Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Niederkrüchten. (2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Aschen und Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Niederkrüchten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Niederkrüchten sind. Die Bestattung anderer Personen bzw. die Beisetzung deren Aschen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Niederkrüchten in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte soll außerdem einen
schriftlichen Bescheid erhalten, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Niederkrüchten auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/Skate-Boards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, sowie Alkohol zu verzehren,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.
(6) Die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an Gräbern und Grabmalen dürfen nur von Gärtnern und Steinmetzen (Gewerbetreibende) durchgeführt werden. Sie haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Gewerbetreibende, die wiederholt Bestimmungen dieser Satzung, dazu ergangene Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals nicht beachten, kann das gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Wochentagen nicht länger als bis 18.00 Uhr, an Tagen vor Feiertagen nicht länger als bis 12.00 Uhr ausgeführt werden.
(4) Bei Beendigung der Tagesarbeit sind Geräte und Materialien wegzuräumen und der Arbeitsplatz in seinen früheren Zustand zu versetzen. Gewerblicher Abfall darf auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen können zugelassen werden.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben,
bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 Paragraph 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die bei allen Bestattungsarten erforderlichen Sargträger werden nicht von der Gemeinde gestellt. Die Antragsteller bzw. deren Beauftragte sind zum Transport der Leiche von der Leichenhalle zum Bestattungsort (Grabstelle) verpflichtet.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Personen ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Bestattung bzw. Beisetzung angelieferter Blumen- und Kranzschmuck wird von der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte angeordnet.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
- bei Reihen- und Wahlgrabstätten 0,90 m
- bei Wahlgrabstätten mit Tiefenlage für die 1. Bestattung 1,80 m
Die Tiefe der Gräber bis zur Oberkante der Urne beträgt 0,50 m
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten (auch durch Dritte) durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen und Ausgrabungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen und Ausgrabungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen und Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zugelassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen und Aschen können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Personen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
(5) Die Kosten der Umbettung oder der Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen von Erdbestattungen sind innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses statthaft.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Pflegefreie Reihengrabstätten, c) Pflegefreie Urnengrabstätten, d) Pflegefreie Urnengrabstätten in Baumnähe, e) Wahlgrabstätten, f) Wahlgrabstätten mit Tiefenlage, g) Urnenwahlgrabstätten, h) Urnenkammern, i) Anonyme Urnengrabstätten und j) ein Feld für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die von der Friedhofsverwaltung verwalteten Pläne der Friedhöfe sind Bestandteil dieser Satzung. Sie liegen während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Poststraße 27 in Niederkrüchten-Elmpt zur Einsichtnahme aus. Aus ihnen ergibt sich die Lage aller Grabstätten.
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Paragraph 14
Pflegefreie Reihengrabstätten
(1) Pflegefreie Reihengrabstätten dienen der Bestattung von Särgen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätte kann mit einer im Boden versenkten Liegeplatte mit einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen versehen werden. Die Liegeplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte mittig und ebenerdig in die Grabstätte zu verlegen. Die genaue Lage wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde gewährleistet ist. (3) Die Bestattung kann auf Wunsch auch anonym vorgenommen werden. Die Grabstätten erhalten in diesem Fall keine Hinweise auf die Person des/der Verstorbenen.
§ 15 Paragraph 15
Pflegefreie Urnengrabstätten
(1) Pflegefreie Urnengrabstätten dienen der Bestattung von Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde Niederkrüchten unterhalten werden. (2) Die Urnengrabstätte ist mit einer im Boden versenkten Liegeplatte und einem Hinweis auf die Person des/der Verstorbenen zu versehen. Die Liegeplatte ist mittig und ebenerdig in die Grabstätte zu verlegen. Die genaue Lage wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass eine ungehinderte Unterhaltung und Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde Niederkrüchten gewährleistet ist.
§ 16 Paragraph 16
Pflegefreie Urnengrabstätten in Baumnähe
(1) Pflegefreie Urnengrabstätten dienen der Bestattung von Urnen rund um einen Baum. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt und der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde Niederkrüchten unterhalten werden.
