Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
- Der Markt Mömbris erhebt für die Inanspruchnahme und die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren.
- Es wird erhoben: a) Grabplatzgebühren b) Leichenhausgebühren c) Amtshandlungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabplatzgebühren
- Einzelgräber für eine Nutzungszeit von 25 Jahren 2.000,00 € Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre 400,00 €
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- Familiengräber für die Nutzungszeit von 25 Jahren 3.000,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre 600,00 € - Urnengraber fur die Nutzungszeit von 15 Jahren (bis 4 Belegungen) 700,00 €
Verlangerung der Nutzungszeit um 5 Jahre 235,00 €
Verlangerung der Nutzungszeit um 10 Jahre 470,00 €
Verlangerung der Nutzungszeit um 15 Jahre 700,00 € - Kindergräber für eine Nutzungszeit von 15 Jahren 400,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre 135,00 € - Grabkammern für die Nutzungszeit von 12 Jahren 1.500,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit um 6 Jahre 750,00 € - Urnengrabkammern für die Nutzungszeit von 12 Jahren 300,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit um 6 Jahre 150,00 € - Bestehende Pflegegraber der Friedhöfe Mombris -alt- und Schimborn -alt-
Familiengräber für die Nutzungszeit von 5 Jahren 200,00 € Einzelgräber für die Nutzungszeit von 5 Jahren 115,00 € Kindergräber für die Nutzungszeit von 5 Jahren 40,00 €
- Reicht bei einer Bestattung die erworbene Nutzungszeit nicht aus, die Ruhefrist einzuhalten, wird eine Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist nachberechnet.
- Streifenbetonfundamente fur Familiengräber - pauschal 130,00 € Streifenbetonfundamente fur Einzel-, Urnen- und Kindergräber - pauschal 80,00 €
- Grabbewässerung - pauschal 150,00 €
Anteilige Berechnung bei Verlängerung der Nutzungszeit - Rahmenpflege durch Bauhof - pauschal 300,00 €
Anteilige Berechnung bei Verlängerung der Nutzungszeit - Liegesteinkosten:
Granit groß, rund (350mm x 150mm) - pauschal 20,00 € Granit mittel, rund (250mm x 100mm) - pauschal 30,00 € Granit weiß klein, rund (200mm Durchmesser) - pauschal 30,00 € Sandsteinquader (400mm x 410mm) - pauschal 100,00 € Muschelkalkquader (400mm x 410mm) - pauschal 120,00 € Muschelkalkplatte (490mm x 290mm) - pauschal 70,00 € Sandstein rund, klein (185mm Durchmesser) - pauschal 30,00 €
Anteilige Berechnung bei Verlängerung der Nutzungszeit
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§ 5 Paragraph 5
Leichenhausbenutzungsgebühren
- Für die Benutzung der Aussegnungshalle wird eine einmalige Gebühr von 100,00 € erhoben.
- Für die Benutzung der Leichenräume wird je angefangenem Tag eine Gebühr von 70,00 € höchstens jedoch 280,00 € erhoben.
§ 6 (aufgehoben)
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 21/2016 vom 13.10.2016 – in Kraft getreten 01.10.2016 (§ 6) bzw. 01.11.2016 (§ 5)
- Änderungssatzung vom 2. November 2023 veröffentlicht im MTBL Nr. 23/2023 vom 09.11.2023 – in Kraft getreten 01.01.2024
- Änderungssatzung vom 29. Februar 2024 veröffentlicht im MTBL Nr. 6/2024 vom 14.03.2024 – in Kraft getreten 15.03.2024
- Änderungssatzung vom 28. Juni 2024 veröffentlicht im MTBL Nr. 14/2024 vom 04.07.2024 – in Kraft getreten 11.07.2024
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§ 7 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
Für das Zulassen einer Ausnahme von der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV) werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einer Verlängerung von bis zu einer Woche 75,00 €
- bei einer Verlängerung von mehr als einer Woche 150,00 €
§ 8 Paragraph 8
Die Satzung tritt zum 01.11.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom i.d.F. vom 17.09.1998 außer Kraft.
Mömbris, den 18.November 1999 gez. Reinhold Glaser Bürgermeister
Veröffentlicht im MTBL Nr. 24/1999 vom 25.11.1999
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 21/2000 vom 12.10.2000 – in Kraft getreten 20.10.2000
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 01/2002 vom 03.01.2002 – in Kraft getreten 01.01.2002
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 26/2006 vom 28.12.2006 – in Kraft getreten 01.01.2007
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 23/2011 vom 10.11.2011 – in Kraft getreten 18.11.2011
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 07/2013 vom 28.03.2013 – in Kraft getreten 01.04.2013
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 13/2013 vom 20.06.2013 – in Kraft getreten 28.06.2013
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 17/2013 vom 16.08.2013 – in Kraft getreten 24.08.2013
- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 1/2014 vom 02.01.2014 – in Kraft getreten 03.01.2014
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- Änderungssatzung veröffentlicht im MTBL Nr. 21/2016 vom 13.10.2016 – in Kraft getreten 01.10.2016 (§ 6) bzw. 01.11.2016 (§ 5)
- Änderungssatzung vom 2. November 2023 veröffentlicht im MTBL Nr. 23/2023 vom 09.11.2023 – in Kraft getreten 01.01.2024
- Änderungssatzung vom 29. Februar 2024 veröffentlicht im MTBL Nr. 6/2024 vom 14.03.2024 – in Kraft getreten 15.03.2024
- Änderungssatzung vom 28. Juni 2024 veröffentlicht im MTBL Nr. 14/2024 vom 04.07.2024 – in Kraft getreten 11.07.2024
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