Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe: “Alter Friedhof” (an der Franziskanerstraße), “Neuer Friedhof” (an der Grünauer Straße), Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim, Friedhof Maxweiler und Friedhof Gietlhausen städt. Teil.
§ 2 Paragraph 2
Rechtsform und Verwaltung
(1) Die städtischen Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Neuburg an der Donau. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der städtischen Friedhofsverwaltung.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Beerdigung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der Stadt Neuburg an der Donau hatten und nicht nach auswärts überführt werden oder die ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen. (2) Die Beerdigung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Auf den Friedhöfen werden auch Fehlgeburten, Totgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
Seite 1/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
§ 4 Abschnitt II
Schließung und Entwidmung
(1) Die Stadt Neuburg an der Donau kann die Friedhöfe oder Friedhofsteile aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen schließen. Sie darf die Friedhöfe oder Friedhofsteile entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen. (2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengräbern ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter fünf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere verboten, a) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten; b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; c) Fahrzeuge aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, im Friedhof abzustellen; d) zu lärmen, zu spielen, zu rauchen und zu essen; e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten; i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten; k) Druckschriften zu verteilen.
Seite 2/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
§ 7 Abschnitt III
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmer bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen durch Gewerbetreibende aller Art bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Bei Steinmetzen kann der Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangt werden. (3) Die Zulassung nach Abs. 1 sowie die Erteilung der Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen erfolgt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid. Sie gilt auf Widerruf, wenn sie nicht auf Zeit erteilt wird. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 g) dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Das gleiche gilt für das Abstellen der Fahrzeuge. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gartenbaubetriebe dürfen Kränze und Pflanzen nur auf den zu diesem Zweck bestimmten Plätzen ablagern. Die Ablagerung von sonstigem Abraum ist verboten. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern abgewickelt werden.
Seite 3/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
Abschnitt III
Beerdigungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Beerdigungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beerdigung fest. Leichen, für welche nicht binnen drei Tagen nach Eintritt des Todes von den verpflichteten Hinterbliebenen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung oder Überführung nach auswärts erteilt wurden, können auf deren Kosten von Amts wegen in einem Reihengrab beerdigt werden.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Friedhofsarbeitern ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Abschnitt IV
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen Verstorbener über dem 12. Lebensjahr 15 Jahre. Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 8 Jahre. Aschen 10 Jahre. (2) Die Stadt kann die Ruhezeiten (Abs. 1) im Einzelfall im Benehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt bei Vorliegen zwingender Gründe für die Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.
Abschnitt IV
Gräber
§ 11 Paragraph 11
Allgemeines
(1) Die Gräber bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden unterschieden in
Seite 4/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
a) Reihengräber; b) Wahlgräber; c) Urnenwahlgräber; d) Ehrengräber.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab, an Wahlgräbern, an Urnenwahlgräbern, an Ehrengräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 12 Paragraph 12
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, die nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In den Reihengräbern wird im allgemeinen der Reihe nach beerdigt. Die Lage des Grabes kann von dem Bewerber nicht gewählt werden; sie wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kindergräber); b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab.
(3) In einem Reihengrab darf nur eine Erd- oder Urnenbestattung erfolgen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einen Monat vorher öffentlich an der Anschlagtafel in den Friedhöfen und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Reihengräber.
§ 13 Paragraph 13
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für einen kürzeren Zeitraum erfolgen oder der Wiedererwerb ganz ausgeschlossen werden.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Gräber als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Erdbestattungen übereinander sowie darüber zwei Urnenbeisetzungen zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach vollständiger Zahlung der fälligen Gebühr, die Laufzeit beginnt mit dem Tage der Bestattung bzw. des Erwerbs- oder Wiedererwerbs. Über das Nutzungsrecht wird ein Grabbrief ausgestellt.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, an der Anschlagtafel im Friedhof und durch einen Hinweis auf der Grabstätte, der in der Zeit vom 01.10. bis 02.11. des Auslaufjahres angebracht wird - hingewiesen.
