Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Friedhöfe, Öffnungszeiten
(1) Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn unterhält drei Friedhöfe:
- Friedhof „Mühldorf-Stadt“ an der Friedhof / Ahamer Straße
- Friedhof „Mühldorf-Nord“ an der Europa / Harthauser Straße und
- Friedhof „Altmühldorf“ an der Otto-Gastager-Straße/Wirtsgasse (Flurst. Nr. 60/1)
(2) Die Friedhöfe sind Eigentum der Kreisstadt Mühldorf a. Inn. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Kreisstadt Mühldorf a. Inn ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie jener, von denen Familienangehörige bereits in Mühldorf a. Inn bestattet sind und deren Grabstätte belegbar ist. Andere Personen können nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt beerdigt werden.
(3) Der Besuch des Friedhofes ist auf die Tageszeit beschränkt. Mit Eintritt der Dunkelheit ist der Friedhof zu verlassen.
(4) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.
(5) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
II. Bestattungsvorschriften
§ 2 Leichenhausbenutzung, Sargbeschaffenheit
Bestattungszeitpunkt, Vergaberecht, Grabstätten
(1) Im Benehmen mit den Hinterbliebenen werden von der Stadt Tag und Stunde der Bestattung festgesetzt.
(2) Die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte erfolgt durch die Stadt.
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Leichenhausbenutzung, Sargbeschaffenheit
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem Friedhof der Stadt Mühldorf a. Inn beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr in das städtische Leichenhaus gebracht werden. In den Monaten April bis Oktober und bei Bedarf sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.
(2) Für Sterbefälle im Stadtbereich Mühldorf a. Inn, die nicht in einem Friedhof der Kreisstadt Mühldorf a. Inn bestattet werden, ist die gemeindliche Überwachungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 BestG sicherzustellen. Dazu zählt die Gewährleistung der Überführung und Abholung vom Krankenhaus, die Überprüfung der Daten des Verstorbenen und die Führung des städtischen Buches über die Verstorbenen der Kreisstadt Mühldorf a. Inn.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen einen genau schließenden Deckel haben.
(4) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 3 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, werden vom Vertragsbestatter der Stadt gestellt.
(5) Die Särge sollen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Im Friedhof Mühldorf-Stadt sind nur Kurzsärge bis 1,85 m zulässig. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. Den Zeitpunkt für die Umbettung bestimmt die Stadt.
Ortsrecht Nr. 10
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III. Einteilung der Grabstätten
§ 5 Grabarten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Einzelgrabstätten
- Doppelgrabstätten
- Urnengrabstätten
- Arkaden, nur im Friedhof Mühldorf-Stadt
- Anna-Hospiz-Grab (Fötus unter 500g), nur im Friedhof Mühldorf-Nord
- Kindergrab (Kinder bis zu 8 Jahren), nur im Friedhof Mühldorf-Stadt
(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte abgetreten werden.
§ 6 Einteilung in Grabfelder
(1) Im Friedhof Mühldorf-Nord und im Friedhof Altmühldorf sind Grabstätten gleicher Art in der Regel zu Grabfeldern zusammengefasst.
(2) Die Stadt bestimmt hier
- welche Grabfelder oder Teile von ihnen jeweils zur Belegung freigegeben sind,
- welche Grabfelder für die einzelnen Arten der Grabstätten bereitstehen,
- in welchen Grabfeldern oder in welchen ihrer Teile Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten oder Urnengrabstätten zulässig sind.
(3) Die Entscheidung der Stadt nach Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 sind in den Belegungsplänen auszuweisen. Für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung der Belegungspläne ist das Stadtbauamt zuständig.
(4) Im Friedhof Mühldorf-Stadt werden die Grabstätten von Fall zu Fall einzeln zur Belegung freigegeben.
§ 7 Einzelgrabstätten
(1) Während der zehnjährigen Ruhefrist können in einem Einzelgrab höchstens zwei Erd- und vier Urnenbestattungen vorgenommen werden.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt:
- Kindergräber für Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- Einzelgräber für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr,
- Einzelgräber für Urnen,
- Einzelgräber für sarglose Bestattungen.
