Friedhofssatzung – Mühlheim_am_Main

Vollständige Friedhofssatzung für Mühlheim_am_Main.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 12.04

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrrädern sowie Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung bzw. einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) sich als unbeteiligte Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten, e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) das Rauchen, Alkoholkonsum und das Lärmen.

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor dem geplanten Durchführungstermin anzumelden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 7 Paragraph 7

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 8 12.04

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben, c) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

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(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden.

(7) Gewerbetreibende dürfen Arbeitsfahrzeuge nur insoweit verwenden, als dies zum Transport von Werkzeugen und Material unumgänglich ist. Mit Kraftfahrzeugen dürfen nur solche Wege in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, die eine Mindestbreite von 2,50 m aufweisen. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange auf den Friedhöfen bleiben, wie es zur Durchführung der Arbeit notwendig ist und sind in der Regel auf den dazu bestimmten Plätzen abzustellen. Arbeitsmaterial und Werkzeug darf nur für kurze Zeit und nur dort, wo keine Behinderung entsteht, abgelegt werden.

Die Arbeits- bzw. Lagerplätze sind sofort nach Beendigung der Arbeiten in den vorherigen Zustand zu bringen und ordnungsgemäß herzurichten. Bei Unterbrechung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle so aufzuräumen und zu sichern, dass eine Behinderung oder Gefährdung Dritter auszuschliessen ist.

Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keine Materialien und Werkzeuge sowie Abraum ablagern. Arbeitswerkzeug und sonstige Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

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(8) Gewerbetreibenden, die gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Paragraph 9

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Soll eine Beisetzung erfolgen, so ist vorab eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeitpunkt der Trauerfeier sowie der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Trauerfeier in der Trauerhalle sollte nicht mehr als 30 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung im Vorfeld abzustimmen.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10 Uhr bis 14.30 Uhr sowie freitags vormittags um 10.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig

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§ 10 Nutzung der Leichenhalle

  1. (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer vorläufigen Todesbescheinigung, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag einer oder eines Angehörigen Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Leiche in einem Raum untergebracht wird, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Werkraum benutzt wird.
  3. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden und sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,00 m, Breite 0,70 m, Höhe 0,80 m. Zusätzlich müssen ausreichend Tragegriffe vorhanden sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit in der Leichenhalle geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG; Bestattung ohne Sarg) bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch eine geschlossene Scheibe in den hierfür auf dem Waldfriedhof vorgesehenen Kammern sehen.

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

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(5) Die Stadt Mühlheim am Main haftet nicht für den Verlust von Gegenständen aller Art, insbesondere Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Raum (Urnenabschiedsraum Waldfriedhof), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.

(8) Sämtliche Kühlzellen in der Leichenhalle des Waldfriedhofs sind abschliessbar. Die Bestattungsunternehmen haben während der gesamten Dauer der Belegung dafür Sorge zu tragen, dass die Kühlzelle immer abgeschlossen ist

§ 11 Paragraph 11

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,40 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei Erdbestattungen auf allen Friedhöfen 30 Jahre und bei Feuerbestattungen auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

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§ 12 IV. Grabstätten

Totenruhe und Umsetzung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen, wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt und finden ohne die Teilnahme Dritter statt Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste vorgefunden werden, so sind diese in würdiger Weise durch die Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.

IV. Grabstätten

§ 13 12.04

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen, f) Felder für halbanonyme Urnenbeisetzungen, g) Urnenbaumgrabstätten, h) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten, i) Muslimische bzw. sarglose Bestattung in Wahlgrabstätten.

  1. Ergänzung, Stand 06/2019

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(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt Mühlheim am Main ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen. Urnenwände stehen derzeit noch auf keinem Friedhof zur Verfügung und deren Aufstellung ist auch nicht verpflichtend für die Stadt Mühlheim am Main. Sie stellen allerdings für die Zukunft eine weitere Option dar.

§ 14 Paragraph 14

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 15 Paragraph 15

Grablegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Ausnahmen sind nach Absatz 2 und 3 zulässig.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) In Grabstellen für Erdbestattungen kann eine Urne eines Angehörigen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit des erdbestatteten Verstorbenen nicht überschreitet. Wenn dies der Fall ist, muss das Nutzungsrecht verlängert bzw. erworben werden.

