Friedhofssatzung – Nauen

Vollständige Friedhofssatzung für Nauen.

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Nauen, nachfolgend „Stadt“ genannt, gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:

Friedhof Stadt Nauen, Hamburger Straße

Friedhof OT Kienberg, Dorfstraße

Friedhof OT Klein Behnitz, Riewender Straße - Teilbereich

Friedhof OT Wachow/Gohlitz, Nauener Straße - Teilbereich

Die Stadt Nauen ist Trägerin dieser Friedhöfe und Friedhofsteile.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

Die Friedhöfe, die Trauerhalle und die Leichenhalle sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung

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Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS)

vom

sonstiger in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs.2 Pkt.1 bis 4 BbgBestG zutreffen. Die Bestattung weiterer Personen ist zulässig, solange die Kapazität der Friedhofsfläche dies zulässt. Die Stadt entscheidet darüber in eigenem, pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dies gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(2) Die Schließung ist dem Landrat des Landkreises Havelland als allgemeine untere Landesbehörde anzuzeigen. Die Stadtverwaltung hat die von der Schließung Betroffenen frühzeitig zu unterrichten.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.

(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde.

(6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen der Stadt ist öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, z.B. Fahrrädern, oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu befahren; hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Nauen und der Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bestatter, Gärtner),

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen.

(5) Die Stadt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind.

(6) Das Betreten der Friedhöfe bei Eis- und Schneeglätte geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und andere auf den Friedhöfen tätige Dienstleistungserbringer haben sich nach den Grundsätzen des § 6 dieser Satzung zu verhalten und a. haben selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt oder sind in die Handwerksrolle eingetragen oder verfügen über eine gleichwertige Qualifikation und b. können eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Die Nachweise nach Buchstabe a und b sind bei der Stadt in geeigneter Form vorzulegen.

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(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Eine umweltschonende Arbeitsweise ist einzuhalten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Entsorgung hat fachgerecht zu erfolgen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Zu diesem Zweck hat jeder Bestattungspflichtige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt zu den Öffnungszeiten vorzusprechen. Eine telefonische Terminabsprache wird dabei empfohlen. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Erd-Wahlgrabstätte / Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Urnen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnen-Gemeinschaftsanlage (anonym) beigesetzt. Durch das Ordnungsamt vorbereitete Urnenbestattungen werden erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und der Ermittlung von Angehörigen, spätestens jedoch sechs Monate nach Einäscherung durchgeführt.

(3) Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr statt. Erdbeisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 – 14.00 statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 8 Paragraph 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und sie müssen den gültigen VDI-Richtlinien, insbesondere VDI 3891, entsprechen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(2) Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Bestattungen

(1) Auf dem Friedhof Hamburger Straße in Nauen werden die Gräber von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt. Auf den Friedhöfen Kienberg, Klein Behnitz und Gohlitz ist der Bestatter für das Ausheben und Zufüllen der Gräber zuständig.

(2) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der für die Dienstleistung Zuständige.

(3) Der Transport der Särge und Urnen zur Grabstelle und das Absenken am Grab haben durch den Bestatter zu erfolgen.

(4) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Stadt entfernt werden, haftet die Stadt nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Grabstättennutzer berechnet.

(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.

(7) Werden beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichenteile gefunden, so sind die Gräber sofort wieder zu schließen und nicht neu zu belegen. Gegebenenfalls ist die Ruhezeit zu verlängern.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Altfälle bleiben davon unberührt.

(2) Die Nutzungszeit kann abweichend von der Ruhezeit vergeben werden.

§ 11 IV. Grabstätten

Aus-, Umbettungen, Graböffnungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen

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Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 33 Satz 3 können Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden.

(4) Urnenumbettungen werden ausschließlich von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung einer Leiche wird nur nach Vorlage der Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde durch den Nutzungsberechtigten und nur durch ein Bestattungsunternehmen ausgeführt.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Grundsätzlich werden Erd-Reihen-Grabstätten, Partnergrabstätten, Urnen-Stelengrabstätten und Grabstätten in anonymen Gemeinschaftsanlagen nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. In Erd- und Urnenwahlfeldern kann schon vor Eintritt eines Sterbefalles eine Grabstätte erworben werden.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Erd-Reihen-Grabstätten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße) b) Erd-Partnergrabstätten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße) c) Erd-Gemeinschaftsanlage (EGA) -anonym- (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße) d) Erd-Wahlgrabstätten, e) Urnen-Wahlgrabstätten, f) Urnen-Partnergrabstätten (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Kienberg, Dorfstraße) g) Urnen-Stelengrabstätten mit Namenskennzeichnung (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Klein Behnitz, Riewender Straße) h) Urnen-Gemeinschaftsanlagen (UGA) -anonym- (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Kienberg, Dorfstraße) i) Erd-Kindergrabstätten j) Sternenfeld – Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße) k) Ehrengrabstätten.

