Friedhofssatzung – Neuenkirchen

Vollständige Friedhofssatzung für Neuenkirchen.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Gemeinde Neuenkirchen betriebenen Friedhöfe:

Friedhof Grauen Friedhof Schwalingen Friedhof Tewel

  1. Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen der Gemeinde Neuenkirchen.
  2. Diese Satzung gilt nicht für den Friedhof der ev.-luth. Kirchengemeinde in der Ortschaft Neuenkirchen.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Neuenkirchen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neuenkirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten. Sie dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d Niedersächsischen Bestattungsgesetz.
  2. Die Bestattung anderer Personen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Neuenkirchen
  3. Die Friedhöfe und ihre Trauerhallen mit ihren Einrichtungen stehen ohne Ansehen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für jede Bestattung für die nach Abs. 1 Berechtigten zur Verfügung.

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§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirk

  1. Die Gemeinde Neuenkirchen bildet einen Bestattungsbezirk. Die Bestattung der Toten aus den Ortschaften Grauen, Schwalingen und Tewel sollen grundsätzlich auf den für diese Ortschaften eingerichteten Friedhöfen vorgenommen werden. Andere Personen dürfen auf diesen Friedhöfen nur ausnahmsweise und mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Neuenkirchen beigesetzt werden.
  2. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist mit Zustimmung der Gemeinde Neuenkirchen möglich, wenn dies begründet wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

  1. Jeder Friedhof und Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
  2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs.1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Jeder der jeweiligen Verfügungsberechtigten erhält einen schriftlichen Bescheid.
  3. Im Falle der Entwidmung sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, auf Kosten der Gemeinde Neuenkirchen, in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Abs. 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in den Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Verfügungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Neuenkirchen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung von Erwachsenen betreten.
  3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
  • Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, ebenfalls sind zugelassene Dienstleistungsbringer ausgenommen
  • sich mit und ohne Gerät sportlich zu betätigen
  • der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen
  • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen
  • ohne Erlaubnis der Gemeinde Neuenkirchen gewerbsmäßig zu fotografieren
  • Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
  • Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen
  • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
  • zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, sowie zu lagern
  • abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben
  • Hunde unangeleint mitzubringen
  1. Die Gemeinde Neuenkirchen kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der geltenden Ordnung vereinbar sind. Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Neuenkirchen.

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§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Dienstleistungen

  1. Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
  3. Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  5. Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch den Standesbeamten bzw. nach Vorliegen der ordnungsbehördlichen Bestattungserlaubnis bei der Gemeinde Neuenkirchen anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. In vielen Fällen wird dieses durch den Bestatter organisiert.
  3. Leichen sollen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  4. Die Hinterbliebenen bestimmen, soweit nicht eine rechtsgültige letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorliegt,
  • die Art der Trauerfeier,
  • die Ausstattung und Ausschmückung der Trauerhalle und
  • den Leiter der Trauerfeier.

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§ 9 Paragraph 9

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn bei der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
  2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
  3. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  4. Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
  5. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen annähernd folgende Größe haben: a.) Särge von Kindern: Länge: 1,40 m Breite: 0,60 m b.) Särge von Erwachsenen: Länge: 2,40 m Breite: 1,50 m c.) für Urnen: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m
  2. Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
  3. Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben oder verfüllt werden, die dafür von der Gemeinde Neuenkirchen bestimmt oder zugelassen sind.
  4. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  5. Bei Tiefenbestattungen von Urnen am Baum liegt die Grabsohle bei 1,10 m.
  6. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

  1. Die Ruhefrist für Leichen beträgt auf allen kommunalen Friedhöfen 30 Jahre.
  2. Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen kommunalen Friedhöfen 25 Jahre.
  3. Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sowie vor Ablauf der Ruhezeit einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

    Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

  4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte oder der Verfügungsberechtigte.

  5. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

  7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  8. Es bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung, Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben.

IV. Grabstätten

§ 13 f

Heidebeetbestattungen

  1. In der Grabgemeinschaftsanlage „Heidebeet“ ist die Beisetzung von Urnen oder Särgen möglich.

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  1. Grabstätten im „Heidebeet“ werden als Einzelgrabstätte mit einer Grabstelle oder als Partnergrabstätte mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren, je nach Bestattungsart, vergeben.
  2. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, wenn die Grabbelegung dieses zulassen, auf Antrag, um weitere 5 Jahren gebührenpflichtig verlängert werden.
  3. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
  4. Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen.
  5. Die Grabstätten in der Gemeinschaftsanlage „Heidebeet“ sind Grabstätten in einer einheitlich angelegten Grabanlage mit verschiedenen Heidesorten.
  6. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Das Betreten und Begehen der Grabanlagen ist nur außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Gemeinschaftsanlage.

Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen.

  1. In der Gemeinschaftsgrabstätte „Heidebeet“ ist die Grabstätten zu versehen mit: a.) einem Feldstein, der auf dem Friedhof ausgesucht oder selbst mitgebracht wird, an dem ein Bronzeplatte angebracht wird. oder b.) einem Feldstein mit Gravur

Der Feldstein darf die maximale Größe (Länge x Breite) 40 x 30 cm nicht überschreiten.

Die Inschrift auf der Bronzeplatte oder die Gravur muss jeweils den Namen und Vornamen, sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Auf den Stein kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte der Stein mit den Daten nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, einen Stein mit entsprechenden Daten des Verstorbenen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Gemeinschaftsanlage umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, sowie die Entsorgung des Grabsteins nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als im Absatz 8 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

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  1. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben.

  2. Das Aufstellen von Steckvasen ist erlaubt.

zu § 14

Rückgabe von Wahlgrabstätten

  1. Eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstätten ist aus besonderen Gründen möglich. Die Begründung muss schriftlich eingereicht werden.

  2. Die frühestmögliche Rückgabe einer Wahlgrabstätte ist nach der Mindestruhezeit von 20 Jahren möglich.

  3. Für die restliche Ruhefrist ist pro Stelle und Jahr eine entsprechende Pflegegebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

  4. Nach Rückgabe der Wahlgrabstätte, ist diese innerhalb von 4 Wochen, gänzlich einzuebnen und der Grabstein ist abzuräumen. Die Grabstätte ist mit Rasen einzusäen.

V. Gestaltung der Grabstätten

zu § 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Sträucher dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.

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§ 14 Paragraph 14

Rückgabe von Wahlgrabstätten

  1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.
  2. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
  3. Die Regelungen der Rückgabe von Wahlgrabstätten der gemeindlichen Friedhöfe Grauen, Tewel und Schwalingen ist unterschiedlich geregelt, die Vorgaben sind der Anlage der Satzung zu entnehmen.

Die Anlage ist fester Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 V. Gestaltung der Grabstätten

Bestattungsverzeichnis

  1. Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 VI. Grabmale und andere Anlagen

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. Auf den Rasengrabstätten ohne Pflanzstreifen dürfen aufgrund der notwendigen Rasenpflege lediglich im Zeitraum vom 31. Oktober bis 31. März Blumenschalen, Kränze oder sonstige Gegenstände aufgestellt werden.
  3. Weitere Gestaltungsrichtlinien für die gemeindlichen Friedhofe Tewel, Grauen und Schwalingen sind als Anlage beigefügt und fester Bestandteil dieser Satzung.

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VI. Grabmale und andere Anlagen

§ 17 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

  1. Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
  2. Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
  3. Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
  4. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen).
  5. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen.
  6. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 18 Errichtung und Änderung von Grabmalen

Errichtung und Änderung von Grabmalen

  1. Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
  2. Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
  3. Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der

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geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

  1. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

  2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK)“.

Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

  1. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

  2. Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

  3. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.

  4. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

  5. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

  6. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden.

  7. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt

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der Gemeinde Neuenkirchen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 19 Paragraph 19

Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und die Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.
  2. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.
  3. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a.) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b.) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

§ 20 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Unterhaltung

  1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
  3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde Neuenkirchen ist nicht verpflichtet, die Grabmale aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
  4. Die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Paragraph 21

Allgemeines

  1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Ausnahmen bilden ausschließlich die Rasengrabstätten / mit Pflanzstreifen, Urnenrasengrabstätten, Baumbestattungen und Heidebeetbestattungen.
  3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können a) die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder b) Anlage und Pflege einem Gärtnereibetrieb übertragen oder c) Anlage und Pflege einer Privatperson übertragen.
  4. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  5. Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, damit das Gesamtbild des Friedhofes erhalten bleibt.
  6. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
  7. Das Aufstellen von Bänken oder Stühlen in öffentlichen Bereichen ist nicht erlaubt. Die bisher genehmigten Bänke sind an die Laufzeit der jeweiligen Grabstätte gebunden.

§ 22 Paragraph 22

Grabpflege und Grabschmuck

  1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
  2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei

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Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

  1. Das Abdecken der Grabstätten, auch teilweise, mit Platten aus Stein oder Beton, Kies, Split oder vergleichbarem Material ist nicht gestattet.

§ 23 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung

  1. Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
  2. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a.) die Grabstätte abräumen und einebnen b.) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 Paragraph 24

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

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  1. Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 25 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Trauerhallen sind im Innern mit christlichen Ausstattungsgegenständen wie Kreuz, Altar und dergleichen versehen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen können diese vorübergehend durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt oder in angemessener Weise verdeckt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 Paragraph 26

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27 Paragraph 27

Haftung

  1. Die Gemeinde Neuenkirchen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
  2. Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete, Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 28 Paragraph 28

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Neuenkirchen verwalteten Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, sowie für die im Zusammenhang mit der Benutzung von der Gemeinde erbrachten Leistungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

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§ 29 Paragraph 29

Ordnungswidrigkeiten

  1. Das Nichtbefolgen von Vorschriften dieser Satzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
  2. Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 30 Anlage 1

Inkrafttreten

Diese Satzung, einschließlich der Anlage über die Gestaltungsvorschriften tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die die Friedhofssatzung vom 09.06.1977 in der Fassung der 1.Änderung vom 24.10.2002 außer Kraft.

Neuenkirchen, den 08.12.2022

GEMEINDE NEUENKIRCHEN Der Bürgermeister gez. Brunkhorst L.S.

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Anlage 1

Vorschriften zum Friedhof Grauen

IV. Grabstätten

zu § 13 d

Rasengräber mit Pflanzstreifen

  1. Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen werden als Einzel – oder Doppelgrabstelle mit zwei Grabstellen, anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
  2. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, soweit es der Friedhofsplatz hergibt, auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr ist der Gebührenordnung zu entnehmen.
  3. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ebenfalls ausgeschlossen.

  1. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Grabanlage besteht nicht. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen
  2. Die Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen sind mit einer liegenden Grabplatte aus Naturstein zu versehen.

Die Größe der Rasengrabplatte je Raseneinzelgrabstätte bzw. Urnenrasen-Einzelgrabstätte beträgt (Länge x Breite) 40 cm x 30 cm.

Die Inschrift enthält jeweils den Namen und Vornamen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Diese wird bündig mit dem Rasen eingesetzt. Auf die Grabplatte kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der Grabanlage sowie die Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als unter Absatz 5 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

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  1. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben und muss dann abgeräumt werden.

  2. Das Aufstellen von Steckvasen, Figuren, Leuchten, sowie das Einpflanzen von kleinen Pflanzen im Pflanzstreifen ist erlaubt.

  3. Beim Betreten der Rasengrabfelder werden die Friedhofsbenutzer dazu angehalten, das Betreten der Nachbargrabstätten zu vermeiden. Trotz regelmäßiger Kontrollen besteht auf den Rasengrabfeldern die Gefahr des Absackens von Gräbern.

zu § 13 e

Baumbestattungen

  1. Auf dem Baumgräberfeld ist nur die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen möglich.

  2. Baumgrabstätten werden als Einzelgrabstätte oder als Partnergrabstätte für die Beisetzung von einer bzw. von zwei Aschen anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

  3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung kann, soweit dieses die Grabbelegung zulässt, für 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung.

  4. Das Nutzungsrecht ist bei Partnergrabstätten im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

  5. Die zusätzliche Bestattung von Urnen auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen.

  6. Die Grabstätten an dem Baum sind mit Rindenmulch und einer bodendeckenden Bepflanzung angelegt und befinden sich in unmittelbarer Nähe zu Bäumen. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen. Pflegeeingriffe an den Bäumen werden vorrangig aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Die naturbelassene Form soll dabei erhalten bleiben.

  7. An einem Gemeinschaftsgrabmal in unmittelbarer Nähe des Baumes ist die Urnengrabstätte zu versehen mit:

a.) einer Grabplatte aus Naturstein, die Größe der Grabplatte je Urnengrabstätte darf maximal die Maße (Länge x Breite) 40 cm x 40 cm vorweisen oder

b.) einem Feldstein, der auf dem Friedhof ausgesucht oder selbst mitgebracht wird, an dem ein Bronzeblatt angebracht wird.