Seite 5/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(5) In den letzten 15 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beerdigung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden: a) für sich mit Ausdehnung des Bestattungsrechts und der Nachfolge im Nutzungsrecht auf die bestehende Familie. Das Nutzungsrecht geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge über: aa) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; bb) auf die - ehelichen und unehelichen - Kinder; cc) auf die Adoptiv- und Stiefkinder; dd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter; ee) auf die Eltern; ff) auf die vollbürtigen Geschwister; gg) auf die Stiefgeschwister; hh) auf die nicht unter aa) bis gg) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen bb) bis dd) und ff) bis hh) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. b) für sich allein oder zugunsten einer dritten Person mit Ausschluss der Berechtigung andere Personen in dem gleichen Grab bestatten zu lassen und mit Ausschluss jeder Nachfolge im Nutzungsrecht; c) zugunsten von Kindern unter 12 Jahren. (7) Wird das Nutzungsrecht aus Anlass des Ablebens einer Person erworben, so kann bestimmt werden, dass sich die Nachfolge im Nutzungsrecht nach dieser Person richtet. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab beerdigt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beerdigungen im Rahmen des Abs. 6 und über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich.
§ 14 Paragraph 14
Urnenwahlgräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Gräbern für Erdbestattungen; b) in Urnenwahlgräbern; c) in Urnennischen; d) in Urnenerdkammern; e) in Urnen-Rabattengräbern; f) in Urnen-Baumgräbern.
Seite 6/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(2) Urnenwahlgräber (Erdgräber) sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Urnennischen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Zum Abschluss der Urnennischen dürfen nur die bei der Friedhofsverwaltung vorhandenen Abschlussplatten verwendet werden, wobei die Beschriftung der Abschlussplatten einheitlich zu erfolgen hat. Der Wortlaut der Beschriftung bedarf vor der Anbringung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Anbringen von individuellem Grabschmuck an den einzelnen Urnennischen ist nicht zulässig. Grab- und Blumenschmuck ist auf dem dafür vorgesehenen Vorplatz am Fuße der Urnenmauer abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Inschriften der unteren Nischenreihen nicht beeinträchtigt oder verdeckt werden. (4) Urnenerdkammern sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Grabschmuck darf nur auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abgestellt werden und muss auf ein Ausmaß reduziert werden, dass Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden. Der Rasen um die Erdkammern wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt und steht den Nutzern nicht zur Verfügung. (5) Urnen-Rabattengräber sind Aschengräber, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Größe je Grabplatz beträgt 1 x 1 m. Die Gräber werden ein- oder doppelreihig angelegt, mittig steht jeweils ein Grabzeichen, auf welchem je Grab bis zu vier einheitliche Schriftplatten angebracht werden können. Die Kosten der Schriftplatten und deren Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Größe und Material der Platten gibt die Friedhofsverwaltung vor. Die Anlage und den Unterhalt der Gräber übernimmt die Friedhofsverwaltung mit einer im Jahreszeitenrhythmus wechselnden durchgehenden Blumenbepflanzung. Als Einfassung wird ein Pflasterstreifen angelegt, auf dem in begrenzten Maße Grabschmuck abgelegt werden kann. In den Blumenrabatten ist Grabschmuck nicht erlaubt und wird ggf. von der Friedhofsverwaltung entfernt. (6) Urnen-Baumgräber sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden. Die Gräber werden baumschonend mit einem Mindestabstand von ca. 2 m zum Baumstamm kreis- oder halbkreisförmig angelegt. Auf den vorgesehenen Stellen wird im Rasen bodeneben (zum Übermähen) eine Steinplatte (40 x 40 x 6 cm) eingelassen. Zur Beschriftung können auf die Steinplatten bis zu zwei flache Namensschilder aus Metall aufgesetzt werden. Die Kosten der Schriftplatten und deren Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Grabstätte selber darf nicht geschmückt werden. Zentral zu den Baumgräbern wird eine befestigte Fläche für Grabschmuck angelegt. (7) Aschenbehälter aus aufgelassenen Aschenstätten werden in einem eigens dafür vorgesehenen Grabfeld beigesetzt. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber und Reihengräber entsprechend auch für Urnengräber.
§ 15 Paragraph 15
Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Neuburg an der Donau.