(2) Durch die Friedhofsverwaltung wird in der Nähe des Grabfeldes eine Stele aufgestellt. An dieser Stele werden durch die Friedhofsverwaltung Schilder mit Namen, Geburts- und Sterbedatum der hier beigesetzten Personen angebracht. Zur Ablage von Blumen oder Kerzen ist in der Mitte des Grabfeldes eine Mulchfläche vorhanden.
§ 17 Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Tiefenlage
Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Tiefenlage
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte kann vom Antragsteller nicht bestimmt werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Fälligkeit der zu zahlenden Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können 2 Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben worden ist. Auf nichtbelegten Wahlgrabstätten dürfen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Wahlgrabstätten mit Tiefenlage angelegt werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Verlängerung von Nutzungsrechten nur für Teile der Grabstätte ist auf Antrag möglich.
(5) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig (mindestens 3 Monate) vor Ablauf der Nutzungszeit zu beantragen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, sofern er bekannt ist, vorher schriftlich hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seine Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die/den überlebenden Ehegatten/in, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb
eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann während laufender Ruhefristen mit Zustimmung durch die Gemeinde und nach Ablauf aller Ruhefristen jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 18 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) pflegefreien Urnengrabstätten, c) pflegefreien Urnengrabstätten in Baumnähe, d) Urnenkammern e) anonymen Urnengrabstätten und f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten und pflegefreien Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für 2 Urnenbestattungen bestimmt. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstätten werden im Bestattungsfall durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
(3) Pflegefreie Urnengrabstätten sowie pflegefreie Urnengrabstätten in Baumnähe sind für eine Urnenbestattung bestimmt. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt und durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
(4) Urnenkammern sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Sie werden anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Sie können auch auf Antrag vor Eintritt eines Todesfalles, soweit verfügbar, erworben werden. Die Nutzungsrechte werden für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren und längstens für 25 Jahre verliehen. Es können in einer Urnenkammer bis zu 2 Schmuckurnen oder bis zu 2 Aschekapseln beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 17 entsprechend.
(5) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Urnengräber für anonyme Bestattungen befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde unterhalten
werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
(8) Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird die Asche aus allen Aschenbeisetzungen der Erde übergeben. Schmuckurnen sind den Nutzungsberechtigten auf Wunsch zu überlassen.
§ 19 Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
(1) Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Sternenkinderfeld) sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die jeweilige Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt auf Wunsch durch die Friedhofsverwaltung mittels im Boden versenkter sternförmiger Platten. Die Platten stellt die Friedhofsverwaltung zur Verfügung. (3) Die Pflege der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Für das Sternenkinderfeld werden keine Bestattungs- oder Grabgebühren erhoben. (4) Alternativ ist auch eine Bestattung in allen anderen Arten von Grabstätten unter Berücksichtigung der jeweils hierfür geltenden Bestimmungen möglich.
§ 20 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Niederkrüchten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung der Grabstellen ist ebenerdig und ohne Grabhügel vorzunehmen. Dies gilt für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten mit Tiefenlage und Urnenwahlgrabstätten.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Niederkrüchten gestattet.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(3) Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff, Naturstein, Holz, Kupfer, Bronze, Schmiedeeisen oder Aluminium in patinierter Verarbeitung - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist grundsätzlich erwünscht.
§ 23 24
Zulässigkeit
(1) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Höhe zu Breite 1: 1,5 betragen. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) sind erwünscht. Sie dürfen 1/3 der Grabfläche nicht überschreiten. Urnenwahlgrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. Grabkreuze aus Holz sollen nicht höher als 1,80 m sein. Bei Stelen bis zu einer Höhe von 1,80 m muss die Stärke mindestens 0,18 m betragen. Die Breite darf 0,50 m nicht überschreiten. Liegeplatten auf pflegefreien Reihengrabstätten und pflegefreien Urnengrabstätten sind in einer einheitlichen Größe von 0,40 m Höhe und 0,50 m Breite aus Hartgestein mit gebrochenen Kanten in Schwarz- und Grautönen anzufertigen. Die Dicke muss mindestens 6 cm betragen. Die Verlegung hat bündig mit dem Bodenniveau zu erfolgen. Eine weitere gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet. Schriftzüge, Ornamente u. ä. dürfen nur vertieft dargestellt werden. Erhabene Schmuck-, Schrift- und Gestaltungselemente sind nicht zugelassen.
