ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kirchenverband der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Blexen und Nordenham (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kirchenverband der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Blexen und Nordenham

Satzung (Originalwortlaut)

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat die Verbandsvertretung des Kirchenverbandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Blexen und Nordenham (Friedhofsträger) am 6. März 2024 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen:

# Friedhofsbenutzungssatzung

für die Friedhöfe des Kirchenverbandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Blexen und Nordenham.

# § 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt in Nordenham-Blexen für den Wurtenfriedhof, den Neuen Friedhof (Blexen II) und den erweiterten Friedhof an der Kirche (Blexen III) sowie in Nordenham-Atens für den Wurtenfriedhof und den erweiterten Friedhof. Die Friedhöfe umfassen zurzeit die folgenden Flurstücke von zusammen 8,5350 ha:

| • Wurtenfriedhof Blexen (Gemarkung Blexen) | Flurstück 32 (ohne Kirchengebäude), Flur 7 | 0,6752 ha, |
| --- | --- | --- |
| | Flurstück 33, Flur 7 | 0,0791 ha, |
| | Flurstück 34/1, Flur 7 | 0,0946 ha, |
| | **Zusammen** | **0,8489 ha.** |
| • Neuer Friedhof Blexen (Gemarkung Blexen) | Flurstück 33, Flur 5 | 0,9548 ha, |
| | **Zusammen** | **0,9548 ha.** |
| • Friedhof Blexen, erweitert (Gemarkung Blexen) | Flurstück 34/3, Flur 7 | 0,1189 ha, |
| | Flurstück 46/1, Flur 6 | 0,9092 ha, |
| | Flurstück 46/47, Flur 6 (anteilig, Rest Waldfläche) | 1.2045 ha, |
| | Flurstück 35, Flur 7 anteilig ca. | 0,3000 ha, |
| | **Zusammen** | **2,5326 ha.** |
| • Wurtenfriedhof Atens (Gemarkung Nordenham) | Flurstück 30 (ohne Kirchengebäude), Flur 10 | 0,3349 ha, |
| | **Zusammen** | **0,3349 ha.** |
| • Nordenham-Atens, erweit. (Gemarkung Nordenham) | Flurstück 114/1, Flur 2 | 1,4648 ha, |
| | Flurstück 115/3 (anteilig), Flur 2 | 0,3358 ha, |
| | Flurstück 1/1, Flur 8 | 1,4326 ha, |
| | Flurstück 4/1, Flur 8 | 0,1032 ha, |
| | Flurstück 2, Flur 8 | 0,1048 ha, |
| | Flurstück 3/5, Flur 8 | 0,3964 ha, |
| | Flurstück 29, Flur 10 | 0,0262 ha, |
| | **Zusammen** | **3,8638 ha.** |

# § 2
Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen bestehen Grabfelder für die folgenden Grabarten:

a) Reihengräber für Sargbestattungen,
b) Reihengräber für Urnenbeisetzungen,
c) Wahlgräber für Sargbestattungen,
d) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen,
e) Reihen- und Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
f) Reihen- und Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,
g) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen,
h) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen,
i) Reihengräber in Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen,
j) Wahlgräber im Grabkeller für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen,
k) Wahlgräber für Kinder (Sargbestattungen und Urnenbesetzungen),
1) Schmetterlingsgräber für Tod-, Fehl- und Ungeborene.

Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der tatsächlichen Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechtes auf einem bestimmten Friedhof oder an einer bestimmten Grabstätte.

(2) Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 konnen Anlagen mit und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gartnerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.
(3) Auf Antrag kann eine Reihengrabstätte nach Abs. 1 aus wichtigem Grund in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.
(4) Bei Bestattungen in Baumgrabstätten ist die Reservierung eines zweiten Grabes für nahe Angehörige möglich.
(5) Kindergräber nach Abs. 1 Buchst. k) dieren zur Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Neben der Möglichkeit zur Bestattung in einem Schmetterlingsgrab konnen Tod-, Fehl- und Ungeborenen auch in einem Kindergrab oder einem anderen Grab bestattet werden.
(5) Denkmalgeschützte Grabkeller auf den Wurtenfriedhofen, für die sich kein Nutzungsberechtigter mehr nachweisen lasst oder zurückgegebene Grabkeller, konnen an dritte Personen zur eigenen Nutzung weitergegeben werden. Die neuen Nutzungsberechtigten verpflichten sich, die historische Gestalt des Grabkellers zu erhalten. Nähres wird in einem gesonderten Vertrag mit den Nutzungsberechtigten festgehalten.
(6) Weitere Grabarten können durch Beschluss der Verbandsvertretung des Kirchenverbandes mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

# § 3

# Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.
(2) Die Veränderung eines Nutzungsrechts für Wahlgräber muss mindestens für ein Jahr erfolgen, sowie es sich nicht um eine Anpassung an die Ruhezeit handelt.

# § 4

# Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

(1) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird folgende abändernde Regelung zu § 23 Abs. 3 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen)dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abändernde Regelungen zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen:

a) Im Grab einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen)dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist.
b) In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, eine Urne zusätzlich beizusetzen, wenn die beizusetzende Person ein nachster Angehöriger der bereits bestatteten Person war.

# § 5

# Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. jeder Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gartnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gartnerischen Gestaltung.
(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrabstätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).
(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und damit zu einer Verunreinigung des Bodens führen können.

(5) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften:

e) Reihen- und Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
f) Reihen- und Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen.

Weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften bestehen für den Wurtenfriedhof Atens und für die Friedhöfe in Blexen.

