Gebührenordnung – Mosbach

Vollständige Gebührenordnung für Mosbach.

Gebührenordnung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Mosbach verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Mosbach umfasst das Gebiet der Gemarkung Mosbach mit Ausnahme des Ortsteils Nüstenbach.
  2. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Neckarelz umfasst das Gebiet der Gemarkungen Neckarelz und Diedesheim.
  3. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Lohrbach umfasst das Gebiet der Gemarkung Lohrbach.
  4. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Reichenbuch umfasst das Gebiet der Gemarkung Reichenbuch.
  5. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Sattelbach umfasst das Gebiet der Gemarkung Sattelbach.
  6. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs in Nüstenbach umfasst das Gebiet des Ortsteils Nüstenbach.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Insbesondere kann der zuletzt verstorbene Ehegatte auf dem Friedhof bestattet werden, auf dem der früher verstorbene Ehegatte ruht.

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Friedhofssatzung

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§ 2 Paragraph 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben, bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt der Stadt. Sie ist insbesondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

II. Ordnungsvorschriften

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

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  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. Während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder die Friedhofsmauern und -zäune zu übersteigen.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen oder Behälter abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofes auf das Friedhofsgelände zu verbringen.
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen.
  8. Ohne schriftlichen Auftrag der Stadt bzw. der Angehörigen im Rahmen einer Bestattung gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. Zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken, zu rauchen, zu lagern sowie Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
  10. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen.
  11. Für jegliche Zwecke zu sammeln.
  12. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen.
  13. Grabmale, Anlagen, Einfriedungen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen zu beschreiben, zu beschmutzen oder zu beschädigen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihn zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Stadt abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

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Friedhofssatzung

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Abraum und Abfall ist zu entfernen und außerhalb der Friedhöfe geordnet zu entsorgen. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbsmäßige Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden, wobei grundsätzlich ein Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschritten werden darf. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(3) An Freitagen ab 15.00 Uhr, an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen durchgeführt.

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§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein, für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Für Urnenbeisetzungen in Erdgräbern dürfen nur selbstauflösende Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien (z.B. Zellulose) verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist auf Anforderung der Stadt vorzulegen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung schließen. (2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen, die in Särgen aus leicht verrottbarem Holz bestattet werden, beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind und Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Sofern aus gesundheitlichen Gründen die Verwendung eines Metallsarges oder eines Sarges mit Metalleinsatz vorgeschrieben ist, beträgt die Ruhezeit 50 Jahre.

§ 12 Friedhofssatzung

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

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Friedhofssatzung

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt ausschließlich die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

V. Grabstätten

§ 13 Friedhofssatzung

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
  2. Urnenreihengräber
  3. Wahlgräber
  4. Urnenwahlgräber
  5. Kindergräber
  6. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
  7. Urnengemeinschaftsgrabstätten
  8. Baumgräber
  9. Ehrengräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zulässig.

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§ 14 Paragraph 14

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
  4. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres und Tot- und Fehlgeburten,
  5. Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  6. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem Vollendeten 6. Lebensjahr. (3) In einem Reihengrab ist nur eine Bestattung oder eine Beisetzung möglich. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Reihengräbern die Größe (Breite/Tiefe) von 1,00 m x 2,00 m, bei Reihengräbern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 (Breite/Tiefe) von 0,80 m x 1,00 m nicht überschreiten.

§ 15 Friedhofssatzung

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Erstmalige Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei

  1. Erdwahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren,
  2. bei Urnenwahlgräbern für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung (=erneute Verleihung) eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag für mindestens 5 Jahre und höchstens 20 Jahre möglich. Nutzungsrechte werden nur für volle Jahre verliehen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

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(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In bereits übereinander belegten Tiefgräbern sind weitere Bestattungen erst möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten abgelaufen ist.

(5a) Im islamischen Grabfeld sind ausschließlich Einzelwahlgrabstätten zulässig. Diese können nicht im Rahmen der Vorsorge erworben werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Durch den Verzicht entsteht kein Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände gemäß § 10 Absatz 2 sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann je Grabstelle zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

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(14) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Wahlgräbern für Erdbestattungen folgende Größen (Breite/Tiefe) nicht überschreiten:

  1. bei einem Einzelgrab 1,00 m x 2,00 m,
  2. bei einem Doppelgrab 2,00 m x 2,00 m,
  3. bei einem Wahlgrab in einem Rasengrabfeld 0,90 m x 0,90 m,
  4. bei einem Doppelwahlgrab in einem Rasengrabfeld 1,60 m x 0,90 m.

