Friedhofssatzung – Nordhausen

Vollständige Friedhofssatzung für Nordhausen.

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung der Stadt Nordhausen gilt für alle von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Hauptfriedhof Nordhausen
  2. Friedhof Salza
  3. Friedhof Krimderode
  4. Friedhof Rüdigsdorf
  5. Friedhof Herreden
  6. Friedhof Hörningen
  7. Friedhof Leimbach
  8. Friedhof Steigerthal
  9. Friedhof Sundhausen
  10. Friedhof Bielen
  11. Friedhof Steinbrücken
  12. Friedhof Hesserode
  13. Friedhof Stempeda
  14. Friedhof Rodishain
  15. Friedhof Petersdorf

Sie gilt nicht für den Jüdischen Friedhof und die Ehrenfriedhöfe. Hierfür gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Stadt Nordhausen ist Träger dieser öffentlichen Einrichtungen und verwaltet sie. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (3) Die von der Kommune verwalteten Friedhöfe sind die Bestattungsorte für alle Personen, welche bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Nordhausen waren und diejenigen, die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte/Grabstelle auf den Friedhöfen der Stadt hatten. Gleiches gilt für Personen, welche nach geltendem Landesrecht bestattet werden. (4) Die Bestattung nicht ortsansässiger Personen kann zugelassen werden und bedarf der vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu lassen.

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§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungsarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Ruhefristen sind entsprechend der Bestattungsart einzuhalten. Die Entwidmung kann erst nach Ablauf der Ruhefristen erfolgen.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Alle Belange, die mit der Grabstätte in Zusammenhang stehen, sind einvernehmlich mit dem Nutzungsberechtigten zu klären. Sollte der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln sein, bringt die Friedhofsverwaltung drei Monate vor der Entwidmung eine öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte an.

(5) Alle Kosten, welche im Zusammenhang mit einer Schließung/Entwidmung entstehen, trägt die Stadt.

(6) Die Schließung/Entwidmung eines Friedhofes bzw. Friedhofsteiles muss durch den Stadtrat beschlossen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Nutzung von Friedhöfen

(1) Alle Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und sind jedem Besucher als Ort der Trauer, Ruhe und Besinnung und als Stätte der Erholung zugänglich.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass einzelne Friedhofsteile vorübergehend sperren.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender, Rollstühle, Kinderwagen und Handwagen. Fahrräder sind zu schieben, b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,

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c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer

Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen sowie Haus- und Unrat illegal entlang des Friedhofsaußengeländes, einschließlich Erweiterungsfläche abzulagern oder zu entsorgen,

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

f) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

g) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden, ausgenommen hiervon ist der Einsatz durch die Friedhofsverwaltung.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Für die Erlaubniserteilung gilt die Friedhofsgebührensatzung.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vierzehn Tage vor Durchführung schriftlich anzumelden.

(5) Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(6) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe f gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) zum Verfahren bezüglich der Anmeldung bei der Stadtverwaltung Nordhausen, Bauamt.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Qualifikationen haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Für die gewerbliche Tätigkeit ist eine Bearbeitungsgebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Der Gebührenbescheid gilt als Berechtigungsschein.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt

(4) Die Regelungen der Friedhofssatzung sind für die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter verbindlich Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Lärmerzeugende Gewerke und Tätigkeiten sind nur Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig, an Samstagen sind alle gewerblichen Arbeiten spätestens 16:00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens 13:00 Uhr zu beenden.

(6) Abraum, Abfälle jeglicher Art (auch gärtnerische Friedhofsabfälle), Rest- und Verpackungsmaterialien sowie Teile baulicher Anlagen sind durch die Gewerbetreibenden mitzunehmen und zu entsorgen. Die Ablagerung oder die Entsorgung auf dem Friedhofsgelände ist nicht zulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche

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Stelle (§§ 71 a bis 71 e Thur/WVfG).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung und/oder Aufbahrung ist unverzüglich durch das Bestattungsunternehmen während der Geschäftszeiten der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung beantragt, die auf eine bereits bestehende Wahlgrabstätte erfolgen soll, ist das Nutzungsrecht vom Antragsteller nachzuweisen oder die Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten schriftlich vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und/oder Aufbahrung mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen, dem Antragsteller und ggf. der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen und/oder Aufbahrungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag.

(4) Die Erdbestattung und die Einäscherung müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Die Ascheurne ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Verstorbene, die nicht in der vorgeschriebenen Frist beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erd- oder einer Umengemeinschafts-grabstätte bestattet/beigesetzt.

(5) Die Untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Abs. 4 Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen.

(6) Bei Erdbestattungen sind Särge (Sargpflicht) zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde und/oder Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg (Leichentuch) kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Angehörige (Träger) stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(7) Jede Änderung der Personendaten ist von dem Nutzungsberechtigten sowie dem Inhaber der Grabnummernkarte unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Rücknahme von Handlungen der Friedhofsverwaltung.

(8) Soll eine Aschebeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 Särge, Urnen, Trauergebinde

Särge, Urnen, Trauergebinde

(1) Erdbestattungen sind nur unter Verwendung eines Sarges aus Holz zulässig. Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, um ein Durchsickern von Flüssigkeiten zu verhindern. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Beschaffenheit und Ausstattung der zur Anwendung kommenden Särge für Feuerbestattungen sind in der Betriebsordnung für das Krematorium Nordhausen in der aktuellen Fassung geregelt.

(3) Die Särge für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen maximal 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

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(4) Die Särge für Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr dürfen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Bei Beisetzungen von Aschen sind generell Naturstoff-Aschekapseln zu verwenden.

(6) Für Beisetzungen von Aschen auf Erd- und Urnenwahlgräbern sind herkömmliche Schmuckurnen erlaubt (ausgenommen sind § 13 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 8 u. § 22 Abs. 4).