(3) Einzelgräber sind sowohl als Erdgrab, sowie auch als Erdgrufen vorhanden.
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§ 8 Paragraph 8
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bei denen die Lage innerhalb der freigegebenen Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber ausgewählt werden kann.
(2) Doppelgrabstätten können Einzel- und Doppelgräber sein. Während der zehnjährigen Ruhefrist können bei Doppelgräbern vier Erd- und acht Urnenbestattungen vorgenommen werden.
(3) Doppelgräber sind sowohl als Erdgrab, sowie auch als Erdgrufen vorhanden.
§ 9 Paragraph 9
Urnengrabstätten
(1a) Die Bestattung einer Urne ist bei der Stadt unter Vorlage der Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums anzumelden.
(1b) Für Urnenbestattungen dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern. Eine Aschekapsel die über der Erde beigesetzt wird, muss dauerhaft und wasserdicht sein. Überurnen mit Übergröße müssen der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden.
(2) Urnen dürfen beigesetzt werden in
- Einzelgrabstätten
- Doppelgrabstätten
- Urnengrabstätten (Erdgräber und Nischen)
- Arkaden, nur im Friedhof Mühldorf-Stadt
- anonymer Bestattungsplatz, nur im Friedhof Mühldorf-Nord
- Kleingrabstätten für Urnen
(3) In Einzelgräbern können vier, in Doppelgräbern acht Urnen bestattet werden, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird.
(4) Während der 10-jährigen Ruhefrist können bis zu zwei Urnen in einer Nische beigesetzt werden.
(5) Bei Neuerwerb einer Urnennische wird die Abdeckplatte ohne Verschluss einmalig dem Grabnutzer in Rechnung gestellt.
(6) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufstellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür besonders bezeichneten Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Nutzungsinhaber zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck darf nicht niedergelegt werden.
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(6a) In anonymen Bestattungsplätzen wird die Bestattungsstelle innerhalb des festgelegten Grabfeldes von der Kreisstadt Mühldorf a. Inn bestimmt. Eine Kennzeichnung der Grabstätte und Blumenschmuck sind nicht gestattet.
(6b) In Kleingrabstätten für Urnen können 2 Urnen bestattet werden. Die von der Stadt gestellten Granitsteine können mit den Daten der Verstorbenen versehen werden. Blumenschmuck ist nur einmalig bei der Bestattung zulässig und spätestens nach 14 Tagen zu entfernen. Das Anbringen eines Fotos auf dem Granitstein (Bodenplatte) ist gestattet, jedoch ohne Anspruch auf Schadensersatz bei Steinschlag.
(7) Wird das Grabrecht nach Ablauf der Ruhefrist nicht wieder erworben, so kann die Stadt die Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden müsste. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Asche abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in der Nische wünscht. Der Nutzungsberechtigte ist in einer Mitteilung darauf hinzuweisen.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
§ 10 Arkaden
(1) Die Arkaden im Friedhof Mühldorf-Stadt werden von der Stadt als Gruften angelegt. Die weitere Ausgestaltung hat im Benehmen mit der Stadt zu erfolgen.
(2) Urnen können auch in Arkaden beigesetzt werden.
(3) Der Vorkauf des Nutzungsrechts einer Arkadengruft für jeweils 10 Jahre, nach Genehmigung mit der Friedhofsverwaltung auch länger, ist möglich.
§ 11 Anna-Hospiz-Grab (Fötus unter 500g)
Das Anna-Hospiz-Grab wird als Gemeinschaftserdgrab am Friedhof Mühldorf-Nord zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
§ 12 Kindergrab (Kinder bis zu 8 Jahren)
Die Kindergrabstätten für Kinder unter 8 Jahren, befinden sich am Friedhof Mühldorf-Stadt.
