ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk (NFW) des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk (NFW) des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Satzung (Originalwortlaut)

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Friedhofssatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
vom 21. Dezember 2021

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 13.11.2021
aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes
vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung
für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:

Inhaltsübersicht NFW-Friedhofssatzung

Präambel

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Verwaltung der Friedhöfe
§3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anmeldung der Bestattung
§8 Särge und Urnen
§9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 12 Allgemeines
§ 13 Ehrengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 17 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 18 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
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Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 20 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage
§ 22 Registerführung

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz
§ 24 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen
§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6: Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines
§ 28 Grabpflege und Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung

Abschnitt 7: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Prüfung durch das NFW
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 34 Unterhaltung
§ 35 Entfernung

Abschnitt 8: Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume
§ 37 Trauerfeiern

Abschnitt 9: Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 41 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1: Verzeichnis der Friedhöfe
Anlage 2: Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten

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Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Präambel

Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet
werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des
Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass
Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige
Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und
Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.

Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks als
Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner
Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die
besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von dem Träger Ev.-Luth. Kirchenkreis
Nordfriesland durch sein NFW betriebenen Friedhöfe. Eine Auflistung der Friedhöfe
findet sich im Anlageverzeichnis (Anlage 1).

(2) Die Friedhöfe dienen als Simultanfriedhöfe der Bestattung aller Menschen, die bei
ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet des jeweiligen Friedhofes hatten oder
ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung
anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden.

(3) Für den RuheForst in Ostenfeld gelten die Vorschriften nur, soweit Sie vom
Regelungszweck her auch für den Betrieb eines Bestattungswaldes anwendbar sind.

§2 Rechtsstellung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth.
Kirchenkreises Nordfriesland, die organisatorisch ein Amt der Ev.-Luth.
Kirchenkreisverwaltung ist.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung
oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung
eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden
sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogenen Daten
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das staatliche und das kirchliche
Datenschutzrecht sind dabei zu beachten.

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§3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können vom Träger aus
wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist
möglich.

(2) Nach einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten
Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche
Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich
nicht mehr verliehen. Bestattungen können ausnahmsweise für eine näher
festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den
Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte
bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die
jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des jeweiligen Friedhofs oder
Friedhofsteils als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als
Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige
Schließung voraus. Die Entwidmung eines gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen,
wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und
eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Sommerzeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr
und in der Winterzeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall gelten die an
den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu
verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den
christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen
sowie der Hinterbliebenen richten.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und
genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,

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2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat
auf dem Friedhof zu entsorgen,
7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
8. zu lärmen,
9. Haustiere unangeleint mitzubringen und
10. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und
dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW.

(4) Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das NFW kann Personen,
die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten
des Friedhofs untersagen.

§6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen
schriftlichen Zulassung durch das NFW. Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen
festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.
b) dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für
die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die
Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die
Erteilung der Zulassung entfallen sind.

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(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die
Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche
Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.

(5) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom NFW
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde
des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf
Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend an den vom NFW genehmigten Stellen gelagert werden.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre
Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die
Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung
nachzuweisen.

(2) Das NFW setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags zwischen 9:00 und 14:00 Uhr (letzter
Beginn der Trauerfeier). Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf
schriftlich begründeten Antrag.

§8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern
ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der
Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne
Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen.
Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf
eigene Kosten in Abstimmung mit dem NFW zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung
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gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein
verschlossener Sarg zu verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind dem NFW rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten
die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge,
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, soweit nicht für einzelne Friedhöfe
aufgrund der Bodenverhältnisse eine längere Ruhezeit festgelegt wird (Anlage 2).