(7) Die Beisetzungen von Särgen und Urnen sowie die Bereitstellung der Sicherungsmaterialien (Grabverbau und Grabausstattungen) erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Die Forderungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind einzuhalten.

(8) Bei Trauerfeiern/Beisetzungen, die auf dem Hauptfriedhof oder den Ortsteilfriedhöfen stattfinden, sind der Transport und das Auflegen der Trauergebinde auf die Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung direkt im Anschluss an die Trauerfeier zu organisieren. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung und Obhutspflichten für die auf der Grabstelle gelegten Trauergebinde.

(9) Bei Trauerfeiern, die außerhalb der Friedhöfe - z. B. in den Bestattungsinstituten oder in Kirchen oder anderen Feierstätten stattfinden, hat das Bestattungsinstitut für den Transport der Trauergebinde/Trauerflore auf den jeweiligen Friedhof zu sorgen und diese auf der Grabstätte/Stelle abzulegen. Der Bestatter ist verpflichtet, sich über die Lage der Grabstätte/Stelle zu informieren.

§ 9 Herstellung der Grabstellen

Herstellung der Grabstellen

(1) Das Öffnen und Schließen der Erd- sowie Urnengräber wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(2) Die Erdabdeckung eines Sarges beträgt mindestens 0,90 m, einer Urne mindestens 0,50 m ab Oberkante Gelände.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen mindestens durch 0,40 m standfeste Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte einer bestehenden Wahlgrabstätte ist verpflichtet, vor Beginn der Erdarbeiten das Grabzubehör, die baulichen Anlagen - z. B. Grabmal, Einfassung, Fundamente oder Bewuchs - entfernen zu lassen, sofern ein Ausheben der Gräber sonst nicht möglich ist.

a) Wird dies durch den Nutzungsberechtigten oder dessen bevollmächtigten Vertreter nicht veranlasst, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zu Lasten des Nutzungsberechtigten den Auftrag zur Räumung an Dritte zu erteilen. Für die auftretenden Schäden bei der Räumung der auf der Grabstelle errichteten Anlagen (Grabmal, Einfassung usw.) haftet der Nutzungsberechtigte. Die Grabstätte selbst bleibt Eigentum des Friedhofträgers.

(5) Bei Erdbestattungen ist der gesamte Aushub zum Schließen der Grabstelle zu verwenden. Restaushub wird als Grabhügel aufgrund der zu erwartenden Setzungen des Bodens auf der Grabstelle belassen. Ein provisorischer Grabhügel soll binnen von 6 Monaten hergerichtet werden.

(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste entdeckt, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes beizusetzen.

§ 10 Ruhezeiten

Ruhezeiten

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Auf den von der Stadt Nordhausen verwalteten Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für

Erdbestattungen: bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre
ab vollendetem 6. Lebensjahr 30 Jahre
mit dem „Gebot der ewigen Totenruhe“ 30 Jahre
Urnenbeisetzungen: 20 Jahre

Eine Verkürzung der Ruhezeit ist unzulässig.

§ 11 Ausgrabungen, Ausbettungen, Umbettungen

Ausgrabungen, Ausbettungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 bleibt unberührt. (4) Ausgrabungen und Umbettungen sind antragspflichtig und bedürfen unbeschadet der sonstigen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Strittige oder unklare Anträge werden durch die Friedhofsverwaltung erst nach entsprechender Klärung bearbeitet.

Dem Antrag auf Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges ist die Zustimmung der Unteren Gesundheitsbehörde beizufügen.

Antragsberechtigt sind:

  • der Nutzungsberechtigte oder ein von diesem bevollmächtigter Vertreter oder
  • der Inhaber der Grabnummernkarte oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

Das Antragsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Gebühren trägt der Antragsteller.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen sind vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Bestattungstag sowie in den Monaten April bis September unzulässig. (6) Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen sind vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Beisetzungstag unzulässig. (7) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen oder Urnen nach Ablauf der Ruhezeit sind zulässig, wenn auf eine belegte vorhandene Grabstätte umgebettet werden kann und für die Bereitstellung des Bestattungsplatzes und der Herstellung der Begräbnisstätte die volle Gebühr erhoben wird. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgebettet werden. (9) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (10) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht verlängert. (11) Ausgrabungen oder Umbettungen sind nicht zulässig:

  • aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere

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Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte,

  • aus einer Reihengrabstelle in eine Gemeinschaftsanlage (anonym oder halbanonym),
  • aus einer Wahlgrabstätte in eine Reihengrabstätte,
  • aus einer Erd- oder Urnengemeinschaftsanlage (anonym oder halbanonym).

(12) Bei Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte in eine Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung sind die Gebühren entsprechend einer Erstbestattung zu entrichten.

(13) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen.

(14) Aus- und Umbettungen (Exhumierung) von Leichen/Gebeinen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Nordhausen sind nicht erlaubt.

IV. Grabstätten

§ 12 Grabarten

Grabarten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Hauptfriedhof

(2.1) Reihengrabstätten

a) Reihengrabstellen für Erdbestattungen ab vollendetem 6. Lebensjahr

b) Reihengräber für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

c) Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen

d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen (Kinder)

(2.2) Wahlgrabstätten

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattung für Menschen jüdischen Glaubens

  • mit ewiger Totenruhe –

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattung für Menschen muslimischen Glaubens

  • mit ewiger Totenruhe –

d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen für 4 Urnen

e) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen für 2 Urnen

(2.3) Gemeinschaftsanlagen (anonym)

a) UGA - Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen

b) EGA - Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen

(2.4) Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung (halbanonym)

a) Urnenhain - Urnenbeisetzungen (fortlaufend)

b) Partnerstele - Urnenbeisetzungen mit Vormerkung für 2 Urnen mit Verlängerung der Nutzungs- und Pflegejahre

c) Baumbestattung/Gruppenbaum - Urnenbeisetzungen (fortlaufend)

d) Erdhain - Erdbestattung

e) Schmetterlingsfeld – Fehlgeburt – kostenfrei - § 31 Personenstandsverordnung (PStV)