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(4) Eine Bestattung/Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Dauer der Nutzungszeit mindestens der erforderlichen Ruhezeit entspricht. Anderenfalls ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die entsprechende Zahl an Jahren zu verlängern. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder neu belegt oder anderweitig genutzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit vorgefundene Leichen- oder Aschereste werden – bei einer erneuten Belegung – tiefer eingebettet.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Bekanntgabe der Grabstellenurkunde.

(6) Bei vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechts erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

(7) Über die Wiederbelegung von Erd-Reihengrabstätten, Erd-Partnergrabstätten, Urnen-Partnergrabstätten, Urnen-Stelengrabstätten, Erdgemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt.

§ 13 Paragraph 13

Erd-Reihengrabstätten

(1) Erd-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Erd-Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) Die Grabstättengröße beträgt 2,40 x 1,10 m. Die Grabbeete (Pflanzflächen) sind grundsätzlich 1,80 m lang und 0,70 m breit. Der Abstand zwischen den Grabbeeten beträgt 0,40 m.

(4) Über das Ende der Ruhefrist von Erd-Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis am Grabmal informiert. Die Beräumung hat entsprechend § 30 Abs. 3 zu erfolgen.

§ 14 Paragraph 14

Erd-Partnergrabstätten

(1) Erd-Partnergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Das Grabfeld ist mit Rasen gestaltet. Innerhalb des Grabfeldes wird der Standort der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Eine Grabplatte aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 3 Buchst. c dieser Satzung ist grundsätzlich als Gedenkzeichen am Kopfende der Grabstelle anzubringen. Die Gestaltung der Grabstätte ist nach § 32 Buchst. a dieser Satzung eingeschränkt.

(2) In jeder Erd-Partnergrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Die Bestattung einer Urne neben der Sargstelle ist zusätzlich möglich. Zu diesem Zweck ist die erforderliche Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten und die Grabstätte einmalig entsprechend der erforderlichen Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Grabstättengröße für die Erdbestattung beträgt 2,40 x 1,60 m.

(4) Über das Einebnen von Erd-Partnergrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch ein Hinweisschild an der Grabstätte informiert. Die Grabplatten sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen

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oder können, auf Antrag und gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr, von der Friedhofsverwaltung beräumt werden.

(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie entspricht der in § 16 dieser Satzung (Erd-Wahlgrabstätten) genannten Reihenfolge. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.

§ 15 Paragraph 15

Erd-Gemeinschaftsanlage (EGA) - anonym

(1) Erd-Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Körperbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet. § 32 Buchst. c dieser Satzung gilt entsprechend.

(2) Die Grabstellengröße beträgt 2,40 m x 1,10 m.

§ 16 Paragraph 16

Erd-Wahlgrabstätten

(1) Erd-Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(2) Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden. Auf Antrag kann die Bestattung von bis zu zwei Urnen in einem Wahlgrab gestattet werden, wenn die Grabstelle nicht mit einem Sarg belegt oder die gesetzliche Ruhezeit von 20 Jahren abgelaufen ist. Für die zusätzliche Bestattung der zweiten Urne ist der entsprechende Gebührenanteil laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(3) Die Grabstättengröße beträgt 2,40 x 1,20 m. Die Grabbeete (Pflanzflächen) sind 2,40 m lang und 1,20 m breit. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m. Vorhandene Grabstellen mit geringerem Abstand und abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.

(4) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:

a. der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner b. die Kinder c. die Eltern d. die Geschwister e. die Enkelkinder f. die Großeltern

(5) In den Fällen b) – f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.

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(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf dem Grabmal - hingewiesen. Die Beräumung hat entsprechend § 30, Abs. 3 zu erfolgen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Art der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 17 Paragraph 17

Urnen-Wahlgrabstätten

(1) Urnen-Wahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen in denen unter Entrichtung der entsprechenden Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung eine zweite Urne bestattet werden kann. Die Grabstätten werden für 20 Jahre vergeben und ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindesten jedoch von 0,80 m. Ältere Grabstätten mit abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.