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§ 13 IV. Ausmaß der Grabstätten
Nutzungszeit
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (Nutzungszeit) verliehen. Ein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Nutzungsrecht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(3) Grabstätten können erst nach Eintritt eines Beisetzungsfalls erworben werden. Eine Ausnahme bildet der Vorkauf des Nutzungsrechts einer Arkadengruft (§ 10 Abs. 3 der Satzung).
(4) Nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist, wird den Grabnutzern die Möglichkeit gegeben, die weitere Nutzungszeit von 5 bzw. 10 Jahren, bei Kindergräbern 7 Jahren, zu verlängern. Falls keine Verlängerung gewünscht wird, muss dies gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich erklärt werden.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft, in der Leichen oder Aschereste bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Leichen und Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Die der Stadt hierfür entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte einmalig bei Erwerb voraus zu tragen.
IV. Ausmaß der Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Friedhof Nord
(1) Im Friedhof Mühldorf-Nord haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:
- Einzelgrabstätten bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 1,50 m Länge und 0,90 m Breite,
- Einzelgrabstätten ab vollendeten 7. Lebensjahr 2,40 m Länge und 1,20 m Breite, Grabdenkmal 1,80 m Länge und 0,90 m Breite,
- Doppelgrabstätten ab vollendeten 7. Lebensjahr 2,40 m Länge und 2,40 m Breite,
- Urnengrabstätten 1,20 m Länge und 1,20 m Breite, Grabsteinhöhe max. 1,00 m, Grabeinfassung/Liegeplatte 1,10 m Länge und 1,00 m Breite. Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt ca. 0,40 m.
- Muslimische Grabstätten 2,40 m Länge und 1,20 m Breite, Grabdenkmal 1,80 m Länge und 0,90 m Breite.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche an
- für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mindestens 0,80 m/1,20 m,
- für Personen ab vollendetem 7. Lebensjahr 1,70 m,
- für Tiefgräber mindestens 2,40 m,
- für Urnen mindestens 0,60 m-0,80 m,
- für sarglose Grabstätten 1,80 m.
§ 15 Paragraph 15
Friedhof Stadt
(1) Im Friedhof Mühldorf-Stadt haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:
- Einzelgrabstätten bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 1,00 m Länge und 0,60 m Breite, Grabdenkmal 0,90 m Länge und 0,60 m Breite, Grabsteinhöhe maximal 0,90 m.
- Einzelgrabstätten ab vollendetem 7. Lebensjahr 2,20 m Länge und 1,20 m Breite.
- Die Grabdenkmäler für Einzelgrabstätten dürfen im „Alten Teil“ die Maße von 1,40 m Länge und 0,90 m Breite nicht überschreiten.
- Die Grabdenkmäler für Einzelgrabstätten dürfen im „Neuen Teil“ die Maße von 1,50 m Länge und 0,90 m Breite nicht überschreiten.
- Doppelgräber ab vollendetem 7. Lebensjahr 2,20 m Länge und 2,40 m Breite.
- Die Grabdenkmäler für Doppelgrabstätten dürfen im „Alten Teil“ die Maße von 1,40 m Länge und 1,40 m Breite nicht überschreiten.
- Die Grabdenkmäler für Doppelgrabstätten dürfen im „Neuen Teil“ die Maße von 1,50 m Länge und 1,40 m Breite nicht überschreiten.
- Urnengrabstätten 1,20 m Länge und 1,00 m Breite, Grabsteinhöhe max. 1,00 m. Die Liegeplatte hat die Maße von 1,00 m Länge und 0,70 m Breite.
- Die Grabstelle selbst darf bei Urnengrabstätten 1,00 m Länge und 0,70 m Breite haben. Zwischen den einzelnen Gräbern beträgt der Abstand 0,30 m.
- Die Erdurnengräber der Urnenhaine sind dauerhaft einzufassen (Stein, Metall, Holz), mit dem Maß von 1,00 m/0,70 m.
(2) Soweit in Einzelfällen auf Grund der Grablage diese Ausmaße nicht eingehalten werden können, kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
(3) § 14 Abs. 2 gilt gleich lautend.