(2.5) Sondergrabstätten

a) Ehrengrabstätten

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b) Sammelgräber

(3) Ortsteilfriedhöfe

(3.1) Salza, Krimderode, Sundhausen, Bielen, Steinbrücken, Hörningen, Herreden, Leimbach, Steigerthal,

Stempeda, Hesserode, Rüdigsdorf

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ab vollendetem 6. Lebensjahr c) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen für 4 Urnen d) Urnenhain - Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung (halbanonym) e) Partnerstele - Urnenbeisetzungen mit Vormerkung für 2 Urnen mit Verlängerung der Nutzungs- und Pflegejahre f) Baumbestattungen/Gruppenbaum - fortlaufend - (halbanonym)

(3.2) Friedhof Petersdorf und Rodishain

a) Reihengrabstellen für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ab vollendetem 6. Lebensjahr c) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen für 4 Urnen d) Urnenhain - Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung (halbanonym) e) Partnerstele - Urnenbeisetzungen mit Vormerkung für 2 Urnen mit Verlängerung der Nutzungs- und Pflegejahre f) UGA - Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen (anonym) g) Baumbestattungen/Gruppenbaum - fortlaufend - (halbanonym)

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (20 Jahre) b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr (30 Jahre) c) Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen (20 Jahre) d) Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen/Kinder – diese werden auf dem Kindergrabfeld für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (20 Jahre) beigesetzt.

(2) Reihengrabfelder für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr und Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen Abs. 1 (b-d) werden nur auf dem Hauptfriedhof eingerichtet.

(3) Die Reihengrabstellen werden durch die Friedhofsverwaltung vergeben; sie legt auch die Reihenfolge fest.

(4) Auf den Ortsteilfriedhöfen sind Reihengrabfelder nach Abs. 1 (a) zulässig.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie als Aushang im Schaukasten bekanntzumachen.

(6) Jeder Nutzer ist verpflichtet, sich innerhalb dieser Frist bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Nach Ablauf der Frist werden die Räumung und die Entsorgung zu Lasten des Nutzers durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Es besteht auf Seiten der Stadt keine Obhutspflicht für die

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geräumten Grabanlagen.

(7) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapeln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.

§ 14 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

Begriff, Erwerb und Nacherwerb der Nutzungsrechte

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, bei denen der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes auf Antrag, unabhängig von einer Bestattung/Beisetzung um weitere Jahre verlängert werden kann, und deren Lage im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen/Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen sind je nach Grabstätte mehrere Beisetzungen möglich, und die Grabstellennutzungszeit kann bis zur Einhaltung der Ruhefrist, die über das bereits verliehene Nutzungsrecht hinausgeht, um weitere Jahre verlängert werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird ein Nutzungsvertrag ausgestellt. (3) Nutzungsrechte werden immer in Verbindung mit einer Bestattung/Beisetzung entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen.

Es gelten nachfolgende Nutzungszeiten für den Erwerb von Wahlgrabstätten:

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattung ab vollendetem 6. Lebensjahr 30 Jahre
b) Wahlgrabstätten - mit dem Gebot der ewigen Totenruhe - 30 Jahre
c) Wahlgrabstätten für zwei oder vier Urnenbeisetzungen 20 Jahre

(4) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Auf einer einstelligen Erdwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit dem - Gebot der ewigen Totenruhe - nach Ziffer Abs. 3 (b) werden als einstellige Wahlgrabstätte vergeben. Weitere Beisetzungen sind möglich, aber nicht zwingend notwendig. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Die Grabstellennutzungszeit kann bis zur Einhaltung der Ruhefrist, die über das bereits verliehene Nutzungsrecht hinausgeht, um weitere Jahre verlängert werden, somit erhält die Grabstätte Ewigkeitsstatus. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird ein Nutzungsvertrag ausgestellt. (6) Wahlgrabstätten für vier Urnenbeisetzungen werden innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit ohne Nacherwerbsbeschränkung vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit sind weitere Beisetzungen möglich. (7) Wahlgrabstätten für 2 Urnenbeisetzungen werden innerhalb der Ruhezeit mit Nutzungsrechtsbeschränkungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann jeweils verlängert werden, bis die zweite Beisetzung der Urne erfolgt ist. Nach Beisetzung der zweiten Urne und Einhaltung der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Nach Ablauf der Ruhezeit sind keine weiteren Beisetzungen möglich. (8) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der Grabstättennutzungsgebühr für die im § 14 Abs. 3 festgelegte Nutzungsdauer verliehen. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der Stadt Nordhausen einen Grabstättennutzungsvertrag ab. (9) Die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte erfolgt nur auf Antrag und gegen Zahlung der Grabstättennutzungsgebühr für einen vom Nutzungsberechtigten festgelegten Zeitraum. Zur Sicherung der Ruhefrist der letzten Bestattung oder Beisetzung ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Hier gilt der Antrag zur Bestattung/Beisetzung. (10) Besteht das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte, so gilt die Verlängerung für die gesamte Grabstätte. (11) Eine Fortschreibung der Nutzungsdauer nach Beisetzungen ohne Nacherwerb ist nicht zulässig.

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(12) Wird kein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten gestellt, gilt § 16 dieser Satzung entsprechend.

(13) Bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln zulässig. Bei den Schmuckurnen sind Zierkapseln aus Naturstoff bevorzugt zu verwenden sowie Zierkapseln aus handelsüblichen Materialien erlaubt.

§ 15 Wahlgrabstätten – Rechtsnachfolge

Wahlgrabstätten – Rechtsnachfolge

(1) Jeder Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Nutzungsrecht unverzüglich nach der Übertragung auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung ist schriftlich, von beiden Parteien gegengezeichnet, bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen (Abtrittserklärung). Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf den überlebenden Ehepartner, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die Kinder, und zwar auch dann, wenn noch Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, e) auf die Stiefkinder, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(3) Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen übertragen werden.

