Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
-
Die Gebühr entsteht a) mit Antragstellung auf gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung, b) mit Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung, c) mit Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle.
-
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
-
Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
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Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
§ 5 Paragraph 5
Datenerhebung, Datenverarbeitung
- Die Stadt Nauen ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einziehung der Gebühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben.
Zu den in Satz 1 genannten Daten zählen:
- der Name, der Vorname und die Anschrift;
- im Falle einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder unbaren Zahlung die Bankverbindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie
- der Gegenstand der Gebühr
- Die Stadt Nauen ist berechtigt, die in Absatz 1 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken zu verarbeiten.
§ 6 Paragraph 6
Sonderleistungen
Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die im nachfolgenden Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand berechnet.
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§ 7 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofsgebührensatzung - vom 22.10.2012 außer Kraft.
Nauen, den 23. Juni 2021
gez. Manuel Meger Bürgermeister der Stadt Nauen
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
I. Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte
| I.1.a | Erd-Reihengrabstätte | 1.208,00 € |
|---|---|---|
| I.1.b | Erd-Partnergrab – einstellig | 1.627,00 € |
| I.1.c | Zusätzliche Urne im Erd-Partnergrab | 586,00 € |
| I.1.d | Erdgemeinschaftsanlage (EGA) – anonym | 1.315,00 € |
| I.2.a | Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle | 1.243,00 € |
| I.2.b | 2. Urne in einem belegten Erd-Wahlgrab | 586,00 € |
| I.3.a | Urnen-Wahlgrabstätte – einstellig | 728,00 € |
| I.3.b | Urnen-Partnergrab – einstellig | 1.153,00 € |
| I.3.c | Zusätzliche Urne in einem Urnen-Wahlgrab oder im Urnen-Partnergrab | 586,00 € |
| I.3.d | Urnen-Stelengrab | 1.189,00 € |
| I.3.e | Urnengemeinschaftsanlage (UGA) – anonym | 905,00 € |
| I.4.a | Erd-Kindergrabstätte | 442,00 € |
| I.4.b | Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten | 0,00 € |
| I.5 | Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten | |
| a) Erd-Partnergrab, je Stelle und Jahr | 81,35 € | |
| b) Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 49,72 € | |
| c) Urnen-Partnergrab, je Stelle und Jahr | 57,65 € | |
| d) Urnen-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 36,40 € | |
| e) Erd-Kindergrabstätte, je Stelle und Jahr | 38,90 € |
II. Gebühr für die Grabherrichtung
| II.1 | bei allen Erd-Grabstätten (Verstorbene ab 5. LJ) | 740,00 € |
|---|---|---|
| II.2 | bei allen Urnen-Grabstätten | 277,00 € |
| II.3 | bei Erd-Kindergrabstätten | 165,00 € |
| II.4 | in Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten | 69,00 € |
III. Benutzung der Trauerhalle
| III.1 | Benutzung der Trauerhalle, je Trauerfeier | 252,00 € |
|---|---|---|
| III.2 | Benutzung der Leichehalle/Kühlzelle, pro Tag | 30,00 € |
IV. Gebühr für Aus- und Umbettungen
| IV. | Ausbettung einer Aschenurne einschl. Versand | 277,00 € |
|---|
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Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021
V. Grabberäumung durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit
| V.1 | Beräumung bei Erd-Grabstätten, je Stelle | 82,00 € |
|---|---|---|
| V.2 | Beräumung bei Urnen- und Kinder-Grabstätten, je Stelle | 41,00 € |
VI. Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist
(Ausgleich des Pflegeaufwands der Friedhofsverwaltung)
| VI.1 | bei Reihen- und Erd-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr | 17,50 € |
|---|---|---|
| VI.2 | bei Urnen-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr | 8,80 € |
VII. Grabmalgebühren
(Errichtungsgenehmigung einschl. jährlicher Standsicherheitskontrolle)
| VII.1 | bei allen Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstein | 83,00 € |
|---|---|---|
| VII.2 | bei Erd-Wahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzungsdauer je Grabstein | 93,00 € |
| VII.3 | bei Grabanlagen ohne Standsicherheitsprüfung | 43,00 € |
| VII.4 | bei der Verlängerung von Grabstätten (alle), je Grabstein und Jahr | 2,00 € |
VIII. Verwaltungsgebühren
| VIII.1 | für die Umschreibung von Nutzungsrechten | 10,00 € |
|---|---|---|
| VIII.2 | Versendung einer Aschenurne bei Ausbettung | 63,00 € |
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