Die Inschrift der Grabplatte oder des Bronzeblattes enthält jeweils den Namen und Vornamen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Auf die Grabplatte oder den Feldstein mit Bronzeblatt kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen

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Sollte die Grabplatte nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte umfasst das Abräumen der Kränze, sowie der Grabplatte nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als im Absatz 7 beschriebenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

  2. Eine individuelle Grabgestaltung (Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.ä., Blumenschmuck) ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben und muss dann abgeräumt werden.

  3. Das Aufstellen von Steckvasen ist erlaubt.

Die Gemeinde Neuenkirchen als Friedhofsträger kann keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes übernehmen und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes über der jeweiligen Grabstätte. Sie wird jedoch im Rahmen des möglichen Verlusts des Baumes für Ersatz sorgen und sich verpflichten, gegebenenfalls einen jungen Baum an derselben Stelle zu pflanzen. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. Es besteht auch kein Anspruch auf sonstige Unveränderlichkeit der Gemeinschaftsanlage.

zu § 13 f

Heidebeetbestattungen

  1. In der Grabgemeinschaftsanlage „Heidebeet“ ist nur die Beisetzung von Urnen möglich.

  2. Grabstätten im „Heidebeet“ werden als Einzelgrabstätte mit einer Grabstelle oder als Partnergrabstätte mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

  3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, wenn die vorhandenen Grabstätten dieses zulassen, um weitere 5 Jahren gebührenpflichtig verlängert werden.

  4. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

  5. Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen.

  6. Die Grabstätten in der Gemeinschaftsanlage „Heidebeet“ sind Grabstätten in einer einheitlich angelegten Grabanlage mit verschiedenen Heidesorten.

  7. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Das Betreten und Begehen der Grabanlagen ist nur außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Gemeinschaftsanlage. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen.

  8. In der Gemeinschaftsgrabstätte „Heidebeet“ ist die Grabstätten zu versehen mit:

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a.) einer Grabplatte aus Naturstein, die Größe der Grabplatte je Grabstätte darf maximal die Maße (Länge x Breite) 40 cm x 40 cm vorweisen oder b.) einem Feldstein, der auf dem Friedhof ausgesucht oder selbst mitgebracht wird, an dem ein Bronzeblatt angebracht wird. oder c.) einem Feldstein oder Kieselstein mit Gravur

Die Inschrift auf der Grabplatte, des Bronzeblattes oder die Gravur muss jeweils den Namen und Vornamen, sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Auf die Grabplatte oder den Stein kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte oder ein Stein nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Gemeinschaftsanlage umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, sowie die Entsorgung des Grabsteins nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als im Absatz 8 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
  2. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben.
  3. Das Aufstellen von Steckvasen ist gestattet.

zu § 14

Rückgabe von Wahlgrabstätten

  1. Eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstätten ist aus besonderen Gründen möglich. Die Begründung muss schriftlich eingereicht werden.
  2. Die frühestmögliche Rückgabe einer Wahlgrabstätte ist nach der Mindestruhezeit von 20 Jahren möglich.
  3. Für die restliche Ruhefrist ist pro Stelle und Jahr eine entsprechende Pflegegebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
  4. Nach Rückgabe der Wahlgrabstätte, ist diese innerhalb von 4 Wochen, bis auf den Grabstein abzuräumen. Der Grabstein muss nach Ablauf der tatsächlichen Ruhefrist entfernt werden.

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Anlage 2

Vorschriften zum Friedhof Tewel

IV. Grabstätten

zu § 13 d

Rasengräber mit Pflanzstreifen

  1. Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen werden als Einzel – oder Doppelgrabstelle mit zwei Grabstellen, anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung vergeben.

  2. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, soweit es die Grabbelegung hergibt, auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr ist der Gebührenordnung zu entnehmen.

  3. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte gebührenpflichtig zu verlängern.

    Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ebenfalls ausgeschlossen.

  4. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Grabanlage besteht nicht. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen

  5. Die Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen sind mit einer liegenden Grabplatte aus Naturstein zu versehen.

Die Größe der Rasengrabplatte je Raseneinzelgrabstätte bzw. Urnenrasen-Einzelgrabstätte beträgt (Länge x Breite) 40 cm x 30 cm.

Die Inschrift enthält jeweils den Namen und Vornamen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Diese wird bündig mit dem Rasen eingesetzt. Auf die Grabplatte kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

22

  1. Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der Grabanlage sowie die Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als unter Absatz 5 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

  2. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben und muss dann abgeräumt werden.