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Totgeborene i.S.v. § 2 Nr. 4 Satz 2 BestattG SH und Fehlgeburten
sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte kann auf Antrag
abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten kürzer festgelegt
werden. Für totgeborene Kinder nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene
Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf
mindestens 15 Jahre bei Leichen und 10 Jahre bei Aschen möglich.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des NFW ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis
zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis
zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Beim Grabaushub hinderliche Pflanzen- oder Pflanzenteile können ersatz- und
entschädigungslos entfernt werden. Dies gilt auch für benachbarte Gräber.
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§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. Erforderlich sind ein schriftlicher
Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die
Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat
die antragstellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in
ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll
vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen-
oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit
Zustimmung des NFW können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen
des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung
ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine
Umbettung dar.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Das
NFW kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Grabstätte bleibt Eigentum des NFW. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche
Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung
vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte
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nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die
Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für
die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(3) Ein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie auf
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW
mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können insbesondere angelegt werden als
1. Wahlgrabstätten für alle Bestattungsformen,
2. Reihengrabstätten für alle Bestattungsformen,
Das NFW kann kombinierte Erd- und Urnengrabstätten ausweisen. Die Gestaltung der
jeweiligen Friedhofsanlage kann dazu führen, dass nicht jede Grabstättenart auf jedem
Friedhof angeboten wird.
(6) Die Größe der Grabstätten ist in den jeweiligen Friedhofsplänen festgelegt.

(7) Bei Grabfeldern oder Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften behält
sich das NFW die Errichtung und Pflege vor, um ein einheitliches Gesamtbild
sicherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten werden in den entsprechenden
Gebührentatbestand mit einkalkuliert.

§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von
Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem
NFW.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich für alle Bestattungsformen vergeben.

(2) Für Erdbestattungen werden Wahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten
vergeben. Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann die
Beisetzungsmöglichkeit von Urnen auf diesen Grabbreiten vorgesehen sein. Die
Zulässigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Friedhofsplan. Die zusätzlichen
Urnenbelegungen werden dann aus verwaltungsorganisatorischen Gründen als
gesonderte Grabbreiten ausgewiesen.

(3) In jeder Erdgrabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Das NFW kann in
Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein
Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird.
(4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde dokumentiert.
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

(5) Das Nutzungsrecht kann wieder entzogen werden, wenn die in der
Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die
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Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Gebühren nicht beigetrieben
werden konnten.

(6) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragenen Lebenspartner,
2. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte,
3. die Abkömmlinge,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. die Großeltern sowie
7. die Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner der unter 3 und 5 bezeichneten
Personen.

(7) Die Bestattung anderer als in Absatz 6 bezeichneter Personen bedarf neben der
Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des NFW.
Die Kostenerstattung muss gesichert sein.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für alle Bestattungsformen, die im Todesfall der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Das NFW kann in
Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu
einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die erste
Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit
bekannt gemacht.

§ 16 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt grundsätzlich 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der
Zuweisung. Beträgt die Ruhezeit mehr als 25 Jahre, gilt dies für das erste Nutzungsrecht
entsprechend. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen
Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder
wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben,
so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat rechtzeitig die Verlängerung oder den
Wiedererwerb zu beantragen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher
durch Anschreiben oder einen Hinweis auf der Grabstätte der nutzungsberechtigten
Person bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so
ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der
Friedhofsgebührensatzung.
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§ 17 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne
Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein
eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils
geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von
Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet
und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der
Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall
gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit.
4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte
Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die
entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen
Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die
ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht
zu entrichten ist.

§ 18 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten
Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 übertragen
werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des NFW.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine
Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 mit deren oder dessen
Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt
sich nach der in § 14 Absatz 6 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb
der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. Sind
keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das
NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung
übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall
ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 6 oder – mit Zustimmung des NFW – einer
anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW
unverzüglich einzureichen.

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(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht nach Absatz 1 oder nach Absatz 3
übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die
Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden,
wenn die Übertragung nicht hinreichend nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch
das NFW.

§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe
ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
NFW.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein
Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 20 Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten

(1) Für Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer der
Ruhezeit (20 Jahre) verliehen. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder
mehrere Urnen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Urne vergeben
werden.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten
entsprechend.

§ 21 Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage können als Wahlgrabstätten oder
Reihengrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen eingerichtet
werden. Die Anlage und Pflege ist für die Dauer der Ruhezeit dem NFW vorbehalten, um
ein einheitliches Gestaltungsbild sicherzustellen (§ 12 Absatz 7).

(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen
oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die
benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne
Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Alternativ
kann das NFW ein gemeinsames Grabmal errichten. Pflegeeingriffe in den
Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich das NFW vornehmen.

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§ 22 Registerführung

Das NFW führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-
Register der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung
erfolgen.

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in
seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 24 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung
und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das
Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht
gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des NFW verändert oder
beseitigt werden.