(3) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:

a. der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner b. die Kinder c. die Eltern d. die Geschwister e. die Enkelkinder f. die Großeltern

(4) In den Fällen b) – f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf dem Grabmal – hingewiesen. Die Beräumung hat entsprechend § 30 Abs. 3 zu erfolgen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden,

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bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Art der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) An der denkmalgeschützten Friedhofsmauer kann auf Antrag eine Urnenfamiliengrabanlage eingerichtet werden. Für den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts werden seitens der Stadt keine Gebühren erhoben, sofern sich der Nutzungsberechtigte schriftlich gegenüber der Stadt zur Sanierung der Denkmalanlage und zur Unterhaltung und Pflege verpflichtet. Die Sanierung und Unterhaltung der denkmalgeschützten Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Havelland abzustimmen.

§ 18 Paragraph 18

Urnen-Partnergrabstätten

(1) Urnen-Partnergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Das Grabfeld ist mit Rasen und Rindenmulch gestaltet. Innerhalb des Grabfeldes wird der Standort der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Eine Grabplatte aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 4 Buchst. c oder ein Grabstein aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 3 Buchst. d dieser Satzung ist grundsätzlich als Gedenkzeichen an der Grabstelle anzubringen. Der Abstand zwischen zwei Grabplatten oder zwischen zwei Grabsteinen hat 0,60 m zu betragen. Die Gestaltung der Grabstätte ist nach § 32 Buchst. a dieser Satzung eingeschränkt.

(2) In jeder Urnen-Partnergrabstätte darf zusätzlich zur ersten eine zweite Urne auf Antrag beigesetzt werden. Für die Bestattung der zweiten Urne ist die entsprechende Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten und die Grabstätte einmalig entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Grabstätte hat eine Länge und Breite von 1,00 m.

(4) Über das Einebnen von Urnen-Partnergrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch ein Hinweisschild an der Grabstätte informiert. Die Grabplatten bzw. Grabsteine sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen oder können, auf Antrag und gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr, von der Friedhofsverwaltung beräumt werden.

(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie entspricht der in § 17 dieser Satzung (Urnen-Wahlgrabstätten) genannten Reihenfolge. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.

(6) Die Urnen-Partnergrabstätte mit stehendem Stein wird nach vollständiger Belegung des einen Grabfeldes nicht fortgeführt. Ausschließlich auf abgegebenen Grabplätzen deren Ruhezeit abgelaufen ist, können dann noch Beisetzungen durchgeführt werden.

§ 19 Paragraph 19

Urnen-Stelengrabstätte

(1) Urnen-Stelengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall vergeben. Das Grabfeld ist mit Rasen und Pfanzflächen gestaltet.

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(2) Eine Namenskennzeichnung (Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum) erfolgt einheitlich durch die Stadt in Form einer Platte an einer Granitstele bzw. einer Grabtafel drei bis sechs Monate nach der Bestattung.

(3) Auf dem Friedhof Nauen erfolgt die Absenkung der Urne zur Trauerfeier an der Granitstele. Danach wird die Urne in der vorgesehenen Grabstelle im Feld beigesetzt. Eine Grabpflege oder -gestaltung durch die Angehörigen erfolgt nicht. § 32 Buchst. b dieser Satzung gilt entsprechend.

(4) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,50 m breit und lang.

§ 20 Urnen-Gemeinschaftsanlage (UGA) – anonym

Urnen-Gemeinschaftsanlage (UGA) – anonym

(1) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Urnenbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet. § 32 Buchst. c dieser Satzung gilt entsprechend.

(2) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,50 m breit und lang.

§ 21 Erd-Kinder-Wahlgrabstätten

Erd-Kinder-Wahlgrabstätten

(1) Erd-Kinder-Wahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber innerhalb des Grabfeldes bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Kinder-Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.

(2) Die Grabstättengröße beträgt 1,50 x 0,90. Die Grabbeete sind 1,20 m lang und 0,60 m breit. Der Abstand zwischen den Grabbeeten (Pflanzflächen) beträgt mindestens 0,30 m. Ältere Grabstätten mit geringeren Abständen oder abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.

(3) Die Vorschriften zur Rechtsnachfolge, Pflege und zu Beisetzungen in Erd- und Urnen-Wahlgrabstätten gelten für Erd-Kinder-Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 22 Sternenfeld – Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten

Sternenfeld – Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten

(1) Diese Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für die Bestattung von früh- und totgeborenen Kindern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet. § 32 Buchst. b dieser Satzung gilt entsprechend.