# § 6

# Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (\mathrm{CO}^3) zu verzichten. Aus thisem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetriebende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.
(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung abgeschlossen sein.
(3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände von einer benachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

# § 7

# Besondere Bestimmungen

(1) Auf dem Neuen Friedhof in Blexen (Blexen II) werden keine neuen Nutzungsrechte vergeben (beschränkte Schließung). Bei bestehenden Nutzungsrechten an Grabstätten dürfen Erdbestattungen nur noch in unbelegten Gräbern vorgenommen werden. Abweichend von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) gilt ein Grab erst nach einer zweiten Urnenbeisetzung als belegt. Bei Beisetzungen nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) ist auf einem Sarg eine einzelne Urnenbeisetzung zulässig.

(2) Zur Sicherstellung der natürlichen Verwesung sind auf allen Friedhöfen Abdeckungen von Gräbern mit Steinplatten nur auf maximal zwei Drittel der Gesamtfläche einer Grabstätte zulässig. Dies gilt entsprechend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und vergleichbaren Stoffen. Soweit eine Folie unter diesen Materialien verlegt wird, muss sie wasser- und sauerstoffdurchlässig sein. Wenn auf Friedhofsteilen keine Beeinträchtigung der natürlichen Verwesung besteht, legt der Friedhofsträger Bereiche fest, in denen eine vollständige Abdeckung der Grabstätte zulässig ist.

(3) Auf dem Wurtenfriedhof in Nordenham-Atens werden Nutzungsrechte nur ausgegeben, wenn die zu bestattende Person Mitglied einer Kirche war, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehört.

## § 8

### Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

## § 9

### Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 19. Juni 2013 außer Kraft.

26954 Nordenham, den 6. März 2024

Vorsitzende(r) des Kirchenverbandes

Mitglied der Verbandsvertretung

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# **Friedhofsgebührensatzung**

für die Friedhöfe des Kirchenverbandes Blexen-Nordenham in Mittelweg 5, 26954 Nordenham

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat die Verbandsvertretung des Kirchenverbandes Blexen-Nordenham (Friedhofsträger) am 06.03.2024 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

# § 1

# **Grundsatz**

Für die Benutzung der Friedhöfe oder deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

# § 2

# **Gebührenpflichtige**

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,

b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

# § 3

# **Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren**

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in dieser Bescheid kein anderer Termin genannt wird.
(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

# § 4
Gebührentarif

# 1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.1 Reihengrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)

1.1.1 Reihengraber (inkl. Abraumen) 850,00 €
1.1.2 Reihengraber im Rasenfeld 900,00 €
1.1.3 Reihengraber in Gemeinschaftsgrabanlagen 950,00 €

1.2 Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)

1.2.1 Reihengraber 600,00 €
1.2.2 Reihengraber im Rasenfeld 800,00 €
1.2.3 Reihengraber in Gemeinschaftsgrabanlagen 850,00 €
1.2.4 Reihengraber in Baumgrabstätten ("Ruhepark") 1.380,00 €

1.3 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)

1.3.1 Wahlgrabstätten pro Grab 900,00 €
1.3.2 Wahlgrabstätten im Rasenfeld pro Grab 1.180,00 €
1.3.3 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in besonderen Feldern/Abteilungen pro Grab 250,00 €

1.4 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)

1.4.1 Wahlgrabstätten pro Grab 810,00 €
1.4.2 Wahlgrabstätten im Rasenfeld pro Grab 1.010,00 €

# 2 Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).

Die Gebühr für jeder volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/30 (ein Drei- Bigstel) der ausgewiesenen Gebühren.
Die Gebühr für jeder zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfundsechzigstel) der Gebühr für jeder volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

# 3 Bestattungsgebühren

3.1 Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung) 650,00 €
3.2 Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene - §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung) 320,00 €
3.3 Herstellung eines Urnengrabes 320,00 €
3.4 Bereitstellung eines Kellergrabes zur Bestattung (auch Urnen) 540,00 €

# **4 Freilegung, Aus- und Umbettungen**

4.1 Umbettung eines Sarges nach außerhalb 770,00 €
4.2 Umbettung einer Urne nach außerhalb 300,00 €

# **5 Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte**

5.2 Abräumen der Gräber und Eingrünen
5.2.1 Urne 90,00 €
5.2.2 Sarg (mit Einfassung) 150,00 €
5.2.3 Doppelgrab (mit Einfassung) 250,00 €
5.2.4 jedes weitere Grab 100,00 €

5.3 Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Jahr und Grab

5.3.1 Einzelgrab 100,00 €
5.3.2 Doppelgrab 120,00 €
5.3.3 jede weitere Grabstelle 20,00 €
5.3.4 Urnengrab 50,00 €

# **6 Leistungen außerhalb der o. g. Tarife**

6.1 Einfassung eines Urnengrabes mit Sandstein (Blexen) 200,00 €
6.2 Namensgravur auf Gemeinschaftsgräberfeld (Atens) 145,00 €
6.3 Namensgravur auf Bronzetafel (Blexen) 250,00 €

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.

# **7 Umsatzsteuerpflicht**

Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu entrichten.

# **§ 5
Inkrafttreten**

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.18 außer Kraft.

Nordenham, den 06.03.2024

Vorsitzende/r der Verbandsvertretung

Mitglied der Verbandsvertretung

Quelle

Kirchenverband der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Blexen und Nordenham

← Zur Gemeinde-Seite