Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner:innen der Stadt waren oder ein Recht auf eine Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Gestattung von Ausnahmen von Satz 1 nach den Regelungen des § 27 Abs. 2 BbgBestG bedarf einer entsprechenden Antragstellung bei der Stadt. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer teilweise gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung, Entwidmung, Einschränkung von Bestattungen auf dem Friedhof Pabstthum
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Auf dem Friedhof Pabstthum werden nur Personen mit letztem oder ehemaligem Wohnsitz in der Ortslage Pabstthum beigesetzt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Friedhöfe sind für den Besuch ganzjährig geöffnet. Für den Aufenthalt auf dem Friedhof nach Einbruch der Dunkelheit wird keine Gewährleistung für die Verkehrssicherheit übernommen. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
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(1) Jede:r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher:innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung der Stadt sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Mitgeführte Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen. Von Tieren verursachte Verschmutzungen sind von den Besitzer:innen sofort zu beseitigen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
- das Verteilen von Druckschriften, das Anbieten gewerblicher Dienste und Waren aller Art oder diesbezüglich zu werben,
- Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden,
- das Abhalten von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstiger Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt,
- das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- die Friedhofsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden,
- alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Stadt und leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden ausgenommen),
- gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
- ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen; die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. (5) Die Stadt kann von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Dritte haftet die Stadt nicht. (7) Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften nach Abs. 1- 4 verstoßen, können von der Stadt auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (8) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 2 Wochen vorher anzumelden.
§ 6 Dienstleistungserbringer:innen
(1) Bildhauer:innen, Steinmetz:innen, Gärtner:innen, Bestatter:innen und sonstige Dienstleistungserbringer:innen haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer:innen, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringer:innen müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt eine Woche vorher anzeigen. Die Dienstleistungserbringer:innen müssen der Stadt vor Beginn ihrer Tätigkeiten unaufgefordert den jeweils aktuellen Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen. (4) Die Dienstleistungserbringer:innen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (5) Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzungen sind von den Verursachern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs nur an Werktagen, montags bis freitags von 7:00 – 19:00 Uhr durchzuführen, außer sie sind aus besonderem Grund (z. B. Havarie, Gefahrenabwehr) von der Stadt angeordnet oder genehmigt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer:innen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,
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Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Dienstleistungserbringer:innen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Stadt auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn die Dienstleistungserbringer:innen nach vorheriger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Verantwortlich hierfür sind die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 20 BbgBestG. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie standesamtliche Sterbeurkunde und die Erklärung zur Bestattung in der entsprechenden Grabart beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung und gesonderter Trauerfeiern in Absprache mit den Hinterbliebenen bzw. Bestatter:innen fest. Die Festsetzung der Bestattungszeiten erfolgt durch die Stadt gemäß der Reihenfolge der Anmeldungen. (3) Die Bestattungen werden regelmäßig von Montag bis Freitag durchgeführt, sofern der Tag kein gesetzlicher oder kirchlicher Feiertag ist. Im Ausnahmefall kann von der Stadt auf Antrag eine Bestattung auch an einem Samstag oder Feiertag zugelassen werden.