§ 16 V. Ruhefristen
Friedhof Altmühldorf
(1) Im Friedhof Altmühldorf haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:
- Einzelgrabstätten - Länge 2,40 Meter, Breite 1,00 Meter. Grabdenkmal max. 1,50 m Höhe, 1,00 m Breite. Die Einfassung um das Grab (Einfassung 0,40 Meter) sind von der Stadt gestellt und müssen bei Kauf einmalig bezahlt werden.
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- Doppelgrabstätten - Länge 2,40 Meter, Breite 1,60 Meter. Grabdenkmal max. 1,50 m Höhe, 1,00 m Breite. Die Einfassung um das Grab (Einfassung 0,40 Meter) sind von der Stadt gestellt und müssen bei Kauf einmalig bezahlt werden.
(2) § 14 Abs. 2 gilt gleich lautend.
V. Ruhefristen
§ 17 Paragraph 17
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt für
- Leichen und Aschen 10 Jahre
- Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 7 Jahre
(2) Die Ruhefrist wird ab dem Tag der Beerdigung gerechnet.
§ 18 VI. Gestaltung der Grabstätten
Vorzeitige Grabaufgabe
Wird vor Ablauf einer Ruhefrist auf ein Grab verzichtet, so geht das Verfügungsrecht auf die Stadt über. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt nicht. Dies gilt auch, wenn eine Ruhefrist nicht mehr besteht.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Paragraph 19
Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für die einzelnen Gräberfelder so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofes in den einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- Die Standplätze der Grabmale bestimmt die Stadt. Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.
- Die Stärke der Grabmale soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen.
- Die Vorgabe, ob die Grabmale liegend oder stehend zu sein haben trifft die Stadt.
- Die Grabstätten (Höhe der Grabmale, Einfassungen etc.) sollen insgesamt gestalterisch ein möglichst einheitliches Bild geben. Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Holz oder Metall.
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- Die Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zu Größe des Grabmales stehen; ihr Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten. Provokative Zeichen und Grabinschriften sind nicht zulässig. Firmen- und Künstlernamen dürfen an Grabmalen nur seitlich unten, unaufdringlich angebracht werden.
- Die Grabmäler sind so zu errichten, dass sie ihre Rückseite mit dem Fundament bzw. mit dem Plattenweg abschließen und eine Flucht ergeben
- Holz darf nicht mit Farbe gestrichen sein. Stein darf nicht mit Öl oder Ölfarbe mit Wachs überzogen oder mit einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich oder Überzug versehen werden.
(2) Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn kann Grabfelder oder Teile davon mit besonderen Gestaltungs- und Materialvorschriften im Friedhof Mühldorf-Nord ausweisen. Zugelassen sind hier Grabmale
- in witterungsbeständigem Naturstein bei unterschiedlichen Bearbeitungsweisen
- aus holz- oder schmiedeeisernen Kreuzen
- in freier Gestaltung, wie Metallplastiken, ornamentalen Figuren unter Verwendung von Aluminium, Kunstglas, Bronze, Kupfer, Emaille, Kunststoff, Beton und Blechen aller Art.
§ 20 Paragraph 20
Fundamentierung von Grabsteinen
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21 Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies
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auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Mühldorf a. Inn ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine dreimonatige öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon, verursacht wird.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Stadt die Abräumung der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren.
(3) Grabeinfassungen im Friedhof Altmühldorf (Plattenwege) gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts in den Besitz der Stadt über.
§ 23 Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften angelegt und dauernd Instand gehalten werden. Zur Anlage gehört die Errichtung eines Grabmales und die Gestaltung und Bepflanzung des Grabes.
(2) Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Einzelgrabstätten und Doppelgrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Belegung angelegt sein.
(4) Für die Anlage und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Grabrechts.
(5) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 24 Laufende Grabpflege
(1) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen; alle Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und an den für diese Materialien
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vorgesehenen Plätzen bzw. Behältern abzulagern. Eine anderweitige Ablagerung ist verboten.
