Friedhofssatzung – Nenndorf

Vollständige Friedhofssatzung für Nenndorf.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Samtgemeinde Nenndorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Bad Nenndorf* - Buchenallee/Am Friedhof
Haste - Grenzweg/Friedhofsweg
Hohnhorst - Hauptstraße/Hinter der Kirche
Horsten - Nenndorfer Straße
Kreuzreihe - Rieher Straße
Ohndorf - Dammstraße
Rehren - Am Friedhof/Auf der Meierbreite
Waltringhausen - Osterfeldstraße
  • Bei dem Friedhof Bad Nenndorf ist vorsorglich anzumerken, dass es sich hierbei um einen Bergfriedhof handelt.

§ 2 Friedhofszweck und Benutzungsrechte

(1) Die Friedhöfe sind insgesamt eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Nenndorf. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

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(3) Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Für die Friedhöfe gelten keine bestimmten Öffnungszeiten. Friedhöfe, die nachts nicht verschlossen werden, sind bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Die Samtgemeinde kann jedoch aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren. Kinderwagen, Krankenfahrstühle, handgeführte Transportkarren sowie kommunale und gewerbliche Fahrzeuge sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste, weder im öffentlichen Bereich der Friedhöfe noch auf den einzelnen Grabstätten anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (wenn sie nicht als Wege dienen), Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, g) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) bei der Grabpflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden.

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i) zu lärmen oder zu spielen, zu lagern oder alkoholische Getränke zu trinken (4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind spätestens 4 Werktage (Mo-Fr) vorher anzumelden. (6) Auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Nenndorf ist es gestattet, Hunde zu führen. Die Hunde unterliegen dem Leinenzwang. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu entsorgen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von medizinischen Assistenzhunden – untersagt werden.

§ 6 Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof

(1) Dienstleister, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die zugelassenen Dienstleister haben für jeden Beschäftigten bei der Samtgemeinde Ausweise zu beantragen. Die Zulassung und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleister zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Dienstleister, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. (3) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz abwickeln. (4) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur nach Abstimmung mit der Samtgemeinde ausgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Dienstleister dürfen auf den Friedhöfen und in den baulichen Anlagen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial entsorgen. Die Dienstleister haben Wege und sonstige Friedhofseinrichtungen, die von ihren Fahrzeugen oder Maschinen verunreinigt worden sind, zu reinigen.

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(7) Die Samtgemeinde kann die Zulassung der Dienstleister, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind nach schriftlicher Abmahnung und Anhörung, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Dieses gilt insbesondere auch, wenn die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht eingehalten werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die aktuell erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen.

(2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Samtgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Mo-Fr).

§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Die Särge müssen fest verfugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und sonstige Beigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Auch sind für die Bestattung zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung von Aschen (Aschekapsel) und Überurnen, ist ein Aufbewahrungsmaterial zu wählen, welches verrotten kann. Umweltgefährdenden Stoffe dürfen in diesem nicht enthalten sein. Eine Überurne darf aus nicht verrottbarem Material bestehen, wenn Sie nicht unter die Regelung des § 11 Abs. 2 fällt.

(4) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Samtgemeinde nicht bei Beschädigung oder Verlust.

§ 9 Ausheben der Gräber, Beisetzungen

(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Samtgemeinde kann Dritte mit diesen Arbeiten beauftragen.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat bei Mehrfachbelegung einer Grabstätte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Zeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte (Ruhezeit) beträgt für alle Erdbestattungen 30 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Bestattung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten. Werden durch ordnungsbehördliche Maßnahmen längere Ruhezeiten verfügt gelten diese als Ruhezeiten.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden; Umbettungen sollen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ordnungsbehördlichen Genehmigung, eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes und wenn keine anderen Bedenken bestehen, durchgeführt werden. (2) Bei anonymen Beisetzungen bzw. bei Baumurnen (halbanonym) ist eine spätere Umbettung ausgeschlossen. (3) Die Samtgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (7) Sonstige Rechtsvorschriften über die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bleiben unberührt.

