Friedhofssatzung
26 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und werden als diese von der Gemeinde Moormerland unterhalten und betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der geordneten und würdigen Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinde Moormerland hatten oder ein Recht an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der Schließung dürfen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt, in die auch die Umbettung bereits bestatteter Leichen innerhalb der Ruhezeit verlangt werden kann.
(3) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung ist nur möglich, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(4) Jede Schließung oder Entwidmung erfolgt auf Beschluss des Rates und wird öffentlich bekannt gegeben. Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde Moormerland kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Das Begehen der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird kein Winterdienst durchgeführt.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Hunde sind an der Leine zu führen.
(3) Es ist nicht erlaubt:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, andere Gehhilfen und Elektroskooter sowie Fahrzeuge der Gemeinde Moormerland und der für Arbeiten auf dem Friedhof erforderlichen Geräte;
b) die Einfriedigungen, insbesondere auch die Friedhofsumzäunung, zu übersteigen und den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen;
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
d) Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;
f) An Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen. Findet eine Bestattung auf dem Friedhof statt, gilt dies auch werktags für die Dauer der Bestattung;
g) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände von den Anlagen oder den Gräbern ohne Genehmigung mitzunehmen;
h) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gegenstände aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher unter Angabe des vorgesehenen Ablaufs anzumelden.
§ 6 Paragraph 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Arbeiten auf den Friedhöfen sind der Gemeinde unter Mitteilung des Auftraggebers, der Grabstelle, der durchzuführenden Arbeiten und der voraussichtlichen Arbeitszeiten vorab anzuzeigen.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Gemeinde auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei schwerwiegendem Verstoß
ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. An Samstagen sowie Sonn- u. Feiertagen und während der Dauer von Bestattungen ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeit untersagt. Ausnahmen von diesen Regelungen können von der Gemeinde zugelassen werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie kein Hindernis oder eine Gefahr bilden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Grabeinfassungen, Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
§ 7 III. Grabstätten
Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(2) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Kostentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu
III. Grabstätten
§ 8 Paragraph 8
Art der Bestattung, Anmeldung
(1) Auf den Friedhöfen sind Bestattungen als Erdbestattungen und durch Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen zulässig.
(2) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Der Anmeldung ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Beerdigungserlaubnisschein der Ordnungsbehörde vorzulegen, ohne die keine Beisetzung vorgenommen werden darf. Bei Beisetzung von Ascheurnen genügt die Bescheinigung über die Einäscherung. Bestattungen oder Beisetzungen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde Moormerland und in Anwesenheit eines ausgebildeten Bestatters erfolgen.
§ 9 Paragraph 9
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: a) Wahlgrabstätten b) Teilrasengrabstellen c) Reihengrabstätten für teilanonyme Bestattungen und Beisetzungen in einem Gemeinschaftsgrabfeld
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Moormerland. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person, nicht mehreren Personen übertragen werden. Es ist ein Friedhofsregister und ein Friedhofsplan zu führen.
(3) Ascheurnen können in Wahlgrabstätten nach den dafür geltenden Bestimmungen beigesetzt werden. In einem Wahlgrab können bis zu zwei Urnen oder ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden. Die oberirdische Beisetzung einer Urne ist nicht gestattet.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur im Bestattungsfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag des oder der Nutzungsberechtigten die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Darüber hinaus darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(3) Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff sowie Urnen, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Gräber dürfen nur von fachkundigen Dienstleistungsunternehmen ausgehoben oder zugefüllt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 5. Auf die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen ist zu achten. Die Kosten dafür hat derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung hin die Bestattung stattfindet. Erforderlichenfalls haben die Nutzungsberechtigten gegenseitig die vorübergehende Lagerung eines Grabaushubs zu dulden.
(2) Die evtl. auf dem Grab vorhandenen Einfassungen bzw. Grabsteine sind bis zur Wiederverwendung mit der Grabbezeichnung zu kennzeichnen und auf einer auf dem Friedhof dafür vorgesehenen Fläche zu lagern. Die Verkehrssicherungspflicht während der Lagerung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Sofern eine Wiederverwendung nicht erfolgt, hat eine Entsorgung durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nach Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, erfolgt die Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde. Diese ist berechtigt, Dritte mit der Entsorgung zu beauftragen.
§ 12 Paragraph 12
Größe des Grabes
(1) Jedes Grab muss so tief sein, dass sich zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) eine Entfernung von mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m befindet.