(4) Bei amtlichen Bestattungen der Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde sind Gebührenschuldner die Bestattungspflichtigen nach dem Thüringer Bestattungsgesetz.

(5) Das Nutzungsrecht bei unbelegten mehrstelligen Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte besitzt im Rahmen der Friedhofssatzung alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte. Ihm obliegt die Entscheidung, welche Bestattungen/Beisetzungen auf der Grabstätte erfolgen sowie die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(7) Wird eine Beisetzung/Bestattung auf einer vorhandenen Grabstätte nicht durch den Nutzungsberechtigten beantragt, ist eine Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten durch den Antragsteller einzuholen und vor der Beisetzung/Bestattung in der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(8) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

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§ 16 Wahlgrabstätten – Rückgabe und Entzug des Nutzungsrechtes

Wahlgrabstätten – Rückgabe und Entzug des Nutzungsrechtes

(1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes ist vor Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung unzulässig.

(2) In den Fällen gemäß § 27 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtes wegen in die Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden. Erst dann kann die Grabstätte beräumt werden.

(3) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes erfolgt nur auf Antrag und gilt für die gesamte Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte erklärt mit Antragstellung die Rücknahme oder Abgabe der baulichen Anlagen und Gestaltungselemente sowie die Grabbeetberäumung und Entsorgung.

(4) Die Genehmigung zum Antrag auf Rückgabe des Nutzungsrechtes erlischt, wenn die Beräumung nicht binnen von sechs Monaten nach Erteilung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung hat nach Ablauf der Frist die Leistung zu Lasten des Antragstellers auszuführen. Es besteht auf Seiten der Stadt keine Obhutspflicht für die beräumten Grabanlagen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen, wenn a) die Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht erfolgt ist, dem Meldehinweis an der Grabstätte gemäß § 25 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, b) die Grabstätte dauerhaft, mindestens ein Kalenderjahr ungepflegt ist, oder der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher oder direkter Aufforderung keine Abhilfe schafft (Entziehungsbescheid).

Dies gilt unabhängig der Nutzungsrechte und Ruhezeit.

(6) Wird das Nutzungsrecht aus oben genannten Gründen entzogen, erfolgt die Gebührenberechnung entsprechend § 10, § 15, § 16 und § 18 der Friedhofsgebührensatzung zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(7) Bei Entzug der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte mit noch bestehender Ruhezeit ist der Friedhofsträger berechtigt, eine Umbettung auf die Urnengemeinschaftsanlage kostenpflichtig zu Lasten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

§ 17 Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen - anonym - (UGA)

Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen - anonym - (UGA)

(1) Die Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen ist ein Grabfeld für namenlose Beisetzungen von Urnen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.

(2) Die Beisetzung erfolgt nach Bedarf gemeinschaftlich und anonym. Sie wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(3) Die Angehörigen erhalten einen Beisetzungsbescheid.

(4) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapsein und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.

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§ 18 Paragraph 18

Bestattung von Fehlgeburten

(1) Fehlgeburten (nach § 31 Abs. 3 Personenstandsverordnung - PStV) können auf Antrag kostenfrei auf eine bestehende Erdwahlgrabstätte oder auf eine dafür vorgesehene Grabanlage (Schmetterlingskinder) beigesetzt werden. (2) Die Vergabe der Termine zur Beisetzung sowie die Gestaltung der Grabfläche obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Die Beisetzung von Fehlgeburten (anonym/halbanonym) auf dem Schmetterlingsfeld wird den Eltern gewährt, die nicht als Selbstzahler aufkommen können bzw. die Bestattung nach § 17 Abs. 2 (ThürBestG) aus ärztlicherer Sicht veranlasst wurde. (4) Die Beisetzung erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und den ehrenamtlichen Vertragspartnern.

§ 19 Paragraph 19

Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen - anonym - (EGA)

(1) Die Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen ab vollendetem 6. Lebensjahr ist ein Grabfeld mit namenloser Bestattung. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. (2) Die Erdbestattungen werden anonym von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (3) Die Angehörigen erhalten einen Bestattungsbescheid.

§ 20 Paragraph 20

Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung

  • halbanonym - (Urnenhain ohne und mit Vormerkung)

(1) Die Gemeinschaftsanlage dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung (halbanonym) von Urnen in ein Grabfeld mit einheitlicher Gestaltung. Die Grabanlagen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit einem Grabmal für die Namen der Verstorbenen versehen und gepflegt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. a) Urnenhain (halbanonym) fortlaufende Belegung b) Urnenhain/Partnerstele (halbanonym) mit Vormerkung einschl. Wiederkauf der Nutzungs- und Pflegejahre bb) Urnenhain mit Vormerkung (Partnerstele) und Verlängerung der Pflegejahre werden innerhalb der Ruhezeit mit Nutzungsbeschränkungen vergeben. Die Nutzung muss jeweils verlängert werden, bis die zweite Beisetzung der Urne erfolgt ist. Nach Beisetzung der zweiten Urne und Einhaltung der Ruhezeit erlischt die Nutzung an der Grabstelle. Nach Ablauf der Ruhezeit sind keine weiteren Beisetzungen möglich. (2) Der Bestattungsplatz wird auf dem Grabfeld von der Friedhofsverwaltung vergeben. (3) Das Betreten der Grabfläche ist verboten. (4) Ein Anspruch auf Grabschmuck am einzelnen Bestattungsplatz besteht nicht. Der Grabschmuck ist außerhalb der grabumgrenzenden Fläche abzulegen.

