Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
vom 20.11.2025
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Brenz, Blievenstorf und Stolpe der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz. Dieser Beschluss
bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
fassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
§ 1
Verwaltung
§ 2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof
§ 3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern
§ 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
§ 6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
§ 7
Verleihung des Nutzungsrechts
§ 8
Grabstätte
§ 9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes
§ 10
Särge und Urnen
§ 11
Ruhezeit
§ 12
Grabbelegung
§ 13
Umbettung
§ 14
Grab- und Bestattungsregister
§ 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten
§ 16
Reihengrabstätten
§ 17
Wahlgrabstätten
§ 18
Urnengrabstätten
§ 19
Rasengrabstätten
§ 20
Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale
§ 21
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 22
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 23
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 24
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 25
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
§ 26
Entfernung von Grabmalen
§ 27
Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 28
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
§ 29
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
§ 30
Alte Rechte
§ 31
Pastorengrabstätten
§ 32
Gebühren
§ 33
Schließung und Entwidmung
§ 34
Rechtsbehelfe
§ 35
Inkrafttreten
§ 36
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Friedhofssatzung
für die Friedhöfe in Brenz, Blievenstorf und Stolpe
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1)
Die Friedhöfe in Brenz, Blievenstorf und Stolpe stehen im Eigentum der Evangelisch-
Lutherischen Kirche zu Brenz, Blievenstorf und Stolpe Träger ist die Evangelisch-Luthe-
rische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz.
(2)
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich
der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein
Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3)
Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2
Verwaltung
(1)
Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des
Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2)
Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir-
chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den
Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3)
Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver-
walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel-
lungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3
Ordnung auf dem Friedhof
(1)
Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.
(2)
Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwach-
senen betreten.
(3)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4)
Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe-
rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Geneh-
migung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge-
denkfeiern.
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§ 4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1)
Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst
und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung
der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen
Musikvereinigungen.
(2)
Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen
Formen gestattet.
(3)
Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Kon-
zeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4)
Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden,
müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht
verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre
Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden
Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ver-
sichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5)
Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbe-
zügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu
stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totenge-
denkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann
der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung
nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer
Feier vornehmen.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1)
Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Fried-
hof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzei-
tig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2)
Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks
haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Ge-
werbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen
Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-
tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-
rungsschutz nachweist.
(4)
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal-
tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Ausweis
auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtig-
ten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der
Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzu-
weisen.
(5)
Die Zulassung kann befristet werden.
(6)
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und
18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen
sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La-
gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
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(8)
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli-
che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Rege-
lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzu-
erkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9)
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-
sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssat-
zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gege-
ben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei
der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güst-
row oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2
Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§ 6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1)
Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2)
Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3)
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann er-
stattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1)
Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem
Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestat-
tungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-
zungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung
fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§ 8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1)
Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird
dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssat-
zung zu nutzen.
(2)
Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt
werden.
(3)
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Friedhofssatzung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofssatzung auszuhändigen.
(4)
Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
gung durch die Friedhofsverwaltung.
(5)
Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines To-
des seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nut-
zungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
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nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-
ten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001,
zuletzt geändert am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu er-
mitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer
anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut-
zungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(6)
Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umge-
schrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7)
Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden,
so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Fried-
hofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8)
Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer
zurück.
(9)
Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu
der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestal-
tung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsbe-
rechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt
oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl-
möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 9
Grabstätte
(1)
Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines
Verstorbenen.
(2)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke
Erdwände getrennt sein.
(3)
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße
eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 3,00 m, Breite 1,50 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
d) Rasengräber für Urnen und Särge: Länge 3,00m., Breite 1,50m
§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu
lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab-
zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch ent-
stehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstat-
ten.