(2) Einfassungen sind zulässig, wenn sie aus Stein (behauen, geformt oder gebrannt) sind. Die Einfassungen müssen der Umgebung angepasst sein und dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 cm über Wegeniveau eingebaut werden. Die Einfassungen müssen vollständig auf den einzufassenden Grabstätten liegen und mit den Grabstättengrenzen abschließen. Sie sollen grundsätzlich eine Breite von 0,10 m nicht überschreiten. Einfassungen sind bei Erdbestattungen auf der zu öffnenden Grabstelle und den angrenzenden Grabstätten jeweils zu Lasten des Eigentümers der Einfassung zu entfernen. Grabstätteneinfassungen ersetzen keine Wegeeinfassungen.
(3) Grundsätzlich sind nicht gestattet:
a) Grabmale aus Betonwerkstein,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen sowie
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(4) Die Zustimmung der Gemeinde Niederkrüchten zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelt ausgefertigten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen größeren Maßstabes oder Modelle vorzulegen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. Die Zustimmung ist auch für Grabmale erforderlich, die auf Vorrat hergestellt werden. Firmenbezeichnungen
dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst unten seitlich an Grabmalen angebracht werden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Die Vorderseite jeder Urnenkammer ist mit einer Abdeckplatte zu verschließen. Die Abdeckplatten werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Besitz der Gemeinde Niederkrüchten. Die Abdeckplatten dürfen bis zum Ende der Ruhefrist nur zur Durchführung einer weiteren Beisetzung entfernt werden und die Verschlussplatten nur in der von der Friedhofsverwaltung für die jeweilige Anlage vorgegebenen Schrift und Farbe durch einen zugelassenen Steinmetz beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftentwurf, der mindestens den Vornamen des Verstorbenen beinhalten muss, bedarf der vorherigen gebührenpflichtigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Lichtbilder, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten erneuert.
(7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§24
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung bzw. dem Friedhofsgärtner der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor der Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§25
Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 Paragraph 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Niederkrüchten ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde Niederkrüchten gegenüber im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sowie vorzeitiger Rückgabe der Nutzungsrechte durch den Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Niederkrüchten über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Paragraph 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Die Bepflanzung darf bei Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten mit Tiefenlage und bei Reihengrabstätten eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Bei Urnenwahlgrabstätten darf eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Nach Bestattung in einer Urnenkammer kann der Grabschmuck, bestehend aus Kranz- oder Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grableuchten o.ä., nur an einer dafür ausgewiesenen befestigten Fläche an zentraler Stelle abgelegt werden. Der Grabschmuck ist in einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bis zur nächsten Beisetzung in dem Urnenkammerfeld, vom Nutzungsberechtigten selbstständig wieder zu entfernen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Gemeinde Niederkrüchten nicht.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Ziegelsplitt bzw. roter Asche sowie das Aufstellen der Würde des Ortes nicht entsprechender Gefäße zur Aufnahme von Blumen (Konservendosen etc.) ist nicht gestattet.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (gemäß § 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen und einebnen sowie b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 30 Paragraph 30
Benutzung der Friedhofshallen
(1) Der Zellenbereich in den Friedhofshallen dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung vom Nutzungsberechtigten oder Bestatter endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen jeweils in einer gesonderten Zelle im Zellenbereich aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Zellen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 Ausschmückung
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumlichkeiten in den Friedhofshallen (Trauerraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Trauerräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
§ 32
Ausschmückung
Die Ausschmückung der für Trauerfeierlichkeiten in Friedhofshallen zur Verfügung stehenden Räume erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Niederkrüchten.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Altes Recht
Altes Recht
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Geltung des Gräbergesetzes
Geltung des Gräbergesetzes
Für die Teile der Friedhöfe, die der Bestattung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft dienen, gelten die Bestimmungen des Gräbergesetzes vom 01. Juli 1965 in der zurzeit geltenden Fassung.
§ 35 Haftung
Haftung
Die Gemeinde Niederkrüchten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Niederkrüchten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Niederkrüchten verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt oder i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 38 Paragraph 38
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 22. November 2017 außer Kraft.
Niederkrüchten, den 03. Juli 2019
Der Bürgermeister
gez.
Wassong