Friedhofssatzung – Monschau

Vollständige Friedhofssatzung für Monschau.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt, die den Grenzen der früheren Gemeinden Höfen, Imgenbroich, Kalterherberg, Konzen, Monschau, Mützenich und Rohren nach dem Stand vom 31.12.1971 entsprechen. Jedem Bestattungsbezirk wird ein Friedhof zugeordnet.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c. der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei

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Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 a

Abfallbeseitigung auf dem Friedhof

(1) Das Ablagern von Abfällen ist nur in den dazu bereitgestellten Abfallbehältern und nur für reine Friedhofsabfälle zulässig. Die Ablagerung von Abfällen in diesen Behältern darf nur durch Friedhofsbenutzer oder deren Beauftragte und nicht durch Gewerbetreibende und sonstige Personen erfolgen.

(2) a) Organische Abfälle, wie verrottbare Pflanzenreste, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für organische Abfälle zu lagern.

b) Anorganische Abfälle, wie Kunststoffe und nicht verrottbare Materialien, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für anorganische Abfälle zu lagern.

(3) Sofern separate Behälter für eine weitergehende Trennung der Abfälle zur Verfügung gestellt werden, sind diese nur mit den jeweils für die einzelnen Behälter zugelassenen Abfallstoffen zu befüllen.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

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  • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  • b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der

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Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die in Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Hölzer verwendet werden.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich zur Durchführung der Aufgabe Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bei Tiefengräbern für die erste Bestattung mindestens 1,80 m. Bei Urnengräber beträgt die Tiefe bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

a) bei einer Bestattung in Erdgräbern 30 Jahre,

b) bei Verstorbenen unter 5 Jahren in Erdgräbern 25 Jahre,

c) bei einer Bestattung in Grabkammern 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

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§ 12 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Die Ausgrabung ist nur zulässig, wenn eine amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht wird und der Amtsarzt bei der Ausgrabung aus hygienischen Gründen nicht widerspricht.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, vorzulegen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung dürfen, sofern sie nicht aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen, nur in den Monaten Oktober bis März von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihenerdgrabstätten b) Reihengrabkammern c) Wahlerdgrabstätten d) Wahlgrabkammern e) Urnenreihengrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten g) Aschebeisetzungen mit Urne h) Aschebeisetzungen ohne Urne (Aschegrabfeld) i) Muslimische Grabstätten j) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlagen k) Ehrengrabstätten

(3) Das Anlegen von Gruften ist unzulässig.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 a

Reihengrabkammern

(1) Reihengrabkammern sind Gräber für Erdbestattungen von Verstorbenen, die für 15 Jahre auf dem Friedhof der Ortslage Mützenich bereitgestellt werden.

(2) In einer Reihengrabkammer kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.

(3) Ein Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Reihengrabkammern ist nicht möglich.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihenerdgrabstätten entsprechend.

§ 15 a

Wahlgrabkammern

(1) Wahlgrabkammern sind Gräber für Erdbestattungen von Verstorbenen, an denen ein erstmaliges Nutzungsrecht von 25 Jahren auf dem Friedhof der Ortslage Mützenich verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Nutzungsrecht von Wahlgrabkammern kann bis zu einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wiedererworben werden. Mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor Erlöschen des Nutzungsrechts gestellt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteiles nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabkammern werden als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen mit Urne

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) halbanonyme Grabstätten/Baumgräber, d) Urnengrabstätten mit liegender Gedenktafel, e) Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und auf der Grundlage eines Belegungsplanes nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird. Mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor Erlöschen des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteiles nach § 4 beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

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(4) Bis zu zwei Aschen dürfen in einer Reihengrabstätte oder in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.

(5) Halbanonyme Grabstätten/Baumgräber werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m um einen von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Baum. Die genaue Lage der biologisch abbaubaren Urne ist bei der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig. Es wird eine zentrale Stelle hergerichtet, an der Blumen und Kränze niedergelegt und die Hinterbliebenen der Toten gedenken können. Ferner wird gegen Kostenerstattung an dieser Gedenkstelle ein einheitliches Schild mit den Daten der Verstorbenen angebracht.

(6) Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach in einer Rasenfläche auf dem Friedhof Höfen verlegt werden. Als Grabkennzeichnung ist eine 0,12 m starke Platte (0,50 m breit x 0,40 m tief) aus Impala-Granit zu verlegen, auf der die individuelle Gestaltung erfolgen kann. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen so vertieft eingearbeitet sein, dass ein Befahren mit einem Großrasenmäher möglich ist. Die Pflege dieser Reihengrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Das Aufstellen von Grabschmuck ist generell nicht erlaubt.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes im Stadtteil Mützenich und Höfen durch Einstreuung der Asche unter die Grasnarbe beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.

(3) Im Bereich des Aschegrabfeldes befindet sich eine zentrale Gedenkstätte, an der Blumen und Kränze niedergelegt und die Hinterbliebenen der Toten gedenken können. Ferner kann gegen Kostenerstattung an dieser Gedenkstätte ein einheitliches Schild mit den Daten der Verstorbenen angebracht werden.