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(2)
Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser
Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3)
Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(4)
Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung
werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5)
Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11
Särge und Urnen
(1)
Bestattungen
sind
grundsätzlich
in
Särgen
oder
Urnen
vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Lei-
chentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege-
lungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Be-
stattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht ent-
gegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag geben-
den Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für
die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2)
Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-
wassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetz-
ten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3)
Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4)
Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5)
Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Me-
tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6)
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bo-
dens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 12
Ruhezeit
(1)
Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 25 Jahre.
(2)
Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung
verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens
zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13
Grabbelegung
(1)
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2)
Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten
besondere Bestimmungen.
§ 14
Umbettung
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs
vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Toten-
ruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der
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Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei
Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3)
Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim
Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be-
antragen.
(4)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-
ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies
gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be-
hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
(1)
Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister
über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen
und Nutzungsrechte zu führen.
(2)
Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
-Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
-Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
-Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 17
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an
nächst freier Stelle abgegeben werden.
(2)
Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlänge-
rung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Mo-
nate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab an-
gekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 27.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln
(Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des
Nutzungsrechts abgestimmt.
(2)
Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte
zu entscheiden.
(3)
Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4)
Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren
überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf
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der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um
volle Jahre verlängert.
(5)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben wer-
den. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach
Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grab-
stätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 19
Urnengrabstätten
(1)
In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(2)
In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite
2.Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in
leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden.
(3)
In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 2 Urnen
zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entspre-
chend.
(4)
Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grab-
stätte beigesetzt werden.
(5)
Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vorschrif-
ten über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(6)
Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage in Blievenstorf.
Pro Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage ist die Bestattung einer Urne vorgese-
hen. Es gelten die Regelungen für Reihengrabstätten (§17).
Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines
Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage, zu der gemäß Gebührensatzung festgelegten
Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Der
Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsan-
lage zu pflegen und in Stand zu halten.
Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen sind auf einer Namenstafel festzuhalten,
die auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Stehle durch einen zuge-
lassenen Steinmetz angebracht wird. Für den Erwerb der Namenstafel ist der Auftrag-
geber der Bestattung zuständig. Die Namenstafel aus Bronze soll 15cm x 15cm groß
sein.
Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Fried-
hofverwaltung dokumentiert.
Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen
ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
§ 20
Rasengrabstätte
(1)
Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührensatzung festgesetzten Ge-
bühr beinhaltet den Grabplatz, das Mähen des Rasens und die Friedhofsunterhaltungs-
gebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist den Rasen
der Rasenwahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten.
(2)
Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 2 Urne beigesetzt
werden.
(3)
Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spä-
testens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten.
Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grab-
stätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen auf-
gestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlo-
sen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstat-
tungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Ra-
senpflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen.
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(4)
Auf einer Rasenwahlgrabstätte muss ein stehender Stein durch einen zugelassenen
Steinmetz installiert werden.
(5)
Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter,
einfacher Schrift lesbar sein.
(6)
Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(7)
Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zu-
ständig.
(8)
Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.
Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab-
male:
ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 22
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1)
Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung
und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2)
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-
mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlan-
gen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole
im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-
dells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(4)
Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5)
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale o-
der sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe-
rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 23
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungs-
antrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor
ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 24
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1)
Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des
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Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt ist.
§ 25
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefähr-
det, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-
maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset-
zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab-
mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu ent-
fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-
bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-
weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persön-
lichkeiten
(1)
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale
und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Ei-
genart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2)
Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge-
stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können
nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu-
stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27
Entfernung von Grabmalen
(1)
Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfer-
nen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts,
so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu las-
sen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale o-
der sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anla-
gen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die
Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1)
Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden.
12
Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten.
Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich
von der Grabstätte zu entfernen.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen,
dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe
von 0,30 m nicht überschreiten.
(3)
Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsbe-
rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche
Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nach-
zuweisen.
(4)
Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das
Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung
der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-
gen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Fried-
hofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege
übernehmen.
(6)
Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts,
Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen
bzw. gärtnerisch herzurichten.
(7)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-
pflege ist nicht gestattet.