  3. Das Aufstellen von Steckvasen, Figuren, Leuchten, sowie das Einpflanzen von kleinen Pflanzen ist erlaubt.

  4. Beim Betreten der Rasengrabfelder werden die Friedhofsbenutzer dazu angehalten, das Betreten der Nachbargrabstätten zu vermeiden. Trotz regelmäßiger Kontrollen besteht auf den Rasengrabfeldern die Gefahr des Absackens von Gräbern.

zu § 13 e

Baumbestattungen

  1. Auf dem Baumgräberfeld ist nur die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen möglich.

  2. Baumgrabstätten werden als Einzelgrabstätte oder als Partnergrabstätte für die Beisetzung von einer bzw. von zwei Aschen anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

  3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung kann, soweit es die Grabbelegung hergibt, auf Antrag für 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung.

  4. Das Nutzungsrecht bei Partnergrabstätten ist im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

  5. Die zusätzliche Bestattung von Urnen auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen.

  6. Die Grabstätten an dem Baum sind mit Rindenmulch und einer bodendeckenden Bepflanzung angelegt und befinden sich in unmittelbarer Nähe zu Bäumen. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen. Pflegeeingriffe an den Bäumen werden vorrangig aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Die naturbelassene Form soll dabei erhalten bleiben.

  7. An einem Gemeinschaftsgrabmal in unmittelbarer Nähe des Baumes ist die Urnengrabstätte zu versehen mit:

a.) einer Grabplatte aus Naturstein, die Größe der Grabplatte je Urnengrabstätte darf maximal die Maße (Länge x Breite) 40 cm x 40 cm vorweisen oder

b.) einem Feldstein, der auf dem Friedhof ausgesucht oder selbst mitgebracht wird, an dem ein Bronzeblatt angebracht wird. oder

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c.) einem Feldstein oder Kieselstein mit Gravur

Die Inschrift auf der Grabplatte, des Bronzeblattes oder die Gravur muss jeweils den Namen und Vornamen, sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Auf die Grabplatte oder einen Stein kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte oder ein Stein nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte oder einen Stein auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Der Feldstein oder der Kieselstein sollte keine Übergröße darstellen, es soll ein einheitliches Bild an der Baumbestattung gewahrt werden.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte umfasst das Abräumen der Kränze, sowie der Grabplatte nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als im Absatz 7 beschriebenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

  2. Eine individuelle Grabgestaltung (Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.ä., Blumenschmuck) ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben und muss dann abgeräumt werden.

  3. Das Aufstellen von Steckvasen ist erlaubt.

Die Gemeinde Neuenkirchen als Friedhofsträger kann keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes übernehmen und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes über der jeweiligen Grabstätte. Sie wird jedoch im Rahmen des möglichen Verlusts des Baumes für Ersatz sorgen und sich verpflichten, gegebenenfalls einen jungen Baum an derselben Stelle zu pflanzen. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. Es besteht auch kein Anspruch auf sonstige Unveränderlichkeit der Gemeinschaftsanlage.

zu § 13 f

Heidebeetbestattungen

  1. In der Grabgemeinschaftsanlage „Heidebeet“ ist die Beisetzung von Urnen oder Särgen möglich.

  2. Grabstätten im „Heidebeet“ werden als Einzelgrabstätte mit einer Grabstelle oder als Partnergrabstätte mit zwei Grabstellen anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren, je nach Bestattungsart, vergeben.

  3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, wenn die Grabbelegungen dieses zulassen, auf Antrag, um weitere 5 Jahren gebührenpflichtig verlängert werden.

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  1. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
  2. Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ausgeschlossen.
  3. Die Grabstätten in der Gemeinschaftsanlage „Heidebeet“ sind Grabstätten in einer einheitlich angelegten Grabanlage mit verschiedenen Heidesorten.
  4. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Das Betreten und Begehen der Grabanlagen ist nur außerhalb der Bestattungsfläche gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Gemeinschaftsanlage.

Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen.