§ 16 Paragraph 16

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern die Größe (Breite/Tiefe) von 0,80 m x 1,00 m nicht überschreiten. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

§ 17 Friedhofssatzung

Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber und können nicht im Rahmen der Vorsorge erworben werden. Jedes Baumgrab kann nach der Ruhezeit einzeln verlängert werden, auch wenn ursprünglich anlässlich eines Sterbefalls mehrere Nutzungsrechte zusammen vergeben wurden (Familienbaum). (2) In einem Baumgrab kann nur 1 Urne beigesetzt werden. (3) Die Anlage und Pflege der Baumgräber erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. (4) Auf flachen, überfahrbaren, in den Rasen eingelassenen und einheitlich zu gestaltenden Steinplatten, können die Namen des oder der Verstorbenen mit den Lebensdaten erscheinen. Die Kosten der Steinplatte einschließlich Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. (5) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z.B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Stadt Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für Baumgräber.

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§ 18 Paragraph 18

Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Feuerbestattungen

(1) In der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. (3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Stadt durchgeführt. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend für Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Feuerbestattungen.

§ 19 Paragraph 19

Wahl-Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) In Wahl-Urnengemeinschaftsgrabanlagen erhält jede Urne einen bestimmten Bestattungsplatz. (2) Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen werden auf Antrag durch die Stadt an einem zentralen Gedenkstein oder auf einzelnen Steinplatten bzw. Grabmalen angebracht. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für Grabstellen in Wahl-Urnengemeinschaftsgrabanlagen.

§ 20 Paragraph 20

Reihen-Urnengemeinschaftsgrabanlagen

(1) In Reihen-Urnengemeinschaftsgrabanlagen wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen werden in der Reihenfolge der Beisetzungen durch die Stadt an einem zentralen Gedenkstein angebracht. (3) Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend für Grabstellen in Reihen-Urnengemeinschaftsgrabanlagen.

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§ 21 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Ehrengräber und Kriegsgräber

Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mosbach und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in die Ehrengrabliste entscheidet der Gemeinderat.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 22 Friedhofssatzung

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen. (3) Steinerne Grabeinfassungen dürfen maximal eine Höhe von 10 cm über Erdniveau haben. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie von bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.
  3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (6) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
  4. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  5. mit Farbanstrich auf Stein,
  6. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  7. mit Bildern mit einem größeren Durchmesser (bei runden und ovalen Bildern) bzw. mit einer größeren Kantenlänge (bei rechteckigen Bildern) als 10 cm. (7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen, ausgenommen in Rasengrabfeldern, sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  8. auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m Höhe,
  9. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,60 m Höhe. (8) Auf Grabstätten für Erdbestattungen in Rasengrabfeldern sind Grabmale bis zu 0,80 m Höhe zulässig. Die Eingrenzung der Pflanzfläche erfolgt durch die Stadt. Einfassungen sind nicht zulässig. (9) Auf Urnengrabstätten, ausgenommen Gemeinschaftsgrabanlagen und Baumgräbern, sind Grabmale bis zu 0,80 m Höhe zulässig. (10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

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(11) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (12) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (13) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23 Paragraph 23

Grababdeckplatten

Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Böden städtischer Friedhöfe nicht zu gefährden, muss bei Erdbestattungen der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens der Hälfte der Grabfläche möglich sein. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus diesem Grund nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 24 Friedhofssatzung

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 dreifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (5) Der Abschluss der Arbeiten an Grabmalanlagen ist der Stadt anzuzeigen. (6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen werden.

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§ 25 Paragraph 25

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinander zu verdübeln.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 26 Paragraph 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 27 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich Fundamentierung und Bepflanzung vollständig zu entfernen und außerhalb der Friedhöfe geordnet zu entsorgen. Zudem ist die abgeräumte Fläche einzuebnen und gegebenenfalls mit Erde aufzufüllen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 26 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar.

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Friedhofssatzung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 28 Paragraph 28

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt die Beseitigung auf Kosten des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung vornehmen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 22 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 26 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 27 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmender Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht dauerhaft hinter Grabmalen aufbewahrt werden. Die Stadt ist berechtigt, Gegenstände zu entfernen. (8) Der Einsatz von Pestiziden ist untersagt.

