Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Naila auf den Grundstücken Fl.St.Nrn. 710/2, 711, 712 (Teilfläche), 715/11, 715/12, 775/2 und 776 in der Gemarkung Naila gelegenen und von ihr unterhaltenen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in Naila, nachfolgend als Wald- und Naturfriedhof bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
Die Stadt Naila betreibt den Wald- und Naturfriedhof als eigene nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. Er dient als zeitgemäße und würdige Ruhestätte der Bestattung von Urnen.
§ 3 Sondernutzung
(1) Sondernutzung ist jegliche über den Gemeingebrauch des Friedhofes hinausgehende Nutzung. Sie ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Nutzung dem Friedhofszweck nicht entgegensteht und insbesondere der Würde dieses besonderen Ortes sowie dem Pietätsgedanken Rechnung getragen wird.
(2) § 10 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 4 Nutzungskonzept
(1) Der Wald- und Naturfriedhof stellt eine Alternative zum klassischen Friedhof dar. Er ist ein naturnaher Wald. Ziel ist, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabeinfassungen, Grabdenkmale, Grabschmuck sowie Grabpflege im herkömmlichen Sinn sind in dieser Umgebung nicht vorgesehen.
(2) Trauern und Erinnern sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Bestattungskultur. Der Ort des Gedenkens soll jederzeit auffindbar sein. Dementsprechend sind anonyme Gräber auf dem Wald- und Naturfriedhof ausgeschlossen.
§ 5 Beisetzungsfläche
Die Beisetzungsfläche ergibt sich aus dem beiliegendem Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6 Friedhofsverwaltung
Der Wald- und Naturfriedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Neben dem Einsatz von eigenem Personal kann sich die Stadt zur Erfüllung von Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Dienstleisters bedienen. Unter den in dieser Satzung benutzten Begriff Friedhofsverwaltung fallen sowohl Leistungen des eigenen Personals als auch Leistungen eines beauftragten Unternehmens.
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§ 7 Grabstättendatei
Im Wald- und Naturfriedhof Frankenwald erhalten die beigesetzten Urnen zur Erleichterung deren Auffindens eine Registrierungsnummer und entsprechende Einmessungsdaten (GPS).
Die Friedhofsverwaltung führt eine Liste, aus welcher die veräußerten Grabstätten und die bereits beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungstages sowie die Registrierungsnummer der Grabstätte ersichtlich sind.
§ 8 Schließung und Entwidmung
(1) Die Stadt ist befugt, den Wald- und Naturfriedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten für weitere Bestattungen zu sperren (Schließung), soweit Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen.
(2) Die Stadt darf den Wald- und Naturfriedhof oder Teile von ihm entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Bestattungseinrichtung (Ruhestätte Verstorbener) verloren.
(3) Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(4) Im Vorfeld einer Schließung oder Entwidmung können noch bestehende Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden.
(5) Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, die Schließung selbst oder die Entwidmung selbst werden öffentlich bekannt gemacht.
(6) Davon unberührt bleibt eine Schließung des Wald- und Naturfriedhofes und Anordnung von Umbettungen durch die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gem. § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) sowie die Inanspruchnahme des Friedhofes auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck gem. § 11 Abs. 3 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 9 Öffnungszeiten
(1) Der Wald- und Naturfriedhof ist ein Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Bayern (BayWaldG) in dessen jeweils gültiger Fassung. Das Betreten des Wald- und Naturfriedhofes ist grundsätzlich bei Helligkeit zur Tageszeit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Bestattungsflächen bei Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (z.B. Naturkatastrophen, Gefahr für Besucher durch Glätte und hoher Schneedecke) ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren.
§ 10 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
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(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Wald- und Naturfriedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.
(3) Den Besuchern des Wald- und Naturfriedhofes ist insbesondere untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen digitaler und analoger Art zu gewerblichen Zwecken,
d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und die Anlagen zu verunreinigen sowie Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse abzulegen,
f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu grillen, zu spielen, zu lärmen und abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,
i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben,
j) Bänke oder Stühle aufzustellen,
k) bauliche Anlagen zu errichten,
l) das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
m) sich sportlich zu betätigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Wald- und Naturfriedhofes vereinbar sind.
§ 11 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Entsprechend dem Nutzungskonzept des Wald- und Naturfriedhofes ist kein Raum für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende gegeben. Dementsprechend sind Gewerbetreibende nicht zugelassen.
(2) Davon ausgenommen sind Bestatter und andere Dienstleister, welche im Rahmen von Beisetzungen und Trauerfeiern tätig werden. Der genaue Umfang dieser Tätigkeit ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 12 Anzeigepflicht, Vergabe der Beisetzungsstätten und Bestattungszeitpunkt
(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird die Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Bestehen des Nutzungsrechtes nachzuweisen. (3) Beisetzungsstätten werden im Wald- und Naturfriedhof ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vergeben. (4) Die Beisetzungstermine sind zwischen allen Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen abzustimmen. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Beisetzungen durchgeführt. (5) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (siehe § 9 dieser Satzung) zulässig.