§ 8 Särge
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt. Entsprechendes gilt für Sargeinsätze und Sargausstattungen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle
- bei Grabstätten von Personen über 5 Jahre 1,80 m
- bei Grabstätten von Personen unter 5 Jahren 1,30 m
- bei Urnengrabstätten 0,80 m (3) Die Größe der jeweiligen Grabstätte hat in der Regel folgende Maße (Länge x Breite):
- Erdreihengrab 2,30 m x 1,10 m
- Erdwahlgräber für Kinder 1,20 m x 0,80 m
- Einzelwahlgrab 2,30 m x 1,30 m
- Doppelwahlgrab 2,30 m x 2,50 m
- Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 1,00 m x 1,00 m
- Baumreihengrab 0,50 m x 0,50 m
- Baumwahlgrab 0,50 m x 1,00 m
- Rasenwahlgrab 1,50 m x 1,00 m
- Urnengemeinschaftsgrab 0,50 m x 0,50 m
- Anonymes Urnengrab 0,30 m x 0,30 m Abweichende Grabmaße, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. Bei Neubelegung von Grabstätten müssen Abweichungen von den hier genannten Maßen bei der Stadt beantragt werden. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(5) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Beeinträchtigung oder Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden. Der bisherige Zustand ist durch die Veranlasser wiederherzustellen.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Erdbestattungen betragen 20 Jahre, die Ruhezeiten für Urnenbestattungen betragen 20 Jahre, die Ruhezeiten für anonyme Bestattungen betragen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist dauerhaft. (3) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen von Leichen in den ersten zwei Jahren nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet wird. (4) Umbettungen von Urnen aus Baumgrabstätten, anonymen Urnenstätten und Urnengemeinschaftsanlagen sind unzulässig. (5) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzer:innen, denen jeweils das Nutzungsrecht an der Grabstätte zusteht. (7) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Sie bestimmt den Zeitpunkt. Die Kosten für die Umbettung tragen die Antragsteller:innen. (8) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller:innen Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können. (9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (10) Leichen und Aschen aus anderen Gründen als dem Umbettungszweck wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen bleiben Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte können nur nach Maßgabe dieser Satzung vergeben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten a) Reihengrabstätte gemäß § 14 dieser Satzung b) Urnenreihengrabstätte gemäß § 15 dieser Satzung c) Anonyme Urnengrabstätte gemäß § 16 dieser Satzung d) Baumreihengrabstätte gemäß § 17 dieser Satzung e) Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein gemäß § 18 dieser Satzung
- Wahlgrabstätten f) Kinderwahlgrabstätte gemäß § 19 dieser Satzung g) Einzelwahlgrabstätte gemäß § 20 dieser Satzung h) Doppelwahlgrabstätte gemäß § 21 dieser Satzung i) Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 22 dieser Satzung j) Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung (2 Urnen) gemäß § 23 dieser Satzung k) Rasenwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 24 dieser Satzung l) Baumwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 25 dieser Satzung
- Denkmalwerte Grabanlage gemäß § 26 dieser Satzung
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß § 27 dieser Satzung
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(3) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. (4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (5) Grabstätten werden nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. (6) Totgeburten dürfen auch in einer bereits belegten Grabstätte eines Verwandten bestattet werden.
§ 13 Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. (2) Das Nutzungsrecht wird wie folgt vergeben:
- Reihengrabstätte: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahre vergeben, eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
- Wahlgrabstätten: Das Nutzungsrecht wird bei Erstbelegung der Grabstätte für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahre, auch mehrmals, verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechts sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens die Nachfolger:innen im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht entsprechend der Erbfolge über. (3) Die Rechtsnachfolger:innen haben bei der Stadt das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb oder Übertragung auf sich umschreiben zu lassen. (4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (5) Das Nutzungsrecht erlischt,
- wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist,
- wenn das Nutzungsrecht entzogen wird (§ 33 Abs. 2),
- wenn der Nutzungsberechtigte auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichtet,
- wenn die Nutzungsberechtigten auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht zurückgeben. (6) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Stadt über die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt Verstorbenen anderweitig verfügen. (7) In den Fällen der Abs. 5 Nr. 2 bis 4 besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. (8) Im Fall des Abs. 5 Nr. 4 wird für die noch bestehende Ruhezeit eine jährliche Pflegepauschale sowie eine Pauschale für die Beräumung der gesamten Gräberstätte nach der jeweiligen gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit von der Stadt als Rasenfläche gepflegt. Die Nutzungsberechtigten verlieren mit Rückgabe des Nutzungsrechts alle Ansprüche nach Abs. 2 und 4. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich, falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 8 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle auf Kosten der Berechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät. (10) Bei Ablauf des Nutzungsrechts nach Abs. 5 Nr. 1 haben die Nutzungsberechtigten bis drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und sonstigen oberirdischen Grabausstattungen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Bei einer weiteren Nutzung der Grabstätte über diese Frist hinaus wird eine Verlängerungsgebühr nach dem Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erhoben.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden.
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(2) In einem Erdreihengrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sargs zulässig. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen gestattet werden. Die Möglichkeit des Aufbettens einer Urne besteht nicht. (3) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung die Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte.
§ 15 Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden. (2) In einem Urnenreihengrab ist ausschließlich die Bestattung einer Urne zulässig. (3) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung die Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte.
§ 16 Anonyme Urnengrabstätte
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach innerhalb einer geschlossenen Anlage ohne Grabkennzeichnung vergeben werden. (2) Die Vergabe einer anonymen Grabstelle soll nur erfolgen, wenn dies dem Willen der Verstorbenen entspricht. Die Bestattungspflichtigen sollen einen Nachweis dafür erbringen (z.B. Testament, schriftliche Willenserklärung) oder schriftlich überzeugend und verbindlich erklären, dass die gewählte Bestattungsart dem Willen der Verstorbenen entspricht. (3) Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis zum Bestattungszeitpunkt statt (spätestens 14 Tage nach dem Tag der Trauerfeier). (4) Der Blumenschmuck am Tag der Trauerfeier wird an der gemeinschaftlichen Ablagestelle abgelegt. (5) Das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuelle Pflanzungen sowie sonstiger Grabschmuck ist auf der abgeschlossenen Anlage der anonymen Urnenstätte nicht gestattet bzw. wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt. (6) Die Grabfläche (Rasen oder Bodendecker) wird von der Stadt gepflegt. (7) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt.
§ 17 Baumreihengrabstätte
(1) Baumreihengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen am Altbaumbestand oder an neu gepflanzten Gehölzen. (2) In einem Baumreihengrab ist ausschließlich die Bestattung einer Urne zulässig. Verlängerungen der Nutzungsdauer von 20 Jahren und Nachbestattungen während der Nutzungsdauer sind ausgeschlossen. (3) Je nach verfügbarer Fläche können bis zu 8 Baumreihengräber an einem Baum eingerichtet werden. (4) Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca. 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. (5) Die naturbelassenen Grabfelder dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (6) Die Stadt kann Pflegeeingriffe durchführen bzw. durchführen lassen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind, sowie, wenn anlässlich der Bestattung durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird. (7) Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden, wird durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen, deren Ort sich nach den jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. (8) Bei der naturnahen Baumbestattung sind nur Urnen zugelassen, die aus einem biologisch abbaubaren Material bestehen. In den naturbelassenen Grabfeldern sollen sich diese während der Ruhezeit komplett zersetzen und die sterblichen Überreste so an die Natur zurückgeben. (9) Mit Genehmigung der Stadt kann eine Grabkennzeichnung der Grabstätte mit Gedenkstein (30 cm x 30 cm x 8 cm) erfolgen. Der Stein wird am Bestattungspunkt abgelegt. (10) Am Tag der Trauerfeier kann an der Grabstätte Blumenschmuck abgelegt werden. Der Grabschmuck ist spätestens 3 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuelle Pflanzungen sowie sonstiger Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet bzw. wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt.
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(11) Blumen können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche, am Rande der Baumgräberstätte, in den vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt.