(2) Die Gräber der Erdbeisetzung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Das Regelmaß bei Gräbern beträgt 2,10 m Länge und 1 m Breite, bei Urnenreihengräbern im Urnengräberfeld 0,50 m Länge und 0,50 m Breite. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 13 Paragraph 13
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 Abs. 2 a, 2b, 2 e, 2 f u. 2 g bezeichneten Friedhöfen 30 Jahre, auf den in § 1 Abs. 2 c u. 2 d bezeichneten Friedhöfen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für beigesetzte Aschenreste beträgt auf allen in § 1 Abs. 2 bezeichneten Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung von Gräbern nicht zulässig.
§ 14 Paragraph 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde und der Gemeinde.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist der Zuweisungsbescheid einer neuen Grabstelle vorzulegen.
(5) Die Umbettungen werden gemeinsam mit dem beauftragten Bestattungsinstitut und der Gemeinde durchgeführt. Der Erdaushub, die Bergung des Sarges und der Leiche bzw. der
Sargreste und der Gebeinereste sowie die anschließende Verfüllung des Grabes sind durch ein fachkundiges Bestattungsinstitut vorzunehmen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zu tragen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu erklären, die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen könnten, zu übernehmen. Die Kosten der Umbettung im Sinne von § 3 Abs. 2 trägt die Gemeinde.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt werden. Sie werden als Einzelwahlgrabstätte oder Doppelwahlgrabstätte für die Nutzungszeit dem / der Nutzungsberechtigten überlassen. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde hierzu Ausnahmen zulassen, d.h., Grabstätten zu mehreren als Familienwahlgrabstätte überlassen.
(2) entfällt
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes entspricht den in § 13 festgesetzten Ruhezeiten. Dem / der Nutzungsberechtigten wird bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ein Bescheid über das Nutzungsrecht ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung aller anfallenden Gebühren, sowie die Verpflichtung zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten unter Berücksichtigung der Ruhezeiten (§ 13) verfügen. Die Berechtigten werden frühzeitig über den Ablauf des Nutzungsrechtes informiert. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Gemeinde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nutzungsrecht über abweichende Zeiträume verlängern. Bei Doppel- bzw. Familienwahlgrabstätten ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. Die Verlängerung erfolgt immer zum Ablauf des Monats der letzten Ruhefrist bzw. Nutzungsrechts.
(5) Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird. Die Nutzungsrechtverlängerung ist für die gesamte Wahlgrabstätte vorzunehmen.
(6) Bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern, f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a – f fallenden Erben.
Jeder Nachfolger bzw. jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übergang auf sich umschreiben zu lassen. Soweit eine Umschreibung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des oder der Nutzungsberechtigten erfolgt, erlischt das Nutzungsrecht. Die Gemeinde kann anderweitig über die Grabstelle(n) verfügen. Insbesondere kann sie die Abräumung der Grabstelle veranlassen.
(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. In besonderen Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Der Nutzungsberechtigte muss die Rückgabe einer Grabstätte an die Gemeinde schriftlich erklären. Durch die Rückgabe fällt die Grabstätte unentgeltlich an die Gemeinde Moormerland zurück.
(8) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist nicht vererblich. Das Nutzungsrecht kann nicht verkauft werden.
§ 16 Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld (Rasengräber)
Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld (Rasengräber)
(1) Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden, eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Auf Antrag kann ein Ehepartner eines Verstorbenen das Nutzungsrecht an einer zweiten Grabstätte erwerben, die sich direkt neben der Grabstelle des Verstorbenen befindet. Das Nutzungsrecht verlängert sich dann um die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen. Danach kann das Nutzungsrecht nicht verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten in einem Rasengräberfeld umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals oder einer anderweitigen Gestaltung des Grabes. An einem von der Gemeinde errichteten Grabmal (nachfolgend Stehle genannt) können Plaketten mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Todestag der bzw. des Verstorbenen angebracht werden. Die o.g. Plaketten werden im Material, in der farblichen Gestaltung, in den Abmessungen und in der Schriftart einheitlich von der Gemeinde vorgeschrieben. Sie werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten erstellt und angebracht. Die Kosten hat der/ die Nutzungsberechtigte zu tragen. Plaketten die den Vorgaben der Gemeinde nicht entsprechen werden von der Gemeinde abmontiert und können, innerhalb einer Frist von einem Monat, zu den allgemeinen Sprechzeiten bei der Gemeinde abgeholt werden, danach fällt das Eigentum unentgeltlich an die Gemeinde.
(3) Der Gemeinde allein obliegt die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasengräberfeldes. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Blumen, Gestecke und der Gleichen dürfen nur unmittelbar an den im jeweiligen Grabfeld errichteten Stehlen abgelegt werden, bei Zuwiderhandlung wird der Grabschmuck durch die Gemeinde bzw.
durch einen beauftragten Dritten entsorgt oder er wird je nach Art und Größe des Grabschmucks an der entsprechenden Stehle abgelegt. Es ist gestattet, im Bestattungsfall Kränze oder andere Gebinde auf die Grabstelle niederzulegen. Verwelkte Blumen und Kränze sind abzuräumen und zu entsorgen.
