Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhof Naila mit Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum, Friedhof Marxgrün mit Leichenhaus, Leichenhaus im Ortsteil Marlesreuth) sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Stadt Naila Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren, b) Bestattungsgebühren, c) sonstige Gebühren.
(3) Die Gebührenhöhe und die Gebührentatbestände ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 3
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem ersten des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Erstattung von Gebühren für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes
Im Falle eines Verzichts auf das Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende auf Antrag vom Tage der Rechtswirksamkeit des Verzichts an für jedes volle Jahr der nicht mehr beanspruchten Nutzungszeit den darauf entfallenden Teil der gezahlten Gebühr zurück. Die Erstattung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ruhefrist der zuletzt in dem Grab beigesetzten Leiche oder Asche abgelaufen ist oder das Grab durch Umbettung wieder belegbar geworden ist. Der Verzicht wird mit Eingang bei der Friedhofsverwaltung rechtswirksam.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Naila vom 15 03. 2016 außer Kraft.
Naila, 06. Mai 2025
Stadt Naila
Frank Stumpf Erster Bürgermeister
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