Gebührenordnung – Nauen

Vollständige Gebührenordnung für Nauen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühr entsteht a) mit Antragstellung auf gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung, b) mit Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung, c) mit Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle.

  2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  3. Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

  4. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

§ 5 Paragraph 5

Datenerhebung, Datenverarbeitung

  1. Die Stadt Nauen ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einziehung der Gebühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben.

Zu den in Satz 1 genannten Daten zählen:

  1. der Name, der Vorname und die Anschrift;
  2. im Falle einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder unbaren Zahlung die Bankverbindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie
  3. der Gegenstand der Gebühr
  1. Die Stadt Nauen ist berechtigt, die in Absatz 1 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken zu verarbeiten.

§ 6 Paragraph 6

Sonderleistungen

Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die im nachfolgenden Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand berechnet.

Seite 2 von 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021

§ 7 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofsgebührensatzung - vom 22.10.2012 außer Kraft.

Nauen, den 23. Juni 2021

gez. Manuel Meger Bürgermeister der Stadt Nauen

Seite 3 von 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung

I. Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte

I.1.a Erd-Reihengrabstätte 1.208,00 €
I.1.b Erd-Partnergrab – einstellig 1.627,00 €
I.1.c Zusätzliche Urne im Erd-Partnergrab 586,00 €
I.1.d Erdgemeinschaftsanlage (EGA) – anonym 1.315,00 €
I.2.a Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle 1.243,00 €
I.2.b 2. Urne in einem belegten Erd-Wahlgrab 586,00 €
I.3.a Urnen-Wahlgrabstätte – einstellig 728,00 €
I.3.b Urnen-Partnergrab – einstellig 1.153,00 €
I.3.c Zusätzliche Urne in einem Urnen-Wahlgrab oder im Urnen-Partnergrab 586,00 €
I.3.d Urnen-Stelengrab 1.189,00 €
I.3.e Urnengemeinschaftsanlage (UGA) – anonym 905,00 €
I.4.a Erd-Kindergrabstätte 442,00 €
I.4.b Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten 0,00 €
I.5 Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
a) Erd-Partnergrab, je Stelle und Jahr 81,35 €
b) Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr 49,72 €
c) Urnen-Partnergrab, je Stelle und Jahr 57,65 €
d) Urnen-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr 36,40 €
e) Erd-Kindergrabstätte, je Stelle und Jahr 38,90 €

II. Gebühr für die Grabherrichtung

II.1 bei allen Erd-Grabstätten (Verstorbene ab 5. LJ) 740,00 €
II.2 bei allen Urnen-Grabstätten 277,00 €
II.3 bei Erd-Kindergrabstätten 165,00 €
II.4 in Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten 69,00 €

III. Benutzung der Trauerhalle

III.1 Benutzung der Trauerhalle, je Trauerfeier 252,00 €
III.2 Benutzung der Leichehalle/Kühlzelle, pro Tag 30,00 €

IV. Gebühr für Aus- und Umbettungen

IV. Ausbettung einer Aschenurne einschl. Versand 277,00 €

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen
Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021

V. Grabberäumung durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit

V.1 Beräumung bei Erd-Grabstätten, je Stelle 82,00 €
V.2 Beräumung bei Urnen- und Kinder-Grabstätten, je Stelle 41,00 €

VI. Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist

(Ausgleich des Pflegeaufwands der Friedhofsverwaltung)

VI.1 bei Reihen- und Erd-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr 17,50 €
VI.2 bei Urnen-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr 8,80 €

VII. Grabmalgebühren

(Errichtungsgenehmigung einschl. jährlicher Standsicherheitskontrolle)

VII.1 bei allen Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstein 83,00 €
VII.2 bei Erd-Wahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzungsdauer je Grabstein 93,00 €
VII.3 bei Grabanlagen ohne Standsicherheitsprüfung 43,00 €
VII.4 bei der Verlängerung von Grabstätten (alle), je Grabstein und Jahr 2,00 €

VIII. Verwaltungsgebühren

VIII.1 für die Umschreibung von Nutzungsrechten 10,00 €
VIII.2 Versendung einer Aschenurne bei Ausbettung 63,00 €

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Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021

Original-Gebührenordnung als PDF

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