Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Mücheln (Geiseltal) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof - Branderodaer Straße (Zentralfriedhof)
Friedhof - Gröster Straße (Alter Friedhof)
Friedhof - Stöbnitz
Friedhof - Branderoda
Friedhof - Almsdorf
Friedhof - Langeneichstädt
Friedhof - Oechlitz
Friedhof - Niederwünsch.
(2) Auf dem Friedhof Gröster Straße (Alter Friedhof) werden keine Bestattungen mehr vorgenommen. Die Schließung dieses Friedhofes erfolgt, wenn keine älteren Rechte auf Bestattungen mehr entgegenstehen.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Mücheln (Geiseltal). Sie dienen der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Mücheln (Geiseltal) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung.
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§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelnie Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren)dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Das Rauchen auf dem Friedhof ist nicht erwünscht. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung lärmerzeugende Arbeitsen durchzuführn, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu
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privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu larmen und zu spiel, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrunde.
Die Stadt kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichten sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Beschcheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstört oder den Anordnungen der Stadt im Einzel-oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dazu ist ein Beratungsgesprach bei der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. (2) Die Stadt setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 7. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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§ 8 Paragraph 8
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fahrdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlussen sind.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Schlieben von Gräbern veranlasst die Stadt. (2) Die Sohlentiefe der Graber beträgt bei:
- Personen unter 5 Jahren 1,40 m
- Personen über 5 Jahren 1,80 m
- Urnengräbern 0,80 m.
Zwischen Grabsohle und dem höchsten Grundwasserstand muss eine Filterschicht von mindestens 0,50 m verbleiben. Zwischen Sargoberkante und Geländehöhe muss ein Abstand von mindestens 0,80 m verbleiben.
(3) Zwischen den einzelnen Gräbern muss eine senkrechte feste Erdschicht von 0,40 m Dicke und zwischen den Grabrehen eine solche von 0,50 m belassen werden. (4) Das Ausmauern der Gräber ist nicht gestattet. (5) Abweichend von Abs. 1 wird das Ausheben und Zufullen der Gräber in den Ortsteilen durch Bestattungsinstitute durchgeführt.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erdbestattungen und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtge
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bietes sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden nur mit Genehmigung der Stadt Mucheln (Geiseltal) durchgeführt. Ausgrabungen werden nur von einem Bestattungsinstitut in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Urnenversand
(1) Wird eine Urne zur Beisetzung nach außerhalb versandt, ist eine Bescheinigung der auswärftigen Friedhofsverwaltung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dort eine Beisetzungsstätte zur Verfugung liegt. (2) Der Versand erfolgt von Friedhofsverwaltung zu Friedhofsverwaltung. Den Angehörigen dürfen keine Urnen ausgehändigt werden.
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Urnenreihengrabstätten, c) Reihengrabstätten für Kinder, d) Einzelwahlgrabstätten, e) Doppelwahlgrabstätten, f) Urnenwahlgrabstätten, g) Grabanlage der ungenannt Beigesetzten, h) Familiengrab/Gruft i) Rasenurnengraber mit Grabmal
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j) Umengemeinschaftsanlage k)Unenwahlgrabstätten mit Rahmen I) Grabanlage für Sternenkinder
Die Grabarten unter i) bis l) stehen nur auf dem Zentralfriedhof zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstät- ten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Belegung
(1) In jeder Grabstelle darf grundsatzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. (2) Es ist aber zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder zusammen beizusetzen. (3) In Einzelwahlgrabstätten konnen bis zu 2 Urnen nachbestattet werden, in Doppelwahlgrabstätten bis zu 4. In Urnenwahlgrabstätten konnen bis zu 3 Urnen nachbestattet werden. Im Rasenurnengrab mit Grabmal kann 1 Urne nachbestattet werden. Diese Regelungen sind sinngemäß für Familiengrabstätten/Gruften anzuwenden.
§ 15 Paragraph 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 20 Jahren Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.
