Friedhofssatzung – Nordheim_a.Main

Vollständige Friedhofssatzung für Nordheim_a.Main.

Friedhofssatzung

23 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Nordheim a. Main an der Volkacher Straße gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof einschließlich Leichenhalle und Leichentransportmittel.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der verstorbenen Einwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Für Totgeburten (Art. 6 BestG) gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend. (5) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

II. GRABSTÄTTEN

§ 3 Grabarten

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten), b) Familiengräber (Wahlgrabstätten), c) Urnengräber, d) Urnenstelle im Abteil Friedweinberg e) Urnenweinstock im Abteil Friedweinberg als Familienweinstock mit insgesamt 4 - 8 Urnenstellen.

§ 4 Aufteilungspläne

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 5 Reihengräber (Einzelgrabstätten)

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 26) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) Es werden eingerichtet a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren, b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

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§ 6

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (3) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen. Eine doppelte Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) ist grundsätzlich zulässig.

§ 7

Aschenbeisetzung (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 BestV gekennzeichnet werden. (3) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 9 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen in Reihen- und Urnengräbern und nicht mehr als 4 Urnen in Familiengräbern. (5) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 6). (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Die Asche wird nach Ablauf der Rechte und der Ruhefristen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 8

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße

a) für Kinder bis zu 6 Jahren:

Reihengräber Länge 1,50 Meter Breite -60 Meter

b) für Personen über 6 Jahre:

Familiengräber Länge 2,20 Meter Breite 1,90 Meter

Reihengräber Länge 220 cm Breite 90 cm

Urnengräber Länge 60 cm Breite 60 cm

Urnenstelle im Abteil Friedweinberg Länge: 30 cm Breite: 30 cm

(2) Die Tiefe der Gräber muß so angelegt sein, daß der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt, d.h. die Grabsohle muß in einer Tiefe von 180 cm liegen. Ist eine doppelte Belegung (Tiefgräber, zwei Särge übereinander) zugelassen, muß die Grabtiefe mindestens 240 cm betragen. Urnengräber sind so tief anzulegen, daß eine Überdeckung der Urne von 50 cm gegeben ist.

§ 9

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hier von werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen,

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worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(4) Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf im Friedhof es zuläßt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 10 Umschreibung des Benutzungsrechts

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 9 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 11 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 10, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 12 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Die Kosten einer notwendigen Umbettung trägt die Gemeinde.

§ 13 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabsbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuehnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 32 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuehnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

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§ 14

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Verwelkte Blumen und verdortere Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Dabei dürfen im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sämtliche Produkte der Trauerfloristik (u.a. Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial) nur auf dem gemeindlichen Friedhof entsorgt werden, wenn sie aus verrottbarem, abbaubarem Material bestehen. (6) Urnenstellen im Abteil Friedweinberg dürfen nicht bepflanzt oder mit einer Platte belegt werden, die Abdeckung erfolgt wie die Umgebung mit Grassoden. Die Pflege obliegt der Gemeinde.

§ 15

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Sie ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 32 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 16 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 17 der Satzung) widersprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals, c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16 und 17 dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 16

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße (einschließlich Sockel) nicht überschreiten: a) bei Einzelgräbern, Höhe 1,30 m Breite 0,80 m b) bei Familiengräbern, Höhe 1,30 m Breite 1,40 m c) bei Urnengräbern, Höhe 0,70 m Breite 0,50 m d) Bei Urnenstellen im Abteil Friedweinberg sind keine Grabdenkmäler, Einfassungen und Grababdeckungen zulässig (2) Bei Neuausweisung von Grabstätten ist die Gemeinde berechtigt, Grabeinfassungen, Einfriedungen und Sockel für die Grabdenkmäler nach Bedarf auf Kosten der Grabberechtigten herstellen zu lassen. (3) Bei Urnenstellen im Abteil Friedweinberg dürfen lediglich, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Schrifttafeln verwendet werden. Sie werden von der Gemeinde am Pflanzstab der Rebe befestigt.