(2) Es sind ausschließlich Urnenbestattungen in Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material und Erdbestattungen im Kinderkörbchen bis 65 cm aus Baumwolle oder Wasserhyazinthe möglich.

(3) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,80 m breit und lang.

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§ 23 Paragraph 23

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen vorbehalten. Ehrengrabstätten werden grundsätzlich auf freien Grabstätten entlang der denkmalgeschützten Friedhofsmauer angelegt und von der Stadt gepflegt. Der Antrag auf Zuerkennung und Anlage einer Ehrengrabstätte ist schriftlich und mit einer Begründung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

§ 24 V. Gestaltung der Grabstätten

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt verantwortlich.

(2) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 VI. Grabmale

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 26 und 32 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung dauernd verkehrssicher instand gehalten werden.

(2) Auf denkmalgeschützten Friedhofsteilen können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden. Die Friedhofsmauer, angrenzend an die Bebauung im Goetheweg, wurde unter Denkmalschutz gestellt. Alle Bauarbeiten und Veränderung an dieser Friedhofsmauer müssen von der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden.

(3) Auf den Friedhöfen Nauen – Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße und Klein Behnitz – Riewender Straße sind Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen (Vereinbarung/ Auftrag zur Bestattung einschließlich Anlage). Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

(4) Auf dem Friedhof in Wachow/Gohlitz – Nauener Straße sind nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(5) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten bei der Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 31).

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VI. Grabmale

§ 26 Paragraph 26

Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hamburger Straße in Nauen und auf den Friedhöfen in Kienberg, Klein Behnitz und Gohlitz unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis 1,50 m und ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein.

(3) Für Grabmale in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen Nauen – Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße gelten nachfolgende Bestimmungen:

a) Grabsteine dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von Ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann.

b) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind unzulässig.

c) In den Erd- und Urnen-Partnergrabfeldern (mit Liegeplatte) dürfen nur Natursteine (außer Findlingen) verwendet und nur als Liegeplatte eingebracht werden. Eine Größe von 0,40 x 0,40 m ist dabei nicht zu überschreiten. Die Grabplatten sind an einem Sockel fest montiert in einem Winkel von maximal 45° schräg in der Grasnarbe zu verankern. Eine Stärke von 0,03 m darf nicht unterschritten werden.

d) In dem Urnen-Partnergrabfeld (mit stehendem Stein) darf nur Naturstein (außer Findlingen) verwendet und nur als stehender Grabstein aufgestellt werden. Die Abmaße und Gestaltungskriterien für Grabsteine in diesem Feld sind entsprechend Anlage 1 dieser Satzung einzuhalten.

(4) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 25 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall über Abs. 3 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 27 Paragraph 27

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bestattung zulässig.

(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Dienstleister bei der Stadt einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich

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Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser und –material, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die Stadt kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.

§ 28 Paragraph 28

Aufstellen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.

(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Alle Grabmale werden mindestens einmal jährlich durch die Stadt auf ihre Standfestigkeit überprüft. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der überarbeiteten Auflage von Juni 2020.

(4) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung bzw. nachgewiesener Sachkunde durchzuführen. Mit der Abnahmeprüfung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Stadt zu überlassen.

§ 29 Paragraph 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die

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Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis am Grabmal.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 30 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

  1. (1) Sollen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt werden, hat eine schriftliche Information an die Stadt zu erfolgen.
  2. (2) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Zustimmung der Stadt aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Zustimmungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Stadt einen Monat nach Benachrichtigung durch ein Hinweisschild am Grab und in den Informationskästen auf dem Friedhof die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
  3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen und Fundamente sowie vorhandene Bepflanzungen auf der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Ist der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu nicht in der Lage, kann die Stadt mit der Beräumung beauftragt werden. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Sie werden per Gebührenbescheid vor der Beräumung erhoben. Eine Grabverzichtserklärung (Verzicht auf Nachkauf und auf das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen - Vordruck) ist vor der Beräumung der Grabstätte bei der Stadt einzureichen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können geeignete Dienstleister beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsanforderungen herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Stadt ebnet innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung den Grabhügel ein, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt. Anschließend ist die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten würdig herzurichten. Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht vor der Beisetzung erworben wird, sind unverzüglich nach Aushändigung der Grabstellenurkunde nach Maßgabe der Gestaltungsanforderungen zu pflegen.

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(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Das Grabbeet (Pflanzfläche) ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten. Eventuelle Grabeinfassungen sollen 6 - 8 cm über die umgebende Fläche ragen.