§ 29 Friedhofssatzung

Bepflanzung

(1) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünsteifen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe darf 2,00 m nicht überschreiten. Gewächse, deren Früchte genießbar sind, dürfen nicht gepflanzt werden. (2) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen. (3) Überragende Äste von vorhandenen Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden. (4) Grabeinfassungen aus Pflanzen dürfen höchstens 30 cm hoch sein.

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§ 30 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Paragraph 31

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben hiervon unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter frei zu stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 32 Friedhofssatzung

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
  2. entgegen § 5 Absatz 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

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c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt oder die Friedhofsmauern und -zäune übersteigt, d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen oder Behälter ablagert bzw. von außerhalb des Friedhofes auf das Friedhofsgelände verbringt, f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g) Druckschriften verteilt und Plakate anbringt, h) ohne schriftlichen Auftrag der Stadt bzw. der Angehörigen im Rahmen einer Bestattung gewerbsmäßig fotografiert, i) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht, lagert sowie Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, j) Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufstellt, k) sammelt, l) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt entfernt, m) Grabmale, Anlagen, Einfriedungen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen beschreibt, beschmutzt oder beschädigt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verboten zuwiderhandelt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 24 Absatz 1) oder entfernt (§ 27 Absatz 1), 6. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält.

IX. Gebühren

§ 33 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 34 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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Friedhofssatzung

§ 35 Paragraph 35

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 36 X. Schlussvorschriften

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen - Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Schlussvorschriften

§ 37 Paragraph 37

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die am 1.1.2016 bereits bestanden haben, richten sich Bestand und Inhalt der Nutzungsrechte und die Gestaltung der Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften. (2) Werden Nutzungsrechte verlängert oder neu begründet, gelten mit Beginn des Verlängerungszeitraums oder mit Beginn des neuen Nutzungsrechts die Vorschriften dieser Satzung.

§ 38 Anlage zur Friedhofssatzung

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 03.12.1975 mit jeweils allen späteren Änderungen außer Kraft.

Mosbach, 26.11.2008

Michael Jann Oberbürgermeister

Bekanntgemacht: 03.12.2008 Inkrafttreten: 01.01.2009

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MOSBACH^{}[] Große Kreisstadt^{}[] ^{}[] Neckar-Odenwald

**Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis -**
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 30,00 EUR
1.2 Zulassung zu gewerbsmäßigen Arbeiten (Zulassung für 2 Jahre) 50,00 EUR
1.3 Ausstellung einer Grabstättenbescheinigung 18,00 EUR
2. Benutzungsgebühren
2.1 Benutzung Leichenzelle (bis zu 5 Tagen) 120,00 EUR
2.2 Benutzung Friedhofskapelle (Trauerfeier bis zu 45 Minuten) 240,00 EUR
Mit den unter Nr. 2.2 aufgeführten Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten: Dekoration, Kerzenbeleuchtung, Orgelbenutzung, Lautsprecheranlage
2.3 Bestattungsgebühren
2.3.1 Erdbestattung Regeltiefe 900,00 EUR
2.3.2 Erdbestattung Tief 1.400,00 EUR
2.3.3 Erdbestattung Kind (unter 6 Jahren) 450,00 EUR
2.3.4 Urnenbeisetzung 330,00 EUR
Mit den unter Nr. 2.3 aufgeführten Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten: Ausheben des Grabes, Bestattungsordner, Schließen des Grabes, Verwaltungskosten
2.4 Zuschlag zu Nr. 2.3 bei Bestattungen und Beisetzungen
2.4.1 an Freitagen ab 12.00 Uhr 30 %
2.4.2 an Samstagen 50 %
2.5 Grabnutzungsgebühren
2.5.1 Reihengrab für Personen unter 2 Jahren 200,00 EUR
2.5.2 Reihengrab für Personen ab 2 Jahren bis unter 6 Jahren 400,00 EUR
2.5.3 Reihengrab für Personen ab 6 Jahren 1.500,00 EUR
2.5.4 Urnenreihengrab 500,00 EUR
2.5.5 Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlagen (inkl. Anlage, Pflege, Abräumung, zentralem Grabmal, ohne Beschriftung) 850,00 EUR
2.5.6 Urnenreihengrab in Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Feuerbestattungen (inkl. Anlage und Pflege) 400,00 EUR
2.5.7 Einzelwahlgrab 2.100,00 EUR
2.5.8 Doppelwahlgrab 4.200,00 EUR
2.5.9 Dreifachwahlgrab 6.300,00 EUR
2.5.10 Vierfachwahlgrab 8.400,00 EUR
2.5.11 Fünffachwahlgrab 10.500,00 EUR
2.5.12 Siebenfachwahlgrab 14.700,00 EUR
2.5.13 Neunfachwahlgrab 18.900,00 EUR
2.5.14 Einzeltiefgrab 3.150,00 EUR
2.5.15 Doppeltiefgrab 6.300,00 EUR
2.5.16 Dreifachtiefgrab 9.450,00 EUR
2.5.17 Vierfachtiefgrab 12.600,00 EUR
2.5.18 Urnenwahlgrab 1.250,00 EUR
2.5.19 Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlagen (inkl. Anlage, Pflege, Abräumung, Grabmal, ohne Beschriftung) 1.700,00 EUR

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Große Kreisstadt
Neckar-Odenwald

Friedhofssatzung

2.5.20 Baumgrab (inkl. Anlage, Pflege, Abräumung, Grabplatte, ohne Beschriftung) 1.500,00 EUR
2.6 Erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes
2.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Nr. 2.5.7 bis 2.5.20
2.6.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer (mindestens 5 Jahre, höchstens 20 Jahre) anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode.
3. Sonstige Gebühren
3.1 Abräumung von Grabstätten durch die Stadt Mosbach
3.1.2 Einzelgrab 300,00 EUR
3.1.3 Doppelgrab 400,00 EUR
3.1.4 Dreifachgrab 500,00 EUR
3.1.5 Grab für Personen unter 6 Jahren und Urnengräber 200,00 EUR
3.2 Trittplatten Friedhof Reichenbuch 220,00 EUR
3.3 Eingrenzung für Grabstätten im Rasengrabfeld
3.3.1 Einzelwahlgrab 180,00 EUR
3.3.2 Doppelwahlgrab 240,00 EUR
Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das normale Maß hinausgehen, werden gesondert berechnet.
Gebühren für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden nach den Selbstkosten zuzüglich eines 20 %i- gen Zuschlags berechnet und erhoben.

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MOSBACH Große Kreisstadt Neckar-Odenwald

Friedhofssatzung

Historie:

19.11.2009

§ 6 Absatz 2 § 6 Absatz 7 neu hinzugefügt § 8 Absatz 1 und Absatz 2 § 9 Absatz 1 § 11 Absatz 1 § 13 Absatz 2 § 14 Absatz 2 und Absatz 6 § 15 Absatz 7 § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 § 34 Absatz

Änderungen des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung)

Nr. 2.1.3 Nr. 2.1.4 Nr. 2.2 Nr. 2.5.2

Bekanntgemacht: 25.11.2009

Inkrafttreten: 28.12.2009

24.11.2010

§ 11 Absatz 1, Neufassung § 15 Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 12, Neufassungen § 15 Absatz 5a neu eingefügt § 16 Absatz 2, Neufassung § 22 Absatz 8, Neufassung § 24 Absätze 1 bis 5, Neufassungen § 26 Absatz 2, Neufassung § 27 Absatz 2, Neufassung § 32 Absatz 1 Nr. 5, Neufassung

Neufassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung)

Bekanntgemacht: 27.11.2010

Inkrafttreten: 01.01.2011

09.12.2015

§ 1 Abs. 1, Satz 4 neu eingefügt § 9 neue Überschrift „Särge und Urnen“; Abs. 3 neu eingefügt § 11 Abs. 1 Satz 1 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2, Neufassung § 12 Abs. 4, Neufassung § 15 Abs. 7 Nr. 1 und 2, Neufassung § 17 Abs. 2 wird gestrichen. Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6. § 22 Abs. 5 Nr. 1 wird gestrichen. Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. § 22 Abs. 6 Nr. 4, Neufassung § 24 Abs. 6 Satz 1 § 28 Abs. 4, Neufassung § 29 Abs. 4, Neufassung

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Friedhofssatzung

§ 33 § 37, Neufassung

Neufassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung)

Bekanntgemacht: 16.12.2015 Inkrafttreten: 01.01.2016

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Original-Gebührenordnung als PDF

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