(4) Schadensersatzansprüche bzw. ein Anspruch auf Ersatz entstandener Kosten jeglicher Art vom Nutzungsberechtigten an die Gemeinde können bei Zuwiderhandlung gegen die o.g. Regelungen nicht geltend gemacht werden.
(5) Umbettungen aus einem Rasengräberfeld sind nicht möglich.
§ 17 Paragraph 17
Teilrasengräber
(1) Entfällt
§ 18 IV. Grabmale
Belegung
(1) In einem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Kind unter 1 Jahr und einen Familienangehörigen oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
(2) In einer bereits belegten Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte, ein naher Verwandter oder der Lebensgefährte des Beizusetzenden war. Die zusätzliche Belegung ist nicht möglich bei Urnengrabstellen.
IV. Grabmale
§ 19 a Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den unter § 1 genannten Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
-
glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder
-
ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle
- über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
-
weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
-
ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
-
erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 20 Gestaltungsvorschriften
Gestaltungsvorschriften
(1) Die aufgestellten Grabmale müssen sich in ihrer Größe und Beschaffenheit in die Umgebung einfügen und dürfen das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Für Grabmale sind nur durch Naturstein vorkommende Farben zugelassen.
c) Auf Grabmalen sind Lichtbilder bis zu einer Größe von 20 x 20 cm zugelassen, soweit diese der Würde des Ortes entsprechen.
d) Es soll nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch ein Grabmal bedeckt sein. Wenn eine ganzflächige Abdeckung erfolgt, muss die Durchlüftung des Grabes gewährleistet sein.
e) Für den Friedhof Neermoor, alter Teil, gelten besondere Vorschriften. Diese sind dem Zusatzblatt Information zur Errichtung neuer Grabsteine auf dem alten Friedhof in Neermoor an der Kirchstraße in Moormerland zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.
(2) Soweit es die Gemeinde Moormerland unter Beachtung dieser Satzung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.
§ 21 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet.
(2) Vor Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist ein entsprechender Antrag einzureichen. Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Gesamthöhe, sowie eine Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (§ 19 Abs. 2) entspricht, zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über den verwendeten Werkstoff des Grabmals, seine Bearbeitung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole usw.) sowie Angaben der zu verwendenden Befestigungsmittel und Gründungstechnik mit Bemaßung und Materialangaben enthalten.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist.
(4) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Genehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
(5) Wird ein Grabmal in abweichender Form von der genehmigten Ausführung oder ohne Genehmigung aufgestellt, so muss dieses vom Nutzungsberechtigten wieder entfernt werden bzw. ein Antrag auf Genehmigung des Grabmals sofort nachträglich gestellt werden. Die Gemeinde Moormerland kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein widerrechtlich errichtetes Grabmal entfernen lassen.
(6) Die Gemeinde kann bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22 Entfernung der Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen
Entfernung der Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen
(1) Die in § 20 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts mit Genehmigung der Gemeinde wie folgt entfernt werden:
a) frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist auf den Friedhöfen nach § 1 (2) c), d), e), f) und g) b) frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist auf den Friedhöfen nach § 1 (2) a) und b).
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit sind die Grabmale einschl. sämtlicher Fundamente binnen drei Monaten von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht während der genannten Frist, kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen lassen. Die Gemeinde ist dann nicht verpflichtet Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, Bepflanzung oder Grabschmuck zu verwahren. Nicht entfernte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 23 Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
(1) Die Gräber sind in geeigneter Weise dem Friedhofsbild entsprechend einzufassen. Dabei sind Doppel- und Familienwahlgräber als durchgehende Grabstätte einzufassen. Von der Einfassung darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrabstelle ausgehen.
(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung in einer dem Zweck des Friedhofs würdigen Weise von den jeweiligen Nutzungsberechtigten hergerichtet und während der Nutzungszeit laufend in einen verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Dies gilt ebenfalls bei Gräbern, die nicht belegt sind. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Versackungen die innerhalb einer Grabstätte entstehen, sind sofort durch den/ die Nutzungsberechtigten bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten aufzufüllen.
(3) Grabbeete dürfen die Höhe der Einfassung nicht überschreiten. Sofern vorübergehend keine feste Einfassung vorhanden ist, darf von dem Grabbeet keine Beeinträchtigung der umliegenden Gräber ausgehen.
