Gebührenordnung – Nieder-Olm

Vollständige Gebührenordnung für Nieder-Olm.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Nieder-Olm, 21.12.2023

Dirk Hasenfuss Stadtbürgermeister

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nieder-Olm

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Einzelgrabstätten

  1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 650,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 780,00 Euro
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (pro Stelle) 315,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) ein Einzelgrab 780,00 Euro b) ein Doppelgrab 1560,00 Euro d) ein Urnenerdgrab (pro Stelle) 315,00 Euro c) eine Urnennische in den Urnenstelen inkl. Verschlussplatte 1035,00 Euro e) ein anonymes Urnengrab 150,00 Euro f) ein Baumurnengrab 525,00 Euro

III. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit aufgrund einer späteren Bestattung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. I u. II erhoben.

Nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit ist eine Verlängerung von bis zu 30 Jahren möglich.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Einfachgräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr manueller Aushub 911,00 Euro maschineller Aushub 736,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab manueller Aushub 2.228,00 Euro maschineller Aushub 1.170,00 Euro

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nieder-Olm

c) Urnenbeisetzung

einfach 238,00 Euro
vertieft 262,00 Euro
Die Gebühr für eine Beisetzung in den Urnennischen beträgt 40,00 Euro
  1. Wahlgräber - Tiefgräber -

a) Einzelgrabstelle für eine Bestattung in der Tiefe

manueller Aushub 2.491,00 Euro
maschineller Aushub 1.307,00 Euro

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1. Bei Einfach- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche 2.491,00 Euro
2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 263,00 Euro
3. Für das Ausgraben von Aschen 298,00 Euro
3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.

VI. Benutzung der Leichenhalle/ Trauerhalle

1. Nutzung der Leichenhalle/ Trauerhalle für eine Trauerfeier mit Sarg (einschließlich Kühlung und Reinigung) 240,00 Euro
2. Nutzung der Leichenhalle/Trauerhalle für eine Trauerfeier mit Urne (einschließlich Aufbewahrung der Urne und Reinigung) 180,00 Euro
3. Nutzung der Leichenhalle/Trauerhalle für eine Trauerfeier (einschließlich Reinigung, ohne Kühlung und ohne Aufbewahrung) 150,00 Euro
4. Einstellen eines Verstorbenen in der Leichenhalle/Trauerhalle (Kühlung), je angefangenen Tag 40,00 Euro
5. Aufbewahrung einer Urne (vom Eintreffen bis zur Beisetzung, ohne Trauerfeier) bis zu 1 Monat 70,00 Euro
6. für jeden weiteren angefangenen Monat 70,00 Euro

VII. Sonstige Gebühren

1. Genehmigungsgebühren zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 25,00 Euro
2. Umschreibung Graburkunde 15,00 Euro

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nieder-Olm

  1. Für die in der Gebührenordnung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand (Sachkosten, Stundenlöhne). Diese Kosten sind von den Gebührenpflichtige als Auslagen zu erstatten.

  2. Jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung (frühestens 10 Jahre vor Ablauf) eines

a) Erdurnengrabes 50,00 Euro b) Einzelgrabes 100,00 Euro c) Doppelgrabes 150,00 Euro

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Original-Gebührenordnung als PDF

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