Gebührenordnung – Mühlheim_am_Main

Vollständige Gebührenordnung für Mühlheim_am_Main.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Bestattung in Erdbegräbnissen

a) der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
1. in einem Reihengrab 511,00 Euro
2. in einem Wahlgrab 511,00 Euro
3. in einem Wahlgrab sarglos 511,00 Euro
b) der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
1. in einem Reihengrab 870,00 Euro
2. in einem Wahlgrab
2.1 Wahlgrab 870,00 Euro
2.2 Wahlgrab sarglos 885,00 Euro
2.3 Wahlgrab Tiefgrab 885,00 Euro

(2) für die Beisetzung von Aschenurnen

a) in einem Urnenreihengrab 633,00 Euro
b) in einem Urnenwahlgrab 640,00 Euro
c) in einem Urnenwahlgrab Waldfriedhof 648,00 Euro
d) in einem Reihengrab f. Erdbestattungen 633,00 Euro
e) in einem Wahlgrab f. Erdbestattungen 633,00 Euro
f) in einem anonymen Urnengrab 633,00 Euro
g) in einem halbanonymen Urnengrab 633,00 Euro
h) in einem Urnenbaumgrab 633,00 Euro
  1. Ergänzung, Stand 06/2019

3

18.02

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten, erfolgt kostenlos in einem Sammelbestattungsfeld.

§ 6 Leistungen für Bestattungen

Leistungen für Bestattungen

In den unter § 5 (1) und (2) aufgeführten Bestattungsgebühren sind das Ausheben, Schließen und Hügeln des Erd- bzw. Urnengrabes enthalten.

§ 7 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen

(1) Benutzung der Kühlzellen, pro angefangenen Tag 9,50 Euro
(2) Benutzung der Tiefkühlzelle, pro angefangenen Tag 52,00 Euro
(3) Benutzung des Sezierraumes 414,00 Euro
(4) Einstellung einer Leiche, wenn die Bestattung auswärts erfolgt pro angefangenen Tag 9,50 Euro
(5) Aufbewahrung einer Urne, pro angefangen Tag 2,15 Euro
(6) Inanspruchnahme der Trauerhalle 189,50 Euro
(7) Inanspruchnahme des Urnenraumes 94,50 Euro
(8) Für die Gestellung einer Harmoniumspielerin oder eines Harmoniumspielers nach Aufwand
(9) Gestellung von Sargträgern für die Überführung des Sarges oder der Urne innerhalb des Friedhofsgeländes pro Träger 50,00 Euro
(10) Gestellung einer Person bei Trauerfeiern, wenn die Beisetzung des Sarges oder der Urne auswärts erfolgt pro Person 50,00 Euro
(11) Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.
(12) Gestellung von Hilfskräften werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.

4

18.02

§ 8 Ausgrabungen, Wiederbestattungen, Umbettungen

Ausgrabungen, Wiederbestattungen, Umbettungen

(1) Ausgrabungen a) Für Leichen bis zu 10 Jahren Ruhefrist 1.422,00 Euro b) Für Leichen von 10 bis 20 Jahren Ruhefrist 1.560,00 Euro c) Für Leichen über 20 Jahren Ruhefrist 1.422,00 Euro d) Urnen 629,00 Euro

(2) Wiederbestattungen a) Erdbestattungen in ein Reihengrab oder Wahlgrab 870,00 Euro b) Wiederbeisetzung einer Urne 633,00 Euro

(3) Umbettungen Die Gebühren für die Umbettung von Erdbestattungen und Aschenresten ergeben sich aus den Gebühren unter den Ziffern (1) und (2).

(4) Folgende Leistungen werden für die unter § 8 (1) bis (3) genannten Gebühren gewährt: a) Ausgrabungen

  1. Öffnen des Grabes,

  2. Herausnehmen des Sarges oder der Urne,

  3. Überführen des Sarges oder der Urne vom Grab zur Kühlzelle,

  4. Schließen des Grabes. b) Wiederbestattung

  5. Überführung des Sarges oder der Urne von der Kühlzelle zum Grab,

  6. Herstellung des Grabes,

  7. Einsenken des Sarges oder der Urne,

  8. Schließen des Grabes,

  9. Hügeln des Grabes. c) Umbettung

  10. Ausgrabung des Sarges oder der Urne gemäß § 8,

  11. Ausgraben des neuen Grabes,

  12. Überführen des Sarges oder der Urne zur neuen Grabstelle,

  13. Einsenken des Sarges oder der Urne,

  14. Schließen des Grabes,

  15. Hügeln des Grabes.

  16. Ergänzung, Stand 06/2019

5

18.02

(5) Bei Verzicht auf eine oder mehrere der unter (4) Ziffern a) bis c) genannten Leistungen tritt keine Ermäßigung der Gebühren ein.

