Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
vom
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofssatzung für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Neukloster der Evangelisch-
Lutherischen Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster. Dieser Beschluss bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs § 1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge und Urnen §11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab-und Bestattungsregister §15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Wahlgrabstätten § 17
Urnengrabstätten § 18
Rasengrabstätten § 19
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche
Nutzung der Friedhofskapelle § 20
Ausschmückung der Friedhofskapelle § 21
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 22
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 24
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichenAnlagen § 25
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27
Entfernung von Grabmalen § 28
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 29
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 30
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 31
Alte Rechte § 32
Pastorengrabstätten § 33
Gebühren § 34
Schließung und Entwidmung § 35
Rechtsbehelfe § 36
Inkrafttreten § 37
Friedhofssatzung
für den Friedhof in Neukloster
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Neukloster steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu
Neukloster. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde
Neukloster.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich
der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein
Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des
Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die
Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß
den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines
Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer
vom Anstellungsträgerzu erlassenden Dienstanweisung.
- Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die
Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von
Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege
unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
3
g)
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere
Genehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei
Totengedenkfeiern.
(5) Das Wasser ist sparsam zu entnehmen. Die Entnahme ist nur während der frostfreien
Zeit möglich. Schäden an der Einrichtung sind dem Friedhofsverwalter/
Friedhofsmitarbeiter umgehend anzuzeigen.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst
und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung
der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen
Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen
Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der
Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden,
müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht
verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre
Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden
Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die
Friedhofsverwaltung zu stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die
Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung.
Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne
Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen
mit einer Feier vornehmen.
§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem
Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die
gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks
haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen
Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende
Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des
Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
4
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die
Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten
einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis
sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches
Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und
17.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen
sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs
gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich
anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr
erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder
auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann
Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg
23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2
Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann
erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem
Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den
Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
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(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung
fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird
dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe .der
Friedhofssatzung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt
werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit dör Einsichtnahme in die
Friedhofssatzung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofssatzung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines
Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des
Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001,
zuletzt geändert am 11.06.2024,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu
ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von
einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung
des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers
möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger
umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden,
so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der
Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer
zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu
der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche
Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der
Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt
oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese
Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
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§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines
Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke
Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße
eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge zwischen 2,10 m und 2,50 m,
Breite zwischen 0,90 m und 1,50 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§10
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu
lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser
Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung
werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§11
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise
kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne
Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der
Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne
Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der auftraggebenden Person auf
eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete
Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge,
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen
sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
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sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung
verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens
zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten
besondere Bestimmungen.
§14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs
vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der
Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der
Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei
Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim
Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes
beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu
tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers
erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§15
Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister
über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen
und Nutzungsrechte zu führen. '
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
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Vierter Abschnitt: Grabstätten
§16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungs
vorschriften,
- Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
- Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung
- Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
§17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln
(Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des
Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte
zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren
überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf
der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um
volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben
werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach
Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte
Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§18
Urnengrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite
zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können
in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite eine Urne
zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten
entsprechend.
(3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser
Grabstätte beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die
Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(5) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnenqemeinschaftsanlaqe ohne
Namensnennung. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 50 cm x
50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung
wird das zuvor entfernte Rasenstück wiedereingesetzt. Eine Bepflanzung durch den
Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der
Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Gebühr
beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Der
Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschafts
anlage zu pflegen und in Stand zu halten.
9
Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die
Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein
zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
(6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlaqe mit
Namensnennung. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 50 cm x
50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung
wird das zuvor entfernte Rasenstück wiedereingesetzt. Eine Bepflanzung durch den
Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der
Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Gebühr
beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die
Namensnennung. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die
Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Die Namen der
Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Tafel/Stele
festgehalten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist
in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten.
Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der
Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen und es ist möglich die Blumen und Kränze vor
dem Breitstein der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung abzulegen.
§19
Rasengrabstätten
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der It. Gebührensatzung festgesetzten
Gebühr beinhaltet den Grabplatz, das Mähen des Rasens und die
Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der
Ruhefrist den Rasen der Rasenwahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu
halten.