(2) Die vom Nutzungsberechtigten zu pflegende Fläche, umfasst das gesamte Ausmaß der Grabstätte, auch außerhalb des Grabdenkmals und der Grabeinfassung, siehe hierzu §§ 13-16 dieser Satzung.
§ 25 Pflanzenschmuck
(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, die sich in die Gestaltung des Friedhofs einfügen und deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.
(2) Großwüchsige Sträucher dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt gepflanzt werden.
(3) Sträucher und Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. Diese müssen zurückgeschnitten und gepflegt werden.
(4) Die Bepflanzung darf die Umrisse des Grabsteins/Grabeinfassung nicht überschreiten.
§ 26 Unzulässiger Grabschmuck
(1) Unwürdige Gefäße wie Konservendosen, Flaschen, Bierkrüge, Küchengläser und dgl. dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(2) Grabschmuck aus Perlen oder künstlichen Werkstoffen dürfen nicht verwendet werden. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast anstelle von Draht gebunden sein müssen.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel des Friedhofes. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte abräumen, einebnen und ansähen oder die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Grabrecht ohne Entschädigung widerrufen. Für ungepflegte Gräber wird keine Verlängerung der Nutzungszeit gewährt. Vor dem Widerruf des Grabrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel des Friedhofes zu erfolgen. In dem Widerrufsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anla-
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gen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Anforderungen oder den öffentlichen Bekanntmachungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, entfernte Gegenstände länger als 3 Monate aufzubewahren.
VII. Ordnungsvorschriften
§ 28 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
-
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
-
- außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
-
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
-
- gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
- Druckschriften zu verteilen, Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
-
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) Grabstätten und Grabhügel zu betreten,
-
- zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
-
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 29 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben Art und Umfang ihrer Tätigkeiten vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeit- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Satzung oder sonstige Vorschriften verstoßen oder deren Unzuverlässigkeit sich ergibt, kann die Tätigkeit in den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.
(5) Personen, die ohne Anmeldung bei der Stadt gewerbliche Arbeiten verrichten, können vom Friedhofspersonal verwiesen werden.
§ 30 Befahren der Friedhofwege
(1) Die Friedhofswege dürfen nur durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem Zustand der Friedhofswege entspricht.
(2) Die Friedhofswege werden auf eigene Gefahr befahren. Für jede Beschädigung der Friedhofswege und sonstige Sachschäden ist Ersatz zu leisten.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 32 Anordnungen für den Einzelfall
Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
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§ 33 Paragraph 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbußen geahndet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
- gegen die Vorschriften über die Leichenaufbahrung und der Beschaffenheit der Särge nach § 3 verstößt,
- gegen die Vorschriften der Befestigung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach § 20 verstößt,
- gegen die Vorschriften der Unterhaltung nach § 21 verstößt,
- entgegen § 22 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt,
- gegen die Vorschriften der Anlegung und Pflege der Grabstätten und der Instandhaltung nach § 23 verstößt,
- entgegen § 24 die Gräber nicht laufend pflegt und die Abfälle nicht entsprechend ablagert,
- entgegen § 25 unzulässigen Pflanzenschmuck verwendet,
- entgegen § 26 unzulässigen Grabschmuck verwendet,
- entgegen § 27 die Grabstätte vernachlässigt,
- gegen die Ordnungsvorschriften des § 28 verstößt,
- gegen die Vorschriften für Gewerbebetreibende nach § 29 verstößt,
- entgegen § 30 die Friedhofwege befährt.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsatzung der Stadt Mühldorf a. Inn vom 09.11.2006, in Kraft ab 01.01.2007, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.04.2011, in Kraft ab 01.07.2011 und 2. Änderungssatzung vom 01.08.2018, in Kraft ab 01.09.2018, aufgehoben.
Mühldorf am Inn, 20.05.2022
Kreisstadt Mühldorf a. Inn
Michael Hetzl
- Bürgermeister

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