(3) Zur Sicherstellung des Gesamteindrucks des Friedhofs als gärtnerisch kultivierte
Anlage bzw. Park sowie zur Vermeidung einer übermäßigen Bodenversiegelung ist das
Einkieseln oder eine vergleichbare Bodenverdichtung/Bodenabdeckung grundsätzlich
nur bei eingefassten Grabstätten und auf maximal 50% der jeweiligen Grabstättenfläche
zulässig. Zur Vermeidung von Steinschlag bei Mäharbeiten ist die Einkieselung
entsprechend zu sichern. Hecken und einfache Steinkanten sind insoweit nicht
ausreichend. Über Ausnahmen entscheidet das NFW auf schriftlichen Antrag, in dem der
besondere Grund darzulegen ist. Aus Sicherheitsgründen oder zur Sicherstellung der
Vergänglichkeit nach Erdbestattungen kann die Einkieselung vom NFW auch noch
stärker eingeschränkt werden. Zugelassen sind Grababdeckungen und Schrittplatten
aus Naturstein.

§ 25 Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen

(1) Gemeinschaftsanlagen sind die in den jeweiligen Friedhofsplänen entsprechend
gekennzeichneten Grabfelder.

(2) Die Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen erhalten eine Bepflanzung, welche durch
die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes
beiträgt.

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des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Es dürfen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unwürdigen
Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Kinderarbeit, produziert worden sind. Sie
sollen handwerklich gearbeitet sein.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm
Höhe 15 cm. Das NFW kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere
Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals
erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen
werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.

(3) Liegende Grabmale in Rasen müssen mindestens 10 cm stark sein. Sie müssen so
gestaltet sein, dass das Rasenmähen nicht behindert wird.

(4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es
sich harmonisch in das vorgesehene Gesamtbild einfügt.

(5) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht
überschreiten.

(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von
diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder
handwerklicher Ausführung, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

(7) Abbildungen sind auf Grabmälern grundsätzlich zugelassen, solange diese keinen
dominierenden Charakter haben und/oder die Würde des Ortes nicht verletzen.

Abschnitt 6: Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die
jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder das NFW oder eine nach § 6 zugelassene Person damit
beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege
nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit
sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

(3) Das NFW ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde
Hecken, Bäume und Gehölze entschädigungslos zu beschneiden bzw. zu beseitigen.

(4) Kränze usw. sind spätestens nach vier Wochen durch die nutzungsberechtigte Person
oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
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des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem NFW.

§ 28 Grabpflege und Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht
gestattet.

(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe
enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht
verrottbarem Material, ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung
bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden,
da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die
Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 29 Vernachlässigung und Entzug des Nutzungsrechts

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die
nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
zu ermitteln, genügt ein auf sechs Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird
die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten und Urnenreihengrabstätten vom
NFW kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden.

(2) Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch
einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie
nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche
Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der
Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und
der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1
aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das
Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des
NFW fallen.

(3) Wird bei ordnungswidrigem Grabschmuck die Aufforderung zur Beseitigung nicht
befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, kann das NFW den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Das NFW ist
nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

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des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Abschnitt 7: Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des NFW. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu
beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine
bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe
der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen
einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 31 Prüfung durch das NFW

(1) Das NFW kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der
Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie
nicht genehmigungsfähig, kann das NFW die Zustimmung zur Errichtung des Grabmals
verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen
kann das NFW nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3
entsprechend.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und

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Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in
der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im
Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur erfolgen
werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass das NFW von
entstehenden Kosten dauerhaft freigehalten wird.

§ 34 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die
durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassene
Gewerbetreibende oder das NFW beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr
besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur
Befestigung oder zur Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte
oder durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte
Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW das Grabmal oder die
bauliche Anlage auf Kosten der nutzberechtigten Person instand setzen oder beseitigen
lassen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist das NFW berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die
Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die
Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann
das NFW die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die
entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.

§ 35 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur
mit vorheriger Zustimmung des NFW entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal
bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen
lassen. Die Einzelheiten sind mit dem NFW abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist
keine Abräumung und auch keine Beauftragung des NFW erfolgt, gehen Grabmal bzw.
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bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW über. Dieses kann
das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur
Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die
nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.

