Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand und Maßstab der Gebühren
Gegenstand und Maßstab der Gebühren
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Maßstab für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung bzw. der erbrachten Leistung.
(3) Für besondere Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif aufgeführt sind, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Friedhöfe oder sonstige Einrichtungen benutzt oder Verwaltungshandlungen erbracht werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes, mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, mit der Vornahme von Verwaltungshandlungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
§ 4 Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Aushändigung oder Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5 Paragraph 5
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
(1) Eine festgesetzte Gebühr kann bei nachgewiesener besonderer Härte auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
(2) Soweit ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (z.B. Erhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten,) kann Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werden.
§ 6 Paragraph 6
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen und vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten
(1) Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
(2) Wird ein Nutzungsrecht an einem Wahl- oder Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit (§ 13 der Friedhofssatzung) aufgegeben bzw. entzogen, so wird für die künftige Unterhaltung der Grabfläche durch den Friedhofsträger eine Gebühr in Höhe des eineinhalbfachen der Unterhaltungsgebühr nach Nr. B 1.1 des Gebührentarifs für jedes angefangene Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Der Betrag ist in einer Summe fällig.
§ 7 Gebührentarif
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.03.2016 außer Kraft.
Moormerland, den 16.12.2022
Gemeinde Moormerland Der Bürgermeister Hendrik Schulz
Gebührentarif
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moormerland (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2023.
A. Grabstellen
- Wahl- und Reihengräber
| 1.1 Grabstelle (Wahl- oder Reihengrab, 2,10 m²), Ruhezeit 30 Jahre | 435,00 € |
|---|---|
| 1.2 Grabstelle (Wahl- oder Reihengrab, 2,10 m²), Ruhezeit 20 Jahre | 290,00 € |
| 1.3 Verlängerung Nutzungsrecht pro Jahr pro Grab | 14,50 € |
Urnenbeisetzungen sind auch in einem Wahl- oder Reihengrab möglich. Die Gebühr entspricht dem einer Sargbeisetzung.
- Gräbergemeinschaftsfeld
| 2.1 Grabstelle für Sargbeisetzung; Ruhezeit 20 Jahre | 361,00 € |
|---|---|
| 2.2 Grabstelle für Urnenbeisetzung; Ruhezeit 20 Jahre | 180,00 € |
- Teilrasengrabstelle
| 3.1 Grabstelle (Wahl- oder Reihengrab, 2,10 m²), Ruhezeit 20 Jahre | 361,00 € |
|---|
B. Friedhofsunterhaltungsgebühren
1 Jährliche Zahlungsweise
| 1.1 Grabstelle (Wahl- und Reihengräber, 2,10 m²) | 19,00 € |
|---|---|
| 1.2 Grabstelle für Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 19,00 € |
| 1.3 Grabstelle für Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 10,00 € |
| 1.4 Grabstelle für Teilrasengrab | 19,00 € |
- Einmalzahlung
| 2.1 Grabstelle (Wahl- oder Reihengräber, 2,10 m²), Ruhezeit 30 Jahre | 593,00 € |
|---|---|
| 2.2 Grabstelle (Wahl- oder Reihengräber, 2,10 m²), Ruhezeit 20 Jahre | 379,00 € |
| 2.3 Grabstelle für Sargbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 379,00 € |
| 2.4 Grabstelle für Urnenbeisetzung im Gräbergemeinschaftsfeld | 190,00 € |
| 2.5 Grabstelle für Teilrasengrab | 379,00 € |
C. Leichenhallen
| 1. Benutzung der Leichenkammer (ohne Kapelle) je angefangener Tag | 57,00 € |
|---|---|
| mindestens jedoch | 228,00 € |
| 2. Benutzung der Friedhofskapelle je Beisetzung | 255,00 € |
| 3. Leichenhallenbenutzung für eine Obduktion je angefangenen Tag | 57,00 € |
| zzgl. einer Reinigungspauschale von | 89,00 € |
D. Plaketten, Grabplatten
| 1. Lieferung und Anbringung der Plaketten | Aufwand und Tagespreis |
|---|---|
| 2. Lieferung und Einbau der Grabplatten | Aufwand und Tagespreis |