(4) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und die Durchführung der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1 m oder wachsen sie in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Stadt berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.

(5) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig. Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff ist nicht gestattet.

(6) Einfriedungen von Grabstätten (Mauern, Zäune) sind nicht gestattet. Derartige Bauten hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung in den Informationskästen auf dem Friedhof und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gegenstände von der Grabstätte entsorgt werden. Alte Grabanlagen haben Bestandsschutz.

(7) Bäume und andere großwüchsige Gehölze dürfen nicht zur Gestaltung von Grabstätten verwendet werden.

§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für die Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen in Nauen - Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße und Klein Behnitz – Riewender Straße gelten nachfolgend erläuterte Regelungen.

a) Auf den Erd- und Urnen-Partnergrabfeldern erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Abgesehen von Grabplatte oder Grabstein darf auf diesen Feldern nur eine Blumenschale oder eine Blumenvase am Grabstein abgestellt werden. Bepflanzungen, Grabschmuck und Grabeindeckungen sind unzulässig und werden ohne vorherige Information entfernt. Über eine Vase bzw. eine Schale hinausgehender Grabschmuck kann an dafür vorgesehenen Andachtsflächen abgelegt werden. Grundsätzlich untersagt ist auch das Harken um Platte oder Stein.

b) Auf den Urnen-Stelengrabfeldern und der Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeborene erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Das Betreten des Grabfeldes ist zur Wahrung der Totenruhe nicht gestattet. An der Granitstele auf dem Friedhof Klein Behnitz bzw. dem Granitstern im vorderen Bereich des Grabfeldes und auf der Andachtsfläche rechtsseitig des Stelenfeldes auf dem Friedhof Nauen können Blumen und Grabschmuck abgelegt werden. Alle auf der jeweiligen Bestattungsfläche abgelegten Grabschmuckelemente werden ohne vorherige Information durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

c) Auf den Erd- und Urnen-Gemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattungen) erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Zur Wahrung der Totenruhe ist das Betreten dieser Grabfelder nur während einer Beisetzung gestattet. Für das Ablegen von Blumen, Schalen und anderem Grabschmuck sind die Andachtsflächen am Rand des

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Grabfeldes zu nutzen. Alle direkt auf der Bestattungsfläche abgelegten Grabschmuckelemente werden ohne vorherige Information durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 33 VIII. Leichenhalle, Trauerhalle

Vernachlässigung

Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und angesät werden.

VIII. Leichenhalle, Trauerhalle

§ 34 Paragraph 34

Benutzung der Leichenhalle und Kühlzelle

(1) Die Leichenhalle sowie die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 35 IX. Schlussvorschriften

Benutzung der Trauerhalle

(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in der Feierhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grab abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle wird durch die Stadt vorgenommen. In Absprache mit der Stadt kann durch einen geeigneten Dienstleister oder die Hinterbliebenen eine zusätzliche Dekoration vorgenommen werden.

(3) Gedenkreden können von Geistlichen oder weltlichen Rednern gehalten werden.

(4) Soll die Feier länger als 60 Minuten dauern, ist diese kostenpflichtige Verlängerung der Stadt vorab mitzuteilen.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Paragraph 36

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 37 Paragraph 37

Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten, sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Diebstahl oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung verursacht werden.

(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 38 Paragraph 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Paragraph 39

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) entgegen § 5 Abs. 3

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, z. B. Fahrrädern oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Nauen und der Dienstleistungserbringer,
  2. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  5. Druckschriften verteilt,
  6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) betritt,
  8. lärmt, isst und trinkt sowie lagert,
  9. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt,

c) Hunde auf den Friedhof bringt, ohne sie an der Leine zu führen,

d) entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit oder Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt oder gegen die in § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,

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e) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargzubehör, Ausstattungen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,

f) entgegen § 14 und § 18 der Satzung das Anbringen einer Grabplatte oder eines Grabsteins unterlässt und auch auf Aufforderungen, die Anforderungen der Satzung umzusetzen, nicht reagiert

g) entgegen §§ 27, 28 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,

h) entgegen § 29 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

i) entgegen § 33 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 40 Paragraph 40

Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden durch die Stadt beseitigt werden.

(2) Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 41 Anlage 1 zur Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen -

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nauen über die Friedhofsordnung vom 22.06.2021 außer Kraft.

Nauen, den …

Dr. Michael Wiebersinsky Bürgermeister der Stadt Nauen

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Anlage 1 zur Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen -

Friedhofssatzung (FHS)

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Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS)
vom

Original-Satzung als PDF

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