Stadt Nordhausen

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(5) Die Beräumung der mitgebrachten Grabgegenstände z. B. Devotionalien, Kunstblumen, Schalen, Laternen u. Ä. erfolgt: a) 14 Tage vor Ostern und b) 14 Tage vor Totensonntag. Es besteht vonseiten der Stadt Nordhausen keine Obhutspflicht für mitgebrachte, aufgestellte und abgeräumte Grabgegenstände. Die Stadt Nordhausen ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren und sicherzustellen. (6) Die Beisetzung der Urnen nach Abs. 1 (a) wird wie bei Beisetzungen auf einer Einzelgrabstätte durchgeführt. (7) Für die Beisetzung einer Urne mit Vormerkung (Partnerstele) nach Abs. 1 (b) ist eine Verlängerung und ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes der ersten Urne sowie eine Verlängerung der Pflegejahre bis zur Beisetzung der zweiten Urne erforderlich. Nach Beisetzung der zweiten Urne ist eine weitere Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich. (8) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.

§ 21 Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen mit Namensnennung - halbanonym - (Erdhain)

Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen mit Namensnennung - halbanonym - (Erdhain)

(1) Die Gemeinschaftsanlage ist ein Grabfeld, auf dem mehrere Erdbestattungen vorgenommen werden. Das Grabfeld wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Es werden einheitliche Grabplatten mit den Namen der Verstorbenen ebenerdig aufgelegt. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. (2) Der Bestattungsplatz wird auf dem Grabfeld von der Friedhofsverwaltung vergeben. (3) Die Erdbestattung wird analog eines Erdbegräbnisses durchgeführt.

§ 22 Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung - halbanonym - (Baumbestattungen/Gruppenbaum)

Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung - halbanonym - (Baumbestattungen/Gruppenbaum)

(1) Die Gemeinschaftsanlage dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Es wird die Urne fortlaufend ohne Vormerkung im Baumbereich beigesetzt. Der Baumstandort wird einheitlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Es werden Grabtafeln mit mehreren Namen der Verstorbenen aufgelegt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (2) Der Bestattungsplatz wird von der Friedhofsverwaltung fortlaufend vergeben. (3) Es ist generell kein Grabschmuck auf der Stelle und im Umfeld der baumunggrenzenden Flächen erlaubt. (4) Für die Beisetzung der Aschen sind ausschließlich Naturstoff-Aschekapseln und Naturstoff-Schmuckurnen zulässig.

§ 23 Ehrengrabstätten/Sondergrabstätten

Ehrengrabstätten/Sondergrabstätten

(1) Auf Beschluss des Stadtrates werden Grabstätten zu Ehrengrabstätten ernannt, wenn diese eine historische Beziehung zur Stadt Nordhausen haben oder allgemeines Kulturgut sind.

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(2) Werden Ehrenbürger der Stadt Nordhausen auf einem Friedhof der Stadt beigesetzt, werden diese Grabstätten selbstwirkend zu Ehrengrabstätten.

(3) Die Pflichten, die sich aus der Friedhofssatzung ergeben, übernimmt die Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.

(2) Für die Grababteilungen gelten generell die Regelmaße des § 41.

(3) In den Grababteilungen unterliegen die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Anforderungen gemäß Abs. 1.

(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(5) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(7) Alle Grabstellen/Grabstätten sind im Rahmen dieser Satzung herzurichten und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte.

(8) Grabschmuck, Kränze und verwelkte Blumen und andere Materialien sind von der Grabstelle durch den Grabstellennutzer eigenständig und regelmäßig zu entfernen. Die Abfälle und der Unrat sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter (Recyclingsystem) nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Stoffen zu trennen und zu entsorgen.

(9) Grabstätten dürfen nur bepflanzt werden, wenn sie der Grabgröße entsprechen und andere Grabanlagen sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die maximale Wuchshöhe darf 1,50 m nicht überschreiten.

(10) Die grabumgrenzenden Flächen vor und hinter der Grabstätte außerhalb des Nutzungsvertrages sind kommunaler Nutzungsbereich der Gesamtanlage und dürfen nicht mit Splitt, Kies oder Schotter u. Ä. aufgefüllt werden. Die Gestaltung und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung. Grabpfade zwischen den Grabstätten gehören dem Grabnutzer.

(11) Die Herrichtung, Instandsetzung und Pflege der Grabanlagen sind alleinige Aufgabe des Nutzers; er darf diese auf zugelassene Fachfirmen übertragen. Es ist zulässig, Grabschilder der gärtnerischen Fachfirmen auf der Grabanlage anzubringen.

(12) Alle Arten von baulichen Anlagen, Einfassungen, Grabmalen für Grabanlagen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist von der Grablage und den Kriterien des Denkmalschutzes für die Gesamtanlage abhängig.

(13) Für die Gestaltung der Grabanlage ist nicht zulässig:

  • das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Sohlbankelementen, Rasenkantensteinen und Verlegeplatten aus Beton in allen Abmessungen, Beton-, Kunststoff- und Holzpalisaden,

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Weilstreifen aus Kunststoff, Glas, Asbest, Ziegelsteine, Pflastersteine o. Ä.

  • das Auslegen mit Kunststofffolie oder Teerpappe als Unterlage für Splitt und Kies,
  • das Abdecken der Grabfläche mit Textilmaterialien oder Kunststofffolien,
  • das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  • das Anbringen von Kunststoff – laminierten- und Plastebeschriftungen,
  • das Aufstellen von Grabmalen höher als 1,50 m,
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(14) Grabstellen/Grabstätten sind unabhängig von der Belegungsart innerhalb von sechs Monaten nach Beisetzung/Bestattung gärtnerisch herzurichten.

(15) Die Abdeckung bei Erdwahlgrabstätten/Erdreihengrabstätten mit Grabplatten ist auf dem Hauptfriedhof Nordhausen nur bis zu einem Anteil von 30 % der Fläche zulässig.

(16) Auf den Ortsteilfriedhöfen ist eine Ganzabdeckung mit Grabplatten bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zulässig.

(17) Bei Urnenwahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist eine Ganzabdeckung mit Grabplatten im Geltungsbereich nach § 1 zulässig.

