Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 4 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
€
- Nutzung der Kapelle 150
- Reinigung der Leichenkammer und des Kühlraums 25
- Ortsübliches Aufbahren einschl. Dekoration 25
- Grabherstellung (Aushebung) und Auffüllung einer Grabstätte 310 für Kindergrabstätten 160 für Urnengräber 105
- Grabstellenanfertigung in Übertiefe zusätzlich zur Gebühr in Ziff. 4 155 für Kindergrabstätten die Hälfte
- Leichenträger (je Person) 30
§ 5 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben
€
-
Grabeinfassungen an neu ausgewiesenen Grabstätten (§ 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung) a) Reihengrab 565 b) Familiengrab 720 c) Urnengrab 210
-
Aufbewahrung der Urnen, je Tag 5
-
Beerdigung von Totgeburten, Frühgeburten und Leichenteilen 25
-
Ausgrabung oder Umbettung während der ersten zehn Jahre; 450 ab dem elften Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 400 nach Ablauf der Ruhefrist (Gebeine); 160 jeweils zuzüglich der Grabherstellungsgebühren; Kinder bis sechs Jahre die Hälfte der vorstehenden Gebühren
-
Ausgrabung von Urnen 50
-
Umentafel (incl. Schriftzug Vorname, Familienname, Geburtsname) für eine Urnenstelle gem. Art. 3 Nr. 3.2 und 3.3 200
§ 6 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: €
- Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern (§ 15 der Friedhofssatzung) 75
- (entfällt)
- Umschreibung eines Grabrechts (§ 10 der Friedhofssatzung) 15
- Ausfertigung von Graburkunden (§ 9 Abs. 3 der Friedhofssatzung) 5
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung 250
- Erteilung einer Genehmigung zur Bestattung nahestehender Personen nach § 9 Abs. 5 der Friedhofssatzung 50
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. (2) Die Gebührenschuld nach § 3 entsteht mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Grabbenutzungsrechts. (3) Die Gebührenschuld nach § 4 entsteht mit der Inanspruchnahme d. Bestattungseinrichtungen. (4) Die Gebührenschuld nach den §§ 5 und 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe d. Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (6) Die Gebühren nach § 3 werden für die Gesamtdauer des Grabnutzungsrechts im Voraus erhoben.
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
- wer die Kosten veranlaßt hat,
- derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 9 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Nordheim a. Main,
Christ 1. Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde am in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Volkach sowie im Rathaus Nordheim a. Main zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder abgenommen.