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen.
(3) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag einen Bescheid aus.
### § 13 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten von Reihenrasengräbern wird die Grabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers abgeräumt. Noch vorhandene Grabdenkmäler gehen dann in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Die Friedhofsverwaltung benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung.
(2) Gleiches gilt, wenn die Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
(3) Die Räumung erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Die Kirchengemeinde ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmales oder anderer baulicher Anlagen verpflichtet.
(5) Muss eine Wahlgrabstätte oder ein Reihengrab von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
### § 14 Entzug von Nutzungsrechten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden entzogen, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung entspricht oder die festgesetzten Gebühren trotz Mahnung nicht gezahlt werden.
(2) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen die Bestimmungen dieser Satzung, erhält er eine schriftliche Aufforderung, in der er auf den Verstoß hingewiesen wird. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht nachkommen, erhält er eine weitere schriftliche Aufforderung, in der auf die zu erwartende Entziehung des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(3) Wird die festgesetzte Gebühr trotz Mahnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht gezahlt, erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, in der auf die zu erwartende Einziehung des Nutzungsrechtes hingewiesen wird. Bleibt die Zahlung dennoch aus, wird das Nutzungsrecht entzogen.
(4) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist, genügt es, ein Hinweisschild auf der Grabstätte anzubringen mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 6 Monate lang unbeachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen.
### III. Grabmale und bauliche Anlagen
### § 15 Errichtungsgenehmigung
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten oder verändern. Die Gestaltungsvorschriften des § 29 dieser Satzung sind zu beachten.
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(2) Auf Rasengräbern werden Grabmale ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erreicht oder verändert.
(3) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist auf Antrag die schriftliche Zustimmung (Errichtungsgenehmigung) der Friedhofsverwaltung, einzuholen.
(4) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmales mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Maßangaben und Angaben über das verwendete Material des Grabmales, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
(5) Vor der Errichtung der Grabanlagen ist die mit der Genehmigung versehene Zeichnung dem Friedhofsgartner vorzulegen. Entspricht die Anlage nicht der Zeichnung oder wurde die Anlage ohne Genehmigung erreicht, so kann diese auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Aufstellers entfernt werden.
(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
# § 16 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen.
(2) Bei ihrer Errichtung, die durch anerkannte Handwerksbetriebe zu erfolgen hat, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Normen zu beachten.
# § 17 Unterhaltung / Gefährdungshaftung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standfestigkeit regelmäß zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel hat er sofort abzustellen.
(2) Für die Unterhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmales gefährdet ist.
(4) Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nichtrechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
(5) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltspflichtriotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen setzen.
(6) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmales oder von Grabmalteilen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
# IV. Verabschiedungsräume und Trauerfeiern
# § 18 Benutzung der Verabschiedungsräume und Friedhofskapelle
(1) Die Kirchengemeinde unterhält Verabschiedungsräume und eine Friedhofskapelle. Die Verabschiedungsräume dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Die Friedhofskapelle dient zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und darf nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung genutzt werden.
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# § 19 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Trauerfeiern dürfen fundamentale Grundsätze des christlichen Glaubens nicht verletzen.
(2) Es obliegt den leitenden Geistlichen der Nordwalder Kirchengemeinde oder dem von ihren Beauftragten, auf dem Friedhof Trauerfeiern zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Trauerfeiern leiten.
(3) Trauer- und Gedenkfeiern ohne Anlass einer Beerdigung oder Beisetzung bedürfen der Genehmigung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde St. Dionysius. Dieser ist berechtigt, sich Reden und Texte vorlagen zu halten. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
# V. Bestattungsvorschriften
# § 20 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen sind der Anmeldung beizufugen. Hierzu zahlen die amtliche Sterbeurkunde und der Antrag auf Bestattung des Verstorbenen / Erteilung des Nutzungsrechtes. Der Antragsteller wird gebührenpflichtig gem. § 37 dieser Satzung. Wirde eine Beisetzung in einer bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden, dürfen jedoch nicht früher als 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nach Eintritt des Todes nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, und Aschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Einzelgrabstände/Urneneinzelgrabstände oder in einer Urnenreihen-Rasengrabstände beigesetzt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest.
(5) Die Grabbereitung erfolgt im Auftrag des Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsgartner, der ihm hierüber eine gesonderte Rechnung erteilt.
# § 21 Särge, Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) ihre Abmessungen durren 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiben. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich ist.
(3) Urnen konnen aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
# § 22 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Toten beträgt 30 Jahre. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung (Überbeerdigung) in Wahlgrabstätten beträgt ebenfalls 30 Jahre.
(2) Für die öffentlich gepflegten Kriegsgräber besteht dauerndes Ruherecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
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# § 23 Gräber für Erdbestattungen
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird durch den Friedhofsgärtner durchgeführt. Wenn beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Kosten zu tragen.
(2) Die Fläche einer Grabstelle ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Grabstelle ist für Erwachsene 2,25 m Länge und 1,00 m Breite, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m betragen.
# § 24 Urnengräber
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnenreihen-Rasengräbern und Urnenwahlgräbern. Grabstellen von Urnengräbern sind mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit. Urnengräber müssen eine Tiefe von 1,00 m aufweisen. Die Oberkante der Urne muss sich mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche befinden.
# § 25 Umbettungen oder Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen bzw. Ausgrabungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen bzw. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind, mit Ausnahme § 6 Abs. 2, nicht zulässig. Auf den Ablauf der Ruhezeit haben Umbettungen bzw. Ausgrabungen keinen Einfluss.
(3) Jede Umbettung bzw. Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller tragt die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung.
(4) Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung bzw. Ausgrabung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(5) Die Umbettung erfolgt durch den vom Kirchenvorstand beauftragten Friedhofsgartner.