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§ 17

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muß so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 18

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. (2) Grabmäler aus Stein, die höher als 100 cm sind, müssen auf mindestens 80 cm Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. (3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn diese sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

III. LEICHENHALLE

§ 19

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung v. 9.12.70 (BayRS 2127-1-1) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 6. 11. 1993 (GVBl. S. 851). (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 20

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in eine Leichenaufbewahrungshalle zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. In der warmen Jahreszeit (Mai bis einschließlich September) ist jede Leiche nach Vornahme der ersten Leichenschau in eine Leichenaufbewahrungshalle mit Kühleinrichtung zu bringen. Spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung ist die Leiche in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eine Leichenaufbewahrungshalle zu verbringen, falls nicht die Bestattung innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft stattfindet. Spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung ist die Leiche in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen. Findet die Beisetzung innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft statt, ist die Leiche unverzüglich in die Leichenhalle der Gemeinde zu bringen. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche

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vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird. c) das Bestattungsinstitut über eine eigene geeignete und zugelassene Möglichkeit zur Leichenaufbewahrung verfügt.

IV. FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 21 Leichenbesorgung, Leichentransport

Leichenbesorgung, Leichentransport

(1) Das Reinigen und Umkleiden von Leichen sowie die Beförderung der Leichen der in Nordheim a. Main Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebiets übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtungen zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 22 Leichenträger

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen von Leichenträgern nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen oder von Personen, die von den Angehörigen beauftragt worden sind, ausgeführt werden.

§ 23 Vorbehaltene Arbeiten

Vorbehaltene Arbeiten

Das Ausschmücken des Aufbahrungsraums, der Aussegnungshalle und des offenen Grabes (Grundausstattung mit Trauerschmuck), die Beförderung des Sargs von der Leichenhalle zum Grab, der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes sowie die eigentliche Grablegung, die Beisetzung der Urne bei Feuerbestattung sowie alle weiteren damit zusammenhängenden Aufgaben obliegen ausschließlich dem gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. dem von der Gemeinde zugelassenen und von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen.

V. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 24 Allgemeines

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist

§ 25 Beerdigung

Beerdigung

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefrist

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre. Für Verstorbene bis zu 6 Jahren und für Urnengräber beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Kalenderjahr des Todestages.

§ 27 Leichenausgrabung und Umbettung

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung darf eine Leiche nur mit Genehmigung des Landratsamtes ausgegraben werden.

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(2) Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen und die Gemeinde.

VI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 28 Besuchszeiten

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 29 Verhalten im Friedhof

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 31 dieser Satzung).

§ 30 Arbeiten im Friedhof

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Anzeige hat mindestens 1 Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, sie kann auch elektronisch erfolgen. Sie kann auch auf Dauer vor Aufnahme der ersten Tätigkeit eingereicht werden. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 31 b

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

(1) entgegen § 13 Abs. 1 sein Grab nicht innerhalb von 6 Monaten anlegt bzw. dauernd instand hält, (2) die Bestimmungen des § 14 über die gärtnerische Gestaltung der Gräber nicht beachtet, (3) ohne Erlaubnis der Gemeinde Grabdenkmale, Einfriedungen und Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen errichtet bzw. errichten lässt, (4) die Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmale und Einfriedungen (§§ 17,18) nicht beachtet, (5) die Grabdenkmäler entgegen § 18 Abs. 5 nicht entfernt, (6) entgegen § 30 die Würde des Friedhofes verletzt oder Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (7) ohne Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof ausführt (8) den Verboten der §§ 31 und 31 a zuwiderhandelt.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 33 Haftungsausschluß

Haftungsausschluß

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

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§ 34 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nordheim a. Main,

Christ 1. Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde am in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Volkach sowie im Rathaus Nordheim a. Main zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder abgenommen.

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Original-Satzung als PDF

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