(18) Für Grabmale, Abdeckungen und Einfassungen in den Abteilungen gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

a) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine oder geschmiedetes/gegossenes Metall verwendet werden.

b) Für die Einfassung können kleinwüchsige Pflanzen oder lose trockenmauerähnliche, bossierte oder bruchraue Bruchsteinmaterialien ohne aufwendige Fundamentierung oder aus Naturstein, die an die Grablage anzupassen sind, verwendet werden.

c) Die Abdeckung von Erdwahlgrabstätten ist nur mit Natursteinplatten und bis zu einem Anteil von 30 % der Fläche zulässig.

d) Bei Urnenwahlgrabstätten ist eine Ganzabdeckung mit Naturstein zulässig.

(19) In den Grababteilungen können die Grabmaße von den Regelmaßen gemäß § 41 aufgrund der örtlichen Grablage abweichen. Diese Grabstellen sind an die vorhandenen örtlichen Maße (Grabreihen) anzupassen.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten ordnungsgemäß herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Verantwortliche über ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,

a) die Grabstätte oberirdisch abzuräumen, einzuebnen sowie einzusäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen.

Sofern Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Inhaber die Kosten zu tragen. Die Stadt Nordhausen ist nicht verpflichtet, diese Sachen/Gegenstände aufzubewahren. Es besteht keine Obhutspflicht.

(2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner

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Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Aufforderung und/oder dem Hinweis an der Grabstätte nicht nach, kann die Stadt die Grabstätte zu seinen Lasten ordnungsgemäß herrichten oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, die gesamte Grabanlage innerhalb von sechs Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VI. Grabmale; bauliche Anlagen

§ 26 Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller kann sich auch einer Fachfirma bedienen.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung mit den vollständigen Angaben des Auftraggebers zur Grabanlage einzureichen.

a) Mit den Antragsunterlagen bei Neuerrichtungen, Umsetzungen und Wiedererrichtungen ist eine zeichnerische Darstellung mit allen detaillierten Angaben (sicherheitsrelevanten Materialkennwerten, Teilen und Abmessungen) einzureichen.

b) Bei der Darstellung und der Bemaßung der sicherheitsrelevanten Teile der Grabmalanlage reicht die Darstellung in Form einer Skizze und die Angaben über maximale bzw. minimale Abmessungen der einzelnen Teile.

c) Sind für eine Grabmalanlage Grabmalsysteme und Gründungsarten vorgeschrieben, dann sind auch Systemzeichnungen ausreichend.

d) Angaben zum Grabmal/Einfassung: Materialart und Bearbeitung, Schriftart, Ornamentik, Grabmalentwurf.

e) Angaben zu den baulichen Anlagen: Grabausstattung, Ganz- oder Teilabdeckung bei Erdgrabstätten bis zu 30 %, Zubehör - z. B. zusätzliche Bodenplatten für eine Grablampe, Grabvase, Ganzabdeckung für Urnengrabstätten, Materialart und Bearbeitung.

f) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen muss dem § 24 der allgemeinen Gestaltungsvorschriften entsprechen.

Nicht zugelassen ist:

  • die Anbringung von Schutzhüllen über Grabmalen,
  • die Anbringung von anderen Firmenbezeichnungen (Werbung) an den Grabmalen und baulichen Anlagen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen,
  • die Ganzabdeckung bei Erdgrabstätten oder Teilabdeckung mit mehr als 30 % der Grabstätte (gilt nur für den Hauptfriedhof).

(4) Grabmale und bauliche Anlagen müssen aus wetterbeständigem Material hergestellt sein, d.h. keine Folien oder Plastebeschichtungen.

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(5) Provisorische Grabmale, wie Holzkreuze, Holztafeln aus Weichholz ohne künstlerische Gestaltung, sind nicht genehmigungspflichtig; sie müssen aber spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung beräumt werden.

(6) Ganzabdeckungen für Urnenwahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind genehmigungspflichtig.

(7) Für Erdwahlgrabstätten/Erdreihengrabern ist eine Ganzabdeckung auf dem Hauptfriedhof aus geologischen-bodenkundlichen und wasserrechtlichen Untersuchungen nicht gestattet. Ausgenommen sind die Ortsteilriedhöfe.

(8) Auf jeder Grabstätte sollte nur ein Grabstein aufgestellt werden. Weitere kleinere Grabmale, wie Grabtafeln, Kissensteine, kleine Stelen u. Ä. können zugelassen werden, wenn das Hauptgrabmal die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann. Die Errichtung von Grabmalen außerhalb der Grabfläche ist unzulässig.

(9) Grabmale, Symbole und Schriften haben der allgemeinen Sitte und Gewohnheit zu entsprechen. Sie dürfen nicht geeignet sein, die Würde des Ortes zu verletzen und andere Benutzer in den berechtigten Empfindungen zu stören.

(10) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung nicht errichtet worden ist.

(11) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Fundament, Grabmal und/oder sonstige bauliche Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechen. Ohne Genehmigung errichtete, mit den Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und/oder bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung muss den Inhaber der Grabnummernkarte oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Grabanlage zu verändern oder zu entfernen.

(12) Die Installierung von QR-Codes auf Grabsteinen ist genehmigungspflichtig.

a) Der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages ist vollständig anzugeben.

b) Regelmäßige Überprüfung des Codes ist nicht möglich, eine dauerhafte Kontrolle kann nicht durch die Friedhofsverwaltung erbracht werden.

c) Bei Installation eines QR-Codes hat der Auftraggeber mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er für die Dauer der Nutzung des Grabsteines für den Inhalt verantwortlich bleibt.

§ 27 Paragraph 27

Ersatzvornahme

(1) Ist die Standsicherheit an Grabmalen oder die Verkehrssicherheit an baulichen Anlagen entsprechend den Allgemeinen Vorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (VSG 4.7) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nicht mehr gegeben, sind geeignete Sicherungsmaßnahmen (absetzen/umlegen) durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich durchzuführen. Der Inhaber der Grabnummernkarte oder der Nutzungsberechtigte ist schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten Abhilfe zu schaffen.