IV. Grabstätten

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten zustehende öffentlich- rechtliche Nutzungsrechte. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

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(3) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Samtgemeinde. Gesetzliche Vorschriften über das Leichenwesen und die Feuerbestattung sowie solche, die die Rechtsstellung der bestattungspflichtigen Angehörigen oder Erben untereinander oder zum Leichnam oder zur Asche betreffen, werden von dieser Satzung nicht berührt. (4) Grabstättennutzungsrechte sind:

  1. Verfügungsrecht; das Recht, über Bestattungen zu verfügen,
  2. Beisetzungsrecht; das Recht, an einer nicht verfügten Grabstelle beigesetzt zu werden,
  3. Gestaltungsrecht; das Recht, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden,
  4. Pflegerecht; das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (5) Erwerb, Übergang und Beendigung der Grabnutzungsrechte richten sich nach dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb oder Erneuerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (6) Verfügungs- und Beisetzungsrechte an Grabstätten können erstmals nur nach einem Todesfall erworben werden.

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Belegungsplanung zulassen, werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:

1. Reihengräber

1.1 für Erdbestattung
  • anonym
  • Rasengrab mit Namensplatte
  • einstellig mit Einfassung
1.2 für Urnenbeisetzung
  • anonym
  • Baum - Urnengrab
  • einstelliges Urnenreihengrab

2. Wahlgräber

2.1 für Erdbestattung
  • einstellig
  • zweistellig
  • dreistellig
  • Rasengrab zweistellig mit Namensplatte für Erdbestattung
2.2 für Urnenbeisetzung
  • zweistelliges Urnengrab
  • vierstelliges Urnengrab

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Das gilt besonders für Wahlgräber und für Baum-Urnengräber.

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§ 14 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die in der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihengrabstätten werden nach der von der Samtgemeinde jeweils bestimmten Stelle belegt.

(2) Der Antragsteller hat nach Zuteilung das Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht. Angehörigen des Beigesetzten kann das Pflegerecht auf Antrag verliehen werden.

(3) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb sowie die Übertragung von Nutzungsrechten sind ausgeschlossen. Die Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzichterklärung gegenüber der Samtgemeinde oder Tod des Nutzungsrechtsinhabers. Auf Verfügungsrecht oder Gestaltungsrecht kann nur insgesamt verzichtet werden.

(4) Es sind eingerichtet:

  1. Reihengrabfelder für Erdbestattungen - Länge 1,75 m, Breite 0,90 m Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
  2. Reihengrabfelder für Erdbestattungen - Länge 2,10 m, Breite 0,90 m Verstorbener vom vollendeten 7. Lebensjahr ab
  3. Reihengräber für Erdbestattungen von - Länge 0,70 m, Breite 0,70 m Tot- und Fehlgeburten
  4. Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen - Länge 0,70 m, Breite 0,70 m
  5. Rasengräber mit Namensplatte
  6. Baumurnengrabfelder

(5) In einem Reihengrab für Erdbestattung darf nur ein Leichnam bestattet, in einem Reihengrab für Urnenbeisetzung nur eine Urne beigesetzt werden. Urnen dürfen in Reihengräbern für Erdbestattung nur im Rahmen der laufenden Ruhezeit für die Erdbestattung zusätzlich beigesetzt werden.

(6) Ist die Ruhezeit abgelaufen oder hat ein Pflegerecht länger als sechs Monate nicht bestanden, ist das Reihengrab von dem Nutzungsberechtigten vollständig abzuräumen und einzuebnen (§24 Abs. IV gilt entsprechend). Nach Einebnung ist die Verleihung des Pflegerechts nach Satz 1 ausgeschlossen.

(7) Wird die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten an die Samtgemeinde zurückgegeben und eingeebnet, ist eine Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit zu entrichten. Die Gebühr wird je angefangenes Jahr berechnet und ist in einer Summe vor Einebnung der Grabstätte fällig. Die Höhe der jährlichen Pflegegebühr ist der Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen. Eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die aufgegebene Ruhezeit ist ausgeschlossen.

(8) In Reihengrabfeldern für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen wird der Sarg/die Urne an einer nur der Samtgemeinde bekannten Stelle beigesetzt. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung in Form eines Rasengrabes, sowie das Aufstellen eines Grabmales / Gedenksteines sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheit der Samtgemeinde. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat nach der Bestattung keine Rechte und Pflichten an der Gestaltung. Die Regelungen gelten für anonyme Urnenbestattungen entsprechend.