§ 18 Urnengemeinschaftsanlage mit Gedenkstein
(1) Urnengemeinschaftsanlagen mit Gedenkstein sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (2) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer gestalteten Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (3) Die Stadt hat im Rahmen dieser Satzung für die Dauer der Ruhezeit die Pflegepflicht der Grabstätten. Die Kosten hierfür tragen die Nutzungsberechtigten. (4) Pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen werden mit einem Gedenkstein, der mit den Daten der Verstorbenen (Vor- und Zuname der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr) versehen wird, vergeben. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich durch das zu diesem Zeitpunkt gebundene Unternehmen der Stadt, dies erfolgt dreimal im Jahr, letztmalig vor Totensonntag. (5) Am Tag der Trauerfeier kann an der gemeinschaftlichen Ablagefläche am Rande der Urnengemeinschaftsanlage Blumenschmuck abgelegt werden. (6) Das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuelle Pflanzungen sowie sonstiger Grabschmuck ist an der Grabstätte nicht gestattet bzw. wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt. (7) Blumen können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche, am Rande der Urnengemeinschaftsanlage, in den vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt.
§ 19 Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(1) Kinderwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) In jedem Kinderwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sarges oder einer Urne zulässig. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 20 Einzelwahlgrabstätte
(1) Einzelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) In einem Einzelwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung eines Sarges zulässig. Zudem ist die nachfolgende Bestattung von zwei Urnen gestattet. (3) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (4) Zulässig ist auch die Bestattung von vier Urnen sofern keine Erdbestattung vorgenommen werden soll. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 21 Doppelwahlgrabstätte
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(1) Doppelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit den nutzungsberechtigten Erwerber:innen festgelegt wird. (2) In einem Doppelwahlgrab ist ausschließlich die Bestattung von zwei Särgen zulässig. Zudem ist die nachfolgende Bestattung von vier Urnen gestattet. (3) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist der letzten Bestatteten abgelaufen ist. (4) Zulässig ist auch die Bestattung von bis zu acht Urnen sofern keine Erdbestattung vorgenommen werden soll. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 22 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. (2) In einem Urnenwahlgrab sind ausschließlich die Bestattung von zwei Urnen zulässig. (3) Eine weitere Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist der Bestatteten abgelaufen ist. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
§ 23 Urnenwahlgrabstätte mit Graniteinfassung für 2 Urnen
(1) Urnenwahlgrabstätten mit Graniteinfassung sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten mit den nutzungsberechtigten Erwerber:innen festgelegt wird. Die Grabstätten haben bereits durch die Stadt vorbereitete Graniteinfassungen, die die jeweiligen Grabstätten begrenzen. Eine Grababdeckung ist nicht möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) In einem Urnenwahlgrab mit Graniteinfassung ist die Bestattung von zwei Urnen zulässig. (3) Eine weitere Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist des Bestatteten abgelaufen ist. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
§ 24 Rasenwahlgrabstätte für 2 Urnen
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird. (2) In einer Rasenwahlgrabstätte ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen zulässig. (3) Die Grabstätte besteht aus einer Rasenfläche und einer Pflanzfläche. Die Flächen werden dauerhaft von der Stadt gepflegt. (4) Innerhalb der Pflanzfläche dürfen Blumensträuße in den vorhandenen Steckvasen aufgestellt werden. Die Herstellung und dauerhafte Pflege der Bepflanzung obliegen der Stadt. Die übrige Fläche des Grabes wird mit Rasen eingesät und ebenfalls dauerhaft von der Stadt gepflegt. (5) Eine Grabkennzeichnung erfolgt mit Genehmigung der Stadt an der Grabstätte mit Gedenkstein (30 cm x 30 cm x 8 cm). Der Stein wird im Bereich der unteren Kante der Pflanzfläche abgelegt. (6) Die Errichtung von anderweitigen Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie das Einpflanzen von Blumen, das Aufstellen von Schalen, das Ablegen von Blumen und Gestecken und anderen Grünpflanzen auf der Rasen- bzw. Pflanzfläche ist nicht zulässig und wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt.
§ 25 Baumwahlgrabstätte für 2 Urnen
(1) Baumwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen am Altbaumbestand oder an neu gepflanzten Gehölzen.