(9)
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern,
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem
Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. LED-
Grablichter dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(10) Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien sind maximal zu
2/3 genehmigungsfähig, wenn die restliche Fläche der Grabstätte bepflanzt wird.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht
mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren, unter
Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt
werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der
Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen. Zusätzlich
wird eine Pfandleistung erhoben. Die Pfandleistung ist abhängig von Größe und Funda-
mentierung des Steins und wird vom Friedhofsträger festgelegt. Das Grabmal bleibt bis
zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw.
seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Gegebenenfalls wird der Friedhofsträger
die Beräumung des Grabsteins nach Beendigung der Ruhezeit von dem festgesetzten
Pfandbetrag durchführen.
§ 29
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-
wortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-
stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu set-
zen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-
hofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwal-
tung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung
13
beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und
einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2)
Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein
Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sons-
tigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-
hungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofs-
verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand besei-
tigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-
derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-
deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 30
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwe-
cken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtig-
ten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofs-
satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
(2)
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von un-
begrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maß-
gabe dieser Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer enden am 31.
Dezember 2030. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetz-
ten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2030
hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen Entrichtung der dafür
vorgesehenen Gebühr möglich.
§ 32
Pastorengrabstätten
(1)
Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen
Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2)
Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht
eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die
Grabpflege übernehmen.
§ 33
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 34
Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer-
den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2)
Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie-
ßung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren
14
Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere
Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbe-
rechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-
stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem
Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3)
Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zufüh-
ren (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien
geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Fried-
hofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat
gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder
einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden,
falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofs-
trägers umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden
den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit
deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)
Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6)
Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die
Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami-
liengrab bestattet werden kann.
§ 35
Rechtsbehelfe
(1)
Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas-
senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder der Friedhofsgebühren-
satzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder-
schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen
Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen.
(2)
Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch
seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Be-
scheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St.-Jürgens-
Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet
durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erho-
ben werden.
15
§ 36
Inkrafttreten
(1)
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2)
Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am 20.11.2025
(Siegel)
…………………………………………..
(Unterschrift)
(Unterschrift)
…………………………………………..
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge-
meinderates
meinderates
Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklen-
burg genehmigt am ………………………………………………
16
Bekanntmachungsanordnung
Die Veröffentlichung der am 20.11.2025 beschlossenen Friedhofssatzung
erfolgt im Internet unter https://www.kirche-mv.de/neustadt-glewe/friedhof
Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Friedhofssatzung unter nachfolgenden Anschriften kostenpflichtig bezogen werden
kann:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Kirchplatz 2
19306 Neustadt-Glewe
die Friedhofssatzung nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro/ im Pfarramt in Neu-
stadt-Glewe
oder
der
Friedhofsverwaltung
eingesehen
werden
kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die
Friedhofssatzung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des vollen
Wortlautes der Friedhofssatzung im Internet und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im
Pfarramt hingewiesen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am
(Siegel)
…………………………………………
(Unterschrift)
(Unterschrift)
…………………………………………..
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge-
meinderates
meinderates
17
Hinweis auf die
öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung
für die Friedhöfe in Brenz, Blievenstorf und Stolpe
Die Friedhofssatzung wurde vom Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neu-
stadt-Glewe und Brenz beschlossen am 20.11.2025.
Dieser Beschluss wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt
am .................... und öffentlich bekannt gemacht im Internet unter https://www.kirche-
mv.de/neustadt-glewe/friedhof
Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Friedhofssatzung unter nachfolgenden Anschriften kostenpflichtig bezogen werden
kann:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Kirchplatz 2
19306 Neustadt-Glewe
die Friedhofssatzung nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro/ im Pfarramt in Neu-
stadt-Glewe
oder
der
Friedhofsverwaltung
eingesehen
werden
kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die
Friedhofssatzung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des vollen
Wortlautes der Friedhofssatzung im Internet und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im
Pfarramt hingewiesen.
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am
(Siegel)
………………………………………….
(Unterschrift)
(Unterschrift)
…………………………………………..