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten:

a) Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Erdbestattungen (auch sarglos) für Kinder unter 5 Jahren für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 1.349,00 Euro
b) Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Erdbestattungen für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 3.472,00 Euro
c) Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Erdtiefbestattungen für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 3.472,00 Euro
d) Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für die sarglosen Erdbestattungen für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 3.876,00 Euro
e) Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für eine Urnenbestattung für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 439,00 Euro
f) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für Erdbestattungen (auch sarglos) für Kinder unter 5 Jahren je Grabstelle und Jahr 40,00 Euro
g) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 101,00 Euro

6

18.02

h) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für sarglose Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 106,00 Euro

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten:

a) Für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen für Kinder unter 5 Jahren für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 1.177,00 Euro

b) Für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 20 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 2.995,00 Euro

c) Für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für eine Urnenbestattung für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Grabstelle 439,00 Euro

d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern für Erdbestattungen für Kinder unter 5 Jahren je Grabstelle und Jahr 40,00 Euro

e) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 101,00 Euro

(3) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten:

a) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern auf den Friedhöfen Dietesheim, Lämmerspiel und Mühlheim für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 24 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Urnenwahlgrab 913,00 Euro

b) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern auf dem Waldfriedhof für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 24 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Urnenwahlgrab 1.339,00 Euro

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

7

18.02

c) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern auf den Friedhöfen Dietesheim, Lämmerspiel und Mühlheim je Urnenwahlgrab und Jahr 36,00 Euro d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern auf dem Waldfriedhof je Urnenwahlgrab und Jahr 53,00 Euro (4) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an sonstigen Urnengräbern sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten: a) Für das Nutzungsrecht an Urnenreihengräbern für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Urnenreihengrab 439,00 Euro b) Für das Nutzungsrecht an anonymen Urnengräbern für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je anonymen Urnengrab 439,00 Euro c) Für das Nutzungsrecht an halbanonymen Urnengräbern für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 11 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je halbanonymen Urnengrab 439,00 Euro d) Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern für Baumbestattungen für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit gemäß § 26 der Friedhofsordnung vom 21.02.2019 je Urnengrab für Baumbestattung 439,00 Euro e) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenreihengräbern je Urnenreihengrab und Jahr 20,00 Euro

§ 10 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen):

8

18.02

a) Ausstellung einer Graburkunde bzw. Ersatz für eine in Verlust gegangene Urkunde 20,00 Euro b) Überschreibung von Nutzungsrechten 20,00 Euro c) Änderung eines bereits gemeldeten Sterbefalles 30,00 Euro d) Grabmalgenehmigung 30,00 Euro e) Bearbeitung eines Antrages auf sarglose Bestattung 32,00 Euro f) Erteilung der Genehmigung von Arbeiten gem. § 8 Abs. 1 der Friedhofsordnung durch gewerbliche Unternehmer für:

  • eine einmalige Erlaubnis 27,00 Euro
  • Jahreserlaubnis 82,00 Euro g) Anbringung einer Steintafel an der Stele für Halbanonyme Bestattungen 45,00 Euro h) Anbringen einer Messingtafel am Baum für Baumnestattungen 50,00 Euro

Der Versand einer Urne ist von den beauftragten Bestattern durchzuführen.

Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

9

18.02

§ 11 Zuschlag für das Abräumen von Grabmalen und Einfassungen

Zuschlag für das Abräumen von Grabmalen und Einfassungen

Für das Abräumen von bestehenden Grabmalen wird der nachweisbare Aufwand in Rechnung gestellt.

Bei neuen Grabmalen besteht die Möglichkeit, durch einen Zuschlag die Kosten für das Abräumen von Grabmalen zu entrichten. Diese Zuschläge belaufen sich auf:

a) Für Abräumungen von Kindergräbern unter 5 Jahren pro Grab 237,00 Euro
b) Für Abräumungen von Erdgräbern pro Grab 273,00 Euro
c) Für Abräumungen von sarglosen Erdgräbern pro Grab 277,00 Euro
d) Für das Abräumen eines Urnenreihengrabes 235,00 Euro
e) Für das Abräumen eines Urnenwahlgrabes 237,00 Euro
f) Für das Abräumen eines Urnenwahlgrabes Waldfriedhof 239,00 Euro

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04. November 1998 mit Ablauf des 28. Februar 2019 außer Kraft.

Mühheim am Main, den 22.02.2019

Der Magistrat der Stadt Mühheim am Main

(Daniel Tybussek) Bürgermeister

(Veröffentlicht in der „Offenbach-Post“ vom 26.02.2019)

10

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde