Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach §28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt, bezogen auf die Ruhefrist (§ 28 der Friedhofssatzung), für
| a) eine Einzelgrabstätte | 350,00 € |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 700,00 € |
| c) eine Kindergrabstätte | 150,00 € |
| d) eine Urnengrabstätte | 320,00 € |
| e) eine Urnengrabstätte mit Einfassung | 650,00 € |
| f) Pflege der unter e) genannten Urnengrabstätte pro Jahr | 90,00 € |
| g) Graburkunde | 20,00 € |
| h) Auflösung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit p.a. | 30,00 € |
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses einschl. Reinigung beträgt | 120,00 € |
|---|---|
| (2) Die Gebühr für die Benutzung der mobilen Leichenkühlzelle beträgt | 80,00 € |
| (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt | |
| a) bei einer Einzelgrabstätte | 400,00 € |
| b) bei einer Doppelgrabstätte | 800,00 € |
| c) bei einer Kindergrabstätte | 180,00 € |
| d) bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte | 200,00 € |
| (4) Die Gebühr beträgt bei | |
| a) der Ausgrabung einer Leiche | 800,00 € |
| b) der Ausgrabung von Gebeinen | 800,00 € |
| c) zusätzliche Verwaltungskosten für Urnenbeisetzung außerhalb der Dienstzeit | 120,00 € 60,00 € |
| d) Bescheid Umbettung |
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14. Oktober 2015 außer Kraft.
Muhr a.See, den 19. September 2025 Gemeinde Muhr a.See
Doris Schicker Zweite Bürgermeisterin
