Gebührenordnung – Mönchpfiffel-Nikolausrieth

Vollständige Gebührenordnung für Mönchpfiffel-Nikolausrieth.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Mönchpfiffel-Nikolausrieth vom 5.07.2007(Sitzungsdatum) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen
    1. der Ehegatte,
    2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
    4. die Kinder,
    5. die Eltern,
    6. die Geschwister,
    7. die Enkelkinder,
    8. die Großeltern,
    9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, c) Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

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  1. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch: a) der Antragsteller b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

  2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

  3. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

  4. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

  1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
  3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: 5,00 Euro.

§ 6

Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden keine Gebühren erhoben. Diese Leistung wird vom Bestattungsinstitut erbracht und in Rechnung gestellt.

Gleiches gilt für Urnenbeisetzungen.

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§ 7 Paragraph 7

Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren Nutzungszeit (gem. § 11 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 50,00 Euro
b) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 75,00 Euro
c) Doppelgrabstätte 150,00 Euro
d) Urnenreihengrabstätte 70,00 Euro

§ 8 Paragraph 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) gem. § 11 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 50,00 Euro b) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahren 100,00 Euro c) Doppelgrabstätte 200,00 Euro d) Urnengrabstätte 100,00 Euro
  2. Für die Belegung, einschließlich Pflege der Gemeinschaftsanlage je Urne 100,00 Euro

§ 9 Paragraph 9

Gebühren für Verlängerung des Nutzungsrechtes

Die Höhe der Gebühren zur Verlängerung des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Höhe der Neuerwerbsgebühren für Grabstätten (§§ 7 und 8 dieser Gebührenordnung).

Sie werden anteilig pro Jahr berechnet (Mindestverlängerung ab 5 Jahre).

§ 10 Paragraph 10

Sondergebühren

Für nichtsortsansässige Verstorbene erhöhen sich die Gebühren um je 50 v. H.

§ 11 Paragraph 11

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger (§§ 26 und 28 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstelle (ohne Grabstein) 25,00 Euro
b) Einzelgrabstelle (mit Grabstein) 40,00 Euro
c) Doppelgrabstelle (ohne Grabstein) 50,00 Euro
d) Doppelgrabstelle (mit Grabstein) 80,00 Euro
e) Urnengrabstelle (ohne Grabstein) 15,00 Euro
f) Urnengrabstelle (mit Grabstein) 35,00 Euro
g) Kindergrabstelle (ohne Grabstein) 15,00 Euro
h) Kindergrabstelle (mit Grabstein) 35,00 Euro

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§ 12 Paragraph 12

Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren

Antragsbearbeitung und Ausstellung einer Graburkunde 5,00 Euro
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 5,00 Euro

§ 13 Paragraph 13

Betriebskosten

Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus: Wasser- und Stromgeld, Deponiegebühren, Instandhaltungskosten für Werkzeuge und elektrische Geräte sowie Arbeitsstunden. Somit entstehen für jeden Nutzungsberechtigten je Grab eine jährliche Gebühr in Höhe von: 5,00 Euro

Diese Betriebskosten werden bei der Erhebung der Bestattungskosten für die gesamte Liegezeit berechnet. Gleiches gilt für Verlängerung der Nutzungszeit.

§ 14 Paragraph 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Tag der Ausfertigung:

Mönchpfiffel-Nikolausrieth, den 23.07.2007

Kummer Bürgermeister

Siegel

Eingangsbestätigung vom: 18.07.2007 Veröffentlichung im Amtsblatt:

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Original-Gebührenordnung als PDF

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