(6) Umbettungen bzw. Ausgrabungen von Toten zwischen dem zweiten und dem fünfzehnten Todesjahr werden aus hygienischen Gründen nicht durchgeführt, es sei dann, dass sie durch ein dringendes öffentliches Interesse gerecht fertigt sind.
(7) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihen-Rasengrabstätten/Urnenreihen-Rasengrabstätten umgebettet werden.
# VI. Gestaltungsvorschriften
# § 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2) Die Wurde des Friedhofes als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
# § 27 Herrichtung und Instandhaltung
(1) Sümttliche Grabstätten einschließlich des Grabschmuckes und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten.
(2) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Kränze und Gebinde sind, nachdem sie verwelkt sind, zu entfernen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 150 cm maximal erreichen.
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(3) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Reihengräbern mit der Bestattung, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes.
(4) Das Grab muss innerhalb von sechs Monaten durch ein dauerhaftes Grabmal mit Namen gekennzeichnet sein.
(5) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchengemeinde St. Dionysius entsprechend der Vorgaben maßgebend.
(6) Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
(7) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht erlaubt.
# § 28 Kunststoffverbot
(1) Bei der Herrichtung und Instandhaltung der Gräber ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Die Werkstoffe müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein.
(2) Sind die Werkstoffe nicht verrottbar, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, dem Grabschmuck und den Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen und Gießkannen.
# § 29 Gestaltung der Grabmale
(1) Nur harmonisch in Form und Material ausgeführte Denkmäler, Gedenkzeichen und andere Anlagen des Grabschmuckes, die dem religiösen und ästhetischen Empfinden entsprechen, können zur Errichtung zugelassen werden. Verboten sind Inschriften und Darstellungen, die die christliche Religion und Sitte verletzen. Das entsprechende Größenverhältnis zur Grabstände selbst und zu Denkmälern auf den benachbarten Grabständen ist zu beachten. Auf die richtige Einordnung in das Gesamtbild des Friedhofes und auf die gartnerische Gestaltungsmöglichkeit der Grabstände und ihrer Umgebung ist Rücksicht zu behmen. Bei Grabständen darf nicht mehr als 1/3 der Grabstände mit Stein abgedeckt sein. Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist
(3) Nur in den Sonderfeldern (B3, B5, B6, B7 und Sonderfeld 1) dürfen die Gräber vollständig mit Stein abgedeckt sein.
# § 29a Gestaltung der Grabmale auf dem Sonderfeld
(1) In den Sonderfeldern (B3, B5, B6, B7 und Sonderfeld 1) dürfen die Grabstätten vollständig mit liegenden Grabplatten bedeckt sein. Es dürfen nur Natursteine verwendet werden.
# § 30 Abmessungen der Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten
(1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Höhen bei den Grabdenkmälern zulässig:
a) Stehende Gedenksteine
1. bei Kindergräbern 60 cm hoch,
2. bei Reihengräbern von Erwachsenen 120 cm hoch,
3. bei mehrstelligen Grabstätten 160 cm hoch.
b) Holz- und Steinkreuze
1. bei Kindergräbern 80 cm hoch,
2. bei Reihengräbern von Erwachsenen 130 cm hoch,
3. bei mehrstelligen Grabstätten 160 cm hoch.
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(2) Die Breite des Denkmals darf hochstens 3/4 der gesamten Grabstättenbreite betragen.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
# § 31 Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten
(1) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,70 m Höhe zulässig. Die Breite des Denkmals darf hochstens 3/4 der gesamten Grabstättenbreite betragen.
(2) Liegende Grabplatten sind bis zur Grabstättengröbe zulässig.
# VII. Ordnungsvorschriften
# § 32 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszteiten erlaubt. Die Öffnungszteiten der Friedhöfe werden an der Friedhofskapelle besteht gegeben.
(2) Aus besonderem Anlass kann ein Friedhof oder einzeln Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gespert werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
# § 33 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofsgärtners, der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und der Kirchenvorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Es ist nicht erlaubt,
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofes und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen und zu speilen.
# VIII. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
# § 34 Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöbe gegen die Satzung vorliegen oder der Gewerbetriebende in fachlicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
(4) Für alle Schäden, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihrer Bediensteten fahrlösig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(5) Bei Beendigung gewerblicher Arbeiten sind die Arbeitspläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
# IX. Schlussbestimmungen
# § 35 Haftung
(1) Die kath. Kirchengemeinde St. Dionysius haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstoßen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(2) Im Übrigen haftet die kath. Kirchengemeinde St. Dionysius nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
# § 36 Gebühren
Die Benutzung des von der kath. Kirchengemeinde St. Dionysius verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührenordnung.
# § 37 Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung
# § 38 Bekanntmachung
(1) Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt
a) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen,
b) durch Aushang auf dem Friedhof
c) durch eine Zeitungsannonce in den örtlichen Tageszeitungen
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### § 39 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.01.2021 außer Kraft.
48356 Nordwalde, den 01.02.2024
Für den Kirchenvorstand
1. Vorsitzender des KV
Mitglied des KV
Mitglied des KV
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 01.02.2024
der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, 48356 Nordwalde
I. Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Grabes und für die Bestattung
1) Bestattungsgebühr Erdbestattung für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 295,70€
2) Bestattungsgebühr in bestehenden Wahlgräbern
Bestattungsgebühr Erdbestattung für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 715,25€
3) Bestattungsgebühr Erdbestattung für Personen ab dem Vollendeten 5. Lebensjahr an einem Samstag 774,75€
Dieser Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung ist vom Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in seiner Sitzung am 04.09.2025 beschlossen worden.
48356 Nordwalde, den 04.09.2025
Für den Kirchenvorstand
1. Vorsitzender
Mitglied des KV