§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahreszeiträumen erworben werden (auch mehrfach). Eine abweichende Regelung für die Bestattung von Kindern in Wahlgrabstätten gibt es nicht. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung eines Friedhofes gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden Einzel- und Doppelwahlgrabstätten. Je Grabstelle dürfen bis zu 2 Urnen nachbestattet werden (§ 14). Auf dem Friedhof Niederwünsch gibt es mehrstellige Familiengrabstätten. Diese werden auf Antrag im Nutzungsrecht verlangert. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Gebührenbescheides.
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(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 1-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
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§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten d) Grabanlage der ungenannt Beigesetzten e) Rasenurnengraber mit Grabmal f) Urnengemeinschaftsanlage
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es dürfen bis zu 4 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. (4) Rasengräber (mit Grabmal) sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (5) Urnengemeinschaftsanlage ist eine Aschengrabstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird. Die Anzahl der beizusetzenden Urnen ist begrenzt. Die Verstorbenen werden namentlich auf einem Grabmal benannt. (6) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Friedhofes entsprechen. Zusätzliche Umrahmungen der Grabstellen mit Kies und Metallrahmen etc. sind nicht gestattet. Die Errichtung von Gruften ist nicht gestattet.
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§ 20 Paragraph 20
Grabgestaltung und -maße
- Auf den Urnenwahlgräbern mit integriertem Rahmen ist es nicht gestattet eine zusätzliche Grabeinfassung zu errichten. Ein Grabmal kann entsprechend §§ 21 - 22 er-richtet werden. Das Grabmalarf nicht auf oder an dem verlegten Einfassrahmen in irgendeiner Weise befestigt werden. Der Einfassrahmen bleibt Eigentum der Stadt Mucheln.
- Für Rasenurnengraber (mit Grabmal) ist das Errichten eines Grabmales ohne sightbaren Sockel erforderlich. Eine Grabeinfassung ist nicht gestattet.
- Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung angelegt, bepflanzt und gepflegt. Die Anbringung der Namen der Verstorbenen wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
Maße:
Urnenreihengräber 1,00 x 0,80 m
Urnenwahlgräber 1,00 x 0,80 m
Urnenwahlgräber im verlegten Rahmen 1,00 x 1,00 m
Kindergrab 1,20 x 0,60 m
Reihengrab 2,10 x 0,90 m
Einzelwahlgrab 2,10 x 0,90 m
Doppelwahlgrab 2,10 x 2,10 m
§ 21 Paragraph 21
Grabmalarten
Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Es können jedoch weitere Beisetzungen durch Anbringung bescheidener, sich dem Gesamtbild von Grabstätten und Grabmalen unterordnender liegender Grabmale kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem Grabmal nicht möglich ist.
Folgende Grabmalarten sind zulässig:
- stehende Grabmale aus Stein
- Grabkreuze aus Stein oder Holz
- liegende Grabmale aus Stein, die hochstens (10^{\circ}) geneigt sind
- Pultsteine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa (20^{\circ}) geneigt ist.
Für das Rasenurnengräberfeld auf dem Zentralfriedhof Mückeln gelten besondere Gestaltungsanforderungen. Mit diesen Anforderungen soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes Gesamtbild dieses Gräberfeldes erreicht werden. Die Gestaltungsanforderungen stellen Rahmenbedingungen für das einzelne Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung zulassen und fördern.
Folgende Vorschriften sind für Grabmale auf dem Rasenurnengräberfeld einzuhalten:
- keine Verwendung von tiefschwarzem und grellweiBem Gestein -keine Aufstellung von Findlingen -keine Verwendung von Betonwerkstein -keine Verwendung von Kunststoff und Lichtbildern -keine Verwendung von Glas und Emaille (nur für Schmuckelemente) -keine Farbanstriche an Grabmalen
- die Grabmale)dürfen keinen sightbaren Sockel haben
- die Grabmale müssen allseitig gleichwertig bearerbeitet sein
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole
- Das Auslegen von Schrift und Symbol mit Gold oder Silber ist nicht gestattet.
- Das Setzen von Einfassungen ist nicht gestattet.
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Vor Auftragserteilung an einen Steinmetzbetrieb ist mit der Friedhofsverwaltung Rücksprache zu nehmen.