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§ 16 A. Reihengrabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 17 Paragraph 17

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Eine Verlängerung der Nutzung ist durch Ankauf des Nutzungsrechts mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese wird in der Regel erteilt, soweit und solange das entsprechende Grabfeld nicht für Wiederbelegungen oder anderweitige Zwecke des Friedhofswesens benötigt wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab besteht allerdings nicht

§ 18 12.04

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

Die Grabmale dürfen nicht höher als 0,70 m sein und der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,20 m.

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  1. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

Die Grabmale dürfen nicht höher als 1,20 m sein und der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 19 Wiederbelegung und Abräumung

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Reihengrabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist von der Stadt Mühlheim am Main abgeräumt und neu belegt werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Zusätzlich wird in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte können nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht allerdings nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Auf dem Friedhof Lämmerspiel besteht

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aufgrund der Bodenverhältnisse kein Anspruch auf eine zweite Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Mehrstellige Grabstellen können auch übereinander liegen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabstättenurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs.

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4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (8) Bei sarglosen Bestattungen aus religiösen Gründen auf dem Waldfriedhof gelten die zur Verfügung gestellten Grabstätten als Wahlgräber mit verlängerbarem Nutzungsrecht. Somit steht einem gewünschten ewigen Ruherecht nichts im Wege. Einfache Holzzeichen oder Steine mit oder ohne Namen zieren diese Grabstätten.

§ 21 C. Urnengrabstätten

Maße der Wahlgräber

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m

Die Grabmale dürfen nicht höher als 1,20 m sein und der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

Die als Wahlgrab bezeichnete Grabstätte für sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen hat folgende Maße: Länge: 2,40 m und Breite: 1,10 m.

C. Urnengrabstätten

§ 22 Paragraph 22

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Überurnen und Aschenkapseln müssen aus biologisch abbaubarem bzw. verrottbarem Material bestehen.

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(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, d) Feldern für halbanonyme Urnenbeisetzungen, e) Urnenbaumgrabfeldern, f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, g) Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

(3) Folgende Anzahl an Aschenurnen kann beigesetzt werden: a) In Urnenreihengrabstätten 1 Aschenurne, b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschenurnen, c) in Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschenurnen, d) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschenurnen pro Grabstelle.

(4) Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder einer Urnenwahlgrabstätte kann nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist dieser Urne die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit des Vorverstorbenen nicht überschreitet. Wenn dies der Fall ist, muss die Nutzungszeit verlängert bzw. wiedererworben werden.

(5) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich, wobei Grabschmuck an einer von der Friedhofsverwaltung eingerichteten und benannten zentralen Gedenkstelle abgelegt werden kann.

(6) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für halbanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung als einheitliche Rasenfläche angelegt, dessen Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Ein Hinweis auf die Verstorbene/den Verstorbenen erfolgt ausschließlich an einer von der Friedhofsverwaltung eingerichteten und benannten Stelle (Tafel oder Stele).

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Dafür sind durch die Hinterbliebenen bei der Friedhofsverwaltung Namenstafeln bzw. Namensschilder käuflich zu erwerben und mit dem Namen und ggf. dem Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen gravieren zu lassen. Die Namenstafeln bzw. Namensschilder sind einer von der Friedhofsverwaltung zum Zwecke der fachgerechten Gravur und Montage bestimmten Fachfirma zu übergeben. Grabschmuck ist an der von der Friedhofsverwaltung eingerichteten und benannten zentralen Gedenkstelle abzulegen.

§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist mit Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung möglich. Diese wird in der Regel erteilt, soweit und solange das entsprechende Grabfeld nicht für Wiederbelegungen oder anderweitige Zwecke des Friedhofswesens benötigt wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab besteht allerdings nicht.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,60 m
Breite: 0,50 m

Bei liegenden Grabmalen beträgt die Höhe der Hinterkante 0,15 m und bei stehenden Grabmalen beträgt die Höhe maximal 1,20 m. Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,20 m.

