Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 5) b) Bestattungsgebühren (§ 6) c) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der gültigen Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Nersingen, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Die Gemeinde kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte für Kinder mit Streifenfundament | 61,00 €, |
|---|---|
| b) eine Einzelgrabstätte für Kinder ohne Streifenfundament | 57,00 €, |
| c) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene mit Streifenfundament | 94,00 €, |
| d) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene ohne Streifenfundament | 88,00 €, |
| e) eine Urnenreihengrabstätte | 39,00 €, |
| f) eine Familiengrabstätte mit 1 Grabstelle bis 2 Bestattungen mit Streifenfundament | 128,00 €, |
| g) eine Familiengrabstätte mit 1 Grabstelle bis 2 Bestattungen ohne Streifenfundament | 120,00 €, |
| h) eine Familiengrabstätte mit 2 Grabstellen bis 4 Bestattungen mit Streifenfundament | 243,00 €, |
i) eine Familiengrabstätte mit 2 Grabstellen bis 4 Bestattungen ohne Streifenfundament 228,00 €, j) eine Familiengrabstätte mit 1 Grabstelle und 1 Bestattung mit Streifenfundament auf dem Altteil Oberfahlheim 80,00 €, k) eine Familiengrabstätte mit 1 Grabstelle und 1 Bestattung ohne Streifenfundament auf dem Altteil Oberfahlheim 76,00 €, l) eine Familiengrabstätte mit 2 Grabstellen bis 2 Bestattungen mit Streifenfundament auf dem Altteil Oberfahlheim 148,00 €, m) eine Familiengrabstätte mit 2 Grabstellen bis 2 Bestattungen ohne Streifenfundament auf dem Altteil Oberfahlheim 139,00 €, n) eine Urnenwahlgrabstätte 151,00 €, o) ein anonymes Urnenreihengrab 50,00 €, p) ein pflegefreies Urnengrab in der Gemeinschaftsgrabanlage 137,00 €, q) ein pflegefreies Urnenrasengrab 96,00 €, r) ein pflegefreies Urnenbaumgrab 124,00 €.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für mindestens 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht soll keine Rückerstattung der Grabgebühr erfolgen.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Kalendertag 85,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (Aussegnung, Trauerfeier) beträgt 165,00 €. (3) Die Gebühr für die Herausgabe eines im Leichenhaus hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne beträgt 55,00 €. (4) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiedsnahme beträgt 55,00 €. (5) Die Gebühr für die Leitung der Bestattung beträgt 125,00 €. (6) Die Gebühr für die Sargträger in einheitlicher Kleidung beträgt pro Person 52,00 €. (7) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes beträgt 410,00 €. (7a) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Kindergrabes beträgt 350,00 €. (8) Die Gebühr für die komplette Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes zu Nr. (7) beträgt 165,00 €. (9) Die Gebühr für den Austausch des kompletten Erdaushubes
| im Altteil des FH Oberfahlheim zu Nr. (7) beträgt | 1.105,00 €. |
|---|---|
| (10) Der Gebührenzuschlag für Tieferlegung zu Nr. (7) beträgt | 110,00 €. |
| (11) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes beträgt | 135,00 €. |
| (12) Der Gebührenzuschlag zu Nr. (7) – (11) für Grabmacherarbeiten außerhalb der geregelten Arbeitszeit beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (13) Der Erschwerniszuschlag bei Sargübergröße beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (14) Der Erschwerniszuschlag bei Frost beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (15) Der Erschwerniszuschlag bei Stein und Fels, Altfundamente beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (16) Der Erschwerniszuschlag bei Wasser beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (17) Der Erschwerniszuschlag bei Wurzeln beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (18) Die Gebühr für Kompressoreinsatz bei Nr. (14) und Nr. (15) beträgt pro Stunde | 65,00 €. |
| (19) Die Gebühr für ein Stromaggregat bei Nr. (14), (15) und (16) beträgt pro Stunde | 65,00 €. |
| (20) Die Gebühr für eine Wasser- und Schlammpumpe beträgt bei Nr. (16) pro Stunde | 65,00 €. |
| (21) Die Gebühr für die Verwendung einer Gleitschalung beträgt pauschal | 105,00 €. |
| (22) Die Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zzgl. Nr. (7), (7a), (10) beträgt | 525,00 €. |
| (23) Die Gebühr für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab zzgl. Nr. (7), (7a), (10) beträgt | 525,00 €. |
| (24) Die Gebühr für die Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zzgl. Nr. (11) beträgt | 110,00 €. |
| (25) Die Gebühr für die Freiräumung eines Urnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit zzgl. Nr. (11) beträgt | 110,00 €. |
| (26) Die Gebühr für Regiearbeiten beträgt pro Person und Stunde | 52,00 €. |
| (27) Die Grundgebühr je Bestattung, Exhumierung und Umbettung beträgt | 128,00 €. |
§ 7 Sonstige Gebühren
| (1) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt | 40,00 €. |
|---|---|
| (2) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige |
bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, beträgt 60,00 €. (3) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, beträgt 40,00 €.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nersingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2022 außer Kraft.
Nersingen, 22.11.2022
Gemeinde Nersingen
Erich Winkler Erster Bürgermeister