(2) In Rasenwahlgrabstätten kann pro Grabbreite nur ein Sarg oder zwei Urnen beigesetzt
werden.
(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel
spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger.
Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der
Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen
aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur
kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein
Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der
Rasenpflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen.
(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte muss ein Grabstein durch einen zugelassenen Steinmetz
installiert werden. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage des
Sarges bzw. der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert.
(5) Der Nachname des Verstorbenen muss in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein.
Der Vorname, sowie Geburts- und Sterbejahr dürfen freiwillig ergänzt werden.
(6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneterWeise zur Genehmigung
vorzulegen.
(7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte
zuständig.
(8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17.
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§20
Nutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von
Kirchenmitgliedern bestimmt.
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(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des
Friedhofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der
Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und
andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle sowie der Särge darf nur von dem
Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge
erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus
sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen
nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung
von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum
transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§21
Ausschmückung der Friedhofskapelle
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle kann sich der
Friedhofsträger Vorbehalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§22
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der
Grabmale:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung
und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller.hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf
Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage
eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe
auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
ll
§24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte.
Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die
Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt ist.
§26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche
. nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentlicheBekanntmachung und ein Hinweisschild auf der
Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender
Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale
und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen
ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst,
können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung
der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutzbehörden und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§28
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu
entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder
abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für
abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt
werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen
werden.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§29
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden.
Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten.
Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich
von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden', die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen,
dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinausragen und eine Höhe von
0,30 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des
Nutzungsrechts. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf
Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das
Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung
der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die
Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die
Pflege übernehmen.
(6) Die Pflege der Gräber der Gefallenen und verstorbenen Kriegsgefangenen sowie unter
Kriegseinwirkung verstorbenen ausländischen Zivilpersonen wird, sofern diese nicht
durch Privatpersonen erfolgt, vom Friedhofsträger durchgeführt.
(7) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach
Erwerb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern,
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem
Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. LED-
Grablichter dürfen nicht äuf dem Friedhof entsorgt werden.
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(11) Die vollständige Abdeckung der Grabstätten durch Grabplatten und Grabgestaltungs
elemente aus Stein, steinähnlichen Materialien oder Folie ist unzulässig. Es darf maximal
eine Fläche von 75 % der Grabstätte bedeckt werden.
(12) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht
mehr selbständig gepflegt werden, kann unter Angabe der Gründe ein schriftlicher
Antrag auf Umgestaltung in ein Wahlgrab in Rasenlage gestellt werden. Der
Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der
Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen. Zusätzlich
ist der Friedhofsträger berechtigt eine Pfandleistung in Höhe der It. Beschlussvorlage
festgesetzten Betrags zu erheben. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist
stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw. seine Nachkommen
beräumt und entsorgt. Gegebenenfalls wird der Friedhofsträger die Beräumung des
Grabsteins nach Beendigung der Ruhezeit von dem festgesetzten Pfandbetrag
durchführen.
§30
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche (§ 29 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in .Ordnung zu bringen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis
drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des
Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei
Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten
beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein
Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen
Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§31
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Aufträge die zu den vorgenannten
Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der
Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung
nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach
Maßgabe dieser Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer enden am
31. Dezember 2025. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt
beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31.
Dezember 2025 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung gegen
Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.
§33
Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen
Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht
eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die
Grabpflege übernehmen.
§34
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§35
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben
werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden
(Schließung). In diesem Fall finden auf dem.geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren
Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere
Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten bei Eintritt einös weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten
entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung
zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden
Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung
des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den
Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das
Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die
Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf
Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden
den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit
deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die
Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen
Familiengrab bestattet werden kann.
§36
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers
erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder der
Friedhofsgebührensatzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder
bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow
einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch
seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden
Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St.-
Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow
entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen
Verwaltungsgericht erhoben werden.
§37
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Sonnenkamp-Kirchengemeinde
vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengemeinde
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge rates
meinderates
Der Beschluss über die Satzung wurde am .. A vom Evangelisch-
Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt.
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Quelle
Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster