Friedhofssatzung – Nersingen

Vollständige Friedhofssatzung für Nersingen.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Nersingen unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. die Friedhöfe a) in Nersingen b) in Oberfahlheim c) in Straß

  2. die Leichenhäuser a) in Nersingen b) in Oberfahlheim c) in Straß

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe der Gemeinde Nersingen dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

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§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

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g) die Friedhofsanlagen und –Gebäude, die Wege und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) private Sitzgelegenheiten aufzustellen, j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(3) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(6) Die Benutzung von Abfallgruben und Abfallkörben ist für Gewerbetreibende untersagt.

(7) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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(9) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Nersingen. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten für Erwachsene b) Einzelgrabstätten für Kinder c) Familiengrabstätten mit einer Grabstelle d) Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen e) Urnenreihengrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten g) Anonyme Urnenreihengrabstätten h) Pflegefreie Urnengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen i) Pflegefreie Urnenrasengrabstätten j) Pflegefreie Urnenbaumgrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern und deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden.

(4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Familiengrabstätten mit einer Grabstelle und Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen. Grundsätzlich erfolgt die Bestattung übereinander. In einer Familiengrabstätte mit einer Grabstelle sind maximal zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In einer Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen sind maximal vier Erdbestattungen – zweimal zwei Erdbestattungen übereinander – möglich. Sollen in einem Familiengrab Aschenreste bestattet werden, können bis zu vier Urnen auf der einfachheit gelegenen Position beigesetzt werden. Hierdurch wird die tiefer gelegene Position gesperrt.

Im Altteil des Friedhofs Oberfahlheim ist eine Belegung übereinander nicht möglich.

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§ 11 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen werden fortlaufend belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (2) Es bestehen Einzelgrabstätten unterschiedlicher Größe für a) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (3) Aus einer Einzelgrabstätte kann nur in eine Familiengrabstätte umgebettet werden.

§ 12 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Dabei ist eine Verlängerung für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet, oder b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Lebensgefährten und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) bereitgestellt werden. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Dabei ist eine Verlängerung für 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (4) Urnen können auch in Einzelgrabstätten (§ 11) oder in Familiengrabstätten (§ 12) beigesetzt werden. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Familiengrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

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§ 14 Pflegefreie Urnengrabstätten

(1) Pflegefreie Urnenbaumgrabstätten im Urnenhain

a) Pflegefreie Urnenbaumgrabstätten sind Urnengräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. An jedem Baum des ausgewiesenen Feldes sind fünf Urnenbaumgrabstätten in Form von Bodenhülsen kreisförmig um den Baum eingerichtet. In jedem Urnenbaumgrab können bis zu zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben.

b) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen.

c) Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern ist nicht zulässig. Auf den dafür vorgesehenen Flächen können Blumen und anderer Grabschmuck abgelegt werden.

d) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. Auf der Abdeckplatte der Bodenhülse wird der Namen sowie das Geburts- und Todesjahr der/des Verstorbenen angebracht. Die Beschriftung der Abdeckplatte wird von der Gemeinde Nersingen in Auftrag gegeben. Die anfallenden Kosten für die Beschriftung sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

e) Die Bäume im Bereich der Grabstätten sind soweit wie möglich zu erhalten. Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

f) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengrabstätten auch für Urnenbaumgrabstätten.

(2) Pflegefreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen

a) Pflegefreie Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen sind Urnengräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Im ausgewiesenen Urnenfeld werden Bodenhülsen in Reihe angelegt und die einzelnen Grabstätten auch der Reihe nach vergeben. Die Urnenfelder werden von einer Umrandung eingefasst, gärtnerisch angelegt und ein gemeinsames Grabdenkmal errichtet. In jedem Urnengrab in den Gemeinschaftsgrabanlagen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben.

b) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen.

c) Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern ist nicht zulässig.

d) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. Auf der Abdeckplatte der Bodenhülse wird der Namen sowie das Geburts- und Todesjahr der/des Verstorbenen angebracht. Die Beschriftung der Abdeckplatte wird von der Gemeinde Nersingen in Auftrag gegeben. Die anfallenden Kosten für die Beschriftung sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

e) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengrabstätten für Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen entsprechend.

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(3) Pflegefreie Urnenrasengrabstätten

a) Pflegefreie Urnenrasengrabstätten sind Urnengräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Im ausgewiesenen Rasenfeld werden Bodenhülsen in Reihe angelegt und die einzelnen Gräber auch der Reihe nach vergeben. In jedem Urnenrasengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben.

b) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen.

c) Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern ist nicht zulässig.

d) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. Auf der Abdeckplatte der Bodenhülse wird der Namen sowie das Geburts- und Todesjahr der/des Verstorbenen angebracht. Die Beschriftung der Abdeckplatte wird von der Gemeinde Nersingen in Auftrag gegeben. Die anfallenden Kosten für die Beschriftung sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

e) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Familiengrabstätten für Urnenrasengrabstätten entsprechend.

(4) Anonyme Urnengräber

a) In anonymen Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Urnen der Reihe nach im Rasenfeld beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird hierfür nicht vergeben.

b) Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablichtern ist nicht zulässig.

c) Die Urnen werden durch die Gemeinde Nersingen oder den Erfüllungsgehilfen (§ 26) der Gemeinde unter Ausschluss der Öffentlichkeit ins Erdreich verbracht.

d) Für die anonyme Urnenbeisetzung im Rasenfeld sind nur biologisch abbaubare Aschenkapseln zugelassen.

e) Diese Bestattungsart ist nur auf dem Friedhof Nersingen möglich.

§ 15 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten in den verschiedenen Friedhöfen haben folgende Ausmaße:

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1.1 Friedhof Nersingen:

Einzel- und Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle: Länge 2,40 m x Breite 1,00 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 2,40 m x Breite 1,80 m
Einzelgrabstätten für Kinder: Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
Urnenreihengrabstätten: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m
Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,20 m x Breite 0,80 m

1.2 Friedhof Straß:

a) Sektion I
Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle und Einzelgrabstätten für Kinder: Länge 1,80 m x Breite 0,80 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 1,80 m x Breite 1,80 m
b) Sektion II
Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle und Einzelgrabstätten für Kinder: Länge 1,80 m x Breite 0,90 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 1,80 m x Breite 2,20 m
c) Sektion III und IV
Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle und Einzelgrabstätten für Kinder: Länge 1,80 m x Breite 1,00 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 1,80 m x Breite 1,80 m
Urnenreihengrabstätten: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m
Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,20 m x Breite 0,80 m

1.3 Friedhof Oberfahlheim:

a) Sektion I Altteil
Einzel- und Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle: Länge 1,60 m x Breite 0,80 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 1,60 m x Breite 1,60 m
b) Sektionen im Neuteil
Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten mit 1 Grabstelle und Einzelgrabstätten für Kinder: Länge 1,80 m x Breite 0,80 m
Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen: Länge 1,80 m x Breite 1,80 m
Urnenreihengrabstätten: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m
Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,20 m x Breite 0,80 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. In allen drei Friedhöfen sind Ausnahmen möglich.

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt bei einer Erdbestattung mindestens 1,80 m ab Erdoberfläche (ohne Grabhügel). Bei einer Urnenbestattung muss die Urne entweder in eine Bodenhülse verbracht werden oder mindestens in einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt werden.

§ 16 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

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(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf das gesamte Grab beziehen und muss schriftlich angezeigt werden. Die Grabstätte kann unter Wahrung der Totenruhe auf Antrag vor Ablauf der Ruhezeit geräumt werden.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Grabnutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der nächste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Berechtigung übergehen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Gemeinde jeweils den älteren Berechtigten.

(3) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 18 Pflege, Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist sechs Monate nach der Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

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Grabhügel dürfen nicht höher als 0,20 m sein, Grabeinfassungen und Pflanzen sind so zu pflegen, dass eine Höhe von 0,40 m nicht überschritten wird. Sonstige Bepflanzungen sollen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Insbesondere sind Bäume und Sträucher, etc. aufgrund der großen Wurzelstöcke nicht zulässig.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze, Grablichter, etc., sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände (§ 14) entfernen und entschädigungsfrei entsorgen.

(6) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, erfolgt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 17 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

(7) In den Neuteilen wurden alle Grabstätten in eine zusammenhängende Rasenfläche eingeplant. Eine Auffüllung des umliegenden Areals mit sonstigem Material (Kies, Sand, Platten, etc.) ist nicht vorgesehen und somit untersagt. Der Nutzungsberechtigte hat für die Rasenpflege rund um seine Grabstätte Sorge zu tragen (Rasenkanten an der Umrandung und Flächen zwischen den einzelnen Grabstätten), die Gemeinde als Träger der Friedhöfe pflegt die eingeplanten Wege zwischen den Grabreihen.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs bzw. der sonstigen baulichen Anlage, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitungsart, c) die Angabe der Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen (§ 20) widerspricht.

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(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Abdeckplatten der Bodenhülsen in den pflegefreien Urnengrabstätten (§ 14 Abs. 1, 2 und 3) werden durch die Gemeinde Nersingen beschafft und angebracht. Das Anbringen der Schrift wird auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Gemeinde Nersingen in Auftrag gegeben und ist einheitlich auf den Vor- und Nachnamen sowie die Jahreszahl des Geburts- und Sterbedatums beschränkt. Akademische Titel und Namenszusätze können zugelassen werden, wenn hierdurch die Einheitlichkeit der Gesamtanlage nicht gefährdet wird und der dementsprechende Platzbedarf auf der Abdeckplatte vorhanden ist.

(7) Spätestens mit Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist, ist eine Grabeinfassung aus Stein anzubringen. Grabeinfassungen und Grabsteine müssen bei allen Grabstätten mit ihrer vorderen und hinteren Begrenzung in die Flucht gesetzt werden. Die Fluchtlinie ist vor Anlage der Grabeinfassungen und Aufstellen des Grabsteines auszumessen. Grabanlagen, die falsch errichtet wurden, müssen auf Kosten des Nutzungsberechtigten richtig positioniert werden.

(8) In der unmittelbaren Nähe von Bäumen, insbesondere in den Waldbereichen der Friedhöfe, sind die Grabeinfassungen und Grabmale sowie sonstige baulichen Anlagen so zu gestalten, dass spätere Schäden durch das Wachstum der Wurzeln und Bäume vermieden werden.

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 21 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 17 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

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(3) Die Grabmale werden in der Regel einmal pro Jahr durch die Gemeinde begutachtet und eine Grabsteinprüfung mittels eines Kipp-Testers durchgeführt. Dabei müssen die Grabmale einer Prüfkraft von 300 N standhalten. Wird dieser Test nicht bestanden, wird entsprechend § 22 Abs. 2 verfahren.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sofern in einer betreffenden Sektion keine Streifenfundamente vorhanden sind, muss auch das betonierte Fundament entfernt werden. Blumenzwiebeln und sonstige wieder austreibende Pflanzenteile müssen vollständig entfernt werden. Die Grabfläche muss in den Altteilen mit Kies verfüllt werden, in den Neuteilen muss die Fläche mit Blumenerde aufgefüllt und im Anschluss wieder Gras ausgesät werden. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen – auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts – bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. Über die Einstufung als Denkmal entscheidet im Zweifelsfalle die Untere Denkmalschutzbehörde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters bzw. Erfüllungsgehilfen (§26) betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg verschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

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§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 25 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder direkt am Grab abgehalten werden.

(2) Jede Musik oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde und soll der Würde des Ortes entsprechen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde Nersingen bzw. von ihrem per Bestattungsvertrag beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

§ 27 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Erfüllungsgehilfen und dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen am Wochenende können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.

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§ 29 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen sowie für Aschen 20 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Die Gemeinde kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung aufgelöst werden.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen oder Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur die Grabnutzungsberechtigten.

(3) Die Kosten der Exhumierung und Umbettung trägt der Antragsteller. Dieser hat auch für Schäden zu haften, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Exhumierung bzw. Umbettung zwangsläufig entstehen.

(4) Die Fristen der Ruhe- und Nutzungszeiten werden durch eine Exhumierung bzw. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Ausnahmen

Bei unbilliger Härte oder im zu prüfenden Einzelfall können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.

§ 32 Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer

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Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33 Haftungsausschluss

Die Gemeinde Nersingen übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

§ 34 Gebühren

Die Gemeinde Nersingen erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung.

§ 35 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Nersingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 11.01.2013 außer Kraft.

Nersingen, 13.02.2019

Gemeinde Nersingen

Erich Winkler Erster Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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