Gebührenordnung – Neustadt_an_der_Aisch

Vollständige Gebührenordnung für Neustadt_an_der_Aisch.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Neustadt a.d.Aisch erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6). (3) Soweit diese Gebührensatzung keine Regelung trifft, werden für im Einzelfall anfallende Leistungen Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und Gebührensätzen oder kostenechte Gebühren festgesetzt.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) Bei Aufgabe einer Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und Entsorgung.

Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2021

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Neustadt a.d.Aisch (BFS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr (für die gesamte Dauer der Ruhefrist) für a) eine Einzelgrabstätte 29,50 (590) € b) eine Doppelgrabstätte 59,00 (1180) € c) eine gestaltungsfreie Doppelgrabstätte (Waldfriedhof) 78,00 (1560) € d) eine Mehrfachgrabstätte 88,50 (1770) € e) eine Kindergrabstätte 20,00 (200) € f) eine Gruft 115,00 (2300) € g) eine Urnenerdgrabstätte 31,00 (310) € h) eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsurnenanlage 59,00 (590) € i) eine Baumgrabstätte 56,00 (560) € j) eine Grabstätte im Grabfeld Sternenkinder 20,00 (200) € k) eine Grabstätte im anonymen Grabfeld 22,00 (220) € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Hierfür wird der entsprechende Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist aufgrund einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2021

(3) Für die Nutzung der Streifenfundamente im Waldfriedhof wird jeweils ein Zuschlag pro Jahr (für die gesamte Dauer der Ruhefrist) erhoben a) bei einem Einzelgrab in Höhe von 2,00 (40) € b) bei einem Doppelgrab in Höhe von 3,00 (60) € (4) Für die Beisetzung einer Urne in einem Einzelgrab, Doppelgrab, Mehrfachgrab oder einer Gruft wird dann, wenn sich die Ruhefrist der beizusetzenden Urne vollständig innerhalb der vorhandenen Nutzungsdauer der Grabstätte befindet, jeweils ein Zuschlag pro Jahr (für die gesamte Dauer der Ruhefrist der Aschenreste) erhoben in Höhe von 10,00 (100) €

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für Erdbestattungen (Sargbestattungen) betragen a) für die normale Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen) 245,00 € b) für die vertiefte Grabherstellung (Aushebung und Verfüllung) 325,00 € c) für die Grabherstellung von Kindergräbern 125,00 € d) für das Öffnen und Schließen einer Gruft 215,00 € e) für die Dienste der Sargträger bei der Bestattung pro Person 30,00 € f) für die Abdeckung des Grabes mit Grabmatten 65,00 € (2) Die Gebühren für Urnenbeisetzungen betragen a) für die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen) 75,00 € b) für die Beisetzung einer Urne 32,00 € (3) Die Gebühr für die Tätigkeiten des Friedhofspersonals anlässlich einer Bestattung beträgt 80,00 €. (4) Die Gebühr für die Nutzung der Leichenhallen beträgt pro Tag 51,00 €. (5) Die Gebühr beträgt bei der Ausgrabung a) einer Leiche (normaltief) 490,00 € b) einer Leiche (bei Tieferlegung) 650,00 € c) einer Urne 92,00 € (6) Für sonstige Leistungen (z.B. der Einsatz von Wasserpumpen, Kompressoren, Erdabfuhr, etc.), die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2021

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühren betragen für folgende Amtshandlungen a) Verwaltungsvorgang (inklusive Graburkunde) anlässlich einer Bestattung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts 30,00 € b) Ausstellung eines Leichenpasses 20,00 € c) Verlängerung der Bestattungsfrist 20,00 € d) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsgenehmigung 15,00 € e) Zweitschrift einer Graburkunde 15,00 € f) Grabmalgenehmigung 5% des Grabmalpreises, mindestens jedoch 50,00 € g) Anordnung einer Bestattung von Amts wegen 40,00 € h) Anordnung einer Ersatzvornahme 40,00 € i) Namensschild an Baumgrabstätten 29,00 € j) Erlaubnis zur Entfernung des Grabmals oder der baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist 40,00 € (2) Für sonstige Leistungen und Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 500,00 € festgesetzt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 26.02.1997 (zuletzt geändert am 29.07.2017) außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2021

Original-Gebührenordnung als PDF

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