§ 18 Muslimische Grabstätten

Muslimische Grabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten auf dem Friedhof der Ortslage Höfen möglich.

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(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit abweichend für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.

(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.

(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka, sofern dies den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 entspricht.

§ 19 Pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen

Pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen, die vorwiegend an der Stelle von aufgehoben Wahlgrabstätten angelegt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, dient die Grabeinfassung der aufgegebenen Grabstätte als Außenumrandung für die Urnengemeinschaftsanlage. Neuanlagen werden in den Abmessungen 2,60 x 2,50 m mit Naturbordsteinen angelegt. Die Gestaltung der Grabanlage sowie Pflege und Unterhaltung obliegen der Friedhofsverwaltung.

(2) Es werden 2 Arten von pflegefreien Grabanlagen angeboten:

a) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Platte b) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabliegekissen

(3) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Platten werden innerhalb der Abmessungen der Grabfläche einheitlich in einer Splittfläche auf allen städtischen Friedhöfen angelegt. In der Grabanlage wird als Grabkennzeichnung auf der Grabstelle eine einheitliche 0,05 m starke Platte 0,20 x 0,20 m aus Impala-Granit, in der der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vertieft eingearbeitet sind, verlegt. Ansonsten ist Grabschmuck generell nicht erlaubt.

(4) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabliegekissen werden auf allen städtischen Friedhöfen ausgewiesen. Innerhalb der Abmessungen der Grabfläche werden Grabstellen ausgewiesen, auf denen ein einheitliches Grabliegekissen (Anlage 2) aus poliertem oder geschliffenem Impala-Granit verlegt wird, auf dem die individuelle Gestaltung erfolgen kann. Das Aufstellen von Grabschmuck ist auf dem Grabliegekissen erlaubt, sofern der Aufbau die Höhe von 0,40 m ab Oberkante der Grabplatte nicht übersteigt.

§ 20 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde/Stadt.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des §§ 16 Abs. 5 u. 6 und § 19 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 32) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlangen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(3) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neuanlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen mit Ausnahme des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

a) Die Stärke der Grabmale beträgt bis zu einer Höhe von 1,20 m min. 0,12 m, über 1,20 m min. 0,14 m.

b) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden.

c) Nicht gestattet sind insbesondere:

  • Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern
  • Grabmäler aus gegossener oder gestampfter Betonmasse
  • Glas oder stark reflektierende Baustoffe
  • Ölfarben auf Steingrabmälern
  • PVC oder sonstige Kunstwerkstoffe
  • Darstellungen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen
  • Glas, Beton, Eternit oder ähnlichem.

d) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

I. Reihenerdgrabstätten / Grabkammern:

für Verstorbene bis zu 5 Jahren Höhe 0,70 m
Breite 0,40 m
für Verstorbene über 5 Jahre Höhe 1,20 m
max. Ansichtsfläche 0,50 m²

II. Wahlerdgrabstätten / Grabkammern:

bei einstelligen Wahlgräber / Tiefengräber Höhe 1,30 m
max. Ansichtsfläche 0,70 m²
bei zwei- u. mehrstelligen Wahlgräber a) Höhe 1,20 m
max. Ansichtsfläche 1,50 m²
b) Höhe 1,20 bis 1,60 m
max. Ansichtsfläche 1,00 m²

III. Urnengrabstätten:

Urnenreihengrab Höhe 0,70 m

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Urnenwahlgrabstätte Höhe 0,90 m
IV. Liegende Steinzeichen dürfen die Größe des Grabzeichens erreichen und müssen mindestens 0,10 m stark sein. Sowohl bei Erd- als auch bei Urnenbestattungen kann die komplette Grabfläche mit Stein abgedeckt werden.
V. Die vorgenannten Abmessungen gelten für Stelen und Kreuze entsprechend.
(2) Stelen und Kreuze (max. 0,70 m breit) aus Holz (Mindeststärke 4 cm) dürfen eine Höhe von 1,30 m bei Reihengräbern nicht überschreiten. Holzzeichen dürfen auf Beton und Steinsockel befestigt werden. Die Sockel müssen in die Erde eingelassen werden und dürfen sichtbar sein. Zwischen Sockel und Holzzeichen darf ein Zwischenraum bis zu 0,05 m bestehen.
(3) Stehende Steinzeichen müssen mindestens 0,12 m stark sein und dürfen keine Sockelschichten oder Konsolen aufweisen.
(4) Holzzeichen müssen naturfarben sein. Auf Kindergräbern dürfen sie einen weißen Farbanstrich tragen.
(5) Grabeinfassungen sind den jeweiligen Grabstättengrößen entsprechend mit folgenden Außenmaßen zu errichten:
a) Reihenerdgrabstätten / Grabkammern Länge 1,80 m
Breite 0,80 m
Kindergräber Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
b) Wahlerdgrabstätten / Grabkammern
bei einstelligen Wahlgräber / Tiefengrab Länge 2,50 m
Breite 1,30 m
bei zweistelligen Wahlgräbern Länge 2,50 m
Breite 2,60 m
bei Grabkammern (Tiefengrabkammer) Länge 2,40 m
Breite 1,00 m
c) Urnenreihengräber Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
d) Urnenwahlgräber
bei einstelligen Wahlgräber Länge 1,20 m
Breite 0,80 m
bei zweistelligen Wahlgräber Länge 1,20 m
Breite 1,60 m

Nicht gestattet ist das Einfassen der Grabstätten mit Kunst-, Kiesel- oder Betonstein.

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(6) Die Grabeinfassung darf den Erdboden nicht mehr als 0,15 m überragen, es sei denn, dass die Lage des Geländes eine höhere Einfassung erfordert. Andererseits darf das Erdreich des Grabfeldes die Höhe der Einfassung nicht übersteigen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1-7 zulassen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

Die Grabmale und baulichen Anlagen (Grabeinfassungen) in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Friedhof Höfen

Die Abmessungen der Grabeinfassungen auf den bestehenden Grabfelder (Anlegung vor 2012) betragen:

I. Wahlerdgrabstätten

bei einstelligen Wahlgräber Länge 2,30 m
Breite 1,00 m
bei zweistelligen Wahlgräber Länge 2,30 m
Breite 2,20 m
II. Urnenreihengräber (bis 2012) Länge 1,20 m
Breite 0,60 m

III. Das Einfassen der Grabstätte mit Holz ist als Provisorium bis zur Einebnung der Grabfläche zulässig. Die Genehmigung erfolgt im Einzelfall auf Antrag. Bei der Farbgestaltung sind nur lasierte Braun- und Schwarztöne zulässig. Die Ausrichtung der Grabeinfassung an bestehenden Gräbern orientiert sich an den vorhandenen Grabzeichen. Das Umsetzen von Grabzeichen zur Erhaltung der Gräberfluchtlinien wird nicht gefordert. Die vorhandenen Grüneinfassungen haben Bestandsschutz und bedürften keiner Anpassung an Stein-, Metall- oder Holzeinfassungen.

b) Friedhof Mützenich

Die Abmessungen der Grabeinfassungen betragen bei
Urnenwahlgrabstätten Länge 0,80 m
Breite 1,20 m

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§ 25 Paragraph 25

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Für die Einhaltung der Anforderungen haftet der nach § 7 zugelassene Betrieb, der die entsprechende Anlage errichtet oder verändert hat.

(6) Sämtliche Steinmaße sind vom Erdboden und nicht von der Grabeinfassung auszumessen.

(7) Das Grabmal und die Einfassung sind nach der Anlage des Grabfeldes richtig eingeflüchtet und standsicher aufzustellen. Die Fluchtlinie ist vor der Anlage der Grabeinfassungen und Aufstellen des Steines zu markieren. Sie wird von der Friedhofsverwaltung geprüft und ggf. freigegeben.

(8) Firmenbezeichnungen auf Grabmälern dürfen nur in unauffälliger Form seitlich oder rückseitig an Grabmälern angebracht werden und die Abmessungen 2,5 cm x 5 cm nicht überschreiten.

(9) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Paragraph 26

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

[21]

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 23 und 24.

(4) Liegende Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.

§ 28 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

[22]

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt/Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Stadt/Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten

Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen erfolgt durch die Stadt Monschau oder eines von ihr beauftragten Unternehmens auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Stadt. Hierfür wird eine Gebühr nach dem jeweils geltenden Gebührentarif erhoben. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 23 und 24 innerhalb von 12 Monaten nach Beisetzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt

[23]

entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

  1. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  2. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  3. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  4. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
  5. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  6. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  7. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  8. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

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§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder mit einer Steinabdeckung belegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern > 1,20 m, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken > 0,40 m, Steinen, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Auf muslimischen Grabstätten ist die Bepflanzung nicht erforderlich. Die Anbringung von Skulpturen und Abbildungen von Lebewesen auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

[26]

§ 37 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
  • c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  • d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • f) entgegen § 25 Abs. (1) und (3), § 29 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • g) Grabmale entgegen § 27 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.12.2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

[27]

Anlage 1

zur Friedhofssatzung (§ 9 Abs. 5)

Bei der Bestattung von Leichen in einem Grabkammersystem dürfen für die Särge nur heimische Weichhölzer wie

  • Erlenholz
  • Pappelholz
  • Fichtenholz
  • Kiefernholz
  • Lindenholz

Verwendung finden.

Die Verwendung von Harthölzer wie Eiche, Esche, Buche etc. sind nicht zulässig.

[28]

Anlage 2

zur Friedhofssatzung (§ 19 Abs. 4)

Abmessungen Grabliegekissen aus Impala-Granit:

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Original-Satzung als PDF

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