Gebührenordnung – Muhr_a.See

Vollständige Gebührenordnung für Muhr_a.See.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach §28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Paragraph 4

Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt, bezogen auf die Ruhefrist (§ 28 der Friedhofssatzung), für

a) eine Einzelgrabstätte 350,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 700,00 €
c) eine Kindergrabstätte 150,00 €
d) eine Urnengrabstätte 320,00 €
e) eine Urnengrabstätte mit Einfassung 650,00 €
f) Pflege der unter e) genannten Urnengrabstätte pro Jahr 90,00 €
g) Graburkunde 20,00 €
h) Auflösung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit p.a. 30,00 €

§ 5 Paragraph 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses einschl. Reinigung beträgt 120,00 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung der mobilen Leichenkühlzelle beträgt 80,00 €
(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Einzelgrabstätte 400,00 €
b) bei einer Doppelgrabstätte 800,00 €
c) bei einer Kindergrabstätte 180,00 €
d) bei einer Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 200,00 €
(4) Die Gebühr beträgt bei
a) der Ausgrabung einer Leiche 800,00 €
b) der Ausgrabung von Gebeinen 800,00 €
c) zusätzliche Verwaltungskosten für Urnenbeisetzung außerhalb der Dienstzeit 120,00 € 60,00 €
d) Bescheid Umbettung

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14. Oktober 2015 außer Kraft.

Muhr a.See, den 19. September 2025 Gemeinde Muhr a.See

Doris Schicker Zweite Bürgermeisterin

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Original-Gebührenordnung als PDF

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