Gebührenordnung – München

Vollständige Gebührenordnung für München.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

I. Erdgrabstätten Gebühr für ein Jahr Euro
a) in der 1. Reihe 134,–
b) in der 2. und den folgenden Reihen 84,–
c) vor Hecken (Heckengräber) 140,–
d) vor Mauern (Mauergräber) 160,–
e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Anlagengräber) 336,–
Anlagengräber doppelt 420,–
Anlagengräber dreifach 563,–
Anlagengräber vierfach 680,–
Anlagengräber fünffach 798,–
Anlagengräber sechsfach 924,–
f) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Waldgräber) 420,–
Waldgräber doppelt 546,–
Waldgräber dreifach 689,–
Waldgräber vierfach 823,–
Waldgräber fünffach 966,–
Waldgräber sechsfach 1.159,–
Waldgräber siebenfach 1.302,–
g) Zuschlag für Grabplatzerweiterung 42,–
II. Urnenerdgrabstätten
a) in der 1. Reihe 109,–
b) in der 2. und den folgenden Reihen 59,–
c) vor Hecken (Urnenheckengräber) 130,–
d) vor Mauern (Urnenmauergräber) 135,–
e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber) 176,–
f) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber) 218,–
Urnen-Waldgräber doppelt 277,–
g) Zuschlag für Grabplatzerweiterung 42,–
III. Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege
a) für eine Urne 162,–
b) für zwei Urnen 224,–
c) für vier Urnen 276,–
IV. Urnennischen
a) hinter einem Gitter (Gitternische) 57,–
b) mit einem offenen Einzelplatz 99,–
c) mit einem offenen Doppelplatz 107,–
d) mit Deckplatte (ohne Beschriftung)
für eine Urne 143,–
für zwei Urnen 156,–
für vier Urnen und mehr 164,–
e) mit Überurne
als Einzelplatz 133,–
als Doppelplatz 149,–
als Sockelplatz 268,–
f) im Sammelraum 57,–

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Friedhofsgebührensatzung 801

V. Anonyme Urnengrabstätte einmalig 940,–
VI. Grüfte und Mausoleen eine jährliche Summe, die sich zusammensetzt aus
a) der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und b) der Gebühr je Grabplatz 160,–
VII. die Krypta im Westfriedhof je Zelle die Leihgruft im Westfriedhof monatlich 84,–
VIII. Kindererdgrabstätten 67,–
IX. Gemeinschaftserdgrabstätten
a) Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege b) Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche inkl. Grabpflege Erstanlage einmalig c) Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten pro Bestattung 34,– 123,– 88,– 150,–
X. Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen
a) Familienbaum b) Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum 562,– 167,–
XI. Gemeinschaftsgrabanlagen inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege
a) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamen- stele unter Bäumen je Urne b) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele je Urne c) Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschaftsnamenstele je Urne d) Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele je Urne e) Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschafts- namensplatte je Urne f) Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte für zwei Urnen g) Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen h) Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele für fünf Urnen i) Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen j) Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen k) Urnengrabstätten mit Heidekrautbepflanzung und Röhren für zwei Urnen l) Erdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstelen m) Urnenerdgrabstätte vor Hecken mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuck- stelen für vier Urnen 157,– 98,– 149,– 176,– 129,– 336,– 189,– 345,– 253,– 610,– 326,– 397,– 299,–
XII. Fundamente

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Friedhofsgebührensatzung 801

a) mit Pfeiler mit zwei Pfeilern je weiteren Pfeiler 51,– 14,–
b) ohne Pfeiler bis 0,4 m³ Fundamentvolumen je weitere angefangene 0,2 m³ 42,– 11,–

(2) Bei Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffer I., II. und VI. vervielfachen sich die jeweiligen Gebühren entsprechend, ausgenommen die Mehrfachgrabstätten nach Ziffer I. e) und f) sowie nach Ziffer II. e) und f). Kann eine Erdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden, reduziert sich die Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige Grabnutzungsgebühr auf die Hälfte.

(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um 50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.

(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.

§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.

(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.

(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres Euro
I. Sargbestattungen
a) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck 88,–
b) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck 233,–
c) Beisetzung eines Sarges oder einer*s Verstorbenen ohne Sarg mit Öffnen und Schließen des Grabes 1.665,–
d) Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten) je weitere angefangene ½ Stunde Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen 236,–

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Friedhofsgebührensatzung 801

Verstorbene ab Vollendung des 14. Lebensjahres Euro
II. Feuerbestattungen
a) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck 88,–
b) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck 233,–
c) Trauerfeier 229,–
d) Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck 88,–
e) Urnentrauerfeier 171,–
f) Beisetzung einer Urne mit Öffnen und Schließen des Grabes 588,–
g) Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten) je weitere angefangene ½ Stunde 171,–
Für Leistungen, die von Montag bis Freitag außerhalb der Dienstzeiten erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um für Leistungen, die samstags erbracht werden, um 25 %, 30 %.

(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben, bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte reduzieren:

I. Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen Leichen Gebeine
Euro Euro
a) innerhalb der Stadt 4.056,– 2.791,–
b) nach auswärts 1.892,– 1.756,–
c) von auswärts 2.374,– 1.569,–
II. Gebühren für die Exhumierung zur Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen Exhumierung zur Einäscherung (zuzüglich Einäscherung) 2.045,– 1.910,–
III. Gebühren für die Verlegung einer Urne Euro
a) innerhalb der Stadt 944,–
b) nach auswärts 515,–
c) von auswärts 1.049,–

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

Euro
a) Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes zzgl. Benutzung einer Gefrierzelle für einen Tag 247,–
b) Verlöten eines Zinkeinsatzes 89,–
c) Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag 77,–
d) Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag 99,–
e) Benutzung eines Verabschiedungsraums pro Stunde pro Tag 71,– 213,–
f) Benutzung eines Waschraums 121,–

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Friedhofsgebührensatzung 801

Euro
g) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung inkl. Umsatzsteuer 294,–
h) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Trauerfeier zur Einäscherungsanlage inkl. Umsatzsteuer 118,–
i) Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung inkl. Umsatzsteuer 58,–
j) Tieferlegung einer/eines Verstorbenen (Erwachsene und Kinder) 394,–
k) Benutzung einer stadteigenen Orgel 46,–
l) Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr 50,–
m) Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage 225,–
n) Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens 182,–
o) Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen 357,–
p) Beschriften einer Nischendeckplatte und der Säule am Bestattungsplatz für Föten je Schriftzeichen(gemeißelt) einer Stele oder eines Namensträgers je Schriftzeichen (aufgemalt) von Nischendeckplatten oder Namenstafeln aus CorTen-Stahl je Schriftzeichen (gefräst) 19,– 14,– 8,–
q) Urnenschriftband mit Gravur 141,–
r) Kupferabdeckungen Urnensockel mit Kupferabdeckung inkl. Gravur zweite und weitere Gravur einer Kupferabdeckung sowie sonstige Gravuren 93,– 47,–
s) Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels 88,–
t) Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten 44,–
u) Reinigung einer Gruft 159,–
v) Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung 140,–

(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner*innen erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30 %.

§ 8 Besondere Bestimmungen

(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 I. a) bis d) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 I. e) zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II. a) bis e) sowie g) und h) eineinhalbfach und die Gebühren nach i) zweifach und die Gebühren nach j) einfach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten

Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.

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Friedhofsgebührensatzung 801

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.12.2020 (MüABl. S. 732), geändert durch Satzung vom 22.06.2021 (MüABl. S. 385), außer Kraft.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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