Seite 7/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
§ 16 Abschnitt V
Größe der Gräber
Die Gräber haben folgende Maße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| A. Alter Friedhof an der Franziskanerstraße | ||
| ■ Reihengräber | 2,00 m | 0,90 m |
| ■ Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) | 1,20 m | 0,70 m |
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | 2,20 m | 0,90 m |
| B. Neuer Friedhof an der Grünauer Straße | ||
| ■ Reihengräber | 2,50 m | 1,20 m |
| ■ Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) | 2,00 m | 1,00 m |
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | ||
| a) | 2,50 m | 1,20 m |
| b) | 2,50 m | 2,40 m |
| c) | 2,50 m | 4,80 m |
| ■ Urnenwahlgräber | 2,00 m | 2,00 m |
| C. Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim und Friedhof Maxweiler | ||
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | 2,20 m | 0,90 m |
Abschnitt V
Gestaltung der Gräber
§ 17 Paragraph 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen ohne und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Sind Abteilungen ohne und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer dieser Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Grabplatz.
§ 18 Abschnitt VI
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jedes Grab ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung auf Gräbern darf ausschließlich innerhalb der Grabstätte stattfinden. Wurzeln, Blätter,
Seite 8/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
Äste etc. dürfen nicht über die gekaufte Grabstätte hinausragen, weder zum Nachbargrab noch in den öffentlichen Raum.
Abschnitt VI
Grabmale
§ 19 Paragraph 19
Allgemeines
(1) Auf allen Wahlgräbern müssen, auf Reihengräbern können, Grabmale errichtet werden. (2) Jedes Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, vom Steinmetz zu signieren und mit der Feld- und Grabnummer zu versehen. (3) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden
§ 20 Paragraph 20
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 18 und 19.
§ 21 Paragraph 21
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale haben folgende Abmessungen:
| Grabart | Höhe des Grabsteins | Stärke des Grabsteins |
|---|---|---|
| Wahlgräber | min. 110 cm max. 140 cm Kreuze aus Schmiedeeisen max. 160 cm | mit Sockel: min. 12 cm ohne Sockel: min. 18 cm |
| Urnenerdgräber | max. 90 cm | min. 12 cm |
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Schmiedeeisen, Bronze, Blei und Aluminium verwendet werden. Holz und Glas nur als Gestaltungselement. (3) Grababdeckplatten sind nur in Verbindung mit stehenden Grabmalen erlaubt. (4) Nicht zugelassen sind auffallende Farben, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere verputztes und unverputztes Mauerwerk, Beton, Zement und Kunststoffe.
Seite 9/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(5) Die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten für den Friedhof an der Grünauer Straße in den Feldern 3A, 3B, 3C, 3D, 3E, 3F, 3G, 3H, 4A, 4E, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 5F, 5G, 5I. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen. Sie kann für Grabmale in besonderer Lage weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Paragraph 22
Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist rechtzeitig vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 23 Paragraph 23
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der Genehmigungsbescheid vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 24 Paragraph 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Erstellung der Fundamente ist vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (3) Im Neuen Friedhof wird die Fundamentierung für die Grabmale grundsätzlich durch die Stadt Neuburg an der Donau (Stadtbauamt) in Form eines auf die ganze Länge einer Grabreihe durchgehenden armierten Betonbalkens vorgenommen. Die Grabinhaber haben der Stadt die anteiligen Kosten der Fundamentierung zu ersetzen.
Seite 10/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
§ 25 Paragraph 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof und ein einwöchiger Hinweis auf dem Grab. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26 Abschnitt VII
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und die Grabfläche abzuräumen. Zu den baulichen Anlagen gehören auch die Fundamente der Grabeinfassung. Vor der Entfernung ist die Friedhofsverwaltung zu verständigen. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Gräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Abschnitt VII
Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 27 Paragraph 27
Allgemeines
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschrift des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.