Abschnitt 8: Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des NFW betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach
Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu
diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen
Zustimmung.

§ 37 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das
christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder im Freien an
einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche
Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW. Auf Friedhöfen mit
Friedhofskapelle/Trauerhalle kann diese von jedermann für die Trauerfeier genutzt
werden.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die
verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der
Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

Abschnitt 9: Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung

(1) Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle
Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte
Veranstaltungen, errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
Dies gilt insbesondere auch für die Verbreitung von Infektionskrankheiten, wenn dazu
besondere Schutzvorschriften zu beachten sind.

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des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

(2) Das NFW ist über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht verpflichtet, zur Verhütung
von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden können,
Vorkehrungen zu treffen.

§ 39 Gebühren und Rechnungen

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Für über die
hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen stellt das NFW
Rechnungen.

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind,
unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die
Nutzungsrechte fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn,
dass ein Wiedererwerb nach § 17 rechtzeitig vorgenommen wird. Bei Grabstätten, die bei
Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind, richtet
sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 41 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-
Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft. Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-
Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 29.12.2017 (KABl. 2018 S.50) und die
Friedhofsgestaltungssatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 29.12.2017
(KABl. 2018 S.61) treten mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wurde mit Schreiben des
Landeskirchenamts vom 15. Dezember 2021 (Az.: 82 KKr. Nordfriesland – R Bt) gemäß
Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breklum, den 21. Dezember 2021

Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland

gez. Annegret Wegner-Braun Dienstsiegel gez. Jürgen Jessen-Thiesen
Vorsitzende des Kirchenkreisrates Mitglied des Kirchenkreisrates

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Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Hinweis:

Die vorstehende Satzung wurde

1. vom Kirchenkreisrat zur Beschlussfassung empfohlen am 21.09.2021

2. von der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland beschlossen am 13.11.2021

3. kirchenaufsichtlich genehmigt am 15.12.2021

4. dauerhaft veröffentlicht auf www.nfw.sh nach vorheriger Bekanntmachung im
Kirchlichen Amtsblatt am 31.01.2022

5. Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.02.2022

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Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Anlage 1:
Anlageverzeichnis, Stand 01.01.2023
Verzeichnis der Friedhöfe im Sinne von § 1 Absatz 1 der
NFW-Friedhofssatzung
1. Aventoft
2. Braderup
3. Emmelsbüll
4. Friedrichstadt
5. Garding AF
6. Garding NF
7. Hattstedt
8. Horsbüll
9. Husum Südfriedhof
10. Husum Ostfriedhof
11. Husum Westfriedhof
12. Husum OT Schobüll
13. Katharinenheerd
14. Kating
15. Klanxbüll
16. Klixbüll
17. Kotzenbüll
18. Neugalmsbüll
19. Neukirchen
20. Niebüll OT Deezbüll
21. Niebüll Parkfriedhof
22. Oldenswort AF
23. Oldenswort NF
24. Olderup
25. Ostenfeld Kirche
26. Ostenfeld RuheForst
27. Osterhever
28. Poppenbüll
29. Rodenäs
30. Sankt Peter-Ording Bövergeest
31. Sankt Peter-Ording OT Dorf
32. Sankt Peter-Ording OT Ording
33. Tating
34. Tetenbüll
35. Tönning AF
36. Tönning NF
37. Uelvesbüll
38. Vollerwiek
39. Welt
40. Westerhever
41. Witzwort AF
42. Witzwort NF
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Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Anlage 2: Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten

1. Emmelsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
2. Friedrichstadt, 40 Jahre Ruhezeit
3. Garding, Alter Friedhof, 50 Jahre Ruhezeit
4. Neugalmsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
5. Witzwort, Neuer Friedhof, 40 Jahre Ruhezeit

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

§9
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Bescheid des
Landeskirchenamtes vom 21. Dezember 2017 (Aktenzeichen NK 82 Kkr Nordfriesland
-R PI) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breklum, den 29.12.2017

Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland

gez. Propst Jürgen Jessen-Thiesen DS gez. Dr. Ralf Büchner
Vorsitzender des Kirchenkreisrates Stv. Vorsitzender des Kirchenkreisrates

Quelle

Ev.-Luth. Nordfriesisches Friedhofswerk (NFW) des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

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