Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 5### Inkrafttreten
Gebührenkatalog
Die Gebühr beträgt für
| 1. | Grundbetrag je Beisetzung (auch Urnen) | 60,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | bei erstmaliger Verleihung an Berechtigte nach § 2 Abs.2 Friedhofssatzung für | |
| 2.1.1 | eine Einzelgrabstätte | 256,00 Euro |
| 2.1.2 | eine Doppelgrabstätte | 512,00 Euro |
| 2.2 | bei Verlängerung des Nutzungsrechts im Falle späterer Bestattungen je Jahr für | |
| 2.2.1 | eine Einzelgrabstätte | 6,00 Euro |
| 2.2.2 | eine Doppelgrabstätte | 12,00 Euro |
| 3. | Ausheben und Schließen von Reihengräbern | |
| 3.1. | für Erdbestattungen Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten | |
| 3.2 | für Urnenbeisetzungen | 77,00 Euro |
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4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Erstattung der tatsächlichen im Einzelfall entstandenen Kosten der Ausgrabung sowie bei Wiederbeisetzung die Gebühren nach Ziffer 3. und 5.
5. Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung 50,00 Euro
6. Mähen der Fläche von Rasengräbern für die Dauer der Ruhefrist
6.1 bei Urnenrasengräbern 265,00 Euro
6.2 bei Rasengräbern für Erdbestattungen 530,00 Euro
7. Abbau und Entsorgung von neu errichteten Grabmalen (Die Gebühren sind mit der Beisetzung fällig)
a) eine Urnenrasengrabstätte 50,00 Euro
b) eine Urnengrabstätte 150,00 Euro
c) eine Einzelgrabstätte 250,00 Euro
d) eine Doppelgrabstätte 350,00 Euro
8. Abbau und Entsorgung von vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabmale, sofern die Grabstätte nicht von dem Verpflichtenden entfernt wird.
Erstattung der tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 5### Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.05.2016 außer Kraft.
Niederbachheim, den 24.04.2019
Gez. Palm (S.)
Ortsbürgermeister
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Verbandsgemeindeverwaltung Az.: 020-00/22
, den 16.05.2019
V e r m e r k :
- Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 19.03.2019 beschlossen.
- Die Satzung wurde am 24.04.2019 durch den Ortsbürgermeister unterschrieben (ausgefertigt).
- Die Satzung wurde gemäß § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde am 16.05.2019 in der Wochenzeitung Blaues Ländchen aktuell öffentlich bekanntgemacht.
- Satzungsausfertigungen an Ortsgemeinde Abt. 1.2
- Zur Sammlung.
Im Auftrag
Gez. Michel (S.)
Michel
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