Seite 11/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(2) Die Gestaltungsfläche der Gräber hat folgende Maße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| A. Alter Friedhof an der Franziskanerstraße | ||
| ■ Reihengräber | 2,00 m | 0,90 m |
| ■ Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) | 1,20 m | 0,70 m |
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | 2,20 m | 0,90 m |
| B. Neuer Friedhof an der Grünauer Straße | ||
| ■ Reihengräber | 2,00 m | 0,80 m |
| ■ Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) | 1,50 m | 0,80 m |
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | ||
| a) | 2,00 m | 0,80 m |
| b) | 2,00 m | 2,00 m |
| c) | 2,00 m | 4,40 m |
| ■ Urnenwahlgräber | 1,00 m | 1,00 m |
| C. Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim und Friedhof Maxweiler | ||
| ■ Wahlgräber (Familiengräber) | 2,00 m | 0,90 m |
Jedes Grab ist im Ausmaß dieser Gestaltungsflächen anzulegen und zu pflegen.
(3) Bepflanzungen dürfen nicht über die Gestaltungsfläche hinauswachsen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern.
Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind nicht zugelassen; Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen sowie Behältnisse und Grablichter aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteilen dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.
(5) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 9 bleibt unberührt.
(7) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, soweit sie von der ordnungsgemäßen Gestaltung der anderen Gräber des jeweiligen Friedhofsteiles abweichen.
(8) Reihengräber müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgräber / Urnenwahlgräber binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
Seite 12/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(9) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche das Grab nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 28 Paragraph 28
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Gräber müssen eine bodennahe Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Pflanzen, die eine Höhe von mehr als 60 cm erreichen können, dürfen nicht angepflanzt werden. Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff sind nicht zugelassen.
§ 29 Paragraph 29
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Gräber unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Gestaltung unterliegt aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 18 und 27.
§ 30 a
Schutz von wertvollen Grabmalen
(1) Grabmale von historischer, kunstgeschichtlicher bzw. stadtgeschichtlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Der alte Teil des Friedhofs an der Franziskanerstraße ist ein Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Grabdenkmale sollen aufgrund ihrer historischen oder kunstgeschichtlichen bzw. stadtgeschichtlichen Bedeutung geschützt werden. Folgende Kategorien sind vorgesehen:
1. Denkmäler mit besonderer kunsthistorischer Bedeutung:
Sie müssen an Ort und Stelle und in ihrer Gestaltung erhalten werden und am Grab verbleiben, sofern sich die Stadt im Einzelfall keine andere Entscheidung vorbehält. Jede Änderung ist frühzeitig vor Ausführung anhand von Skizzen der Stadt zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen.
2. Grabmale von stadtgeschichtlicher oder kunst- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung:
Sie dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verändert werden. Die Stadt behält sich vor, dass ihr wichtige Grabinschrifttafeln oder Teile eines Grabmals zur Verfügung gestellt werden, um sie zu erhalten.
3. Grabmale von besonderer Bedeutung für die Friedhofsstruktur aufgrund ihrer Ecklage oder Gestaltung:
Diese Grabmale dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verändert werden.
4. Grabmale an den Friedhofsmauern:
Die Abschlussmauern des alten Friedhofs an der Franziskanerstraße sind wesentliche Elemente der Friedhofsanlage und Stadtgeschichte. Grabmale an diesen Außenmauern dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verändert werden.
(3) Soweit solche Grabmale nicht nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 in das Eigentum der Stadt Neuburg übergehen, ist die Stadt auf Verlangen zum Wertersatz verpflichtet, wenn sie die Entfernung untersagt. Wird keine Einigung über den Wert des Grabmales erzielt, ist dieser durch das Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Alte Rechte
(1) Bei Gräbern, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Seite 14/15
NEUBURG
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 i.d.F. vom 01. Juli 2017
751.02
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Paragraph 32
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33 Paragraph 33
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Paragraph 34
Ersatzvornahme
(1) Wird eine nach dieser Satzung zulässige Anordnung der Stadt nicht befolgt, so kann nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten angemessenen Frist die Vornahme der vorgeschriebenen Handlung anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Stadt verfügt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (2) Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben.
§ 35 Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl 1971 S. 13) mit Geldbuße belegt werden. Die Geldbuße beträgt nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl I S. 481) in Verbindung mit Art. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.11.1970 (GVBl S. 601) mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens 1.000,– Deutsche Mark.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom Jahre 1906 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Neuburg an der Donau, den 30.06.1972
Seite 15/15