§ 13 Zugelassene Urnen
Für die Bestattung im Wald- und Naturfriedhof werden ausschließlich Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen, die aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 14 Grabherstellung
(1) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. (2) Die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen des Grabes) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr zu bestimmenden Dienstleister.
§ 15 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern
(1) Bestattungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen. (2) Die Urnenbeisetzungen im Wald- und Naturfriedhof gestalten die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Beisetzung muss mit dem Friedhofszweck vereinbar sein. (3) Die Bestattung im eigentlichen Sinne erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder einem von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Dritten. (4) Alle Grabstellen bleiben nach der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
§ 16 Ruhezeit
Die Ruhezeit für die Urnen beträgt 20 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.
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§ 17 Ausbettungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausbettungen und Umbettungen bedürfen der Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung für Aus- und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Zeitpunkt der Ausbettung bzw. Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(3) Der Ablauf von Ruhezeiten und Grabnutzungszeiten wird durch eine Ausbettung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
(1) Auf dem Wald- und Naturfriedhof werden folgende Grabstätten unterschieden:
- Partner- und Familiengrabstätten
- Gemeinschaftsgrabstätten.
(2) Die Anzahl der Urnen, welche in Partner- und Familiengrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der jeweiligen Größe der Grabstätte. Die Gesamtanzahl für eine Grabstätte ist auf maximal 12 Urnen begrenzt.
§ 19 Partner- und Familiengrabstätten
(1) Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Einzelpersonen, Paaren, Familienangehörigen und Freunden. Es können dort im Regelfall bis zu vier Urnen bestattet werden. Die Laufzeit beträgt 40 Jahre. Bei Ersterwerb oder im Nachhinein können, in Abhängigkeit der bei dem jeweiligen Grab vorhanden Möglichkeiten, bis zu acht zusätzliche Grabplätze erworben werden. Die Laufzeit der zusätzlichen Grabplätze endet mit Ablauf der Laufzeit für die Gesamtgrabstätte.
(2) Partner- und Familiengrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:
- Junger Baum
- Mittlerer Baum
- Alter Baum
- Findling / naturnahes Bestattungselement
- Pflanzbaum.
Bei dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2 m hohe Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird.
§ 20 Gemeinschaftsgrabstätten
Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für familien- oder freundschaftsunabhängige Bestattungen, welche der Reihe der Bestattungen nach belegt werden. Es wird
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hier lediglich ein Grabplatz erworben. Die Laufzeit beträgt, je nach Grabstättenvariante, 20 oder 30 Jahre.
Gemeinschaftsgrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:
- Heisterbaum (Laufzeit 30 Jahre)
- Junger Baum (Laufzeit 30 Jahre)
- Mittlerer Baum (Laufzeit 30 Jahre)
- Alter Baum (Laufzeit 30 Jahre)
- Findling / Naturnahes Bestattungselement (Laufzeit 30 Jahre)
- Försterbaum (Laufzeit 20 Jahre)
- Engelsbaum (Laufzeit 20 Jahre)
Der Försterbaum wird durch die Friedhofsverwaltung ausgewählt.
Der Engelsbaum dient der Beisetzung der Urnen von Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres sowie von Sternenkindern. Dieser Baum ist gedacht als Ort der Trauer für Eltern, welche ihr Kind verloren haben.
§ 21 Rechte an Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Bestattungen können nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen erfolgen.
(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte oder einem belegungsfähigen Grabplatz kann anlässlich einer Bestattung ein Nutzungsrecht jeweils für die in den §§ 19 - 20 dieser Satzung angegebenen Laufzeiten erworben werden. Das Nutzungsrecht beginnt ab seiner Verleihung und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben oder wiedererworben wurde.
(3) Bei Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes in einer Partner- und Familiengrabstätte erfolgt eine entsprechende Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechtes.
(4) Für Grabplätze in einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für einen Zeitraum von 5 Jahren oder 10 Jahren eine Option auf ein Nutzungsrecht (Reservierung) erworben werden. Der Reservierungszeitraum beginnt ab schriftlicher Zusage bis zum Ablauf der Zeit, für die das Grab reserviert wurde.
(5) Nutzungsrechte nach Abs. 2 u. 3 können auch unabhängig von einem Bestattungsfall erworben werden, soweit die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen wird nur an eine einzelne natürliche oder juristische Person verliehen. Zum Nachweis des Nutzungsrechtes stellt die Friedhofsverwaltung eine Graburkunde aus.
(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen kann für jeweils volle Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.
(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte bzw. einem Grabplatz besteht, muss
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das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bzw. für den Grabplatz bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Ablauf der Ruhefrist erstmalig abgedeckt ist, für volle Jahre hinzuerworben werden.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird mit Annahme der schriftlichen Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Die Graburkunde ist zurückzugeben.
§ 22 Bestandsschutz für bestehende Nutzungsrechte an Einzel- und Partnergrabstätten sowie Freundschafts- und Familiengrabstätten
(1) Die bestehenden Nutzungsrechte an den bisherigen Einzel- und Partnergrabstätten sowie den Freundschafts- und Familiengrabstätten bleiben unberührt.
(2) Der Erwerb von zusätzlichen Grabplätzen erfolgt nach § 19 Abs. 1 dieser Satzung.