  1. In der Gemeinschaftsgrabstätte „Heidebeet“ ist die Grabstätte zu versehen mit: a.) einer Grabplatte aus Naturstein, die Größe der Grabplatte je Grabstätte darf maximal die Maße (Länge x Breite) 40 cm x 40 cm vorweisen oder b.) einem Feldstein, der auf dem Friedhof ausgesucht oder selbst mitgebracht wird, an dem ein Bronzeblatt angebracht wird. oder c.) einem Feldstein oder Kieselstein mit Gravur

Die Inschrift auf der Grabplatte, des Bronzeblattes oder die Gravur muss jeweils den Namen und Vornamen, sowie die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Auf die Grabplatte oder ein Stein kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte oder ein Stein nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte oder einen Stein auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Der Feldstein oder der Kieselstein sollte keine Übergröße darstellen, es soll ein einheitliches Bild bei der Baumbestattung gewahrt werden.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Gemeinschaftsanlage umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, sowie die Entsorgung des Grabsteins nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als im Absatz 8 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
  2. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben.
  3. Das Aufstellen von Steckvasen ist erlaubt.

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zu § 14

Rückgabe von Wahlgrabstätten

  1. Eine vorzeitige Rückgabe von Wahlgrabstätten ist aus besonderen Gründen möglich. Die Begründung muss schriftlich eingereicht werden.
  2. Die frühestmögliche Rückgabe einer Wahlgrabstätte ist nach der Mindestruhezeit von 20 Jahren möglich.
  3. Für die restliche Ruhefrist ist pro Stelle und Jahr eine entsprechende Pflegegebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
  4. Nach Rückgabe der Wahlgrabstätte, ist diese innerhalb von 4 Wochen, gänzlich einzuebnen und der Grabstein ist abzuräumen. Die Grabstätte ist „schwarz“ und geharkt zu hinterlassen.

V. Gestaltung der Grabstätten

zu § 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Sträucher dürfen durch Ihre Höhe nicht die Nachbargrabstätten beeinträchtigen.
  2. Bei zugestimmter Teilung einer Wahlgrabstätte, hat der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte zwischen den geteilten Grabstätten eine Hecke anzupflanzen.
  3. Die Pflege der Hecken hat ausschließlich durch die Gemeinde Neuenkirchen bestimmtes Personal zu erfolgen.

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Anlage 3

Vorschriften zum Friedhof Schwalingen

III. Bestattungsvorschriften

zu § 10 Nr. 3

Ausheben der Gräber

Die Schwalinger Tradition des nachbarschaftlichen Aushebens des Grabes gilt als von der Gemeinde zugelassen.

IV. Grabstätten

zu § 13 d

Rasengräber mit Pflanzstreifen

  1. Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen werden als Einzel – oder Doppelgrabstelle mit zwei Grabstellen, anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
  2. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstätten kann, soweit es die Grabbelegung hergibt, auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr ist der Gebührenordnung zu entnehmen.
  3. Bei Partnergrabstätten ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
  4. Eine zusätzliche Bestattung auf einer bereits belegten Grabstelle ist ebenfalls ausgeschlossen.
  5. Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. Ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Grabanlage besteht nicht. Die Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte wird mit dem Erwerb beglichen.
  6. Die Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen sind mit einer liegenden Grabplatte aus Naturstein zu versehen.

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  1. Die Größe der Rasengrabplatte je Raseneinzelgrabstätte bzw. Urnenrasen-Einzelgrabstätte beträgt (Länge x Breite) 40 cm x 30 cm.

Die Inschrift enthält jeweils den Namen und Vornamen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Diese wird im Pflanzstreifen eingesetzt. Auf die Grabplatte kann nicht verzichtet werden.

Sie ist durch die nutzungsberechtigte Person bei einem Fachbetrieb zu beauftragen und innerhalb von 3 Monaten auf der Grabstätte anzubringen.

Sollte die Grabplatte nach dieser Frist nicht liegen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu bestellen.

Das Vorhaben ist anzeige- und gebührenpflichtig.

  1. Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten mit Pflanzstreifen umfasst das Abräumen der Kränze und des Grabhügels, die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung der Grabanlage sowie die Entsorgung des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit, jedoch nicht das Recht zur Errichtung eines anderen als unter Absatz 5 beschriebenen Grabsteins oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

  2. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der am Tage der Bestattung abgelegte Grabschmuck. Dieser darf für die Dauer von maximal 8 Wochen auf der Grabfläche verbleiben und muss dann abgeräumt werden.

  3. Das Aufstellen von Steckvasen, sowie das Einpflanzen von 1-jährigen kleinen Blumen ist erlaubt.

  4. Beim Betreten der Rasengrabfelder werden die Friedhofsbenutzer dazu angehalten, das Betreten der Nachbargrabstätten zu vermeiden. Trotz regelmäßiger Kontrollen besteht auf den Rasengrabfeldern die Gefahr des Absackens von Gräbern.

Original-Satzung als PDF

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