(2) Wird der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zu Lasten der aufgeforderten Person die Grabanlage zu entfernen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils geltenden Fassung. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beräumung der Anspruch auf die Grabanlage geltend gemacht, sind die §§ 95 ff. BGB i. V. m. § 39 dieser Satzung anzuwenden. Hierauf ist in der schriftlichen Aufforderung hinzuweisen.

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§ 28 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nach den Allgemeinen Vorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz VSG 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft so zu fundamentieren, zu verdübeln und zu versetzen, dass sie dauerhaft standsicher sind.

(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die Prüfung der Grabanlagen gelten die anerkannten Regeln des Handwerks BIV (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung).

§ 29 Unterhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

Unterhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft durch den Inhaber der Grabnummernkarte/Nutzungsberechtigten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Die Friedhofsverwaltung prüft entsprechend der Vorschrift der VSG 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft die Standfestigkeit der Grabmale gemäß BIV, hier sind die anerkannten Richtlinien des Handwerks zu berücksichtigen. Werden Mängel bei der Standsicherheitsprüfung festgestellt, gilt § 26 dieser Satzung entsprechend.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Anlagen und Grabmalteilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen - z. B. das Umlegen/Absetzen von Grabmalen - treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die Grabteile auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber nicht bekannt oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis (Aufkleber oder Steckschild) auf der Grabstätte.

(5) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch nicht verkehrssichere bauliche Anlagen verursacht worden sind.

(6) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder Grabanlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes Veränderungen an ihnen versagen.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal im Jahr von einem Gutachter durch eine Druckprobe überprüft.

§ 30 Entfernung von Grabmalen/baulichen Anlagen/Grabanlagen

Entfernung von Grabmalen/baulichen Anlagen/Grabanlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind Eigentum des Nutzungsberechtigten/Inhabers. Die Entfernung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt, § 26 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

(2) Nach Rückgabe der Nutzungsrechte sind die baulichen Anlagen und ihre Fundamentierung durch den Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Erfolgt die Entfernung der baulichen Anlagen nicht innerhalb dieser Frist oder nur teilweise, ist die Stadt berechtigt, zu Lasten des Nutzungsberechtigten die Entfernung vorzunehmen. Es besteht keine Aufbewahrungs- und

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(3) Obhutspflicht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Für die Herrichtung, die Instandsetzung und das Entfernen von Grabmalen, Einfassungen, baulichen Anlagen und Bewuchs ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 4 bleibt unberührt.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhallen

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Stadt Nordhausen hält auf dem Hauptfriedhof Leichenhallen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung vor. Diese sind entsprechend der Betriebsordnung zu nutzen. Das Betreten ist nur befugten Personen erlaubt.

(2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigungen der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes (siehe Betriebsordnung Krematorium).

§ 32 Aufbahrung

Aufbahrung

(1) Die offene Aufbahrung ist innerhalb der städtischen Friedhöfe nur auf dem Hauptfriedhof in dem eigens dafür vorgesehenen Raum zulässig. Sofern keine gesundheitsauffälligen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgelegten Zeiten sehen.

(2) Erfolgt vor der Trauerfeier die Aufbahrung, ist der Sarg vor Beginn der Trauerfeier zu schließen.

(3) Die Aufbahrung kann versagt werden, wenn der Zustand des Verstorbenen dies nicht mehr zulässt oder eine Versagung durch die Untere Gesundheitsbehörde vorliegt.

§ 33 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Termine für Trauerfeiern, Beisetzungen und Aufbahrungen vergibt die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Trauerfeiern können auf dem Hauptfriedhof in der großen Trauerhalle, dem Abschiedsraum, dem Trauerraum mit Aufbahrraum und in den Trauerhallen der städtischen Ortsteinfriedhöfe oder am Grab abgehalten werden. Die Nutzung ist bei der Terminvergabe anzuzeigen.

(3) Die Dauer der Trauerfeier beträgt 30 Minuten. Ist eine längere Trauerfeier gewünscht, ist dies bei der Terminabstimmung anzuzeigen.

(4) Von der Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung um weitere 30 Minuten (gebührenpflichtig) genehmigt werden.

(5) Die Trauerfeiertermine werden im 1 ½ Stundentakt in der großen Feierhalle/Hauptfriedhof vergeben. Innerhalb dieses Zeitraumes stehen für die Vor- und Nachbereitung je 30 min und für die Trauerfeier je 30 min zur Verfügung.

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(6) Für den kleinen Trauerraum werden die Termine im 1 Stundentakt vergeben. (7) Die Ausnahme ist, wenn auf einem Ortsteilfriedhof zwei aufeinander folgende Trauerfeiern stattfinden, so werden die Termine im Zweistundentakt vergeben. (8) Die Nutzung der Trauerhallen und Trauerräume ist gebührenpflichtig. (9) Für Trauerfeiern am Sarg nach § 1 Abs. 1 - 15 gilt das Gebot der Trägerschaft mit sechs von der Stadt Nordhausen bestellten Sargträgern. Es gilt Anzeigepflicht durch die Bestattungsunternehmen. Ausnahmen sind möglich nach § 7 Abs. 6.

§ 34 Trauerfeiern und Beisetzungen außerhalb der regulären Arbeitszeit

Trauerfeiern und Beisetzungen außerhalb der regulären Arbeitszeit

(1) Die Friedhofsverwaltung bietet außerhalb der regulären Arbeitszeit Bestattungen/Beisetzungen jeglicher Art - auch an Samstagen - an. Ausgenommen sind die Samstage vor Ostern, vor Pfingsten, vor Weihnachten und vor Feiertagen. (2) Die Inanspruchnahme beschränkt sich auf Samstag:

  1. Vergabetermine für Trauerfeiern mit Hallennutzung Hauptfriedhof Samstag: 09:00 Uhr; 10:30 Uhr; 12:00 Uhr; 13:30 Uhr;
  2. Vergabetermine für Erdbestattungen Hauptfriedhof Ortsteilfriedhöfe Samstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  3. Vergabe mit Trauerhallennutzung für Urnenfeiern mit abschließender Urnenbeisetzung oder Sargfeier Hauptfriedhof Ortsteilfriedhöfe Samstag: 09:00 Uhr - 13:30 Uhr 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
  4. Vergabe für stille Urnenbeisetzungen ohne Trauerhallennutzung Hauptfriedhof Ortsteilfriedhöfe Samstag: 09:00 Uhr - 16:00 Uhr 09:00 Uhr - 16:00 Uhr

§ 35 Feuerbestattungsanlage

Feuerbestattungsanlage

(1) Die Stadt Nordhausen unterhält auf dem Hauptfriedhof eine Feuerbestattungsanlage als öffentlich-rechtliche Einrichtung. (2) Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Nordhausen hatten, können in der Feuerbestattungsanlage eingeäschert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Nordhausen in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Feuerungsanlage ist ein „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA- Krematorium) und ist mehrwertsteuerpflichtig.

VIII. Sonstiges

§ 36 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet

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sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Die Verlängerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Paragraph 37

Haftung

(1) Die Stadt Nordhausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Stadt Nordhausen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt

§ 38 Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Nordhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 a Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 40 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Beisetzung ist der Vorgang, bei dem der Verstorbene in das Grab überführt oder eine Urne, die am endgültigen bestimmten Ort in der Erde, beigesetzt wird.
Bestattung ist der Oberbegriff für den gesamten Prozess, z. B. der Beisetzungsakt, die Organisation und Durchführung bei Erdbestattungen sowie Feuerbestattungen.
Ruhezeit/Ruhefrist ist die vorgegebene Dauer der Totenruhe.

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Nutzungsdauer ist die Dauer der vertraglich festgeschriebenen Nutzung der Grabstätte.
Grabstätte ist die Gesamtheit der Nutzungsfläche sowie auch ein gewisses Umfeld als Bestattungsort gemäß vertraglicher Vereinbarung. Ist der Platz der Trauer nahe vom Verstorbenen, abhängig von der Bestattungsform.
Grabstelle ist der jeweilige Bestattungsplatz auf der Grabstätte. Für Reihengräber gilt nur der Begriff Grabstelle, da diese nur mit einer Bestattung belegt werden kann.
Erwerb ist die vertragliche Nutzungsvereinbarung für eine Wahlgrabstätte.
Wiedererwerb ist die Verlängerung der vertraglichen Nutzungsvereinbarung für eine Wahlgrabstätte und Urnenhaine mit Vormerkung (Partnerstele).
Grabmal ist ein auf der Grabstätte errichtetes Erinnerungszeichen z. B. ein Grabstein oder auch ein Holzkreuz.
Bauliche Anlagen sind feste Einfassungen und fest installierte Gestaltungselemente der Grabstätte.
Grabfeld sind Reihengrabanlagen.
Grababteilung sind Wahlgrabanlagen
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltung der Friedhöfe erhoben. Diese Gebühr wird grundsätzlich für alle Grabarten in gleicher Höhe entsprechend der Nutzung- oder Ruherechte oder anteilig bei Verlängerung der Nutzungsjahre erhoben.

§ 41 Regelmaße für Grabstätten und Grabstellen

Regelmaße für Grabstätten und Grabstellen

Außenmaße

1-stellige Erdwahlgrabstätte: 1,50 m x 2,60 m
2-stellige Erdwahlgrabstätte: 3,00 m x 2,60 m
3-stellige Erdwahlgrabstätte: 4,50 m x 2,60 m
Erdwahlgrabstätte 1-stellig - ewiger Totenruhe: 1,50 m x 2,60 m
- für muslimische Bestattung
- für jüdische Bestattung
Urnenwahlgrabstätte: 1,00 m x 1,00 m
Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen): 0,80 m x 1,00 m
Reihengrabstelle für Erdbestattung: 1,20 m x 2,40 m
Erdreihengrab für Kinder § 8 Abs. 3 (richtet sich nach der Sarggröße)
Urnenreihengrabstelle: 0,80 m x 1,00 m

Feste Einfassungen für

1-stellige Erdwahlgrabstätte: 1,20 m x 2,40 m
2-stellige Erdwahlgrabstätte: 2,40 m x 2,40 m
3-stellige Erdwahlgrabstätte: 3,60 m x 2,40 m
Erdwahlgrabstätte 1-stellig -ewiger Totenruhe-: 1,20 m x 2,40 m
- für muslimische Bestattung
- für jüdische Bestattung
Urnenwahlgrabstätte: 0,80 m x 1,00 m
Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen): 0,60 m x 1,00 m
Reihengrabstelle für Erdbestattung: 0,85 m x 1,85 m
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 7.2 S.28
Urnenreihengrabstelle: 0,60 m x 1,00 m
Urnenreihengrabstelle für Kinder: 0,60 m x 1,00 m

Grabmaße können von den Regelmaßen abweichen, wenn eine örtliche Anpassung erforderlich ist (gemäß § 24 Abs. 19.) Dieses bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 42 Paragraph 42

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Nordhausen tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 25. Mai 2018 in Kraft.

Nordhausen, den 31.05.2018 Stadt Nordhausen

Kai Buchmann Oberbürgermeister

  • Neufassung der Friedhofssatzung ist veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nordhausen Nr. 1/2017, vom 17. Februar 2017
    1. Änderung der Neufassung der Friedhofssatzung ist veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nordhausen Nr. 5/2018, vom 6. Juni 2018

Original-Satzung als PDF

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