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(9) Rasengräber die als Reihengrab angelegt sind, sind Grabstätten ohne individuelle Pflege. Als Grabschmuck ist eine Grabplatte gemäß § § 20 Abs. 8 zulässig. Die Unterhaltung der Grabplatten obliegt den Nutzungsberechtigten. Auch bei zusätzlicher Urnenbelegung ist nur eine Namensplatte zulässig. (10) Die Rasengrabfelder werden von der Samtgemeinde großflächig gepflegt. Ersatzansprüche der Nutzungsberechtigten, bedingt durch die Art und Pflege, sind ausgeschlossen. (11) Baumurnengrabstätten sind Aschengrabstätten im Traufenbereich eines Baumes, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerb festgelegt wird. In jeder Grabstätte wird eine Urne bestattet. §8 (3) gilt entsprechend. Denkmale, Einfassungen und Abdeckplatten sind nicht zugelassen. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Samtgemeinde. Durch die Samtgemeinde kann eine Kennzeichnung der Baumgrabstätten in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten vorgenommen werden. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich auf Tafeln mit einer Größe von max. 10 x 12 cm. Die Aufschriften der Tafeln dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen enthalten. Die Tafeln werden ausschließlich von der Samtgemeinde in Auftrag gegeben und an einer Stele angebracht.

§ 15 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und für die Dauer von 20 Jahren bei Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. (4) bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Samtgemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. (2) Würde durch eine Beisetzung die Ruhezeit die an der Wahlgrabstätte noch bestehende Nutzungszeit übersteigen, so darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (3) Soll das Nutzungsrecht wieder erworben werden, ohne dass eine Beisetzung stattgefunden hat, beträgt die Dauer des Nutzungsrechts in diesem Fall mindestens 5 Jahre. Die Höchstdauer entspricht der Ruhezeit. (4) Der Antrag auf Wiederzuteilung nach Abs. 3 kann nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach erlöschen des Nutzungsrechtes abgegeben werden. Liegen mehrere Anträge oder Erklärungen vor, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Samtgemeinde maßgeblich. (5) Es werden ein-, zwei- und dreistellige Wahlgräber zugeteilt. Tiefengräber sind unzulässig. (6) In Wahlgräbern, in denen Erdbestattungen bereits stattgefunden haben, dürfen Urnen nur im Rahmen der laufenden Ruhezeiten für die Erdbestattung beigesetzt werden. (7) Es sind eingerichtet:

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  1. Wahlgrabfelder für Erdbestattungen Länge 2,40 m, Breite 0,90 m (einstellig) Länge 2,40 m, Breite 2,00 m (zweistellig) (in den alten Abteilungen von Bad Nenndorf besteht noch eine Breite von 1,80 m) Länge 2,40 m, Breite 3,00 m (dreistellig)
  2. Wahlgrabfelder für Rasengräber Länge 2,40 m, Breite 2,00 m (zweistellig)
  3. Wahlgrabfelder für Urnenbeisetzungen Länge 1,20 m, Breite 0,70 m (zweistellig) Länge 1,20 m, Breite 1,20 m (vierstellig). (8) Ist die Ruhezeit abgelaufen oder hat ein Pflegerecht länger als sechs Monate nicht bestanden, ist das Wahlgrab von dem Nutzungsberechtigten vollständig abzuräumen und einzuebnen (§24 Abs. IV gilt entsprechend). Nach Einebnung ist die Verleihung des Pflegerechts nach Satz 1 ausgeschlossen. (9) Wird die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten an die Samtgemeinde zurückgegeben und eingeebnet, ist eine Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit zu entrichten. Die Gebühr wird je angefangenes Jahr berechnet und ist in einer Summe vor Einebnung der Grabstätte fällig. Die Höhe der jährlichen Pflegegebühr ist der Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen. Eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die aufgegebene Ruhezeit ist ausgeschlossen.

§ 16 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus den in Satz 3 genannten Personenkreis seine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den eingetragenen Lebenspartner c) auf die Kinder und Adoptivkinder d) auf die Stiefkinder e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern g) auf die vollbürtigen Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a- h fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der oder die Älteste Nutzungsberechtigter, sofern mehrere Personen die Nachfolge im Nutzungsrecht anstreben. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.

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(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung, das Aufstellen/Verlegen eines Grabmales und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (5) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Soll ein Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit an die Samtgemeinde zurückgegeben werden, ist die Grabstätte einzuebnen (§ 24 Abs. IV gilt entsprechend). Hierfür ist von dem Nutzungsberechtigten eine Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit zu entrichten. Die Gebühr wird je angefangenes Jahr berechnet und ist in einer Summe vor Einebnung der Grabstätte fällig. Die Höhe der jährlichen Pflegegebühr ist der Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen. Eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die aufgegebene Ruhezeit ist ausgeschlossen.