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

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Länge und Breite: 0,80 m Friedhof Mühlheim, Dietesheim und Lämmerspiel, 1 m Waldfriedhof

Bei liegenden Grabmalen beträgt die Höhe der Hinterkante 0,15 m und bei stehenden Grabmalen beträgt die Höhe maximal 1,20 m. Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,20 m.

§ 25 D. Weitere Grabarten

Verweisungsnormen

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 26 Paragraph 26

Baumgrabstätten

(1) Die Anlage einer Baumgrabstätte obliegt der Stadt Mühlheim am Main. Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Handelt es sich bei einem Urnenbaumgrabfeld dem Wesen nach um eine Waldfläche, so wird diese in einem weitgehend naturnahen Zustand belassen. Die Pflege der Waldfläche beschränkt sich auf notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen und das Betreten der Waldfläche erfolgt auf eigene Gefahr. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Die Ruhefrist bei Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Sollte ein bereits belegter Baum im Laufe der Ruhefrist beschädigt, zerstört oder gefällt werden müssen, ist die Stadt Mühlheim am Main zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet; soweit dies möglich ist.

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(4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine unmittelbar am Baum angebrachten Namenstafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 15x8 cm aufweisen. Diese Tafeln haben ein einheitliches Erscheinungsbild und werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung angefertigt und montiert. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Grabschmuck darf nur an einer von der Friedhofsverwaltung eingerichteten und ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

§ 27 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern vor, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Mühlheim am Main.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Wahlmöglichkeiten

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen können in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet werden.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte kann die Antragstellerin oder der Antragsteller, falls die Wahlmöglichkeit besteht, bestimmen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.

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Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein.
  4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 m sowie ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe: 0,16 m.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Werkstoff, Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des Grabfeldes einordnen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden,

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b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein. 3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. 4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. 5. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.(2) Bei der Gestaltung der Grabstätte und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:1. a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Grabmale vor Mauern, Gehölzgruppen und –reihen dürfen eine geringer wertigere Rückseitenverarbeitung haben, 2. b) Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen und müssen gut verteilt sein.(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt Mühlheim am Main verlegt werden.(4) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies, Granulat oder ähnliche Materialien bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen.

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§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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§ 32 Paragraph 32

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren und haftet nicht für Beschädigung.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen

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baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und anschließender vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Stadt Mühlheim am Main oder deren Beauftragten oder den Berechtigten entfernt. Kommt die berechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie schriftlich auffordern, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Berechtigten entfernen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Räumung der Grabstätten wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wird ein Hinweis im Schaukasten des jeweiligen Friedhofes ausgehängt. Innerhalb der bekannt gemachten Abräumfrist können die Nutzungsberechtigten die Friedhofsverwaltung schriftlich davon in Kenntnis setzen, Grabmale oder etwaige Abdeckplatten bei Urnenwänden behal-

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ten zu wollen und in eigener Verantwortung fristgerecht abbauen zu lassen.

VI. Herrichten, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme oder halbanonyme Urnenbeisetzungen, des Sammelbestattungsplatzes für totgeborene Kinder und Föten sowie der Baumgrabstätten – sind dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Sämtliche auf den Grabstätten angepflanzte Gewächse gehen in das Eigentum der Stadt über.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

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Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Für den Fall, dass solche Geräte aufgefunden werden, können diese von der Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz umgehend entfernt und entsorgt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten eigenständig pflegen, abräumen, einebnen und einsähen lassen. Über die Angemessenheit der hierbei

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jeweilig getroffenen Maßnahmen, steht dem Nutzungsberechtigten keine nachträgliche Einrede zu.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Paragraph 36

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt.

Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Paragraph 37

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Ur-

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nengrabstätten, der Baumgrabstätten, etwaiger Urnenwände und der Positionierung im anonymen und halbanonymen Urnenfeld, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Paragraph 38

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Paragraph 39

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 40 12.04

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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d) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 8 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.500,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 27. November 1977 mit Ablauf des 28. Februar 2019 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.

Mühheim am Main, den 22. Februar 2019

Der Magistrat der Stadt Mühlheim am Main

(Daniel Tybussek) Bürgermeister

(Veröffentlicht in der „Offenbach-Post“ am 26.02.2019)

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