Gebührenordnung – Nenndorf

Vollständige Gebührenordnung für Nenndorf.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Die Samtgemeinde Nenndorf erhebt für die Benutzung der von ihr verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarifen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Nenndorf die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der verwalteten Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrichtungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof), hat der Gebührenschuldner zu ersetzen; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

(5) Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung bzw. -erstattung gewährt.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder in Auftrag gibt,
  2. wer das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben oder verlängert hat,
  3. wer eine Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch nimmt,
  4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Wird der Antrag/die Leistung usw. von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt bzw. bestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. mit der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen,
  2. beim Wahlgrab mit der Überlassung der Grabstelle (Begründung des Nutzungsrechtes) für die gesamte Nutzungsdauer bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung,
  3. bei allen anderen Grabformen mit der Beisetzung.

(2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand erhoben.

§ 6 Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Ist das Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 10 der Friedhofssatzung vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden soll je Grabstätte, 1/30 der unter Ziffern 1.6 und 1.7 bzw. 1/20 der unter Ziffern 2.4 und 2.5 als Anlage beigefügten Gebührentarifen dieser Satzung zu entrichten.

(2) Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden soll je Grabstätte, 1/30 der unter Ziffern 1.6 und 1.7 bzw. 1/20 der unter Ziffern 2.4 und 2.5 als Anlage beigefügten Gebührentarifen dieser Satzung zu entrichten.

§ 7 Anwendung der Sprachform

Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung wird die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 13.03.2003 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 18.03.2014 außer Kraft gesetzt.

Bad Nenndorf, den 16.12.2019

gez. Samtgemeinde Nenndorf Der Samtgemeindebürgermeister (Schmidt)

Gebührentarif

Zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Nenndorf (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührentarif Art der Leistung (Gebührentatbestand) Gebühren
1. Erwerb, Verleihung und Erneuerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren
1.1 Sargreihengrabstätte 1.200 €
1.2 Sargreihengrabstätte für Verstorbene unter 7 Jahren 0 €
1.3 Sargreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten 0 €
1.4 „anonyme“ Sargreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 1.200 €
1.5 Rasen-Sargreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 1.200 €
1.6. Sargwahlgrabstätte – je Grabstelle 1.300 €
1.7 Rasen-Sargwahlgrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) je Grabstelle 1.300 €
2. Erwerb, Verleihung und Erneuerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren
2.1 Urnenreihengrabstätte 693 €
2.2 „anonyme“ Urnenreihengrabstätte (zzgl. Pflegepauschale) 693 €
2.3 Baumurnengrab (zzgl. Pflegepauschale) 676 €
2.4 Urnenwahlgrabstätte – zweistellig – je Grabstelle 620 €
2.5 Urnenwahlgrabstätte – vierstellig – je Grabstelle 570 €
2.6 Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Grab für Erdbestattungen 588 €
3. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Siehe hierzu § 6 der Friedhofsgebührensatzung
4. Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte
4.1 je Sargbestattung 404 €
4.2 je Sargbestattung für Verstorbene unter 7 Jahren 314 €
4.3 je Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 179 €
4.4 je Urnenbestattung 179 €
5. Benutzung der Leichenkammer, Friedhofshalle (Friedhofskapelle), Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung,
5.1 Belegung einer Leichenkammer für die Dauer von bis zu 5 Tagen pauschal (jeder weitere angefangene Tag wird mit 40 € berechnet) 200 €
5.2 Kapellennutzung – je Fall 180 €
5.3 Infrastrukturgebühr für die Trauerhalle/Friedhofshalle/Friedhofskapelle (Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Kapelle auf die Pos. 5.2. angerechnet) 100 €
5.4 Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung – pro Tag 30 €
6. Grabpflege und –unterhaltung vor Ablauf der Ruhezeit
6.1 Pflege Sargreihengrab – pro Jahr und Grabstelle 100 €
6.2 Pflege Sargwahlgrab – pro Jahr und Grabstelle 100 €
6.3 Pflege Urnengrab – pro Jahr und Grabstelle 50 €
Die Gebühr wird für die gesamte (verbleibende) Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten.
7. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
7.1 Entscheidung über eine Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten von Gewerbetreibenden (§ 6 I der Friedhofssatzung) 80 €
7.2. Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen (§ 21 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung) 80 €
7.3 Bearbeitung eines Antrages auf Aus-/Umbettung von Leichen, Überresten von Leichen und Aschen 50 €
7.4 Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte 50 €
7.5 Verwaltungsgebühr für die Organisation einer Namensplatte bei „halbanonymen“ Urnenbeisetzungen incl. der Kosten des Schilderdienstes 100 €
7.6 Urnenversand (Aschenkapsel) 50 €
7.7 Adressrecherche von Gebührenschuldnern i.S. des § 3 dieser Satzung (mind. 2 Ersuchen bei Einwohnermeldeämtern) 20 €
7.8 Aufforderung zur Mängelbeseitigung incl. Nachkontrolle (je Fall und Aufforderung) insb. nach einer Grabstättenschau und der Standsicherheitsüberprüfung 20 €
8. Nicht aufgeführte Leistungen
Von der Friedhofsverwaltung erbrachte Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können werden dabei für jede angefangene halbe Stunde wie folgt abgerechnet 10-24 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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