(4) Unterbleibt die erstmalige Herrichtung oder wird die laufende Pflege vernachlässigt, setzt die Gemeinde einmalig eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege fest. Die Aufforderung ergeht schriftlich bzw. durch öffentliche Bekanntmachung. Ist der Mangel nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht beseitigt, kann die Gemeinde die Grabstätte von sich aus herrichten oder von Dritten herrichten lassen. Die Kosten hierfür hat der / die Nutzungsberechtigte zu tragen. Sollte die laufende Pflege der Grabstätte von der Gemeinde öfter als dreimal veranlasst werden müssen, kann sie abgeräumt und eingeebnet werden. Die Grabstätte fällt unentgeltlich an die Gemeinde Moormerland zurück. In Fällen, in denen die Anschrift des / der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln ist, wird die Grabstätte ebenfalls nach dreimonatiger öffentlicher Bekanntmachung durch die Gemeinde abgeräumt. Ein Ersatzanspruch durch den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde besteht nicht.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig Grabstätten mit Sträuchern oder Bäumen zu bepflanzen, deren Wuchshöhe 1,2 m übersteigt. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen bei Abräumung durch die Gemeinde entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
V. Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhallen
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen in Särgen (§10) bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, wird den Angehörigen der Zutritt zu der Totenkammer gestattet.
(3) Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig geschlossen.
(4) Hat ein Verstorbener im Zeitpunkt seines Todes an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Gemeinde die Leichenhalle, in der die Aufbewahrung erfolgt. Das Betreten dieser Räume ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Genehmigung, ggf. in Absprache mit dem Gesundheitsamt, vorliegt.
§ 25 VI. Schlussbestimmungen
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Moormerland.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Gemeinde.
VI. Schlussbestimmungen
§ 26 Paragraph 26
Haftung
(1) Soweit diese Satzung nicht bereits an anderer Stelle entsprechende Regelungen enthält, bestehen Rechte und Pflichten nach dieser Satzung bei Grabstätten für Nutzungsberechtigte, bzw. für denjenigen, der die Bestattung veranlasst oder die Totenfürsorge übernommen hat.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Gemeinde überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit auf den Friedhöfen. Darüberhinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(3) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27 Anlage zu § 19 a der Satzung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Moormerland vom 15.12.2022 außer Kraft.
Moormerland, den 19.06.2025
Gemeinde Moormerland
Der Bürgermeister
Schulz
Anlage zu § 19 a der Satzung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: …
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
Zutreffendes bitte ankreuzen
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1 Fair Stone
- 2.2 IGEP
- 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 2.4 Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich: …
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort, Datum, Unterschrift
Anlage zu § 20 der Satzung
Information zur Errichtung neuer Grabsteine auf dem alten Friedhof in Neermoor an der Kirchstraße in Moormerland
Der o.a. Friedhof ist gemäß § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) in seinem gesamten Erscheinungsbild als Kulturdenkmal festgesetzt.
Da im Falle der Wiederbelegung der Grabstellen neue Grabsteine errichtet werden, sind diese nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 4 des NDSchG genehmigungspflichtig. In der Umgebung eines Kulturdenkmals dürfen nach § 8 NDSchG keine Anlagen errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Durch die Neuanlage von Grabstellen darf darüber hinaus der erhaltenswerte Baumbestand nicht gefährdet werden, indem das Wurzelwerk beeinträchtigt wird. Der alte Friedhof Neermoor als herausragendes Beispiel ländlicher Sepulkalkultur in Ostfriesland zeichnet sich durch das homogene Erscheinungsbild aus. Dieses wird durch Grabplatten aus Sandstein oder Belgischem Granit, Stelen, Eisenkreuzen, dunkelgrau bis schwarzen Grabsteinen geprägt. Neue Grabmaler müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs und der Grabfelder einordnen und der Würde sowie der orts- und sozialgeschichtlichen Bedeutung des Ortes entsprechen.
Lt. Mitteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde ist das Erscheinungsbild des Friedhofes grundsätzlich als nicht gefährdet anzusehen, wenn folgende Aspekte berücksichtigt werden:
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- Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhte Anforderungen erfüllen.
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- Für Grabmale dürfen nur Natursteine (dunkelgrau bis schwarz) und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchbare Grabmale sind nicht zulässig.
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- Bei der Gestaltung und Verarbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- • Die Grabmale müssen allseits handwerklich bearbeitet sein.
- • Die Schrift muss vertieft oder erhaben sein und steinmetzmäßig gearbeitet werden. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden.
- • Die Grabmale sollen auf einem Sockel platziert werden.
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- Folgende Richtmaße für die Größe von Grabmalen sind zulässig:
- • Die Höhe bei stehenden Grabmalen soll zwischen 0,60 und 1,80 m liegen, die Breite 1,60 m zulässig sein.
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- Abweichungen von den vorgenannten Gestaltungsvorschriften können nach Rücksprache und Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Leer festgelegt werden.