§ 22 Paragraph 22
Grabmalmaße
(1) Für Grabmale gelten folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter 5 Jahren (Kindergräber):
Höhe - 0,55 m
Breite und Dicke sind in ein gutes Verhältnis zur Höhe zu setzen.
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen über 5 Jahre:
Höhe - 0,80 m
Breite - 0,50 m
c) Einzel-Wahlgrabstätten
Höhe - 1,00 m
Breite - 0,65 m
d) Doppel-Wahlgrabstätten
Höhe - 0,70 – 1,10 m
Breite - 0,80 – 1,10 m
e) Urnenreihengrabstätte
Höhe - 0,60 m
Breite - 0,50 m
f) Urnenwahlgrabstätte
Höhe - 0,80 m
Breite - 0,60 m
g) Pultsteine
Höhe - 0,65 m
Breite - 0,35 m
h) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
-
ab 0,40 m - 0,80 m Höhe = 0,12 m
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ab 0,80 m - 1,20 m Höhe = 0,14 m
-
ab 1,20 m - 1,50 m Höhe = 0,16 m
(2) Grabkreuze dürfen die genannten Höhen nicht überschreiten. Freistehende Steinkreuze dürfen auf einem Sockel angebracht werden, wobei Breite und Dicke des Sockels ein angemessenes Verhältnis zum Kreuz haben müssen.
(3) Liegende Grabmale dürfen in Länge und Breite jeweils nicht mehr als 4/5 der entsprechenden Grabmaße haben. Sie müssen eine Dicke von mindestens 0,10 - 0,25 m haben.
(4) Die Grabmale für Rasenurnengräber dürfen das Raummaß von 0,08 m³ nicht überschreiten bei einer maximalen Höhe von 1 m.
§ 23 Paragraph 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Grabmalen aller Art bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zu-
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stimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales wird bei Verstößen gegen die Grabmalvorschrift versagt. Die Ausführung der Grabmalanlage muss der Genehmigung entsprechen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- Art der Grabstätte mit Grablage und Nummer.
- Name des Verstorbenen und Nutzungsberechtigten.
- Name des Ausführenden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmales nicht objektiv störend auf die Wurde des Friedhofes wirkt. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Paragraph 24
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 25 Paragraph 25
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerkes in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks.
§ 26 Paragraph 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
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(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es dann drei Monate aufzubewahren. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 27 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfern. (3) Sofern die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung entfern werden, hat der jeweilige Angehörige des Verstorbenen die Kosten zu tragen. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit der zuständigen staatlichen Denkmalschutz- und -pflegebehörde. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Paragraph 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den hierfür bestimmten Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelost werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen und Strauchern auf der Grabstände ist nicht gestattet.
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(3) Die Wege an den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten sauber zu halten. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung einer Grabstätte ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. (5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst bepflanzen oder damit eine Gärnerei beauftragen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine privaten Aufträge zur Pflege der Grabstätten. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung der Stadt Mucheln. (8) Sitzpilze, Stühle oder Bänke)durfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt werden. (9) Die Anwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (10) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes der zuletzt beigesetzten Urne wird die Bepflanzung beseitigt und Rasen angesät.
§ 29 VII. Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Der unbekannte Verantwortliche wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
VII. Trauerfeiern
§ 30 VIII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten (2x 20 Jahre) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Mücheln (Geiseltal) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Paragraph 33
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Sie übernehmen keine Haftung für irgendwelche Beschädigungen an Grabstätten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 8 Abs. 6 der KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich
- sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
- entgegen § 5 Abs. 4
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befahr, b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung lärmerzeugende Arbeiten durchfuhrt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt e) Druckschriften verteil, f) Abraum und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) Iarmt, isst und trinkt, lagert, i) Tiere mitbringt.
- entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt,
- als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 2 und 3 ohne vorherige Anzeige tätig wird, den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht Folge leistet und gegen diese Friedhofsatzung in grober Weise verstöft,
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- entgegen § 23 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Grabstätten entgegen § 28 in der Unterhaltung vernachlässigt.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 16.04.2015 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft.
Mücheln (Geiseltal), 20.12.2016
Andreas Marggraf
Bürgermeister