§ 17 Kriegsgräberstätten

Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die gärtnerische Anlage sowie die Würde und die Harmonie des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Nicht gestattet sind: a) das Anpflanzen von Bäumen und wuchernden Gehölzen, b) das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften, c) das Bespannen der Gräber mit Netzen aller Art. d) das eigenmächtige Verändern von angelegten Wegen und Laufflächen zwischen bestehenden Grabflächen (z.B. Verteilung von Kies und anderen losen Gebinden.) (2) Das Aufstellen von Bänken bedarf der Zustimmung der Samtgemeinde. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte oder andere Personen haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlangen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen. (4) Für einzelne Abteilungen können zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden. Der zulässige Standort von Grabmalen kann in einem Gestaltungsplan geregelt werden. (5) Urnenkammern, Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut werden.

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§ 19 Planungs- und Gestaltungsvorschriften für Gräber ohne Pflegeverpflichtung (Rasengräber)

(1) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen.

Nicht gestattet sind:

a) Anpflanzungen jeglicher Art (ausgenommen Rasen), b) das Einfassen der Grabstätte, c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u.a.), d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften von Abs. 3 hinaus, e) das Aufstellen von Blumenvasen, Schalen und anderen Gegenständen, f) das Entfernen von Rasen.

(2) Als Grabmale sind auf den Rasenreihengräbern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften nur das Einsetzen einer Grabplatte, aus Stein mit einer Ansichtsfläche von 0,40 m Länge, 0,30 m Breite und einer Mindeststärke von 0,05 m am Kopfende des Grabes zulässig. Die Oberkante der Platte ist bündig mit der Rasenfläche und einer mindestens 40 cm tiefen Bettung aus nicht bindigem Füllboden (Kies, Mineralgemisch oder gleichwertig) zu verlegen. Das Aufstellen von Grabmalen; erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sowie das Aufbringen von anderweitigem Grabschmuck sind unzulässig. Für Schäden die durch Nichtbeachtung entstehen ist die Samtgemeinde nicht haftbar.

VI – Grabmale und sonstige Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen Natursteine, Terrazzo, Glas, Kunststeine, Holz und Metall verwendet werden. Findlinge sind nur bis zu einer Größe von 0,5 cbm und liegende Grabmale bis zu einer Größe von 1/6 der Grabfläche zulässig. Naturstein darf nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder ein Nachweis nach § 13 a Abs. 3 NBestattG vorliegt.

Als geeigneter Nachweis dient die Vorlage einer Zertifizierung der Produkte mit einem der Gütezeichen XertifiX, Fairstone oder einem Gütezeichen gleichwertiger Art. Alternativ durch Vorlage von geeigneten Nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die in der Klausel für die Auftragsdurchführung genannten Bedingungen bei der Herstellung eingehalten werden (z.B. Auditierung des Herstellungsbetriebs nach dem internationalen Sozialstandard SA8000) oder Abgabe einer Eigenerklärung (siehe Vordruck) soweit es im Ausnahmefall kein Zertifikat bzw. keine inhaltlich entsprechende Bescheinigung unabhängiger Dritter für das angebotene Produkt gibt, in der die Beachtung der Grundprinzipien und Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bestätigt werden.

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Steine, die in Deutschland oder der EU hergestellt und bearbeitet werden, erfüllen regelmäßig die Kernarbeitsnormen der ILO.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede Bearbeitung ist möglich. b) Freibleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen. c) Metallbuchstaben, Bleiintarsien und Emaille-Schrifttafeln sind zulässig. d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen eine der Größe des Steines angemessene Fläche einnehmen. Als Farben sind Gold, Silber, Weiß, Grau, Schwarz und Brauntöne zugelassen. e) Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten. f) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Gestaltungsarten sowie alle in Abs. 2 und 3 nicht aufgeführten Materialien. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen. g) Grabplatten und Kissensteine dürfen nur flach oder leicht abgeschrägt (max. 30-Grad-Winkel) auf die Grabstätte gelegt werden h) Liegende Platten über die gesamte Grabfläche sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. i) Ein Sockel bis zu 5 cm Höhe über dem Erdreich ist zulässig.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche b) Auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche c) Auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche d) Mindeststärke 10 cm und Gesamthöhe (einschließlich Sockel) höchstens 1,20 m. Dieses gilt auch für Säulen. e) Auf Rasengrabstätten eine Namensplatte nach näherer Regelung gem. Absatz 8 f) Bei Reihen- oder Wahlgräbern für Erdbestattungen die mit Platten abgedeckt werden sollen, darf die Abdeckung maximal 2/3 der Grabfläche betragen.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale* und/oder Abdeckplatten** bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten Grabmale bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche und Abdeckplatte 0,70 x 0,70 b) auf Urnenwahlgrabstätten Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche und Abdeckplatte 1,20 m x 1,20 m (4-stellig) c) auf Urnenwahlgrabstätten Grabmale bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche und Abdeckplatte 1,20 m x 0,70 m (2-stellig)

  • Die Mindeststärke beträgt 10 cm, die Gesamthöhe einschließlich Sockel höchstens 0,60 m.

** Auf Urnengrabstätten sind liegende Platten über die gesamte Fläche zulässig. Absatz 5 gilt nicht für die Abteilungen ohne Pflege.

(6) Einfassungen

Die Grabstätten sind mit Ausnahme des § 19 einzufassen. Pflanzen, aber auch Steine, Splitt, Kies und ähnliche lose Materialien sind als Einfassung nicht zulässig.

a) Die Breite der Einfassungen beträgt bei Reihengräbern 5- 10 cm, b) Die Breite der Einfassungen beträgt bei Wahlgräbern 5- 20 cm.

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c) In Flächen ohne gärtnerische Gestaltung werden Einfassungen nicht zugelassen (§ 19). (7) Von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 kann im Einzelfall befreit werden, wenn die Abweichung gestalterisch vertretbar ist und die grundsätzlichen Anforderungen des § 18 eingehalten werden. Im Übrigen können Grabmale mit größeren Abmessungen zugelassen werden, soweit besondere Abteilungen eingerichtet worden sind. (8) In den Abteilungen für Rasengräber ist nur das Einsetzen einer Grabplatte, aus Stein mit einer Ansichtsfläche von 0,40 m Länge, 0,30 m Breite und einer Mindeststärke von 0,05 m am Kopfende des Grabes zulässig. Die Oberkante der Platte ist bündig mit der Rasenfläche und einer mindestens 40 cm tiefen Bettung aus nicht bindigem Füllboden (Kies, Mineralgemisch oder gleichwertig) zu verlegen. Das Aufstellen von Grabmalen sowie das Aufbringen von anderweitigem Grabschmuck sind unzulässig.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Beschriftung und jede Veränderung von Grabmalen, sowie die Errichtung und Veränderung von Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde (Grabmalbescheid). Dieser ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. b) bei Grabmälern und Grabeinfassungen aus Natursteinen der im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG Nds) in der jeweils geltenden Fassung geforderte Nachweis (siehe auch § 20 Abs. II S. 2). (3) Die Einrichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Anlieferung

(1) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Samtgemeinde anzuzeigen. (2) Das Verlegen von Grabplatten auf Pflegegrabstätten, Partnergrabstätten sowie Baumgrabstätten hat nach Vorgabe der Samtgemeinde flucht- und höhengerecht zu erfolgen.

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§ 23 Standsicherheit der Grabmale, Erhaltungspflichten

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von dem Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. (4) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch ein Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon schuldhaft verursacht wird.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen, nachdem dieser vergeblich schriftlich aufgefordert wurde, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen oder in einen genehmigungsfähigen Zustand zu setzen. (2) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Samtgemeinde kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Samtgemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Samtgemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (insbesondere Fundamente) zu entfernen. Zu entfernen sind weiterhin auch der auf der Grabstätte befindliche Bewuchs, die überschüssige Erde und sonstige Grabgestaltungsmaterialien. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Samtgemeinde. Verantwortlich ist der bisherige Verfügungsberechtigte. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten

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nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde Nenndorf. Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Pflichten nicht nach, ist die Samtgemeinde zur Ersatzvornahme auf seine Kosten berechtigt. Entsprechendes gilt bei Einebnung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Vorschrift hergerichtet, gepflegt, bepflanzt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen (Müllboxen) abzulegen. (2) Abgängiger Grabschmuck und Grabgestaltungsmaterialien die nicht für den Außengebrauch geeignet sind (insbesondere Materialien aus Gips, Papier oder mit wasserlöslichen Farben eingefärbte Materialien), sind unverzüglich durch den Nutzungsberechtigten oder Angehörigen zu entfernen. Für das Entfernen durch die Samtgemeinde entsteht kein Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Bewuchs auf der von ihm zu betreuenden Grabstätte die Höhe von 1,50 Metern nicht überschreitet und der Bewuchs über die Grenzen seiner Grabstätte nicht hinausgeht. Überschreitet ein Gewächs die zugelassene Höhe oder Breite, kann die Samtgemeinde vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass dieser das Gewächs in einer angemessenen Frist entsprechend zurückschneidet oder gänzlich entfernt. (4) Für die Herrichtung und Instandsetzung sind die Verfügungsberechtigten sowie Inhaber der Pflegerechte verantwortlich, für die Pflege auch der Inhaber eines Pflegerechts. (5) Wegen der Möglichkeit des Einsinkens, welcher bei allen Bodenarten gegeben ist, ist es gestattet, die Grabstätte im ersten Jahr nach der Beisetzung nur provisorisch herzurichten. (6) Der Nutzungsberechtigten hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Rückgabe des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigten dieser Pflicht nicht nach, ist die Samtgemeinde berechtigt, diese Arbeiten auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, instandgehalten oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Samtgemeinde entschädigungslos abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Samtgemeinde in

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diesem Falle die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte. Kann der Nutzungsberechtigte auch hierdurch nicht ermittelt werden gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird der Grabschmuck von der Samtgemeinde ersatzlos entfernt. Die Samtgemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet.

§ 27 Gärtnerische Pflege

(1) Bei Reihengräbern und Wahlgräbern beträgt die Größe der Fläche für die gärtnerische Pflege und Instandsetzung den in §§ 14 und 15 genannten Maßen. (2) Der seitliche Abstand bis zur nächsten Grabstätte bzw. zu einer Wegeseite beträgt bei allen Grabarten für die gärtnerische Nutzung 0,50 m. Diese Flächen werden durch die Samtgemeinde gepflegt. Zur Verhinderung von Schäden an Mensch und Material kann eine Pflege der Flächen nicht immer vollständig erfolgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Samtgemeinde oder in Begleitung eines Mitarbeiters der Samtgemeinde betreten werden. Für Bestatter gilt diese Erlaubnis als erteilt. (2) Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, muss der Sarg besonders gekennzeichnet werden. (3) Wertgegenstände sollen den Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigung an solchen Gegenständen haftet die Samtgemeinde nicht. (4) In Leichenhallen dürfen Leichname weder eingesargt noch umgesargt werden. (5) Die Leichenhalle ist nach jeder Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder zu verlassen.

§ 29 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien von der Samtgemeinde dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Ort, Zeitpunkt und Höchstdauer bestimmt die Samtgemeinde nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch denjenigen, der für die Bestattung sorgt.

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(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle mit Aufbahrung des Sarges kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (3) In den Friedhofskapellen befindliche technische Geräte werden als freiwillige Leistung der Samtgemeinde bereitgestellt. Bei eventuellen Störungen der technischen Geräte (insbesondere Orgeln, CD-Player,…) besteht kein Anspruch seitens des Nutzers (Bestattungsunternehmen etc.) auf sofortige Instandsetzung bzw. Reparatur. (4) Der gewählte Ort für die Feierlichkeit ist nach entsprechender Nutzung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten.

§ 31 Gebühren

Die Samtgemeinde Nenndorf erhebt für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren nach einer Gebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32 Übergangsvorschriften

  1. Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Bereits verteilte lose Gebinde dürfen nicht aufgestockt oder um neue Beisetzungsflächen verteilt werden. Bei Beisetzungen, die sich in entsprechenden Flächen befinden wo bereits lose Gebinde verteilt wurden, dürfen diese Gebinde nicht auch hier aufgebracht werden. Eine Berufung auf Bestandsrecht liegt hier nicht vor.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 8, 18, 21, 24, 25 und 26 verstößt.
  2. Die in Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 1.000,00 geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 34 Anwendung der Sprachform

Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

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§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.02.2017 außer Kraft.

Bad Nenndorf, den 16.12.2019

Samtgemeinde Nenndorf Der Samtgemeindebürgermeister Schmidt

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Original-Satzung als PDF

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