(3) Nach Ablauf der bestehenden Nutzungsrechte gelten die Regelungen des § 19 dieser Satzung. Die bisherigen Einzel- und Partnerbäume sowie die Freundschafts- und Familiengrabstätten werden dann als Partner- und Familienbäume weitergeführt. Das gilt auch dann, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte das Grabnutzungsrecht verlängert oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes im Rahmen einer Neubelegung des Grabes erfolgt.
§ 23 Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können Grabnutzungsrechte nach § 21 dieser Satzung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Hierzu muss der bisherige Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichten und der neue Nutzungsberechtigte schriftlich erklären, dass er mit der Übertragung einverstanden ist. Das Nutzungsrecht wird von der Friedhofsverwaltung in der Grabdatei umgeschrieben.
(2) Nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten kann die Person die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf ihren Namen beanspruchen, welche durch den bisherigen Grabinhaber im Rahmen einer erbrechtlichen Regelung zu seinem Nachfolger als Grabnutzungsberechtigter bestimmt worden ist. Bei einer solchen Regelung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine wirksame Verfügung von Todes wegen, in welcher die Übertragung des Grabnutzungsrechtes geregelt ist, hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen übertragen werden. Das sind der Rangfolge nach der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin, die Kinder, die Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister sowie die Kinder der Geschwister des Verstorbenen. Bei Annahme Volljähriger hat der Annehmende Vorrang vor den Eltern. Bei gleichem Rang hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu oder sind keine berechtigten Personen vorhanden, so kann das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten/Lebensgefährtin, Stiefkind oder Patenkind) übertragen werden.
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(3) Nach Umschreibung des Nutzungsrechtes gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. Alte Graburkunden sind nach Möglichkeit zurückzureichen.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen, oder kein Berechtigter und auch kein Dritter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Recht übernimmt. In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf aller Ruhezeiten über die Grabstätte verfügen.
§ 24 Grabauflösungen
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird das Grab durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst, indem die Namensschilder der bestatteten Personen entfernt werden. Das Grab kann anschließend wieder neu belegt werden.
V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Dementsprechend darf die Beisetzungsstätte nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden.
(2) Insbesondere sind nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen anzubringen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen.
§ 26 Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätte bleibt naturbelassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, sind hiervon nicht erfasst. Jegliche notwendigen Eingriffe erfolgen grundsätzlich unter Rücksichtnahme auf die Grabstätten.
(2) Jede Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben. Aufschriften, welche gegen die guten Sitten oder die Würde des Ortes verstoßen, sind nicht zulässig.
(3) Satzungswidrig angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
VI. Schlussvorschriften
§ 27 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Wald- und Naturfriedhofes einschließlich Sondernutzung sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung der Stadt
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über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den städtischen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in der Stadt Naila (Friedhofssatzung Wald- und Naturfriedhof) erhoben.
§ 28 Haftung
(1) Das Betreten des Waldfriedhofes erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr.
(2) Weder die Stadt noch ein von ihr beauftragter Dienstleister haften für Schäden, welche durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten, durch dritte Personen, durch Tiere sowie durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
(3) Im Übrigen haften Träger und Dienstleister nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(4) Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden besteht nur, wenn diese nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
§ 29 Ersatzleistung
Für den Fall, dass ein Naturelement, an welchem sich die Grabstätte befindet, ganz oder teilweise während der Nutzungsrechtsdauer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann aus Gründen, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z.B. in Folge von Sturmschäden oder Ungezieferbefall), ist die Stadt berechtigt und verpflichtet, z.B. durch Anpflanzung eines neuen Baumes oder Zuweisung einer anderen Grabstätte in vergleichbarer Art, Güte und Lage, Ersatz zu leisten.
§ 30 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer
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sich als Besucher entgegen § 10 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält sowie nicht den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge leistet,
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entgegen § 10 Abs. 3 u. 4 a) Bestattungen stört, b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken erstellt oder verwertet, d) wirbt oder Druckschriften verteilt, e) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt sowie Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse ablegt, f) Veranstaltungen durchführt, picknickt, campiert, grillt, spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt, g) offenes Feuer anzündet, Kerzen aufstellt oder raucht,
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h) Tiere mitbringt,
i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten ausübt,
j) Bänke oder Stühle aufstellt,
k) bauliche Anlagen errichtet,
l) die Wege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,
m) sich sportlich betätigt,
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entgegen § 11 gewerblich tätig wird,
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entgegen § 12 Beisetzungen nicht anmeldet und abstimmt,
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entgegen § 14 Abs. 2 Gräber selbst aushebt und verfüllt,
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entgegen § 25 Abs. 2 an den Grabstätten Grabmale, Gedenksteine, sonstige bauliche Anlagen anbringt, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt,
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entgegen § 26 Abs. 1 Grabpflege betreibt.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Naila über die Benutzung des städtischen Wald- und Naturfriedhofes Frankenwald in Naila vom 11.12.2018 aufgehoben.
Naila, den 12.12.2023
Stadt Naila
Frank Stumpf Erster Bürgermeister
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Anlage: Lageplan

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