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge-
meinderates
meinderates
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe in Brenz, Blievenstorf und Stolpe vom 20.11.2025
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland und § 33 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat die
nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Brenz,
Blievenstorf und Stolpe. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
1
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der
Friedhofssatzung an
Reihengrabstätte
-für Urnen
380,00 EUR
-für Särge
420,00 EUR
Wahlgrabstätten
-für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr
für Särge je Grabbreite für 25 Jahre
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr
Urnengemeinschaftsanlage (inkl. FUG und Pflege)
Zusätzliche muss eine Namensplatte erworben werden
Rasengrabstätten (inkl. FUG und Pflege)
Rasengrabstätte für 25 Jahre
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr
462,00 EUR
15,40 EUR
504,00 EUR
16,80 EUR
1414,00 EUR
1385,00 EUR
46,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
A Personal und Personalnebenkosten für die Friedhofspflege
B Maschinen und Gerätekosten (Anschaffung, Wartung, Reparaturen)
C Wasserkosten
D Müllkosten
E anteilige Verwaltungskosten
F anteilige Kosten für Verkehrssicherungspflichten
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
2
3. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes
Wahlgrab bzw. ein Wahlgrab in Rasenlage) / Gebühr für die Verlängerung eines
pflegevereinfachten Wahlgrabes bzw. Wahlgrab in Rasenlage
Gebühr eines pflegevereinfachten Wahlgrabes pro Jahr und Grabbreite
(zuzüglich der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und
10,00 EUR
den Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
4. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr je Bestattung
Genehmigungsgebühr für eine Umbettung
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr
Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde
Mahnkosten je Mahnschreiben
20,00 EUR
50,00 EUR
11,50 EUR
39,00 EUR
27,50 EUR
20,00 EUR
5,00 EUR
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber
nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
3
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührensatzung vom 15.11.2001 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am 20.11.2025
(Siegel)
(Unterschrift)
…………………………………………..
(Unterschrift)
…………………………………………..
(Name in Blockschrift)
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt am ………………………………………….
4
Bekanntmachungsanordnung
Die Veröffentlichung der am 20.11.2025 beschlossenen Friedhofsgebührensatzung
erfolgt im https://www.kirche-mv.de/neustadt-glewe/friedhof am
Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Friedhofsgebührensatzung unter nachfolgenden Anschriften kostenpflichtig
bezogen werden kann:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Kirchplatz 2
19306 Neustadt-Glewe
die Friedhofsgebührensatzung nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro/ im
Pfarramt in Neustadt-Glewe oder der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die
Friedhofsgebührensatzung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des
vollen Wortlautes der Friedhofsgebührensatzung im Internet und auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme im Pfarramt hingewiesen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am 20.11.2025
(Siegel)
(Unterschrift)
………………………………………….
(Unterschrift)
…………………………………………..
(Name in Blockschrift)
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates
5
Hinweis auf die
öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe in Brenz, Blievenstorf und Stolpe
Die Friedhofsgebührensatzung wurde vom Kirchengemeinderat der Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz beschlossen am 20.11.2025.
Dieser Beschluss wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt
am .................... und öffentlich bekannt gemacht im im Internet unter https://www.kirchemv.de/neustadt-glewe/friedhof
Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Friedhofsgebührensatzung unter nachfolgenden Anschriften kostenpflichtig
bezogen werden kann:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Kirchplatz 2
19306 Neustadt-Glewe
die Friedhofsgebührensatzung nach Voranmeldung in dem Gemeindebüro/ im
Pfarramt in Neustadt-Glewe oder der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die
Friedhofsgebührensatzung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des
vollen Wortlautes der Friedhofsgebührensatzung im Internet und auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme im Pfarramt hingewiesen.
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz am
(Siegel)
(Unterschrift)
………………………………………….
(Unterschrift)
…………………………………………..
(Name in Blockschrift)
………………………………………….
(Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates
6