Ev.-luth. St. Marien Kirchengemeinde Neukloster
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
2024 - Friedhofsgebührenordnung der
Ev.-luth. St. Marien Kirchengemeinde Neukloster
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth.
St. Marien Kirchengemeinde Neukloster
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 30 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Marien-Kirchengemeinde
Neukloster in Buxtehude am 24.04.2024 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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Ev.-luth. St. Marien Kirchengemeinde Neukloster
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
durch
den
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an
Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte für Sargbeisetzungen
a) Grabstelle ...................................................................................... 725,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - ................................. 30,00 €
c) bei Verlängerung einer Wahlgrabstätte mit mehr als 4 Grabstellen
wird das Nutzungsrecht an der 5. und an jeder weiteren Grabstelle
kostenfrei verlängert.
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1.1. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
a) Grabstelle zur Beisetzung von 2 Urnen .............................................. 550,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - ................................. 22,00 €
2. Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen
2.1. Rasengrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - ....................................................... 1.200,00 €
b) Doppelgrabstelle für 25 Jahre ........................................................ 2.400,00 €
c) Doppelgrab: für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstätte .................. 60,00 €
d) Doppelgrab: für jedes Jahr der Grabpflege bei Verlängerung .................. 36,00 €
2.2. Staudengrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - ....................................................... 1.850,00 €
b) Doppelgrabstelle für 25 Jahre ........................................................ 3.700,00 €
c) Doppelgrab: für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstätte .................. 58,00 €
d) Doppelgrab: für jedes Jahr der Grabpflege bei Verlängerung .................. 90,00 €
d) Umwandlung einer Wahl- in eine Staudengrabstätte – je Grabstelle - ... 300,00 €
e) Für jedes Jahr der Grabpflege – je Grabstelle - .................................... 45,00 €
2.3. Rosengrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - ....................................................... 3.000,00 €
b) Doppelgrabstelle für 25 Jahre ........................................................ 6.000,00 €
c) Einzelgrab: für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstätte .................... 30,00 €
d) Einzelgrab: für jedes Jahr der Grabpflege bei Verlängerung ................... 90,00 €
c) Doppelgrab: für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstätte .................. 60,00 €
d) Doppelgrab: für jedes Jahr der Grabpflege bei Verlängerung ................ 180,00 €
2.4. Reihengrabstätte für Kinder
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 25 Jahre ................ 350,00€
3. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen
3.1. Rasen-Urnengrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - .......................................................... 625,00 €
b) Doppelgrabstelle für 25 Jahre ........................................................ 1.250,00 €
c) Doppelgrab: für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstätte .................. 30,00 €
d) Doppelgrab: für jedes Jahr der Grabpflege bei Verlängerung .................. 20,00 €
3.2. Rasen-Urnengrabstätte am Findling
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - .......................................................... 675,00 €
Die Bronzeplatte für die Anbringung des Namens am Findling wird über das Kirchenbüro
bestellt. Sie wird den Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
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3.3. Rasen-Urnengrabstätte am Baum
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - .......................................................... 625,00 €
Die Namensplakette für die Anbringung des Namens an der Stele wird über das
Kirchenbüro bestellt. Sie wird den Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
Wiedererwerbe und Verlängerungen
Kalenderjahren möglich.
von
Nutzungsrechten
sind
nur
in
vollen
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Folgenden Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur
Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes
entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsverwaltung (der
Friedhofsträgerin/dem Friedhofsträger) erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen
eines Grabes), Umbettung, allg. Friedhofsunterhaltung.
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:
- Werden privatrechtrechtlich geregelt
IV. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich
Standsicherheitsprüfung
50,00 €
2. Genehmigung Grabmal Grundgebühr
30,00 €
3. Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall
50,00 €
V.
Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten
Abtransport und die Entsorgung eines Grabsteines inkl. Einfassung
- je Grabstelle -:
für
den
50,00€
VI. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
1. Benutzung der Leichenkammer
100,00 €
2. Benutzung der Friedhofskapelle
- Je Trauerfeier -
225,00 €
§7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
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§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung
in der Fassung vom 11.06.2015 außer Kraft.
Neukloster, 24.04.2024
Der Kirchenvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
Kirchenvorsteher:
Die Friedhofsordnung vom 24.04.2024 wird hiermit aufgrund der Bevollmächtigung durch
den Kirchenkreisvorstand vom 02.12.1997 gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 der
Kirchengemeindeordnung, lfd. Nr. __________________kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
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