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(2) In einem Baumwahlgrab ist die Bestattung von zwei Urnen zulässig. (3) Je nach verfügbarerer Fläche können bis zu 4 Baumwahlgräber an einem Baum eingerichtet werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca. 1,00 m bis 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. (6) Die naturbelassenen Grabfelder dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (7) Die Stadt kann Pflegeeingriffe durchführen bzw. durchführen lassen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind sowie, wenn anlässlich der Bestattung durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird. (8) Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden, wird durch die Stadt eine Ersatzpflanzung vorgenommen, deren Ort sich nach den jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. (9) Bei der naturnahen Baumbestattung sind nur Urnen zugelassen, die aus einem biologisch abbaubaren Material bestehen. In den naturbelassenen Grabfeldern sollen sich diese während der Ruhezeit komplett zersetzen und die sterblichen Überreste so an die Natur zurückgeben. (10) Mit Genehmigung der Stadt kann eine Grabkennzeichnung der Grabstätte mit Gedenkstein (30 cm x 30 cm x 8 cm) erfolgen. Der Stein wird am Bestattungspunkt abgelegt. (11) Am Tag der Trauerfeier kann an der Grabstätte Blumenschmuck abgelegt werden. Der Grabschmuck ist spätestens 3 Wochen nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Blumen und Gestecken, individuelle Pflanzungen sowie sonstiger Grabschmuck an der Grabstätte nicht gestattet bzw. wird vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt. (12) Blumensträuße können an der gemeinschaftlichen Ablagefläche am Rande der Baumgräberstätte in die vorhandenen Grabvasen abgestellt werden. Weiterer Grabschmuck wird von der gemeinschaftlichen Ablagefläche vom Friedhofspersonal ersatzlos entfernt.
§ 26 Denkmalwerte Grabanlagen
Denkmalgeschützte und denkmalwerte Grabanlagen werden von der Stadt gestaltet und unterhalten.
§ 27 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt verantwortlich. (3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabsteinen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die der einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde jedes Einzelnen gewahrt und der Friedhof ein Ort der Trauer und Ruhe bleibt.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen
§ 29 Gestaltung
(1) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale und Grabeinfassungen unter Beachtung der nachfolgenden Abmessungen errichtet werden. (2) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz oder gegossenem Metall bestehen. Für die Gestaltung am Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Es darf keine Gefahr von den verwendeten Materialien ausgehen.
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(4) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokanter Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (5) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| • stehende Grabmale | • liegende Grabmale | |||
|---|---|---|---|---|
| Breite in m | Höhe in m | Breite in m | Länge in m | |
| 1. Erdgrabstätte (einzeln) | 0,60 | 1,20 | 0,50 | 0,90 |
| 2. Erdgrabstätte (doppelt) | 1,20 | 1,20 | 0,75 | 1,20 |
| 3. Urnengrabstätte | 0,50 | 0,80 | 0,70 | 0,70 |
| 4. Kindergrabstätte | 0,50 | 0,80 | 0,60 | 0,70 |
Die Sockel dürfen nicht mehr als 10 cm über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke eines stehenden Grabmales muss mindestens 12 cm und die eines liegenden Grabmals mindestens 10 cm betragen, mit Ausnahme der Regelungen in Abs. 8 bis 9.
(6) Auf Grabstätten dürfen liegende Grabmale, Grababdeckungen oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Randeinfassung maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. (7) Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße nicht überschreiten:
| Breite in m | Länge in m | |
|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätte (einzeln) | 1,00 | 2,00 |
| 2. Erdgrabstätte (doppelt) | 2,00 | 2,00 |
| 3. Urnengrabstätte | 1,00 | 1,00 |
| 4. Kindergrabstätte | 1,00 | 0,80 |
Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm über dem Erdreich sichtbar sein. Die Stärke der Einfassung kann 6 cm bis 8 cm betragen. Bei Abweichung der örtlichen Gegebenheiten soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.
(8) Grabkennzeichnungen bei Grabmalen Baumgrabstätte sind in Form von liegenden Natursteinen mit einer Ansichtsfläche von 30 cm x 30 cm mit einer Mindeststärke von 8 cm am Bestattungspunkt möglich. (9) Grabkennzeichnungen bei Grabmalen Rasenwahlgrabstätte erfolgen in Form von liegenden Natursteinen mit einer Ansichtsfläche von 30 cm x 30 cm mit einer Mindeststärke von 8 cm im Bereich des Blühstreifens. (10) Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorgaben der Abs. 1 bis 8 zulassen, soweit unter Beachtung des § 28 ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 30 Genehmigungserfordernis, Errichtung und Änderung
(1) Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstiger baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (3) Die Grabmale, Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend, gemäß der geltenden TA Grabmal, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Ihre Umsetzung ist bei der Stadt zu beantragen. (4) Dem Antrag sind beizufügen:
- Grabmalentwurf, einschl. Grabeinfassungen mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seines Farbtons, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung in Höhe, Breite und Stärke.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, des Farbtons, der Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, wenn es im besonderen Fall erforderlich ist. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr, bevollmächtigte Person hat der Stadt spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. (7) Werden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abweichend von dieser Genehmigung aufgestellt, kann die Stadt den
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Antragsteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann die Stadt die beanstandete Grabmalanlage auf Kosten des Antragstellers entfernen.
(8) Grabmalanlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind innerhalb der von der Stadt gesetzten Frist zu entfernen. (9) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. (10) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter der Beachtung des § 29 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen.
§ 31 Verkehrssicherungspflicht und Entfernung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind stets in guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte auftreten können. (3) Die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale wird durch Sachverständige durchgeführt. Diese werden von der Stadt beauftragt. Die Stadt gibt den Tag der Grabsteinprüfung auf den jeweiligen Friedhöfen in Form eines Aushanges bekannt. Die Nutzungsberechtigten werden über aktuelle Mängel an dem Grabmal mit Fristsetzung, zur Bestätigung schriftlich informiert. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese Gefahren unverzüglich zu beseitigen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Einfassung, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) vornehmen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Genehmigung zur Beräumung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. In diesem Fall sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (6) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen, einschl. Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei künstlerisch wertvollen Grabmalen kann die Stadt die Zustimmung versagen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Grabgestaltung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 28 dieser Satzung hergerichtet, gepflegt und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen. (2) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten. Für die Herrichtung, Pflege und Instandsetzung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Die Nutzungsberechtigten können diese Aufgaben selbst durchführen oder damit zugelassene Gewerbetreibende beauftragen. (3) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätte ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten. (4) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei der Verwendung von Dauerbepflanzung sind zugelassen bei:
- Erdgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe von 1,20 m,
- Urnengrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe 0,40 m. Unzulässig sind aber insbesondere:
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- die komplette Abdeckung der Grabstätte mit undurchlässigen Materialien (Folie, Platten, Beton u. ä.) sowie mit Kiesel, die mehr als 50 % des Grabbeetes abdecken,
- das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- die Lagerung von Gießkannen und Pflegegeräten auf der Grabstätte bzw. den angrenzenden Friedhofsflächen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Stadt. Zur Schaffung und Erhaltung eines gepflegten Gesamtbildes der Friedhofsanlagen wird der Schnitt der Hecken, um Unterschiede in Form und Höhe zu vermeiden, generell von der Stadt bzw. von einem von ihr beauftragten, zugelassenen Gewerbebetrieb durchgeführt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt Sonderregelungen zulassen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck, Blumentöpfen sowie bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Das Friedhofspersonal kann Produkte aus Kunststoff ohne Aufforderung und ersatzlos von den Grabstätten bzw. von der gemeinschaftlichen Ablagestelle entfernen und entsorgen. Ausgenommen sind Trauerflore im Rahmen der Bestattung, Grabvasen, Markierungszeichen, Grablichter gemäß Abs. 8 und Gießkannen. (8) Es dürfen nur Grablaternen mit einer Kerze aus Wachs bzw. Kompositions-Öllichter in einem Glas aufgestellt werden, alle anderen sind nicht gestattet. Ab einer Waldbrandwarnstufe 2 dürfen die Grablichter nicht angezündet werden. (9) Bänke und sonstige Sitzgelegenheiten auf und an Grabstätten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 8 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät.
VIII. Trauerfeier
§ 34 Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle stattfinden. (2) Die zusätzliche Ausschmückung der Trauerhallen obliegt den Angehörigen oder Bestatter:innen. (3) Die Trauerhalle incl. der Vor- und Nachbereitung einer Trauerfeier, soll nicht länger als 1 Stunde genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt und werden mit zusätzlichen Gebühren berechnet. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und Anlagen in den Freiräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (5) Die Benutzung von Trauerhallen kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Behördlichen Anweisungen, insbesondere vom Amtsarzt oder der Staatsanwaltschaft, ist Folge zu leisten.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte behalten ihre Gültigkeit.
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§ 36 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. (2) Ebenso haftet die Stadt nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhut- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Fontanestadt Neuruppin verwalteten kommunalen Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Fontanestadt Neuruppin – Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Stadt nicht befolgt,
- entgegen § 5 Abs. 3 mitgeführte Hunde nicht an einer kurzen Leine führt und die vom Tier verursachten Verschmutzungen nicht sofort beseitigt,
- entgegen § 5 Abs. 4 (a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten ausführt, (b) Druckschriften verteilt, gewerbliche Dienste und Waren aller Art anbietet oder diesbezüglich dafür wirbt, (c) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden, (d) Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstige Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt abhält, (e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, (f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) oder Grabstätten unbefugt betritt, (g) auf den Friedhöfen lärmt, spielt, isst und trinkt oder lagert, (h) die Friedhofsanlagen verunreinigt oder beschädigt, (i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel auf Grab- und Vegetationsflächen verwendet, (j) alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert, (k) Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, (l) gewerbsmäßig filmt oder fotografiert, (m) Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen ohne Berechtigung abräumt,
- entgegen § 5 Abs. 8 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 3, 6 und 7 ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz, ohne vorherige Anmeldung und außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Material unzulässig einlagert,
- Umbettungen entgegen der Regelungen des § 11 durchführt,
- entgegen § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 10 bis 11, § 18 Abs. 6 bis 7, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 11 bis 12 unerlaubt Blumen oder Grabschmuck ablegt oder Anpflanzungen vornimmt,
- entgegen § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 7 oder § 21 Abs. 8 Wahlgrabstätten ausmauert,
- entgegen § 29 Abs. 6 und § 32 Abs. 4 Satz 4 mehr als 50% der Grabfläche mit undurchlässigem Material abdeckt,
- entgegen § 29 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 andere Materialien verwendet, aufdringliche Farben und provokante Zeichen oder Inschriften anbringt oder die vorgegebenen Maße der Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält,
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- entgegen § 30 Abs. 1 bis 3 ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen aufstellt oder verändert,
- seiner Verkehrssicherungspflicht gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 nicht nachkommt oder Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen entgegen § 31 Abs. 6 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- entgegen § 32 Abs. 1 bis 4 und 8 die Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet und pflegt oder Grablichter ab einer Waldbrandwarnstufe 2 anzündet.
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 32 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,
- Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des OWiG. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 3 Abs. 2 BbgKVerf ist der Bürgermeister.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der kommunalen Friedhöfe der Fontanestadt Neuruppin“ vom 13. Mai 2005 (Amtsblatt Nr. 5 vom 18. Mai 2005, S. 4 ff) außer Kraft.
Neuruppin, den 22. Dezember 2021
Ruhle Bürgermeister
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