Friedhofssatzung – Neubrandenburg

Vollständige Friedhofssatzung für Neubrandenburg.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Fahrräder unter Bevorrechtigung der Fußgänger;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) Friedhofsabraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

h) in einer Form, die der Würde des Ortes nicht angemessen ist, zu spielen, zu lärmen, Sport zu treiben und zu lagern.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an einer kurzen Leine, wobei Verunreinigungen von der Aufsichtsperson sofort zu beseitigen sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Sonstige Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen, sind zu beantragen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer sind Gewerbetreibende, die für die Friedhofsverwaltung, die Nutzungsberechtigten und zur Sicherung der Bestattungsleistungen tätig sind. Die Dienstleistungserbringer haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringern den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal bei der Betätigung auf dem Friedhof auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (EAPG M-V) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) abwickeln.

(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflicht ist nachzuweisen.

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechungen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Antrag zur Durchführung der Bestattung, die Einäscherungsurkunde bei Urnenbestattungen sowie das Beratungsprotokoll bei Bestattungen in den Gemeinschaftsanlagen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungsunternehmen sollen nach Möglichkeit die Onlineterminvergabe der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg zur Anmeldung von Bestattungen benutzen. Am Sonnabend sind Bestattungen und Trauerfeiern beginnend ab 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich. Bestehen mehrere Termine an einem Sonnabend, werden diese zeitlich in direkter Folge eingeordnet. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

(3) Leichen, die nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht entsprechend Gesetz nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen durch die örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte beigesetzt.

§ 8 Paragraph 8

Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen

(1) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein. Zur Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material bestehen, welches zur Feuerbestattung zugelassen ist.

(2) Die Särge dürfen nicht mehr als 2,05 m lang, 0,80 m breit und 0,65 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei vorhandenen Gräbern hat die nutzungsberechtigte Person die Entfernung der Bepflanzungen, Grabmale und anderen Grabaufbauten rechtzeitig, mindestens aber 2 Arbeitstage vor einer Beisetzung zu entfernen, oder entfernen zu lassen. Ein Ersatz für nicht entfernte Bepflanzung, Grabmale und Grabaufbauten erfolgt nicht.

(5) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben vorübergehende Einschränkungen sowie den temporären Rückbau von Grabaufbauten und Grabeinfassungen an ihren Gräbern zu dulden.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. Dieser trägt auch die Kosten der Umbettung.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen, die zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden sollen, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Mindestflächenmaß
• Erdreihengrabstätten 3,125 m²
• Erdreihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,28 m²
• Erdwahlgrabstätte, Gartenstelle (erste Stelle) 3,125 m²
• je weitere Gartenstelle 3,125 m²
• Erdwahlgrabstätte, Parkstelle Einzelgrab 6,00 m²
• Erdwahlgrabstätte, Parkstelle zweistellig 9,00 m²
• Parkstelle je weitere Stelle 4,50 m²
• Urnenreihengrabstätten 0,80 m²
• Urnenreihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,64 m²
• Urnenwahlgrabstätten, Gartenstelle 1,00 m²
• Urnenwahlgrabstätten, Parkstelle 2,25 m²
• unterschiedliche Gemeinschaftsgrabstätten nach § 15

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Es beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte bestatten zu lassen. Nutzungsberechtigte Personen können natürliche Personen, juristische Personen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Ein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer nach Art und Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde. Die Kontrolle des Ablaufes des Nutzungsrechtes obliegt primär der nutzungsberechtigten Person.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben werden kann.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll möglichst schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts eine Nachfolge im Nutzungsrecht benennen. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über:

a) Ehe- oder Lebenspartnerin oder –partner; b) Kinder; c) Eltern.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind grundsätzlich nicht zugelassen.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(8) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist ist nur auf Antrag der nutzungsberechtigten Person und nur gegen Zahlung einer Gebühr und frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhefrist möglich.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für die Erdbestattung oder Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Das Nutzungsrecht wird nicht verlängert. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Diese werden mit Anmeldung der Urnenbeisetzung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht wird beurkundet. In jeder Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die abzuräumenden Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit bekannt gegeben. Die betreffende Grabstätte erhält ein Hinweisschild. Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Grabmale und Einfassungen und sonstige Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat die Pflicht zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstelle. Nicht pflanzliche Abdeckungen, die mehr als die Hälfte der Grabstelle umfassen, sind nicht gestattet.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(6) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstellen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen. Sie werden für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ihre Lage und Größe wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. In Urnenwahlgrabstätten können je nach Größe bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(2) Ab der zweiten Bestattung oder Urnenbeisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Bestattung die vorgesehene Ruhezeit erreicht wird.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann innerhalb eines bestehenden Nutzungsrechts auf Antrag eine zusätzliche Bestattung erfolgen, sofern die Bodenverhältnisse es zulassen.

(4) Wahlgrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften der Grabanlage gärtnerisch zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten. Nicht pflanzliche Abdeckungen, die mehr als die Hälfte der Grabstelle umfassen, sind nicht gestattet.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(6) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

§ 15 Paragraph 15

Gemeinschaftsanlagen

(1) Bestattungen und Beisetzungen werden in Grabstätten auf besonderen Grabfeldern mit oder ohne individuelle Grabmale vorgenommen. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Zur Urnenbeisetzung in der Gemeinschaftsanlage sind nur Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Bionaturstoffurnen) zulässig. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Es besteht keine Wahlmöglichkeit eines bestimmten Grabplatzes.

(2) Zu den Anlagen gehören:

a) Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsanlage auf dem Waldfriedhof Carlshöhe;

b) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage; c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Waldfriedhof Carlshöhe; d) Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal auf dem Waldfriedhof Carlshöhe; e) Urnengemeinschaftsanlage im Friedhofswald Carlshöhe; f) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf dem Neuen Friedhof; g) Rasenerdbestattungsgemeinschaftsanlage mit Namensnennung auf dem Neuen Friedhof.

Die Gemeinschaftsanlage wird im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Es hat ein Beratungsgespräch stattzufinden.

(3) Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen, jedoch nicht im Wald erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Das individuelle Aufstellen von Grabmalen ist unzulässig. Die Begleitung der Urne zur Beisetzung ist nur in der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal möglich.

§ 16 V. Gestaltung der Grabstätten

Sondergräber

(1) Grabstätten von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft werden auf der Grundlage des Gräbergesetzes (GräbG) durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und erhalten. (2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg. Das Register führt die Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Paragraph 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 20 für Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten, planen, anzulegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Quartiere mit und Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften oder Bestattungsart eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Quartier mit oder in einem Quartier ohne besondere Gestaltungsvorschriften oder Bestattungsart zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 19 Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Quartiere für Reihenstellen, Gartenstellen und die Gemeinschaftsanlagen.

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen des Leitfadens zur Friedhofsatzung entsprechen.

(3) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Eisen sowie Bronze verwendet werden. Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Im Leitfaden zur Friedhofsatzung werden für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage darüberhinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 20 Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind Quartiere für Parkstellen. Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung den Anforderungen des Leitfadens zur Friedhofsatzung entsprechen

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße zulassen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden im Leitfaden getroffen oder individuell mit der nutzungsberechtigten Person besprochen.

§ 21 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Für die Bearbeitung der Anträge wird eine Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten entfernen zu lassen.

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal oder die Inschrift gestört wird.

(7) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Paragraph 22

Anlieferung

(1) Bei der Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Grabmalgenehmigung mitzuführen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 23 Paragraph 23

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverband Deutscher Steinmetze oder der TA-Grabmale) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) oder die TA-Grabmale. Die Friedhofsverwaltung wird überprüfen, ob die vorgeschriebenen Regelwerke eingehalten worden sind.

§ 24 Paragraph 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Zustand auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, beseitigte Gegenstände zu verwahren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines von der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder sonstigen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale dürfen vom Friedhof nicht entfernt werden. Der nutzungsberechtigten Person ist rechtzeitig die Unterschutzstellung durch die Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Paragraph 26

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 von der nutzungsberechtigten Person hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Grabstätten sollen spätestens 6 Wochen nach der Bestattung würdig hergerichtet sein und müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt sein.

(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(5) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe auf Grabstellen und in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken sollen nicht verwendet werden.

§ 27 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Entzug von Grabnutzungsrechten

(1) Bei Vernachlässigung von Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Bestandskraft des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Paragraph 28

Benutzung der Leichenhalle und der Abschiedsräume

(1) Mit der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung auf den städtischen Friedhöfen ist die Neubrandenburger Krematoriumsgesellschaft mbH beauftragt. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. der Neubrandenburger Krematoriumsgesellschaft mbH oder durch Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens geöffnet und geschlossen werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Sarg endgültig zu schließen, wenn der Zustand des Verstorbenen dies erforderlich macht.

§ 29 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen der Friedhöfe und der Neubrandenburger Krematoriumsgesellschaft mbH, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Auf anonymen Grabstellen ist eine Trauerfeier während der Beisetzung nicht möglich.

(2) Das Aufstellen eines Sarges in einer Feierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeiern haben nicht länger als 30 Minuten zu dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dauert eine Trauerfeier ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung länger als 30 Minuten, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 6 der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen und in den Feierhallen sowie eine zusätzliche Ausstattung der Feierhalle bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Paragraph 30

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Friedhofsverwaltung ist zur Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Verstorbenen, der nutzungsberechtigten Personen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.

§ 31 Paragraph 31

Haftung

(1) Die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung sind ausgenommen alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Paragraph 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

  2. gegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung verstößt;

  3. entgegen § 5 Abs. 5 sonstige Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen, ohne Beantragung und vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;

  4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;

  5. Grabstätten entgegen § 17 nicht so gestaltet, plant, anlegt und an die Umgebung anpasst, wie es der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage erfordert;

  6. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;

  7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;

  8. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 nicht in einem gutem und verkehrssicheren Zustand hält;

  9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;

  10. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 nicht binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet und nicht dauerhaft verkehrssicher instand hält;

  11. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 Abs. 5 verwendet;

  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 13 Abs. 5, 6; § 14 Abs. 5, 6; § 28).

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 34 Paragraph 34

Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 35 Paragraph 35

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neubrandenburg, 22.12.2023

Silvio Witt Oberbürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Original-Satzung als PDF

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