Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.07.2014 außer Kraft.
Müsch, den 05.11.2024
(Siegel)
Udo Adriany
- Ortsbürgermeister -
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Friedhofsgebührensatzung, OG Müsch vom 05.11.2024
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte | 1.000,00 € |
|---|---|
| 2. Überlassung einer Wiesenerdgrabstätte | 2.000,00 € |
| 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte | 1.000,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
| Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte nach § 13a der Friedhofssatzung | 750,00 € |
|---|
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | |
|---|---|
| aa) eine Einzelwahlgrabstätte bis zum 5. vollendeten Lebensjahr | 750,00 € |
| ab) eine Einzelwahlgrabstätte ab dem 5. vollendeten Lebensjahr | 750,00 € |
| ac) eine Doppelwahlgrabstätte | 1.500,00 € |
| ad) eine Urnenwahlgrabstätte | 750,00 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen und nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für | |
| ba) eine Einzelwahlgrabstätte | 25,00 € |
| bb) eine Doppelwahlgrabstätte | 50,00 € |
| bc) eine Urnenwahlgrabstätte | 25,00 € |
| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| 2. Beistellgebühr für die zusätzliche Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Wahlgrabstätte nach § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung je Grabstelle | 750,00 € |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Grabstätten erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten.
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V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten.
VI. Namenstafeln für Wiesengräber – Auslagenersatz
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für die Wiesenurnengräber (siehe Ziffer I Nr. 3) ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmen erwirbt und anbringen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Tafeln werden dem Gebührenschuldner mit dem Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und alsdann angebracht.
Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Tafeln vom Friedhofsträger veranlasst.
VII. Grabräumungsgebühr
Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 23 der Friedhofssatzung
- a) in Höhe von 500,00 € für Einzelgräber
- b) in Höhe von 800,00 € für Doppelgräber
- c) in Höhe von 300,00 € für Urnengräber
erhoben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiesenurnengrabstätten.
Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.
Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis b) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.
VIII. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 220,00 € b) einer Leiche für jeden weiteren Tag 60,00 € c) einer Urne am Bestattungstag 90,00 €
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d) einer Urne für jeden weiteren Tag 35,00 € 2. Für die Reinigung der Trauerhalle nach Ausschmückung (sofern die Reinigung von den Angehörigen nicht, bzw. nicht ordnungs- gemäß ausgeführt wurde) 90,00 €
IX. Umwandlungsgebühren
Für die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte werden Gebühren in Höhe von 100,00 € erhoben.
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